Arbeitsvertrag Minijob

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Arbeitsvertrag für geringfügig entlohnte Beschäftigte


Zwischen

________

Vertreten durch: ________ ________

nachfolgend „Arbeitgeber" genannt -
und

________

Geboren am: ________

Wohnhaft in: ________

nachfolgend „Arbeitnehmer" genannt -
wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen:


§ 1 Dauer des Arbeitsverhältnisses

1.1. Beginn des Arbeitsverhältnisses ist der ________.

1.2. Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.


§ 2 Tätigkeit und Arbeitsort

2.1. Der Arbeitnehmer wird als ________ eingestellt.

2.2. Im Rahmen dieser Tätigkeit wird der Arbeitnehmer mit folgenden Aufgaben und Verantwortlichkeiten betraut:

________

2.3. Der Arbeitgeber behält sich vor, dem Arbeitnehmer auch andere zumutbare und gleichwertige Tätigkeiten zuzuweisen, die seinen Fähigkeiten und der betrieblichen Organisation entsprechen.

2.4. Der Arbeitsort ist ________. Eine Versetzung an einen anderen Ort ist nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers oder bei zwingenden betrieblichen Gründen und unter Wahrung der Interessen des Arbeitnehmers möglich.

2.5. Das Arbeitsverhältnis kann vollständig im Homeoffice / mobil ausgeübt werden. Die genauen Bedingungen hierfür sind in einer separaten Zusatzvereinbarung zur Heimarbeit / zum mobilen Arbeiten geregelt, die Bestandteil dieses Vertrages ist.


§ 3 Arbeitszeit

3.1. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 1 Stunden. Diese Arbeitszeit ist so zu gestalten, dass das monatliche Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze von aktuell 556 Euro (Stand: 2025) nicht überschreitet, es sei denn, es handelt sich um eine kurzfristige Beschäftigung. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, den Arbeitgeber unverzüglich zu informieren, wenn abzusehen ist, dass die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird.

3.2. Der Arbeitnehmer arbeitet wöchentlich an einem Arbeitstag.

3.3. Die Verteilung der Arbeitszeit auf die Werktage, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie Lage und Dauer der Pausen richten sich nach folgender Vereinbarung:

________

3.4. Die Dauer der Pausen richtet sich nach der Betriebsvereinbarung ________ in ihrer jeweils gültigen Fassung, derzeit vom ________. Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden einzuhalten (§ 5 ArbZG).

3.5. Der Arbeitnehmer hat an Sonn- und Feiertagen zu arbeiten, wenn die betrieblichen Erfordernisse dies notwendig machen und der Arbeitgeber die Ankündigungsfrist von zwei Wochen einhält. Zum Zeitpunkt der Anordnung muss der Arbeitgeber den Ausgleich dieser Tage durch Freizeit oder durch einen als Arbeitstag vorgesehenen Tag anordnen. Der Ausgleich findet zwingend während der zwei Wochen nach der Sonn- oder Feiertagsarbeit statt. Des Weiteren bleiben mindestens fünfzehn Sonntage im Jahr beschäftigungsfrei.

3.6. Der Arbeitgeber kann die Anordnung von Überstunden unter Berücksichtigung der betrieblichen Notwendigkeit und der berechtigten Interessen des Arbeitnehmers tätigen, wobei die Geringfügigkeitsgrenze zu beachten ist:

________

3.7. Mit der monatlichen Vergütung sind pauschal pro Monat abgegolten. Darüber hinausgehende Überstunden werden gemäß Ziffer 6 vergütet/ausgeglichen.

3.8. Die geleisteten Überstunden werden durch zusätzliche Freizeit im Verhältnis 1:1 ausgeglichen.


§ 4 Urlaub

4.1. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen gesetzlichen Mindesturlaub von 40,17 Tagen* im Kalenderjahr, gemäß § 3 BUrlG, basierend auf einer Sechs-Tage-Woche und angepasst an die individuelle Arbeitszeitverteilung.

4.2. Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr vom Arbeitgeber gewährt und vom Arbeitnehmer genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das Folgejahr ist nur in Ausnahmefällen (z.B. bei dringenden betrieblichen Gründen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen wie Krankheit) möglich und bedarf der schriftlichen Beantragung und Genehmigung. Im Falle einer Übertragung muss der Urlaub bis zum 31. März des Folgejahres gewährt und genommen werden. Für krankheitsbedingten Resturlaub gelten die gesetzlichen Fristen.

4.3. Der vertraglich vorgesehene (zusätzliche) Urlaub erlischt, wenn er nicht bis zum 31. März des Folgejahres in Anspruch genommen wurde oder das Arbeitsverhältnis zuvor beendet wird.

4.4. Der vertraglich vorgesehene Urlaub mindert sich um 1/12 für jeden vollen Monat, in dem der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Entgelt bzw. Entgeltfortzahlung hat (z.B. bei Elternzeit, unbezahltem Urlaub).

