Mietvertrag - Büroraum

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Mietvertrag

für Büroraum


Zwischen


________
Vertreten durch ________
________

- nachfolgend Vermieter -


und


________
Vertreten durch ________
________

- nachfolgend Mieter -


wird folgender Mietvertrag über Büroräume geschlossen:


§ 1 Mietobjekt

1.1. Vermietet wird der Büroraum (nachfolgend als Mietobjekt bezeichnet) im Anwesen

________

gelegen:

________.

1.2. Das Mietobjekt besteht aus folgenden Räumen und Flächen:

________

Die Mietfläche beträgt ________ qm und deren Berechnung richtet sich nach den Richtlinien der Gesellschaft für Immobilienwirtschaftliche Forschung e.V. (gif), insbesondere nach der Richtlinie zur Berechnung der Mietflächen für gewerblichen Raum (MF/G).

1.3. Der Vermieter händigt dem Mieter für die Mietzeit folgende Schlüssel aus:

________

1.4. Der Zustand aller Mieträume wird zum Zeitpunkt der Übergabe in einem Übergabeprotokoll festgestellt.


§ 2 Mietzweck

2.1. Die Vermietung erfolgt zur folgenden gewerblichen Nutzung der Büroräume:

________

2.2. Sollte der Mieter eine Änderung des Nutzungszwecks beabsichtigen, hat er vorher die schriftliche Genehmigung des Vermieters einzuholen. Der Vermieter darf die Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigern. Ein wichtiger Grund liegt z.B. vor, wenn die Änderung des Nutzungszwecks zu einer negativen Änderung des gesamten Anwesens führt.


§ 3
Mietzeit

3.1. Das Mietverhältnis beginnt am ________. Die Übergabe des Mietobjekts erfolgt zu diesem Zeitpunkt.

3.2. Das Mietverhältnis läuft auf bestimmte Zeit und endet am ________, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Während der vereinbarten Vertragslaufzeit kann das Mietverhältnis weder vom Mieter noch vom Vermieter ordentlich gekündigt werden. Die Bestimmungen bezüglich der fristlosen außerordentlichen Kündigung bleiben davon unberührt.


§ 4
Zahlung der Miete

4.1. Die Grundmiete für das Mietobjekt beträgt bei Beginn des Mietverhältnisses ________ € (________) monatlich.

4.2. Falls es zu einer Vertragsänderung bezüglich einer Mieterhöhung oder einer anderen Erklärung kommen sollte, muss der Vermieter diese schriftlich abgeben. Die Abgabe dieser Veränderungen muss in schriftlicher Form erfolgen, es sei denn zwingend anzuwendende gesetzliche Vorschriften erfordern eine andere Form.

4.3. Zusätzlich zur Grundmiete hat der Mieter folgende Leistungen zu bezahlen:

Für die kalten Betriebskosten wie z.B. die Wasserversorgung, die Entwässerung, die Müllabfuhr wird ein Pauschalbetrag von ________ € (________) monatlich bezahlt.

4.4. Die gesetzliche Umsatzsteuer von 19% beträgt: ________ € (________)

4.5. Der Mieter hat den Gesamtbetrag der Miete in Höhe von: ________ € (________) monatlich an den Vermieter zu zahlen.

IBAN: ________
BIC: ________
Bankinstitut: ________

Der Gesamtbetrag der Miete ist im Voraus, spätestens am dritten Werktag jeden Monats fällig.

4.6. Bezüglich der Anpassung des Mietzinses vereinbaren die Parteien Folgendes:

  • Sollte der vom Statistischen Bundesamt amtlich festgestellte Verbraucherpreisindex für Deutschland gegenüber dem für den Monat des Vertragsschlusses veröffentlichten Index um mindestens 10 % erhöht werden, hat dies zur Folge, dass der Mietzins ab dem auf die Änderung folgenden Monat automatisch im gleichen prozentualen Verhältnis nach unten oder oben angepasst wird. Hierzu bedarf es weder einer besonderen Erklärung der Vertragsparteien, noch einer Vertragsänderung.
  • Die Mietanpassung orientiert sich jeweils an dem Indexstand zum Zeitpunkt der letzten Anpassung.
  • Sollte der Mieter auf eigene Kosten bauliche Veränderungen vorgenommen haben, hat dies eine Werterhöhung der Mieträume zur Folge, die jedoch bei der Neufestsetzung des Mietzinses außer Betracht bleiben, es sei denn eine Vereinbarung der Parteien weicht von dieser Bestimmung ab.


§ 5 Verteilung und Abrechnung der Heiz- und Betriebskosten

5.1. Sollten die Vorauszahlungen des Mieters auf die Betriebskosten nicht ausgereicht haben, so kann der Vermieter eine Nachzahlung auf die Heiz- und Betriebskosten verlangen. Voraussetzung dafür ist, dass der Vermieter spätestens 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraumes dem Mieter die schriftliche Abrechnung übermittelt.

5.2. Sollte sich ein Guthaben für den Mieter ergeben, ist dieses auszuzahlen. Der Vermieter ist nicht dazu berechtigt, bestrittene oder nicht rechtskräftig festgestellte Forderungen aufzurechnen.

5.3. Sollte der Mieter Einwendungen gegen die Abrechnung des Vermieters haben, so muss er diese spätestens 12 Monate nachdem ihm die Abrechnung zugegangen ist, dem Vermieter mitteilen.

5.4. Nachforderungen des Vermieters werden 4 Wochen nachdem die Abrechnung dem Vermieter zugegangen ist fällig. Der Vermieter hat dem Mieter Einsicht in die Berechnungsunterlagen zu gewähren. Sollte der Mieter eine Fotokopie der Berechnungsunterlagen verlangen, muss der Vermieter dem nachkommen, vorausgesetzt der Mieter übernimmt die Kopier- und Versandkosten.

5.5. Sollten die Vorauszahlungen die tatsächlichen Kosten über- oder unterschreiten, so kann sowohl der Mieter, als auch der Vermieter die Vorauszahlung auf einen angemessenen Betrag erhöhen oder senken.

