Arbeitsvermittlung - Vertrag

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Vermittlungsvertrag



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Tel.: ________

E-Mail: ________

Auftraggeber - nachfolgend „Arbeitssuchender" und



________

Tel.: ________

E-Mail: ________

Auftragnehmer – nachfolgend „Vermittler" genannt


§ 1 Gegenstand

Gegenstand dieses Vertrages ist die Arbeitsvermittlung folgender Arbeitsverhältnisse:

- sozialversicherungspflichtige Beschäftigung sowie die Arbeitsmarkt- und Berufsberatung


§ 2 Beginn und Dauer

Das Vertragsverhältnis beginnt am ________ und ist bis zum ________ befristet.


§ 3 Vermittlungsgutschein / Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (VGS / AVGS)

(1) Der Arbeitssuchende ist verpflichtet darauf zu achten, dass der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein AVGS stets aktuelle Gültigkeit hat. Im Falle des Ablaufes der Gültigkeit des Gutscheines sorgt der Arbeitssuchende ohne Aufforderung durch den Vermittler für die weitere Aktualisierung. Wenn ein schuldhaftes Säumnis bei Wandlung des Vermittlungsgutscheines vorliegt, oder das Original des Gutscheines nach geschlossenem Arbeitsvertrag nicht vorgelegt wird, haftet der Arbeitssuchende mindestens in der Höhe des Vermittlungsgutscheines, gegenüber dem Vermittler. Der Arbeitssuchende verpflichtet sich, den Original-Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein AVGS unverzüglich, spätestens jedoch 7 Tage nach Abschluss des Arbeitsvertrages, an den Vermittler zu übersenden.

(2) Der Arbeitssuchende verpflichtet sich, bei Ablauf des Vermittlungsgutscheins während der Vertragslaufzeit selbstständig einen neuen Vermittlungsgutschein zu beantragen sowie dem Vermittler unverzüglich nach erfolgreicher Vermittlung den Vermittlungsgutschein im Original herauszugeben. Bei Ungültigkeit des Vermittlungsgutscheines, insbesondere durch Ende des Leistungsbezuges von Arbeitslosengeld I oder II, ist sofort der Arbeitsvermittler zu informieren.


§ 4 Vergütung

Der Vermittler hat gegenüber dem Arbeitssuchenden bei erfolgreicher Vermittlung einen Anspruch auf eine Vermittlungsvergütung. Die Vermittlungsvergütung beträgt mindestens die Höhe der Vergütung, welche im Aktivierungs- u. Vermittlungsgutschein ausgezeichnet ist. Ist eine Abrechnung gegenüber der ausstellenden Behörde nicht möglich und/oder liegt kein Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein vor, geht dem Vermittler die Vermittlungsgebühr nicht verlustig. Die Pflicht zur Zahlung der Vergütung obliegt dem Arbeitssuchenden gemäß dieses Vertrages.


§ 5 Vermittlung ohne Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein

Hat der Arbeitssuchende keinen Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein und/oder ist dieser nicht gegenüber einer Behörde abrechenbar, so trägt er die Kosten der Vermittlung selbst. Die Vermittlungsgebühr im Erfolgsfall beträgt ________ Euro (________). Der Erfolgsfall tritt ein, wenn eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit durch die Vermittlung des Vermittlers zustande kommt. Die Vermittlungsgebühr entsteht mit dem Tag, an dem das Anstellungsverhältnis geschlossen wird und wird gegen Rechnung innerhalb von 30 Tagen fällig.


§ 6 Rechte des Arbeitsuchenden

(1) Der Arbeitsuchende kann weitere Vermittler mit der Suche nach einer Arbeitsstelle beauftragen.

(2) Der Arbeitsuchende hat das Recht, Arbeitsangebote abzulehnen.

(3) Der Arbeitssuchende stellt dem Vermittler alle für die Durchführung des Auftrages notwendigen Unterlagen zur Verfügung (Bewerbungsunterlagen). Alle Bewerbungsunterlagen des Arbeitssuchenden werden Bestandteil des Vertrages.


§ 7 85222885522

825 85828285852252 2528552 8885 282 525 52288525522 82882 2282252582 828225 85222 252 582822 525 858282882528228522 55585 522 85828288252822825 52 858222 (5882 52 222822222 85828222825 2525 525252 85828288252822825) 2828258252522. 825 858282885852252 228252222 522 85828288252822825 2585 888858588 525 525282285228252822282 582 258522528522 52528852522 525 82825852285222585222 222825285225 522 85222885522828282252222. 2258222282222222 85222 825522 2585 888552 525 85282855552282588222 82888252582 22828852.


§ 8 8522522

825 2588522 85828288252822825 582528222 22822 552282825552282. 255 522 8582828858522522 22282252 2282 82825585 552 582 82528282288522 28228 85828282852228 55585 522 85828288252822825 2525 28222 822 855 52 522 8582828858522522 825282228222 85828222825.


§ 9 Schlussbestimmungen

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabsprachen werden mit Abschluss dieses Vertrages unwirksam. Sollten einzelne Klauseln dieses Vertrages unwirksam sein, oder die Wirksamkeit durch einen später eintretenden Umstand verlieren, bleibt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Regelung, die dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt hätten, sofern sie den betreffenden Punkt bedacht hätten. Entsprechendes gilt für Lücken des Vertrages. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Bestimmungen dieses Vertrages ist: ________.