4.5. Der bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht vollständig in Natur gewährte gesetzliche Mindesturlaub ist gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten.


§ 5 Arbeitsentgelt

5.1. Der Arbeitnehmer erhält als Arbeitsentgelt eine monatliche Bruttovergütung von ________ € (________). Die monatliche Bruttovergütung darf dabei die Geringfügigkeitsgrenze von aktuell 556 Euro (Stand 2025) nicht überschreiten, es sei denn, es handelt sich um eine kurzfristige Beschäftigung.

5.2. Sollte der Arbeitgeber irrtümlich einen Betrag der Arbeitsvergütung überweisen, der den tatsächlich zustehenden Betrag übersteigt, hat der Arbeitnehmer dies unverzüglich anzuzeigen und den zu viel gezahlten Betrag zu erstatten.

5.3. Der Arbeitgeber zahlt folgende Sonderzahlungen (z.B. Weihnachts- oder Urlaubsgeld), die ebenfalls in die Berechnung der Geringfügigkeitsgrenze einfließen:

________

5.4. Ein Anspruch auf Sonderzahlung besteht nicht, wenn das Arbeitsverhältnis ruht und kein Anspruch auf Arbeitsvergütung besteht (z.B. bei Elternzeit oder unbezahlter Freistellung). Des Weiteren ist stets Voraussetzung für einen Anspruch auf eine Sonderzahlung, dass das Arbeitsverhältnis am Zahltag weder beendet noch gekündigt ist.


§ 6 Aufwendungsersatz

6.1. Die Erstattung von Reisekosten, Spesen und sonstigen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer aufgrund der Ausübung seiner Tätigkeiten nach diesem Arbeitsvertrag entstehen, werden dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erstattet, soweit eine interne Richtlinie besteht.

6.2. Die Erstattung dieser Kosten begrenzt sich auf die steuerlich zulässige Höchstgrenze. Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber in diesem Rahmen die Belege vorzulegen.


§ 7 Steuer und Sozialversicherung

7.1. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für das Arbeitsverhältnis die pauschalierte Lohnsteuer von 2 % des monatlichen Bruttogehalts zusätzlich zum Gehalt des Arbeitnehmers zu tragen.

7.2. Der Arbeitnehmer unterliegt der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. Der Arbeitgeber entnimmt dem Gehalt des Arbeitnehmers monatlich einen Betrag von 3,6 % (Stand 2025), Anteil des Arbeitnehmers am Rentenversicherungsbeitrag für geringfügig Beschäftigte) und führt diesen an die Rentenversicherung ab.

7.3. Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, sich von seiner Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen gemäß § 6 Abs. 1b SGB VI.

7.4. Der Arbeitnehmer hat den Antrag auf Befreiung dem Arbeitgeber zu übergeben. Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, den Antrag spätestens sechs Wochen nachdem er diesen erhalten hat, an die zuständige Einzugsstelle (Minijob-Zentrale) weiterzuleiten.

7.5. Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der gesetzlichen Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, andernfalls vom Eingang des Antrags an.

7.6. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf folgende betriebliche Zusatzversorgung:

________


§ 8 Nutzung der Telekommunikationsmittel

8.1. Der Arbeitnehmer ist dazu berechtigt, die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Telekommunikationsmittel (Internetzugang, Telefon, Diensthandy, Laptop) für private Zwecke zu nutzen.

8.2. Die Nutzung für private Zwecke ist im Rahmen folgender Regeln und Einschränkungen gestattet:

________


§ 9 Krankheit

9.1. Sollte der Arbeitnehmer infolge unverschuldeter Krankheit arbeitsunfähig sein, so besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung der Arbeitsvergütung bis zu einer Dauer von sechs Wochen nach den gesetzlichen Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EntgFG).

9.2. Die Arbeitsverhinderung und deren voraussichtliche Dauer muss dem Arbeitgeber unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) mitgeteilt werden.

9.3. Sollte die Arbeitsverhinderung die Dauer von drei Kalendertagen überschreiten, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung über deren Bestehen und die voraussichtliche Dauer vorzulegen. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist dem Arbeitgeber spätestens an dem auf den dritten Kalendertag folgenden Arbeitstag vorzulegen gemäß § 5 Abs.1 EntgFG. Sollte die Arbeitsunfähigkeit die in der Bescheinigung angegebene Dauer überschreiten, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, binnen drei Tagen eine Folgebescheinigung einzureichen.

9.4. Diese Vorlegungspflicht gilt auch nach Ablauf der sechs Wochen.


§ 10 228828228 58222252

________. 828528228222 558 55282552222 2525 22852888522 525828825522882588585222 528 8582822252258 5885222 8885 2585 522 8582822252252528255228228222 (85885522).