5.6. Zusätzlich zur Miete werden folgende Betriebskosten auf den Mieter übertragen:

  • Die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks
  • Die Kosten sämtlicher technischen Einrichtungen
  • Die Kosten der Wasserversorgung und Entwässerung
  • Die Heiz- und Warmwasserkosten
  • Die Kosten des Betriebs des maschinellen Personen- oder Lastenaufzuges
  • Die Kosten der Straßenreinigung und Müllabfuhr
  • Die Kosten der Hausreinigung und Ungezieferbekämpfung
  • Die Kosten der Gartenpflege
  • Die Kosten der Beleuchtung
  • Die Kosten der Schornsteinreinigung
  • Die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung
  • Die Kosten für den Hauswart
  • Die Kosten des Betriebs der Gemeinschaftsantennenanlage
  • Die Kosten des Betriebs der maschinellen Wascheinrichtung


§ 6 Pflichten des Vermieters vor Beginn des Mietverhältnisses

6.1. Der Vermieter verpflichtet sich, bis zum Beginn des Mietverhältnisses folgende Arbeiten in den Büroräumen des Mietobjekts vorzunehmen:

________

Die Kosten, die durch diese Arbeiten entstehen, übernimmt der Vermieter, es sei denn die Parteien vereinbaren etwas anderes.

6.2. Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter die vollständige Fotokopie eines sicheren Energieausweises zu übergeben, der sich nach der Energieeinsparverordnung und dem Energiebedarf des Objektes richtet.


§ 7 Haftung für Mängel und Verkehrssicherungspflicht

7.1. Der Mieter haftet dem Vermieter gegenüber für Schäden, die der Mieter, Hausgehilfen, Untermieter oder ein vom Mieter beauftragter Handwerker nach dem Einzug schuldhaft verursacht haben.

7.2. Der Mieter ist dazu verpflichtet, die Mietsache ausreichend zu reinigen, lüften und zu beheizen und die Büroräume sowie die darin befindlichen Anlagen und Einrichtungen pfleglich zu behandeln und von Ungeziefer fernzuhalten.

7.3. Die Verkehrssicherungspflicht im Mietobjekt trägt ausschließlich der Mieter. Sollte der Schaden auf einem Mangel beruhen, den der Vermieter zu verschulden hat oder nicht behoben hat, obwohl dies seinen Pflichten entsprach, so trägt der Vermieter die Verkehrssicherungspflicht.

7.4. Der Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch des Mieters nach § 536 BGB wegen Mangels des Mietobjekts wird ausgeschlossen, es sei denn der Vermieter hat den Mangel selbst verschuldet.

7.5. Die Haftung des Vermieters für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und Personenschäden gemäß § 309 Nr. 7 a,b BGB wird nicht ausgeschlossen. Dies betrifft insbesondere:

  • Die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit: Ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen ist ausgeschlossen.
  • Grobes Verschulden: Ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen ist ausgeschlossen.

7.6. Sollte dem Mietobjekt eine zuvor zugesicherte Eigenschaft fehlen oder ein nicht unerheblicher Mangel vorliegen, so ist der Mieter dazu berechtigt, in angemessenem Umfang die Miete kürzen, bis zu dem Zeitpunkt an dem der Vermieter den Mangel beseitigt. Voraussetzung dafür ist, dass die Forderung nicht bestritten wird oder durch öffentliche Urkunde festgestellt wird. Sollten weitere Ansprüche (zum Beispiel Schadensersatz) bestehen, so bleiben diese erhalten.


§ 8 Ausbesserungen und bauliche Veränderungen

8.1. Bauliche Veränderungen an den Mieträumen darf der Mieter nur nach Vorliegen der schriftlichen Zustimmung des Vermieters vornehmen lassen. Die Zustimmung darf verweigert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

8.2. Ausbesserungen und bauliche Veränderungen, die zur Erhaltung des Gebäudes, zur Abwendung drohender Gefahren oder zur Beseitigung von Schäden dienen, darf der Vermieter ohne Zustimmung des Mieters vornehmen lassen. Sollten diese Arbeiten aus anderen Gründen vorgenommen werden, so bedarf es einer Zustimmung des Mieters dann nicht, wenn sie den Mieter nur unwesentlich beeinträchtigen; es entstehen keine Schadensersatzansprüche und Ansprüche zur Mietminderung.

8.3. Der Mieter hat Maßnahmen, die für die Erhaltung des Gebäudes des Mietobjekts erforderlich sind, zu dulden.

8.4. Der Vermieter ist nicht dazu berechtigt, die Modernisierungskosten auf den Mieter umzulegen.

8.5. Der Vermieter ist dazu verpflichtet, den Mieter rechtzeitig über die Bauarbeiten zu informieren und ihm Informationen bezüglich deren Art, Umfang, Beginn und eingeschätzte Dauer preiszugeben.
Sollten die Aufwendungen zu einer Mieterhöhung führen, hat der Vermieter den Mieter darüber schriftlich in Kenntnis zu setzen.

8.6. In diesem Rahmen sind die Sonderkündigungsrechte des Mieters nicht anwendbar.


§ 9 Nutzung der Mieträume, Untervermietung

9.1. Zur Untervermietung oder sonstigen Überlassung an Dritte des Mietobjekts bedarf der Mieter der schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Der Vermieter darf die Erlaubnis nur aus wichtigem Grund verweigern. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn der Untermieter durch die Ausübung seiner Tätigkeit das Erscheinungsbild des Mietobjekts negativ beeinflussen könnte oder den Vermieter dadurch in seinen Rechten verletzt. Des Weiteren muss der Nutzungszweck des Untermieters zwingend mit dem des Mieters übereinstimmen, es sei denn die Parteien vereinbaren etwas anderes. Gleiches gilt beim Ausscheiden eines Gesellschafters, beim Wechsel des Firmeninhabers, oder bei einer Änderung der Rechtsform des Unternehmens.

9.2. Sollte der Vermieter die Untervermietung des Mietobjekts genehmigen, hat der Mieter alle Pflichten, die aus dem Mietverhältnis zum Vermieter bestehen, weiterhin zu erfüllen oder auf den Untermieter zu übertragen.

9.3. Des Weiteren gelten die Rechte des Vermieters als verletzt, wenn für ihn ein persönlich haftender Schuldner wegfällt.


§ 10 Maschinen und Lagerung

10.1. Der Mieter ist dazu berechtigt, in den Büroräumen Haushaltsmaschinen, wie zum Beispiel Waschmaschinen, Geschirrspülmaschinen und Trockner aufstellen. Der Vermieter ist dazu verpflichtet, sicherzustellen, dass die Stromversorgung des Mietobjekts ausreichend abgesichert ist und gewährleistet wird.

10.2. Vor dem Aufstellen von schweren Apparaten, ist der Mieter dazu verpflichtet, sich über die Belastungsgrenze zu erkundigen und eine behördliche Genehmigung einzuholen, falls diese erforderlich seine sollte. Die damit verbundenen Kosten liegen ausschließlich beim Mieter.

10.3. Sollte der Mieter Maschinen oder sonstige Gegenstände außerhalb des Mietobjekts auf dem Grundstück des Vermieters lagern wollen, hat er die vorherige Genehmigung des Vermieters dafür einzuholen. Der Mieter haftet für alle eventuellen Folgen, die sich dadurch ergeben könnten.


