A R B E I T N E H M E R Ü B E R L A S S U N G S V E R T R A G
Zwischen
________
als Verleiher
und
________
als Entleiher
wird folgender Arbeitnehmerüberlassungsvertrag geschlossen:
§ 1 Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung
1.1. Der Verleiher bestätigt hiermit, dass er eine gültige Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung von Arbeitnehmern gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung (AÜG) besitzt. Diese wurde mit Verfügung der zuständigen ________ (z.B. Agentur für Arbeit Düsseldorf) vom ________ bis zum ________ ausgestellt.
1.2. Der Verleiher verpflichtet sich, den Entleiher über den Wegfall sowie alle Änderungen der Erlaubnis unverzüglich schriftlich zu unterrichten. In den Fällen der Nichtverlängerung, der Rücknahme oder des Widerrufs der Erlaubnis wird der Verleiher den Entleiher ferner auf das voraussichtliche Ende der Abwicklung und die gesetzliche Abwicklungsfrist (§ 2 Abs. 4 Satz 4 letzter Halbsatz AÜG) hinweisen.
1.3. Der Entleiher verpflichtet sich, dem Verleiher gemäß § 12 Abs. 1 Satz 3 AÜG alle erforderlichen Angaben zu erteilen, welche wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Stammarbeitnehmer des Entleihers gelten. Dies dient der Einhaltung des Equal-Pay-Grundsatzes (§ 8 AÜG).
§ 2 Überlassung des Leiharbeitnehmers
2.1. Der Verleiher verpflichtet sich, dem Entleiher folgenden Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung in dessen Betrieb zu überlassen:
Name, Vorname: ________
Anschrift: ________
Tätigkeit als: ________
Erforderliche berufliche Qualifikation: ________
Besondere Merkmale der Tätigkeit / Einsatzbereich:
________
(Hier detailliert den konkreten Einsatzbereich, die Aufgaben, ggf. Teamzugehörigkeit etc. beschreiben. Eine genaue Tätigkeitsbeschreibung ist entscheidend, um den "Equal Pay/Equal Treatment"-Grundsatz anwenden zu können.)
2.2. Der Verleiher überlässt den genannten Arbeitnehmer zum Einsatz in dem Betrieb des Entleihers in ________ für die Zeit vom ________ bis zum ________ als Leiharbeitnehmer.
2.3. Der Entleiher wird den überlassenen Arbeitnehmer ausschließlich für die in Abs. 1 definierte Tätigkeit und in dem dort beschriebenen Umfang einsetzen. Eine Abweichung hiervon bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Verleihers und ist ggf. vertraglich anzupassen.
2.4. Die Höchstüberlassungsdauer für den überlassenen Arbeitnehmer gemäß § 1 Abs. 1b AÜG beträgt in der Regel 18 aufeinanderfolgende Monate. Der Verleiher und der Entleiher verpflichten sich, diese Frist einzuhalten und einander über alle relevanten Vorbeschäftigungszeiten des Leiharbeitnehmers im Entleihbetrieb zu informieren, die auf diese Höchstüberlassungsdauer anzurechnen sind.
§ 3 Arbeitsbedingungen im Betrieb des Entleihers (Equal Pay / Equal Treatment)
3.1. Soweit auf das Arbeitsverhältnis des überlassenen Arbeitnehmers kein Tarifvertrag der Zeitarbeit Anwendung findet, gelten für den in § 2 genannten Leiharbeitnehmer die nachfolgenden wesentlichen Arbeitsbedingungen vergleichbarer Arbeitnehmer im Betrieb des Entleihers:
3.1.1. Grundlohn:
________
3.1.2. Zulagen (z. B. Leistungs- oder Erschwerniszulagen):
________
3.1.3. Arbeitszeit:
________
3.1.4. Pausen:
________
3.1.5. Urlaubsanspruch:
________
3.1.6. Sonderzahlungen (z. B. Weihnachts- oder Urlaubsgeld):
________
3.1.7. Zugang zu Qualifizierungen:
________
3.1.8. Kündigungsfristen:
________
3.1.9. Betriebliche Altersversorgung:
________
3.2. Der Verleiher hat in seinen Arbeitsverträgen mit dem überlassenen Arbeitnehmer die Anwendung eines Tarifvertrages der Zeitarbeit in seiner jeweiligen Fassung vereinbart. Es handelt sich um einen Tarifvertrag im Sinne von §§ 3 Abs. 1 Nr. 3, 9 Nr. 2 AÜG, nämlich um den:
________
3.3. Der Verleiher ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die einschlägigen Lohnuntergrenzen aus dem Tarifvertrag nicht unterschritten werden. Weiterhin sichert der Verleiher zu, dass die tariflich geregelten Branchenzuschläge nach entsprechender Einsatzdauer im Entleihbetrieb gezahlt werden.