________, den ________






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Vermittlungsvertrag



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Tel.: ________

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Auftraggeber - nachfolgend „Arbeitssuchender" und



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Auftragnehmer – nachfolgend „Vermittler" genannt


§ 1 Gegenstand

Gegenstand dieses Vertrages ist die Arbeitsvermittlung folgender Arbeitsverhältnisse:

- sozialversicherungspflichtige Beschäftigung sowie die Arbeitsmarkt- und Berufsberatung


§ 2 Beginn und Dauer

Das Vertragsverhältnis beginnt am ________ und ist bis zum ________ befristet.


§ 3 Vermittlungsgutschein / Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (VGS / AVGS)

(1) Der Arbeitssuchende ist verpflichtet darauf zu achten, dass der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein AVGS stets aktuelle Gültigkeit hat. Im Falle des Ablaufes der Gültigkeit des Gutscheines sorgt der Arbeitssuchende ohne Aufforderung durch den Vermittler für die weitere Aktualisierung. Wenn ein schuldhaftes Säumnis bei Wandlung des Vermittlungsgutscheines vorliegt, oder das Original des Gutscheines nach geschlossenem Arbeitsvertrag nicht vorgelegt wird, haftet der Arbeitssuchende mindestens in der Höhe des Vermittlungsgutscheines, gegenüber dem Vermittler. Der Arbeitssuchende verpflichtet sich, den Original-Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein AVGS unverzüglich, spätestens jedoch 7 Tage nach Abschluss des Arbeitsvertrages, an den Vermittler zu übersenden.

(2) Der Arbeitssuchende verpflichtet sich, bei Ablauf des Vermittlungsgutscheins während der Vertragslaufzeit selbstständig einen neuen Vermittlungsgutschein zu beantragen sowie dem Vermittler unverzüglich nach erfolgreicher Vermittlung den Vermittlungsgutschein im Original herauszugeben. Bei Ungültigkeit des Vermittlungsgutscheines, insbesondere durch Ende des Leistungsbezuges von Arbeitslosengeld I oder II, ist sofort der Arbeitsvermittler zu informieren.


§ 4 Vergütung

Der Vermittler hat gegenüber dem Arbeitssuchenden bei erfolgreicher Vermittlung einen Anspruch auf eine Vermittlungsvergütung. Die Vermittlungsvergütung beträgt mindestens die Höhe der Vergütung, welche im Aktivierungs- u. Vermittlungsgutschein ausgezeichnet ist. Ist eine Abrechnung gegenüber der ausstellenden Behörde nicht möglich und/oder liegt kein Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein vor, geht dem Vermittler die Vermittlungsgebühr nicht verlustig. Die Pflicht zur Zahlung der Vergütung obliegt dem Arbeitssuchenden gemäß dieses Vertrages.


§ 5 Vermittlung ohne Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein

Hat der Arbeitssuchende keinen Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein und/oder ist dieser nicht gegenüber einer Behörde abrechenbar, so trägt er die Kosten der Vermittlung selbst. Die Vermittlungsgebühr im Erfolgsfall beträgt ________ Euro (________). Der Erfolgsfall tritt ein, wenn eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit durch die Vermittlung des Vermittlers zustande kommt. Die Vermittlungsgebühr entsteht mit dem Tag, an dem das Anstellungsverhältnis geschlossen wird und wird gegen Rechnung innerhalb von 30 Tagen fällig.


§ 6 Rechte des Arbeitsuchenden

(1) Der Arbeitsuchende kann weitere Vermittler mit der Suche nach einer Arbeitsstelle beauftragen.

(2) Der Arbeitsuchende hat das Recht, Arbeitsangebote abzulehnen.

(3) Der Arbeitssuchende stellt dem Vermittler alle für die Durchführung des Auftrages notwendigen Unterlagen zur Verfügung (Bewerbungsunterlagen). Alle Bewerbungsunterlagen des Arbeitssuchenden werden Bestandteil des Vertrages.


§ 7 85222885522

825 85828285852252 2528552 8885 282 525 52288525522 82882 2282252582 828225 85222 252 582822 525 858282882528228522 55585 522 85828288252822825 52 858222 (5882 52 222822222 85828222825 2525 525252 85828288252822825) 2828258252522. 825 858282885852252 228252222 522 85828288252822825 2585 888858588 525 525282285228252822282 582 258522528522 52528852522 525 82825852285222585222 222825285225 522 85222885522828282252222. 2258222282222222 85222 825522 2585 888552 525 85282855552282588222 82888252582 22828852.


§ 8 8522522

825 2588522 85828288252822825 582528222 22822 552282825552282. 255 522 8582828858522522 22282252 2282 82825585 552 582 82528282288522 28228 85828282852228 55585 522 85828288252822825 2525 28222 822 855 52 522 8582828858522522 825282228222 85828222825.


§ 9 Schlussbestimmungen

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabsprachen werden mit Abschluss dieses Vertrages unwirksam. Sollten einzelne Klauseln dieses Vertrages unwirksam sein, oder die Wirksamkeit durch einen später eintretenden Umstand verlieren, bleibt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Regelung, die dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt hätten, sofern sie den betreffenden Punkt bedacht hätten. Entsprechendes gilt für Lücken des Vertrages. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Bestimmungen dieses Vertrages ist: ________.



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