§ 11
Instandhaltung, Instandsetzung

11.1. Die Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung trägt der Mieter.

11.2. Dies betrifft die Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung der im Folgenden bezeichneten gemeinschaftlichen Anlagen und Einrichtungen, die im Rahmen der Betriebskostenabrechnung auf einen Betrag von 10 % der Jahreskaltmiete begrenzt werden.

11.3. Für die Beschädigung der Mietsache und des Gebäudes, sowie der zu den Mieträumen oder zu dem Gebäude gehörigen Anlagen ist der Mieter ersatzpflichtig, soweit sie von ihm oder den zu seinem Betrieb gehörenden Personen sowie Untermietern verursacht worden sind. Dies gilt auch für Schäden, die von Besuchern, Lieferanten und Handwerkern verursacht worden sind, soweit sie Erfüllungsgehilfen des Mieters sind. Dem Mieter obliegt der Beweis, dass ein Verschulden nicht vorgelegen hat.

11.4. Der Mieter hat weiterhin die nachstehenden Gegenstände, soweit sie seiner unmittelbaren Einwirkung unterliegen, insbesondere Fenster und Türverschlüsse sowie Verschlussvorrichtungen von Fensterläden, Rollläden, Licht- und Klingelanlagen, Wärmemesser, Schlösser, Wasserhähne, Klosettspüler, Wasch- und Abflussbecken einschließlich der Zu- und Ableitungen, Öfen, Herde, Gas und Elektrogeräte und ähnliche Einrichtungen und Warmwasserbereitungsanlagen einschließlich der Zu- und Ableitungen zu diesen instand zu halten und instand zu setzen sowie beschädigte Glasscheiben, auch Schaufensterscheiben, zu ersetzen, es sei denn, er beweist, dass ein Verschulden des Mieters nicht vorgelegen hat.

11.5. Der Mieter ist verpflichtet, die fachgemäße Wartung, Reinigung und Überprüfung von Heizungs-, Lüftungs- und ähnlichen Anlagen, Durchlauferhitzern, Warmwasserbereitungsanlagen, Öfen und Herden mindestens jährlich durchzuführen.

11.6. Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist der Mieter verpflichtet, Dübeleinsätze zu entfernen, Löcher ordnungsgemäß und unkenntlich zu verschließen. Veränderungen dieserart, denen der Vermieter nicht ausdrücklich zugestimmt hat oder bei Wahrung seiner berechtigten Interessen nicht hätte zustimmen müssen, verpflichten den Mieter zum Schadensersatz.

11.7. Kommt der Mieter seinen Verpflichtungen trotz Aufforderung mit Fristsetzung und Ablehungsandrohung nicht nach, so kann der Vermieter erforderliche Arbeiten auf Kosten des Mieters vornehmen lassen.

11.8. Jeden in und an der Mietsache entstehenden Schaden hat der Mieter unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen. Für einen durch nicht rechtzeitige Anzeige verursachten weiteren Schaden ist der Mieter ersatzpflichtig, soweit er den Mangel vorsätzlich verschwiegen oder grob fahrlässig nicht erkannt hat.

11.9. Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die dem Mieter an den ihm gehörenden Waren und Einrichtungsgegenständen entstehen, gleichgültig welcher Art, Herkunft, Dauer und welchen Umfanges die Einwirkungen sind, es sei denn, dass der Vermieter den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Im Übrigen ist die Haftung des Vermieters grundsätzlich auf die Höhe und den Umfang der Haftpflichtversicherung begrenzt.


§ 12
Betreten der Büroräume durch den Vermieter

12.1. Der Vermieter ist dazu berechtigt, das Mietobjekt zu betreten, insofern ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt beispielsweise im Rahmen einer Kündigung, einer Reparatur oder eines Verkaufs des Mietobjektes vor. Der Vermieter hat beim Betreten der Mieträume auf die Öffnungszeiten oder sonstige persönliche Gründe des Mieters Rücksicht zu nehmen.

12.2. Sollte der Mieter abwesend sein, ist dieser dazu verpflichtet, dem Vermieter mitzuteilen wem er im Falle eines Notfalls die Wohnungsschlüssel überlassen hat.

12.3. Sollte Gefahr im Verzug sein, ist der Vermieter berechtigt, in Abwesenheit des Mieters das Mietobjekt zu betreten.


§ 13 Auskunftspflicht des Vermieters/ Energieausweis

13.1. Der Vermieter hat eine Auskunftspflicht bezüglich aller erforderlichen Angaben. Diese müssen vom Vermieter schriftlich erteilt werden. Insbesondere betrifft dies Heiz- und Betriebskostenabrechnungen, Zinssenkungen, Mieterhöhungen und die Berechnung der Fläche des Mietobjekts.

13.2. Der Vermieter ist dazu verpflichtet, dem Mieter eine Fotokopie des Energiebedarfausweises zu übergeben.


§ 14 Ordentliche Kündigung

14.1. Die Kündigungserklärung muss schriftlich erfolgen. Sollte die Kündigung mündlich erfolgen, so ist diese unwirksam.


§ 15 Fristlose Kündigung

15.1. Sollte der Mieter seine vertraglichen Verpflichtungen schuldhaft verletzen und sie nicht innerhalb einer angemessenen Zeit nach Zugang einer Mahnung erfüllen, so ist der Vermieter berechtigt das Mietverhältnis fristlos zu kündigen.

15.2. Sollte der Vermieter den Mieter vertragswidrig in seinen Rechten beschränken oder seine mietvertraglichen Verpflichtungen in einem solchen Maße verletzen, dass dem Mieter eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann, so ist der Mieter berechtigt das Mietverhältnis fristlos zu kündigen.


§ 16
Beendigung des Mietverhältnisses

16.1. Bei Beendigung des Mietverhältnisses, muss der Mieter die Räumlichkeiten in seiner Gesamtheit in dem sauberen und gereinigten Zustand an den Vermieter zurückgeben, in dem er sie vorgefunden hat.

16.2. Der Mieter ist dazu verpflichtet, bei Beendigung des Mietverhältnisses Einbauten aus dem Mietobjekt zu entfernen, die er ursprünglich auf seine Kosten angebracht hat. Der Vermieter kann dies verhindern, indem er den Mieter für den Kostenaufwand der Einbaut entschädigt, es sein denn der Mieter hat ein berechtigtes Interesse daran, die Einbauten nicht in den Büroräumen des Mietobjekts zu hinterlassen.


§ 17 Mietkaution

17.1. Zur Sicherheit vereinbaren Mieter und Vermieter eine Mietkaution gemäß § 551 BGB in Höhe von ________ € (________).