3.4. Der Verleiher stellt sicher, dass der überlassene Arbeitnehmer hinsichtlich des Zugangs zu Gemeinschaftseinrichtungen und -diensten (z. B. Kantine, Kinderbetreuung, Fahrdienst) im Entleihbetrieb gleich behandelt wird wie vergleichbare Stammarbeitnehmer (§ 13 AÜG).
§ 4 Austausch des Leiharbeitnehmers
4.1. Der Entleiher ist berechtigt, am 1. Tag des Arbeitseinsatzes eines Zeitarbeitnehmers bis ________ zu verlangen, dass dieser ausgetauscht wird, sofern eine mangelnde Eignung des Zeitarbeitnehmers vorliegt. Soweit dieses Verlangen auf einer begründeten mangelnden Eignung beruht, werden die bis dahin abgeleisteten Arbeitsstunden nicht berechnet.
4.2. Kommt der Verleiher diesem begründeten Verlangen nicht nach, ist der Entleiher berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen.
4.3. Der Verleiher ist berechtigt, auch während des laufenden Arbeitseinsatzes den Zeitarbeitnehmer aus wichtigen betrieblichen Gründen ohne Einhaltung einer Frist abzuberufen. Er hat den abberufenen Arbeitnehmer allerdings durch einen anderen, in gleicher Weise geeigneten Arbeitnehmer zu ersetzen, sofern dies für die Aufgabenerfüllung notwendig ist.
§ 5 Vergütung und Abrechnung
5.1. Die wöchentliche Arbeitszeit des überlassenen Arbeitnehmers beträgt ________ Stunden.
5.2. Der Entleiher hat dem Verleiher für den überlassenen Arbeitnehmer die vereinbarte Vergütung zuzüglich der jeweils gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen.
5.3. Die Abrechnung der Leistungen erfolgt nach den zwischen Verleiher und Arbeitnehmer vereinbarten Stundensätzen aufgrund der vom Entleiher wöchentlich oder monatlich unterzeichneten Stundennachweise.
5.4. Überstunden, Schicht-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit sind mit folgenden Zuschlägen zu vergüten:
________
5.5. Der Entleiher ist verpflichtet, zu Beginn jeder Woche (oder jedes Monats) einen Abschlag in Höhe von ________ % der voraussichtlich anfallenden monatlichen Vergütung zu zahlen. Zugleich hat der Entleiher eine Aufstellung der geleisteten Stunden vorzulegen. Die Endabrechnung erfolgt am Monatsende aufgrund der vom Entleiher unterzeichneten Stundennachweise und unter Berücksichtigung der bereits gezahlten Abschlagszahlungen. Diejenige Partei, die hiernach eine Zahlung schuldet, hat diese bis zum 1. Werktag des auf die Endabrechnung folgenden Monats zu zahlen.
§ 6 Direktionsrecht und Weisungsbefugnis
6.1. Der Entleiher darf den überlassenen Arbeitnehmer nur mit den Arbeiten beschäftigen, die in § 2 Abs. 1 des Vertrages aufgeführt sind. Er darf deshalb nur die Geräte, Werkzeuge und Maschinen benutzen lassen, die zur Durchführung dieser Tätigkeit erforderlich sind.
