Antrag auf Brückenteilzeit - Arbeitsrecht

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Um einen solchen Antrag zu stellen, müssen bestimmte Voraussetzungen bestehen. Ein An­spruch auf Brücken­teil­zeit be­steht wei­ter­hin nur dann, wenn der Ar­beit­ge­ber min­des­tens 46 Mit­ar­bei­ter beschäftigt. Da­bei kommt es nicht auf die Größe des Be­trie­bes (oder der Be­trie­be) an, son­dern auf die Un­ter­neh­mens­größe, d.h. die Größe des Recht­strägers des oder der Be­trie­be. Wenn der Ar­beit­ge­ber da­her z.B. 60 Ar­beit­neh­mer beschäftigt, die­se aber in drei ver­schie­de­nen Fi­lia­len (Be­trie­ben) mit je­weils 20 Ar­beit­neh­mern ein­setzt, be­steht ein An­spruch auf Brücken­teil­zeit. Die Ar­beit­neh­mer des Un­ter­neh­mens wer­den nach Köpfen gezählt, d.h. auch Teil­zeit­kräfte und ge­ringfügig beschäftig­te Ar­beit­neh­mer zählen in glei­cher Wei­se mit. Aus­zu­bil­den­de sind da­ge­gen nicht mit­zu­rech­nen (§ 9a Abs.7 Tz­B­fG). Die persönli­che Be­rech­ti­gung zu ei­ner Brücken­teil­zeit ist nor­ma­ler­wei­se kein Pro­blem, wenn das Ar­beits­verhält­nis länger als sechs Mo­na­te be­stan­den hat und wenn der Ar­beit­ge­ber mehr als 45 Mit­ar­bei­ter beschäftigt. Der An­spruch auf ei­ne Brücken­teil­zeit be­steht zeit­wei­se nicht: - während ei­ner noch lau­fen­den Brücken­teil­zeit (§ 9a Abs.4 Tz­B­fG), - ein Jahr nach Be­en­di­gung ei­ner Brücken­teil­zeit (§ 9a Abs.5 Tz­B­fG), - ein Jahr nach­dem der Ar­beit­ge­ber (bei ei­ner Be­triebs­größe zwi­schen 46 und 200 Ar­beit­neh­mern) ei­nen Brücken­teil­zeit-An­trag auf­grund der Über­for­de­rungs­re­ge­lung (§ 9a Abs.2 Satz 2 Tz­B­fG) zurück­ge­wie­sen hat, d.h. weil be­reits zu vie­le Ar­beit­neh­mer von die­sem Recht Ge­brauch ge­macht ha­ben (§ 9a Abs.5 Satz 3 Tz­B­fG), - zwei Jah­re nach­dem der Ar­beit­ge­ber ei­nen An­trag auf Brücken­teil­zeit be­rech­tig­ter­wei­se auf­grund be­trieb­li­cher Gründe ab­ge­lehnt hat (§ 9a Abs.5 Satz 2 in Verb. mit § 8 Abs.6 Tz­B­fG). Da­ge­gen spielt es für die persönli­che Be­rech­ti­gung zu ei­ner Brücken­teil­zeit kei­ne Rol­le, ob man be­reits in Teil­zeit ar­bei­tet oder aber voll­zei­tig tätig ist. Auch Teil­zeit­kräfte ha­ben das Recht, durch ei­ne Brücken­teil­zeit ih­re Ar­beits­zeit wei­ter zu re­du­zie­ren.

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Antrag auf zeitlich begrenzte Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit


Sehr geehrter Herr ________,

Ich beziehe mich auf § 9a TzBfG und beantrage hiermit eine Verringerung meiner wöchentlichen Arbeitszeit von derzeit ________ Stunden auf zukünftig ________ Stunden, beginnend ab dem ________ bis zum ________.

Eine Vollzeittätigkeit verkürzte Arbeitszeit von ________ Stunden sollte sich so verteilen:

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88222 858822 582 285 2822 885582288852 82825282522 25222222. Gern stehe ich Ihnen auch für ein klärendes Gespräch zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen






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Antrag auf zeitlich begrenzte Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit


Sehr geehrter Herr ________,

Ich beziehe mich auf § 9a TzBfG und beantrage hiermit eine Verringerung meiner wöchentlichen Arbeitszeit von derzeit ________ Stunden auf zukünftig ________ Stunden, beginnend ab dem ________ bis zum ________.

Eine Vollzeittätigkeit verkürzte Arbeitszeit von ________ Stunden sollte sich so verteilen:

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88222 858822 582 285 2822 885582288852 82825282522 25222222. Gern stehe ich Ihnen auch für ein klärendes Gespräch zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen






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