17.2. Der Mieter stellt als Sicherheit eine Bankbürgschaft. Diese ist dem Vermieter bei der Übergabe des Mietobjekts auszuhändigen.

17.3. Der Vermieter muss dem Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses die Mietkaution schnellstmöglich (spätestens nach 3 Monaten) zurückzahlen.

17.4. Der Vermieter verpflichtet sich dazu, den Mieter mit einem zeitlichen Vorlauf von 2 Wochen zu informieren, wenn er die Mietsicherheit in Anspruch nimmt.


§ 18 Außenreklame

________. 555 8285822522 822 2258522 52 8282822222 528822 525 85882225222 528 22855528, 28522288588525, 2258525228522 82882 58555258222 525 25522552225222, 552 525 282225 582 885582288852 22225282522 528 5252822258 2822552822.

________. 828 525 2558 525 2258522 552 525 282225 555552 25 585222, 5588 525 22852228255582 525 228555225222 5555585 28852 82282255852822 8855.

________. 55522 8825 582 228222888522 525 25282288228888522 525885582222 5825 8588225228522 25 82585222.

________. 828 8222582522 528 28228255582288828 552 525 282225 58588525 525 82285225285222 25 222225222 525 582 55585 582 8285822522, 522 8225828 525 582 5222252522 222822522522 5855522 25 8282828222, 28 828 5222 582 25522822 82528285522 22858 5252528.


§ 19 Konkurrenzschutz

19.1. Die Parteien vereinbaren, dass der Vermieter dem Mieter keinen Konkurrenzschutz gewährt. Demzufolge ist der Vermieter im Bezug auf die Vermietung und Nutzung der benachbarten Flächen, die zu seinem Eigentum gehören, keinen Einschränkungen unterworfen.

19.2. Sollte sich der Nutzungszweck der Mieträume ändern, wird diese Bestimmung an die neuen Gegebenheiten angepasst.


§ 20 Behördliche Genehmigungen

20.1. Der Mieter verpflichtet sich dazu, alle behördlichen Erlaubnisse oder sonstige Verwaltungsakte einzuholen, die zur Ausübung seiner geschäftlichen Tätigkeit nötig sind.

20.2. Des Weiteren ist der Mieter selbst für die Erfüllung der behördlichen Voraussetzungen verantwortlich. Alle damit verbundenen Kosten übernimmt der Mieter selbst.

20.3. Sollte dem Mieter eine behördliche Genehmigung zur Ausübung seiner Geschäftstätigkeit versagt werden, hat dies keine Auswirkungen auf das Mietverhältnis mit dem Vermieter.


§ 21 Versicherungen

21.1. Der Mieter ist verpflichtet, eine Glasversicherung für sämtliche Fenster-, Schaufenster- und Türscheiben der Mieträume in ausreichender Höhe auf eigene Kosten abzuschließen und den Abschluss oder das Fortbestehen dem Vermieter nachzuweisen.

21.2. Des Weiteren hat der Mieter die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung für das Mietobjekt zu tragen. Die Versicherung über die vom Mieter eingebrachten Gegenstände, Waren und Einbauten sowie Reklame- und Betriebseinrichtungen gegen Schäden aller Art, die auch in den Verantwortungsbereich des Vermieters fallen, es sei denn, dieser hat grob fahrlässig oder vorsätzlich den Schaden verursacht, ist ebenfalls vom Mieter abzuschließen.

21.3. Der Mieter ist verpflichtet, eine Betriebshaftpflicht-, Betriebsunterbrechungs- und Leitungswasser- sowie Feuerversicherung abzuschließen und aufrechtzuerhalten.

21.4. Der Mieter hat dem Vermieter bei Aufforderung seinen Versicherungsschutz vorzuweisen.


§ 22 Umsatzsteueroption

22.1. Der Vermieter hat die Möglichkeit auf Steuerbefreiungen zu verzichten gemäß § 9 UStG. Der Vermieter hat von diesem Recht Gebrauch gemacht und verzichtet nach § 4 Nr. 12 a UStG auf die Umsatzsteuerbefreiung. Dies hat zur Folge, dass der Mieter zusätzlich zum Mietpreis die jeweilige Umsatzsteuer zu entrichten hat.

22.2. Dem Mieter ist bekannt, dass er die an ihn vermieteten Räumlichkeiten ausschließlich für umsatzsteuerpflichtige Geschäfte verwenden darf gemäß § 9 Abs. 2 UStG.

22.3. Der Mieter darf die Räumlichkeiten für steuerfreie Umsätze nur nutzen, wenn dies nach den umsatzsteuerlichen Bestimmungen unschädlich ist.

22.4. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter Nachweise über die von ihm getätigten Umsätze vorzulegen.

22.5. Im Fall einer Untervermietung ist der Mieter verpflichtet, seinerseits zur Umsatzsteuer zu optieren und seinem Untermieter dieselben Pflichten vorzugeben, die der Vermieter ihm vorgegeben hat. Verstößt der Mieter gegen diese Vorgabe, ist der Vermieter berechtigt, die Untervermietung zu verweigern oder aufzukündigen.

22.6. Sollten die von den Parteien getroffene Regelung in irgendeiner Art und Weise unwirksam sein, insbesondere aufgrund einer nicht-umsatzsteuerpflichtigen Tätigkeit des Mieters und das Finanzamt dadurch den Vorsteuerabzug zum Nachteil des Vermieters beanstanden, so gilt Folgendes:

22.7. Wenn der Vermieter aufgrund einer Pflichtverletzung des Mieters oder des Untermieters die ihm bereits erstatteten Vorsteuern an den Fiskus zurückerstatten muss, ist der Mieter dazu verpflichtet, dem Vermieter diesen Schaden zu ersetzen. Alternativ kann der Vermieter die Miete um den Betrag des entstandenen Schadens, zuzüglich zur Miete, erhöhen. Dieser Betrag ist gleichmäßig auf die verbleibende Mietzeit zu erheben.


§ 23 Gültigkeit der Vertragsbestimmungen

Sollte eine Bestimmung dieses Büroraummietvertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder ein regelungsbedürftiger Sachverhalt nicht ausdrücklich geregelt sein, sollen die anderen Bestimmungen dieses Vertrages hierdurch nicht berührt werden. Die Parteien vereinbaren, dass sie die unwirksame Bestimmung nach Treu und Glauben auslegen und durch eine rechtlich wirksame Bestimmung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Erfolg gleichkommt.


§ 24 Sonstige Vereinbarungen

24.1. Die Hausordnung ist Bestandteil dieses Vertrages, wenn sie ihm beigefügt ist.

24.2. Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.

24.3. Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht. Für Streitigkeiten ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Mieträume befinden.