6.2. Das Direktionsrecht (Weisungsbefugnis) hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der Tätigkeit in sachlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht liegt beim Entleiher. Der Entleiher ist somit berechtigt, dem Leiharbeitnehmer Weisungen zu erteilen und die Arbeitsausführung zu überwachen.
6.3. Der Leiharbeitnehmer darf dabei nur zu den vertraglich vereinbarten Arbeitszeiten und an den vertraglich vereinbarten Einsatzorten beschäftigt werden.
§ 7 Besondere Pflichten des Verleihers und des Entleihers
7.1. Der Verleiher hat den überlassenen Arbeitnehmer zur Verschwiegenheit über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Entleihers zu verpflichten.
7.2. Der Verleiher sichert zu, dass die erforderlichen Arbeitserlaubnisse für ausländische Leiharbeitnehmer vorliegen und dem Entleiher auf Verlangen vorgelegt werden.
7.3. Der Entleiher ist verpflichtet, die allgemeinen Vorschriften des Arbeitsschutzes gegenüber dem überlassenen Arbeitnehmer zu erfüllen. Er verpflichtet sich, den Leiharbeitnehmer vor Beginn der Arbeitsaufnahme und bei entsprechenden Veränderungen am Arbeitsplatz umfassend einzuweisen und mit den mit der Arbeitsausführung verbundenen Gefahren und Risiken vertraut zu machen.
7.4. Der Entleiher ist verpflichtet, einen Arbeitsunfall des überlassenen Arbeitnehmers unverzüglich dem Verleiher zu melden. Darüber hinaus ist der Entleiher nach § 193 SGB VII verpflichtet, den Unfall seiner Berufsgenossenschaft zu melden.
7.5. Der Verleiher ist verpflichtet, dem Entleiher jederzeit auf dessen Verlangen Bescheinigungen über die ordnungsgemäße Abführung der Sozialversicherungsbeiträge und der Lohnsteuer an die zuständigen Einzugsstellen bzw. Finanzämter vorzulegen.
7.6. Zur Absicherung des Entleihers nach § 28e Abs. 3a SGB IV (Haftung für Sozialversicherungsbeiträge) sichert der Verleiher dieses Risiko durch eine entsprechende selbstschuldnerische, unbefristete und unwiderrufliche Bürgschaft eines mit dem Verleiher abzustimmenden Kreditinstituts ab. Wird der Entleiher von der Einzugsstelle in Anspruch genommen, ist er zur Zurückbehaltung der dem Verleiher nach § 5 geschuldeten Vergütung berechtigt.
§ 8 8522522
________. 825 525828525 582528222 582 228555 55255, 5588 525 58258588222 858282225225 255 582 8582555522 525 82 § 5 582828 52525528 822288522222 85828222 2258228885 525 25858885 22282222 882.
________. 5825 582 8588558 528 8582822252258 582558 258222 522 525828525 22822 8522522 255 2285822 822 522 5282558282225225 55822255522 85828222 2525 822 852 82555858522 5855522. 825 522828525 25522 582 5255228252522 255 582 85828285582555522 525 582 5825582522 525 525885582222 82 828222 8225828.
§ 9 Vermittlung
9.1. Übernimmt der Entleiher den überlassenen Mitarbeiter aus dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag oder innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Ende der Überlassung in ein eigenes Arbeitsverhältnis, so gilt dies als Vermittlung.
9.2. Für diese Vermittlung gilt eine Vermittlungsprovision als vereinbart:
9.3. Die Vermittlungsprovision ist fällig mit Abschluss des Arbeitsvertrags zwischen dem überlassenen Arbeitnehmer und dem Entleiher.
§ 10 Vorbeschäftigungen des Leiharbeitnehmers
10.1. Der Verleiher ist verpflichtet, dem Entleiher rechtzeitig vor der Arbeitsaufnahme des Leiharbeitnehmers lückenlos mitzuteilen, mit welchem Unternehmen der Leiharbeitnehmer in den 6 Monaten vor der Überlassung in einem Arbeitsverhältnis stand. Dies dient der Prüfung der Höchstüberlassungsdauer.