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Ort, Datum




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Vermieter/innen




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Ort, Datum




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Mieter/innen

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Vertreten durch ________
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- nachfolgend Vermieter -


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- nachfolgend Mieter -


wird folgender Mietvertrag über Büroräume geschlossen:


§ 1 Mietobjekt

1.1. Vermietet wird der Büroraum (nachfolgend als Mietobjekt bezeichnet) im Anwesen

________

gelegen:

________.

1.2. Das Mietobjekt besteht aus folgenden Räumen und Flächen:

________

Die Mietfläche beträgt ________ qm und deren Berechnung richtet sich nach den Richtlinien der Gesellschaft für Immobilienwirtschaftliche Forschung e.V. (gif), insbesondere nach der Richtlinie zur Berechnung der Mietflächen für gewerblichen Raum (MF/G).

1.3. Der Vermieter händigt dem Mieter für die Mietzeit folgende Schlüssel aus:

________

1.4. Der Zustand aller Mieträume wird zum Zeitpunkt der Übergabe in einem Übergabeprotokoll festgestellt.


§ 2 Mietzweck

2.1. Die Vermietung erfolgt zur folgenden gewerblichen Nutzung der Büroräume:

________

2.2. Sollte der Mieter eine Änderung des Nutzungszwecks beabsichtigen, hat er vorher die schriftliche Genehmigung des Vermieters einzuholen. Der Vermieter darf die Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigern. Ein wichtiger Grund liegt z.B. vor, wenn die Änderung des Nutzungszwecks zu einer negativen Änderung des gesamten Anwesens führt.


§ 3
Mietzeit

3.1. Das Mietverhältnis beginnt am ________. Die Übergabe des Mietobjekts erfolgt zu diesem Zeitpunkt.

3.2. Das Mietverhältnis läuft auf bestimmte Zeit und endet am ________, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Während der vereinbarten Vertragslaufzeit kann das Mietverhältnis weder vom Mieter noch vom Vermieter ordentlich gekündigt werden. Die Bestimmungen bezüglich der fristlosen außerordentlichen Kündigung bleiben davon unberührt.


§ 4
Zahlung der Miete

4.1. Die Grundmiete für das Mietobjekt beträgt bei Beginn des Mietverhältnisses ________ € (________) monatlich.

4.2. Falls es zu einer Vertragsänderung bezüglich einer Mieterhöhung oder einer anderen Erklärung kommen sollte, muss der Vermieter diese schriftlich abgeben. Die Abgabe dieser Veränderungen muss in schriftlicher Form erfolgen, es sei denn zwingend anzuwendende gesetzliche Vorschriften erfordern eine andere Form.

4.3. Zusätzlich zur Grundmiete hat der Mieter folgende Leistungen zu bezahlen:

Für die kalten Betriebskosten wie z.B. die Wasserversorgung, die Entwässerung, die Müllabfuhr wird ein Pauschalbetrag von ________ € (________) monatlich bezahlt.

4.4. Die gesetzliche Umsatzsteuer von 19% beträgt: ________ € (________)

4.5. Der Mieter hat den Gesamtbetrag der Miete in Höhe von: ________ € (________) monatlich an den Vermieter zu zahlen.

IBAN: ________
BIC: ________
Bankinstitut: ________

Der Gesamtbetrag der Miete ist im Voraus, spätestens am dritten Werktag jeden Monats fällig.

4.6. Bezüglich der Anpassung des Mietzinses vereinbaren die Parteien Folgendes:

  • Sollte der vom Statistischen Bundesamt amtlich festgestellte Verbraucherpreisindex für Deutschland gegenüber dem für den Monat des Vertragsschlusses veröffentlichten Index um mindestens 10 % erhöht werden, hat dies zur Folge, dass der Mietzins ab dem auf die Änderung folgenden Monat automatisch im gleichen prozentualen Verhältnis nach unten oder oben angepasst wird. Hierzu bedarf es weder einer besonderen Erklärung der Vertragsparteien, noch einer Vertragsänderung.
  • Die Mietanpassung orientiert sich jeweils an dem Indexstand zum Zeitpunkt der letzten Anpassung.
  • Sollte der Mieter auf eigene Kosten bauliche Veränderungen vorgenommen haben, hat dies eine Werterhöhung der Mieträume zur Folge, die jedoch bei der Neufestsetzung des Mietzinses außer Betracht bleiben, es sei denn eine Vereinbarung der Parteien weicht von dieser Bestimmung ab.


§ 5 Verteilung und Abrechnung der Heiz- und Betriebskosten

5.1. Sollten die Vorauszahlungen des Mieters auf die Betriebskosten nicht ausgereicht haben, so kann der Vermieter eine Nachzahlung auf die Heiz- und Betriebskosten verlangen. Voraussetzung dafür ist, dass der Vermieter spätestens 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraumes dem Mieter die schriftliche Abrechnung übermittelt.

5.2. Sollte sich ein Guthaben für den Mieter ergeben, ist dieses auszuzahlen. Der Vermieter ist nicht dazu berechtigt, bestrittene oder nicht rechtskräftig festgestellte Forderungen aufzurechnen.

5.3. Sollte der Mieter Einwendungen gegen die Abrechnung des Vermieters haben, so muss er diese spätestens 12 Monate nachdem ihm die Abrechnung zugegangen ist, dem Vermieter mitteilen.

5.4. Nachforderungen des Vermieters werden 4 Wochen nachdem die Abrechnung dem Vermieter zugegangen ist fällig. Der Vermieter hat dem Mieter Einsicht in die Berechnungsunterlagen zu gewähren. Sollte der Mieter eine Fotokopie der Berechnungsunterlagen verlangen, muss der Vermieter dem nachkommen, vorausgesetzt der Mieter übernimmt die Kopier- und Versandkosten.

5.5. Sollten die Vorauszahlungen die tatsächlichen Kosten über- oder unterschreiten, so kann sowohl der Mieter, als auch der Vermieter die Vorauszahlung auf einen angemessenen Betrag erhöhen oder senken.

5.6. Zusätzlich zur Miete werden folgende Betriebskosten auf den Mieter übertragen:

  • Die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks
  • Die Kosten sämtlicher technischen Einrichtungen
  • Die Kosten der Wasserversorgung und Entwässerung
  • Die Heiz- und Warmwasserkosten
  • Die Kosten des Betriebs des maschinellen Personen- oder Lastenaufzuges
  • Die Kosten der Straßenreinigung und Müllabfuhr
  • Die Kosten der Hausreinigung und Ungezieferbekämpfung
  • Die Kosten der Gartenpflege
  • Die Kosten der Beleuchtung
  • Die Kosten der Schornsteinreinigung
  • Die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung
  • Die Kosten für den Hauswart
  • Die Kosten des Betriebs der Gemeinschaftsantennenanlage
  • Die Kosten des Betriebs der maschinellen Wascheinrichtung


§ 6 Pflichten des Vermieters vor Beginn des Mietverhältnisses

6.1. Der Vermieter verpflichtet sich, bis zum Beginn des Mietverhältnisses folgende Arbeiten in den Büroräumen des Mietobjekts vorzunehmen:

________

Die Kosten, die durch diese Arbeiten entstehen, übernimmt der Vermieter, es sei denn die Parteien vereinbaren etwas anderes.

6.2. Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter die vollständige Fotokopie eines sicheren Energieausweises zu übergeben, der sich nach der Energieeinsparverordnung und dem Energiebedarf des Objektes richtet.


§ 7 Haftung für Mängel und Verkehrssicherungspflicht

7.1. Der Mieter haftet dem Vermieter gegenüber für Schäden, die der Mieter, Hausgehilfen, Untermieter oder ein vom Mieter beauftragter Handwerker nach dem Einzug schuldhaft verursacht haben.

7.2. Der Mieter ist dazu verpflichtet, die Mietsache ausreichend zu reinigen, lüften und zu beheizen und die Büroräume sowie die darin befindlichen Anlagen und Einrichtungen pfleglich zu behandeln und von Ungeziefer fernzuhalten.

7.3. Die Verkehrssicherungspflicht im Mietobjekt trägt ausschließlich der Mieter. Sollte der Schaden auf einem Mangel beruhen, den der Vermieter zu verschulden hat oder nicht behoben hat, obwohl dies seinen Pflichten entsprach, so trägt der Vermieter die Verkehrssicherungspflicht.

7.4. Der Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch des Mieters nach § 536 BGB wegen Mangels des Mietobjekts wird ausgeschlossen, es sei denn der Vermieter hat den Mangel selbst verschuldet.

7.5. Die Haftung des Vermieters für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und Personenschäden gemäß § 309 Nr. 7 a,b BGB wird nicht ausgeschlossen. Dies betrifft insbesondere:

  • Die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit: Ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen ist ausgeschlossen.
  • Grobes Verschulden: Ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen ist ausgeschlossen.

7.6. Sollte dem Mietobjekt eine zuvor zugesicherte Eigenschaft fehlen oder ein nicht unerheblicher Mangel vorliegen, so ist der Mieter dazu berechtigt, in angemessenem Umfang die Miete kürzen, bis zu dem Zeitpunkt an dem der Vermieter den Mangel beseitigt. Voraussetzung dafür ist, dass die Forderung nicht bestritten wird oder durch öffentliche Urkunde festgestellt wird. Sollten weitere Ansprüche (zum Beispiel Schadensersatz) bestehen, so bleiben diese erhalten.


§ 8 Ausbesserungen und bauliche Veränderungen

8.1. Bauliche Veränderungen an den Mieträumen darf der Mieter nur nach Vorliegen der schriftlichen Zustimmung des Vermieters vornehmen lassen. Die Zustimmung darf verweigert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

8.2. Ausbesserungen und bauliche Veränderungen, die zur Erhaltung des Gebäudes, zur Abwendung drohender Gefahren oder zur Beseitigung von Schäden dienen, darf der Vermieter ohne Zustimmung des Mieters vornehmen lassen. Sollten diese Arbeiten aus anderen Gründen vorgenommen werden, so bedarf es einer Zustimmung des Mieters dann nicht, wenn sie den Mieter nur unwesentlich beeinträchtigen; es entstehen keine Schadensersatzansprüche und Ansprüche zur Mietminderung.

8.3. Der Mieter hat Maßnahmen, die für die Erhaltung des Gebäudes des Mietobjekts erforderlich sind, zu dulden.

8.4. Der Vermieter ist nicht dazu berechtigt, die Modernisierungskosten auf den Mieter umzulegen.

8.5. Der Vermieter ist dazu verpflichtet, den Mieter rechtzeitig über die Bauarbeiten zu informieren und ihm Informationen bezüglich deren Art, Umfang, Beginn und eingeschätzte Dauer preiszugeben.
Sollten die Aufwendungen zu einer Mieterhöhung führen, hat der Vermieter den Mieter darüber schriftlich in Kenntnis zu setzen.

8.6. In diesem Rahmen sind die Sonderkündigungsrechte des Mieters nicht anwendbar.


§ 9 Nutzung der Mieträume, Untervermietung

9.1. Zur Untervermietung oder sonstigen Überlassung an Dritte des Mietobjekts bedarf der Mieter der schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Der Vermieter darf die Erlaubnis nur aus wichtigem Grund verweigern. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn der Untermieter durch die Ausübung seiner Tätigkeit das Erscheinungsbild des Mietobjekts negativ beeinflussen könnte oder den Vermieter dadurch in seinen Rechten verletzt. Des Weiteren muss der Nutzungszweck des Untermieters zwingend mit dem des Mieters übereinstimmen, es sei denn die Parteien vereinbaren etwas anderes. Gleiches gilt beim Ausscheiden eines Gesellschafters, beim Wechsel des Firmeninhabers, oder bei einer Änderung der Rechtsform des Unternehmens.

9.2. Sollte der Vermieter die Untervermietung des Mietobjekts genehmigen, hat der Mieter alle Pflichten, die aus dem Mietverhältnis zum Vermieter bestehen, weiterhin zu erfüllen oder auf den Untermieter zu übertragen.

9.3. Des Weiteren gelten die Rechte des Vermieters als verletzt, wenn für ihn ein persönlich haftender Schuldner wegfällt.


§ 10 Maschinen und Lagerung

10.1. Der Mieter ist dazu berechtigt, in den Büroräumen Haushaltsmaschinen, wie zum Beispiel Waschmaschinen, Geschirrspülmaschinen und Trockner aufstellen. Der Vermieter ist dazu verpflichtet, sicherzustellen, dass die Stromversorgung des Mietobjekts ausreichend abgesichert ist und gewährleistet wird.

10.2. Vor dem Aufstellen von schweren Apparaten, ist der Mieter dazu verpflichtet, sich über die Belastungsgrenze zu erkundigen und eine behördliche Genehmigung einzuholen, falls diese erforderlich seine sollte. Die damit verbundenen Kosten liegen ausschließlich beim Mieter.

10.3. Sollte der Mieter Maschinen oder sonstige Gegenstände außerhalb des Mietobjekts auf dem Grundstück des Vermieters lagern wollen, hat er die vorherige Genehmigung des Vermieters dafür einzuholen. Der Mieter haftet für alle eventuellen Folgen, die sich dadurch ergeben könnten.