10.2. Der Entleiher ist verpflichtet, den Verleiher unverzüglich zu unterrichten, wenn der Leiharbeitnehmer in dieser Zeit in einem Arbeitsverhältnis zum Entleiher selbst oder mit einem Unternehmen stand, das mit dem Entleiher in einem Konzernverhältnis im Sinne des § 18 AktG steht.
10.3. Die Überlassung eines Leiharbeitnehmers, der in den 6 Monaten vor der Überlassung in einem Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher oder mit einem Konzernunternehmen stand, ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Entleihers zulässig.
§ 11 Vertragsänderungen, Teilunwirksamkeit (Salvatorische Klausel)
11.1. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses. Eine Nichtbeachtung führt zur Unwirksamkeit entsprechender Regelungen. Ausgenommen hiervon sind Individualvereinbarungen im Sinne des § 305b BGB.
11.2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke herausstellen, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am ehesten entspricht. Im Fall einer Lücke gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck dieses Vertrags vereinbart worden wäre, hätte man die Angelegenheit von vornherein bedacht. Dies gilt auch dann, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung auf einem Maß der Leistung beruht; es gilt dann das rechtlich zulässige Maß.
§ 12 Kündigung
Verleiher und Entleiher können den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag mit einer Frist von zwei Wochen kündigen, sofern keine abweichenden vertraglichen Vereinbarungen getroffen wurden. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
§ 13 Erfüllungsort und Gerichtsstand
13.1. Der Erfüllungsort richtet sich nach § 269 BGB.
13.2. Der Gerichtsstand richtet sich nach §§ 12 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).
13.3. Sollten im Vertrag abweichende Regelungen getroffen werden, gelten diese vor den gesetzlichen Bestimmungen.
_____________________________
Ort, Datum
_____________________________
________, durch Vertretungsperson unterzeichnet
_____________________________
________, durch Vertretungsperson unterzeichnet
A R B E I T N E H M E R Ü B E R L A S S U N G S V E R T R A G
Zwischen
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als Verleiher
und
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als Entleiher
wird folgender Arbeitnehmerüberlassungsvertrag geschlossen:
§ 1 Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung
1.1. Der Verleiher bestätigt hiermit, dass er eine gültige Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung von Arbeitnehmern gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung (AÜG) besitzt. Diese wurde mit Verfügung der zuständigen ________ (z.B. Agentur für Arbeit Düsseldorf) vom ________ bis zum ________ ausgestellt.
1.2. Der Verleiher verpflichtet sich, den Entleiher über den Wegfall sowie alle Änderungen der Erlaubnis unverzüglich schriftlich zu unterrichten. In den Fällen der Nichtverlängerung, der Rücknahme oder des Widerrufs der Erlaubnis wird der Verleiher den Entleiher ferner auf das voraussichtliche Ende der Abwicklung und die gesetzliche Abwicklungsfrist (§ 2 Abs. 4 Satz 4 letzter Halbsatz AÜG) hinweisen.
1.3. Der Entleiher verpflichtet sich, dem Verleiher gemäß § 12 Abs. 1 Satz 3 AÜG alle erforderlichen Angaben zu erteilen, welche wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Stammarbeitnehmer des Entleihers gelten. Dies dient der Einhaltung des Equal-Pay-Grundsatzes (§ 8 AÜG).
§ 2 Überlassung des Leiharbeitnehmers
2.1. Der Verleiher verpflichtet sich, dem Entleiher folgenden Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung in dessen Betrieb zu überlassen:
Name, Vorname: ________
Anschrift: ________
Tätigkeit als: ________
Erforderliche berufliche Qualifikation: ________
Besondere Merkmale der Tätigkeit / Einsatzbereich:
________
(Hier detailliert den konkreten Einsatzbereich, die Aufgaben, ggf. Teamzugehörigkeit etc. beschreiben. Eine genaue Tätigkeitsbeschreibung ist entscheidend, um den "Equal Pay/Equal Treatment"-Grundsatz anwenden zu können.)