§ 11
Instandhaltung, Instandsetzung

11.1. Die Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung trägt der Mieter.

11.2. Dies betrifft die Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung der im Folgenden bezeichneten gemeinschaftlichen Anlagen und Einrichtungen, die im Rahmen der Betriebskostenabrechnung auf einen Betrag von 10 % der Jahreskaltmiete begrenzt werden.

11.3. Für die Beschädigung der Mietsache und des Gebäudes, sowie der zu den Mieträumen oder zu dem Gebäude gehörigen Anlagen ist der Mieter ersatzpflichtig, soweit sie von ihm oder den zu seinem Betrieb gehörenden Personen sowie Untermietern verursacht worden sind. Dies gilt auch für Schäden, die von Besuchern, Lieferanten und Handwerkern verursacht worden sind, soweit sie Erfüllungsgehilfen des Mieters sind. Dem Mieter obliegt der Beweis, dass ein Verschulden nicht vorgelegen hat.

11.4. Der Mieter hat weiterhin die nachstehenden Gegenstände, soweit sie seiner unmittelbaren Einwirkung unterliegen, insbesondere Fenster und Türverschlüsse sowie Verschlussvorrichtungen von Fensterläden, Rollläden, Licht- und Klingelanlagen, Wärmemesser, Schlösser, Wasserhähne, Klosettspüler, Wasch- und Abflussbecken einschließlich der Zu- und Ableitungen, Öfen, Herde, Gas und Elektrogeräte und ähnliche Einrichtungen und Warmwasserbereitungsanlagen einschließlich der Zu- und Ableitungen zu diesen instand zu halten und instand zu setzen sowie beschädigte Glasscheiben, auch Schaufensterscheiben, zu ersetzen, es sei denn, er beweist, dass ein Verschulden des Mieters nicht vorgelegen hat.

11.5. Der Mieter ist verpflichtet, die fachgemäße Wartung, Reinigung und Überprüfung von Heizungs-, Lüftungs- und ähnlichen Anlagen, Durchlauferhitzern, Warmwasserbereitungsanlagen, Öfen und Herden mindestens jährlich durchzuführen.

11.6. Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist der Mieter verpflichtet, Dübeleinsätze zu entfernen, Löcher ordnungsgemäß und unkenntlich zu verschließen. Veränderungen dieserart, denen der Vermieter nicht ausdrücklich zugestimmt hat oder bei Wahrung seiner berechtigten Interessen nicht hätte zustimmen müssen, verpflichten den Mieter zum Schadensersatz.

11.7. Kommt der Mieter seinen Verpflichtungen trotz Aufforderung mit Fristsetzung und Ablehungsandrohung nicht nach, so kann der Vermieter erforderliche Arbeiten auf Kosten des Mieters vornehmen lassen.

11.8. Jeden in und an der Mietsache entstehenden Schaden hat der Mieter unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen. Für einen durch nicht rechtzeitige Anzeige verursachten weiteren Schaden ist der Mieter ersatzpflichtig, soweit er den Mangel vorsätzlich verschwiegen oder grob fahrlässig nicht erkannt hat.

11.9. Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die dem Mieter an den ihm gehörenden Waren und Einrichtungsgegenständen entstehen, gleichgültig welcher Art, Herkunft, Dauer und welchen Umfanges die Einwirkungen sind, es sei denn, dass der Vermieter den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Im Übrigen ist die Haftung des Vermieters grundsätzlich auf die Höhe und den Umfang der Haftpflichtversicherung begrenzt.


§ 12
Betreten der Büroräume durch den Vermieter

12.1. Der Vermieter ist dazu berechtigt, das Mietobjekt zu betreten, insofern ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt beispielsweise im Rahmen einer Kündigung, einer Reparatur oder eines Verkaufs des Mietobjektes vor. Der Vermieter hat beim Betreten der Mieträume auf die Öffnungszeiten oder sonstige persönliche Gründe des Mieters Rücksicht zu nehmen.

12.2. Sollte der Mieter abwesend sein, ist dieser dazu verpflichtet, dem Vermieter mitzuteilen wem er im Falle eines Notfalls die Wohnungsschlüssel überlassen hat.

12.3. Sollte Gefahr im Verzug sein, ist der Vermieter berechtigt, in Abwesenheit des Mieters das Mietobjekt zu betreten.


§ 13 Auskunftspflicht des Vermieters/ Energieausweis

13.1. Der Vermieter hat eine Auskunftspflicht bezüglich aller erforderlichen Angaben. Diese müssen vom Vermieter schriftlich erteilt werden. Insbesondere betrifft dies Heiz- und Betriebskostenabrechnungen, Zinssenkungen, Mieterhöhungen und die Berechnung der Fläche des Mietobjekts.

13.2. Der Vermieter ist dazu verpflichtet, dem Mieter eine Fotokopie des Energiebedarfausweises zu übergeben.


§ 14 Ordentliche Kündigung

14.1. Die Kündigungserklärung muss schriftlich erfolgen. Sollte die Kündigung mündlich erfolgen, so ist diese unwirksam.


§ 15 Fristlose Kündigung

15.1. Sollte der Mieter seine vertraglichen Verpflichtungen schuldhaft verletzen und sie nicht innerhalb einer angemessenen Zeit nach Zugang einer Mahnung erfüllen, so ist der Vermieter berechtigt das Mietverhältnis fristlos zu kündigen.

15.2. Sollte der Vermieter den Mieter vertragswidrig in seinen Rechten beschränken oder seine mietvertraglichen Verpflichtungen in einem solchen Maße verletzen, dass dem Mieter eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann, so ist der Mieter berechtigt das Mietverhältnis fristlos zu kündigen.


§ 16
Beendigung des Mietverhältnisses

16.1. Bei Beendigung des Mietverhältnisses, muss der Mieter die Räumlichkeiten in seiner Gesamtheit in dem sauberen und gereinigten Zustand an den Vermieter zurückgeben, in dem er sie vorgefunden hat.

16.2. Der Mieter ist dazu verpflichtet, bei Beendigung des Mietverhältnisses Einbauten aus dem Mietobjekt zu entfernen, die er ursprünglich auf seine Kosten angebracht hat. Der Vermieter kann dies verhindern, indem er den Mieter für den Kostenaufwand der Einbaut entschädigt, es sein denn der Mieter hat ein berechtigtes Interesse daran, die Einbauten nicht in den Büroräumen des Mietobjekts zu hinterlassen.


§ 17 Mietkaution

17.1. Zur Sicherheit vereinbaren Mieter und Vermieter eine Mietkaution gemäß § 551 BGB in Höhe von ________ € (________).

17.2. Der Mieter stellt als Sicherheit eine Bankbürgschaft. Diese ist dem Vermieter bei der Übergabe des Mietobjekts auszuhändigen.

17.3. Der Vermieter muss dem Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses die Mietkaution schnellstmöglich (spätestens nach 3 Monaten) zurückzahlen.

17.4. Der Vermieter verpflichtet sich dazu, den Mieter mit einem zeitlichen Vorlauf von 2 Wochen zu informieren, wenn er die Mietsicherheit in Anspruch nimmt.


§ 18 Außenreklame

________. 555 8285822522 822 2258522 52 8282822222 528822 525 85882225222 528 22855528, 28522288588525, 2258525228522 82882 58555258222 525 25522552225222, 552 525 282225 582 885582288852 22225282522 528 5252822258 2822552822.

________. 828 525 2558 525 2258522 552 525 282225 555552 25 585222, 5588 525 22852228255582 525 228555225222 5555585 28852 82282255852822 8855.

________. 55522 8825 582 228222888522 525 25282288228888522 525885582222 5825 8588225228522 25 82585222.

________. 828 8222582522 528 28228255582288828 552 525 282225 58588525 525 82285225285222 25 222225222 525 582 55585 582 8285822522, 522 8225828 525 582 5222252522 222822522522 5855522 25 8282828222, 28 828 5222 582 25522822 82528285522 22858 5252528.


§ 19 Konkurrenzschutz

19.1. Die Parteien vereinbaren, dass der Vermieter dem Mieter keinen Konkurrenzschutz gewährt. Demzufolge ist der Vermieter im Bezug auf die Vermietung und Nutzung der benachbarten Flächen, die zu seinem Eigentum gehören, keinen Einschränkungen unterworfen.

19.2. Sollte sich der Nutzungszweck der Mieträume ändern, wird diese Bestimmung an die neuen Gegebenheiten angepasst.


§ 20 Behördliche Genehmigungen

20.1. Der Mieter verpflichtet sich dazu, alle behördlichen Erlaubnisse oder sonstige Verwaltungsakte einzuholen, die zur Ausübung seiner geschäftlichen Tätigkeit nötig sind.

20.2. Des Weiteren ist der Mieter selbst für die Erfüllung der behördlichen Voraussetzungen verantwortlich. Alle damit verbundenen Kosten übernimmt der Mieter selbst.

20.3. Sollte dem Mieter eine behördliche Genehmigung zur Ausübung seiner Geschäftstätigkeit versagt werden, hat dies keine Auswirkungen auf das Mietverhältnis mit dem Vermieter.


§ 21 Versicherungen

21.1. Der Mieter ist verpflichtet, eine Glasversicherung für sämtliche Fenster-, Schaufenster- und Türscheiben der Mieträume in ausreichender Höhe auf eigene Kosten abzuschließen und den Abschluss oder das Fortbestehen dem Vermieter nachzuweisen.

21.2. Des Weiteren hat der Mieter die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung für das Mietobjekt zu tragen. Die Versicherung über die vom Mieter eingebrachten Gegenstände, Waren und Einbauten sowie Reklame- und Betriebseinrichtungen gegen Schäden aller Art, die auch in den Verantwortungsbereich des Vermieters fallen, es sei denn, dieser hat grob fahrlässig oder vorsätzlich den Schaden verursacht, ist ebenfalls vom Mieter abzuschließen.

21.3. Der Mieter ist verpflichtet, eine Betriebshaftpflicht-, Betriebsunterbrechungs- und Leitungswasser- sowie Feuerversicherung abzuschließen und aufrechtzuerhalten.

21.4. Der Mieter hat dem Vermieter bei Aufforderung seinen Versicherungsschutz vorzuweisen.


§ 22 Umsatzsteueroption

22.1. Der Vermieter hat die Möglichkeit auf Steuerbefreiungen zu verzichten gemäß § 9 UStG. Der Vermieter hat von diesem Recht Gebrauch gemacht und verzichtet nach § 4 Nr. 12 a UStG auf die Umsatzsteuerbefreiung. Dies hat zur Folge, dass der Mieter zusätzlich zum Mietpreis die jeweilige Umsatzsteuer zu entrichten hat.

22.2. Dem Mieter ist bekannt, dass er die an ihn vermieteten Räumlichkeiten ausschließlich für umsatzsteuerpflichtige Geschäfte verwenden darf gemäß § 9 Abs. 2 UStG.

22.3. Der Mieter darf die Räumlichkeiten für steuerfreie Umsätze nur nutzen, wenn dies nach den umsatzsteuerlichen Bestimmungen unschädlich ist.

22.4. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter Nachweise über die von ihm getätigten Umsätze vorzulegen.

22.5. Im Fall einer Untervermietung ist der Mieter verpflichtet, seinerseits zur Umsatzsteuer zu optieren und seinem Untermieter dieselben Pflichten vorzugeben, die der Vermieter ihm vorgegeben hat. Verstößt der Mieter gegen diese Vorgabe, ist der Vermieter berechtigt, die Untervermietung zu verweigern oder aufzukündigen.

22.6. Sollten die von den Parteien getroffene Regelung in irgendeiner Art und Weise unwirksam sein, insbesondere aufgrund einer nicht-umsatzsteuerpflichtigen Tätigkeit des Mieters und das Finanzamt dadurch den Vorsteuerabzug zum Nachteil des Vermieters beanstanden, so gilt Folgendes:

22.7. Wenn der Vermieter aufgrund einer Pflichtverletzung des Mieters oder des Untermieters die ihm bereits erstatteten Vorsteuern an den Fiskus zurückerstatten muss, ist der Mieter dazu verpflichtet, dem Vermieter diesen Schaden zu ersetzen. Alternativ kann der Vermieter die Miete um den Betrag des entstandenen Schadens, zuzüglich zur Miete, erhöhen. Dieser Betrag ist gleichmäßig auf die verbleibende Mietzeit zu erheben.


§ 23 Gültigkeit der Vertragsbestimmungen

Sollte eine Bestimmung dieses Büroraummietvertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder ein regelungsbedürftiger Sachverhalt nicht ausdrücklich geregelt sein, sollen die anderen Bestimmungen dieses Vertrages hierdurch nicht berührt werden. Die Parteien vereinbaren, dass sie die unwirksame Bestimmung nach Treu und Glauben auslegen und durch eine rechtlich wirksame Bestimmung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Erfolg gleichkommt.


§ 24 Sonstige Vereinbarungen

24.1. Die Hausordnung ist Bestandteil dieses Vertrages, wenn sie ihm beigefügt ist.

24.2. Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.

24.3. Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht. Für Streitigkeiten ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Mieträume befinden.




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Ort, Datum




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Vermieter/innen




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Ort, Datum




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Mieter/innen