2.2. Der Verleiher überlässt den genannten Arbeitnehmer zum Einsatz in dem Betrieb des Entleihers in ________ für die Zeit vom ________ bis zum ________ als Leiharbeitnehmer.
2.3. Der Entleiher wird den überlassenen Arbeitnehmer ausschließlich für die in Abs. 1 definierte Tätigkeit und in dem dort beschriebenen Umfang einsetzen. Eine Abweichung hiervon bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Verleihers und ist ggf. vertraglich anzupassen.
2.4. Die Höchstüberlassungsdauer für den überlassenen Arbeitnehmer gemäß § 1 Abs. 1b AÜG beträgt in der Regel 18 aufeinanderfolgende Monate. Der Verleiher und der Entleiher verpflichten sich, diese Frist einzuhalten und einander über alle relevanten Vorbeschäftigungszeiten des Leiharbeitnehmers im Entleihbetrieb zu informieren, die auf diese Höchstüberlassungsdauer anzurechnen sind.
§ 3 Arbeitsbedingungen im Betrieb des Entleihers (Equal Pay / Equal Treatment)
3.1. Soweit auf das Arbeitsverhältnis des überlassenen Arbeitnehmers kein Tarifvertrag der Zeitarbeit Anwendung findet, gelten für den in § 2 genannten Leiharbeitnehmer die nachfolgenden wesentlichen Arbeitsbedingungen vergleichbarer Arbeitnehmer im Betrieb des Entleihers:
3.1.1. Grundlohn:
________
3.1.2. Zulagen (z. B. Leistungs- oder Erschwerniszulagen):
________
3.1.3. Arbeitszeit:
________
3.1.4. Pausen:
________
3.1.5. Urlaubsanspruch:
________
3.1.6. Sonderzahlungen (z. B. Weihnachts- oder Urlaubsgeld):
________
3.1.7. Zugang zu Qualifizierungen:
________
3.1.8. Kündigungsfristen:
________
3.1.9. Betriebliche Altersversorgung:
________
3.2. Der Verleiher hat in seinen Arbeitsverträgen mit dem überlassenen Arbeitnehmer die Anwendung eines Tarifvertrages der Zeitarbeit in seiner jeweiligen Fassung vereinbart. Es handelt sich um einen Tarifvertrag im Sinne von §§ 3 Abs. 1 Nr. 3, 9 Nr. 2 AÜG, nämlich um den:
________
3.3. Der Verleiher ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die einschlägigen Lohnuntergrenzen aus dem Tarifvertrag nicht unterschritten werden. Weiterhin sichert der Verleiher zu, dass die tariflich geregelten Branchenzuschläge nach entsprechender Einsatzdauer im Entleihbetrieb gezahlt werden.
3.4. Der Verleiher stellt sicher, dass der überlassene Arbeitnehmer hinsichtlich des Zugangs zu Gemeinschaftseinrichtungen und -diensten (z. B. Kantine, Kinderbetreuung, Fahrdienst) im Entleihbetrieb gleich behandelt wird wie vergleichbare Stammarbeitnehmer (§ 13 AÜG).
§ 4 Austausch des Leiharbeitnehmers
4.1. Der Entleiher ist berechtigt, am 1. Tag des Arbeitseinsatzes eines Zeitarbeitnehmers bis ________ zu verlangen, dass dieser ausgetauscht wird, sofern eine mangelnde Eignung des Zeitarbeitnehmers vorliegt. Soweit dieses Verlangen auf einer begründeten mangelnden Eignung beruht, werden die bis dahin abgeleisteten Arbeitsstunden nicht berechnet.
4.2. Kommt der Verleiher diesem begründeten Verlangen nicht nach, ist der Entleiher berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen.
4.3. Der Verleiher ist berechtigt, auch während des laufenden Arbeitseinsatzes den Zeitarbeitnehmer aus wichtigen betrieblichen Gründen ohne Einhaltung einer Frist abzuberufen. Er hat den abberufenen Arbeitnehmer allerdings durch einen anderen, in gleicher Weise geeigneten Arbeitnehmer zu ersetzen, sofern dies für die Aufgabenerfüllung notwendig ist.
§ 5 Vergütung und Abrechnung
5.1. Die wöchentliche Arbeitszeit des überlassenen Arbeitnehmers beträgt ________ Stunden.
5.2. Der Entleiher hat dem Verleiher für den überlassenen Arbeitnehmer die vereinbarte Vergütung zuzüglich der jeweils gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen.
5.3. Die Abrechnung der Leistungen erfolgt nach den zwischen Verleiher und Arbeitnehmer vereinbarten Stundensätzen aufgrund der vom Entleiher wöchentlich oder monatlich unterzeichneten Stundennachweise.
5.4. Überstunden, Schicht-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit sind mit folgenden Zuschlägen zu vergüten:
________
5.5. Der Entleiher ist verpflichtet, zu Beginn jeder Woche (oder jedes Monats) einen Abschlag in Höhe von ________ % der voraussichtlich anfallenden monatlichen Vergütung zu zahlen. Zugleich hat der Entleiher eine Aufstellung der geleisteten Stunden vorzulegen. Die Endabrechnung erfolgt am Monatsende aufgrund der vom Entleiher unterzeichneten Stundennachweise und unter Berücksichtigung der bereits gezahlten Abschlagszahlungen. Diejenige Partei, die hiernach eine Zahlung schuldet, hat diese bis zum 1. Werktag des auf die Endabrechnung folgenden Monats zu zahlen.
§ 6 Direktionsrecht und Weisungsbefugnis
6.1. Der Entleiher darf den überlassenen Arbeitnehmer nur mit den Arbeiten beschäftigen, die in § 2 Abs. 1 des Vertrages aufgeführt sind. Er darf deshalb nur die Geräte, Werkzeuge und Maschinen benutzen lassen, die zur Durchführung dieser Tätigkeit erforderlich sind.
6.2. Das Direktionsrecht (Weisungsbefugnis) hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der Tätigkeit in sachlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht liegt beim Entleiher. Der Entleiher ist somit berechtigt, dem Leiharbeitnehmer Weisungen zu erteilen und die Arbeitsausführung zu überwachen.
6.3. Der Leiharbeitnehmer darf dabei nur zu den vertraglich vereinbarten Arbeitszeiten und an den vertraglich vereinbarten Einsatzorten beschäftigt werden.
§ 7 Besondere Pflichten des Verleihers und des Entleihers
7.1. Der Verleiher hat den überlassenen Arbeitnehmer zur Verschwiegenheit über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Entleihers zu verpflichten.
7.2. Der Verleiher sichert zu, dass die erforderlichen Arbeitserlaubnisse für ausländische Leiharbeitnehmer vorliegen und dem Entleiher auf Verlangen vorgelegt werden.
7.3. Der Entleiher ist verpflichtet, die allgemeinen Vorschriften des Arbeitsschutzes gegenüber dem überlassenen Arbeitnehmer zu erfüllen. Er verpflichtet sich, den Leiharbeitnehmer vor Beginn der Arbeitsaufnahme und bei entsprechenden Veränderungen am Arbeitsplatz umfassend einzuweisen und mit den mit der Arbeitsausführung verbundenen Gefahren und Risiken vertraut zu machen.
7.4. Der Entleiher ist verpflichtet, einen Arbeitsunfall des überlassenen Arbeitnehmers unverzüglich dem Verleiher zu melden. Darüber hinaus ist der Entleiher nach § 193 SGB VII verpflichtet, den Unfall seiner Berufsgenossenschaft zu melden.
7.5. Der Verleiher ist verpflichtet, dem Entleiher jederzeit auf dessen Verlangen Bescheinigungen über die ordnungsgemäße Abführung der Sozialversicherungsbeiträge und der Lohnsteuer an die zuständigen Einzugsstellen bzw. Finanzämter vorzulegen.
7.6. Zur Absicherung des Entleihers nach § 28e Abs. 3a SGB IV (Haftung für Sozialversicherungsbeiträge) sichert der Verleiher dieses Risiko durch eine entsprechende selbstschuldnerische, unbefristete und unwiderrufliche Bürgschaft eines mit dem Verleiher abzustimmenden Kreditinstituts ab. Wird der Entleiher von der Einzugsstelle in Anspruch genommen, ist er zur Zurückbehaltung der dem Verleiher nach § 5 geschuldeten Vergütung berechtigt.
§ 8 8522522
________. 825 525828525 582528222 582 228555 55255, 5588 525 58258588222 858282225225 255 582 8582555522 525 82 § 5 582828 52525528 822288522222 85828222 2258228885 525 25858885 22282222 882.
________. 5825 582 8588558 528 8582822252258 582558 258222 522 525828525 22822 8522522 255 2285822 822 522 5282558282225225 55822255522 85828222 2525 822 852 82555858522 5855522. 825 522828525 25522 582 5255228252522 255 582 85828285582555522 525 582 5825582522 525 525885582222 82 828222 8225828.
§ 9 Vermittlung
9.1. Übernimmt der Entleiher den überlassenen Mitarbeiter aus dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag oder innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Ende der Überlassung in ein eigenes Arbeitsverhältnis, so gilt dies als Vermittlung.
9.2. Für diese Vermittlung gilt eine Vermittlungsprovision als vereinbart:
9.3. Die Vermittlungsprovision ist fällig mit Abschluss des Arbeitsvertrags zwischen dem überlassenen Arbeitnehmer und dem Entleiher.
§ 10 Vorbeschäftigungen des Leiharbeitnehmers
10.1. Der Verleiher ist verpflichtet, dem Entleiher rechtzeitig vor der Arbeitsaufnahme des Leiharbeitnehmers lückenlos mitzuteilen, mit welchem Unternehmen der Leiharbeitnehmer in den 6 Monaten vor der Überlassung in einem Arbeitsverhältnis stand. Dies dient der Prüfung der Höchstüberlassungsdauer.
10.2. Der Entleiher ist verpflichtet, den Verleiher unverzüglich zu unterrichten, wenn der Leiharbeitnehmer in dieser Zeit in einem Arbeitsverhältnis zum Entleiher selbst oder mit einem Unternehmen stand, das mit dem Entleiher in einem Konzernverhältnis im Sinne des § 18 AktG steht.
10.3. Die Überlassung eines Leiharbeitnehmers, der in den 6 Monaten vor der Überlassung in einem Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher oder mit einem Konzernunternehmen stand, ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Entleihers zulässig.
§ 11 Vertragsänderungen, Teilunwirksamkeit (Salvatorische Klausel)
11.1. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses. Eine Nichtbeachtung führt zur Unwirksamkeit entsprechender Regelungen. Ausgenommen hiervon sind Individualvereinbarungen im Sinne des § 305b BGB.
11.2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke herausstellen, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am ehesten entspricht. Im Fall einer Lücke gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck dieses Vertrags vereinbart worden wäre, hätte man die Angelegenheit von vornherein bedacht. Dies gilt auch dann, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung auf einem Maß der Leistung beruht; es gilt dann das rechtlich zulässige Maß.
§ 12 Kündigung
Verleiher und Entleiher können den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag mit einer Frist von zwei Wochen kündigen, sofern keine abweichenden vertraglichen Vereinbarungen getroffen wurden. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
§ 13 Erfüllungsort und Gerichtsstand
13.1. Der Erfüllungsort richtet sich nach § 269 BGB.
13.2. Der Gerichtsstand richtet sich nach §§ 12 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).
13.3. Sollten im Vertrag abweichende Regelungen getroffen werden, gelten diese vor den gesetzlichen Bestimmungen.
_____________________________
Ort, Datum
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________, durch Vertretungsperson unterzeichnet
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________, durch Vertretungsperson unterzeichnet
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