________. 8882 5282888522 22522 528 8582822252258, 582 8885 558 528822 552822282 82 855222 528 8582828825255228 2522822 525 88552225582 8825 (2.8. 52228552, 52522, 25528222), 52225882222 522 5552825528528228222 (5552). 825 858282225225 55522 522 85828222825 282 55528885, 22828885 525 8255828885 52828855522228, 55888588288888528 8522522852852 52 582822 225222 282, 828282 5828 255 552588522 528 8582828825825255228 525 255 582 228855228252822282 528 858282228258 252255258885 882. 882 525252522 582825 852252285285282825552522 882 282 522 225582 5822228222, 28 828 5222, 28 882 2282228885 2822 82255522 525252522 8252282522.


§ 11 Wettbewerbsvereinbarung

11.1. Solange das Vertragsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber besteht, hat der Arbeitnehmer jegliche Konkurrenztätigkeit zu unterlassen gemäß § 60 HGB. Dies gilt sowohl für selbstständige Tätigkeiten als auch für Tätigkeiten als Arbeitnehmer bei einem Konkurrenzunternehmen.

11.2. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, für die Dauer von 6 Monaten Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht auf folgenden Gebieten selbstständig oder als Arbeitnehmer bei einem Wettbewerber tätig zu werden:

________

11.3. Für die Dauer dieses nachvertraglichen Wettbewerbsverbots erhält der Arbeitnehmer als Entschädigung vom Arbeitgeber 50 Prozent der zuletzt durchschnittlich gewährten vertragsmäßigen Leistungen (Karenzentschädigung) gemäß §§ 74 ff. HGB.

11.4. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen das nachvertragliche Wettbewerbsverbot verpflichtet sich der Arbeitnehmer, eine Vertragsstrafe in Höhe des doppelten Bruttomonatsgehalts der letzten beiden Einkommensmonate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu zahlen. Sollte der Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot länger als einen Monat andauern, ist die Vertragsstrafe für jeden angefangenen Monat neu verwirkt. 6. Im Übrigen finden die §§ 74 bis 75f HGB auf diese Wettbewerbsvereinbarung entsprechende Anwendung.


§ 12 Nebentätigkeit

12.1. Der Arbeitnehmer ist dazu berechtigt, eine weitere geringfügige Beschäftigung aufzunehmen.

12.2. Sollte der Arbeitnehmer eine weitere geringfügige Beschäftigung aufnehmen wollen, ist er dazu verpflichtet, dem Arbeitgeber dies unverzüglich vor Beginn der weiteren Beschäftigung anzuzeigen.

12.3. Die Nebentätigkeit darf die berechtigten Belange des Arbeitgebers nicht beeinträchtigen, insbesondere nicht die Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers mindern, im Wettbewerb zum Arbeitgeber stehen oder dessen Ruf schädigen. Der Arbeitnehmer hat zudem sicherzustellen, dass durch die Nebentätigkeit die Geringfügigkeitsgrenze von 556 Euro monatlich (Stand 2025) in der Summe beider Beschäftigungen nicht überschritten wird, andernfalls wird die Beschäftigung sozialversicherungspflichtig.


§ 13 Verschwiegenheitspflicht

Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und auch darüber hinaus Stillschweigen über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, geschützte und personenbezogene Daten gemäß den anwendbaren Datenschutzgesetzen (insbesondere DSGVO und BDSG) zu bewahren. Er darf Informationen zu keinem anderen als dem zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck bekannt geben, zugänglich machen oder auf sonstige Art und Weise nutzen.


§ 14 Kündigung

14.1. Das Arbeitsverhältnis dieses Arbeitsvertrages ist unbefristet. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind dazu berechtigt, das Arbeitsverhältnis ordentlich zu kündigen.Es gelten die gesetzlichen Fristen über die Kündigung nach § 622 BGB. Das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers kann von den Parteien mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende des Kalendermonats gekündigt werden gemäß § 622 Abs. 1 BGB. Die Verlängerung der Kündigungsfrist des Arbeitgebers richtet sich nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses gemäß § 622 Abs. 2 BGB. Diese verlängerten Fristen gelten auch für den Arbeitnehmer, sofern dies im Arbeitsvertrag vereinbart wurde oder ein Tarifvertrag Anwendung findet.

14.2. Der Arbeitgeber ist berechtigt, den Arbeitnehmer bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses freizustellen. Durch die Freistellung werden dem Arbeitnehmer verbleibende Urlaubsansprüche und eventuelles Guthaben auf dem Arbeitszeitkonto angerechnet. Ein durch seine anderweitige Arbeitskraft erzielter Verdienst wird dem Arbeitgeber auf den Vergütungsanspruch angerechnet, soweit gesetzlich zulässig.

14.3. Mit Vollendung des gesetzlich festgelegten Regelrenteneintrittsalters endet das Arbeitsverhältnis, es sei denn, es wurde eine andere Vereinbarung diesbezüglich zwischen den Parteien geschlossen. Das Arbeitsverhältnis endet ferner mit Ablauf des Monats, in dem dem Arbeitnehmer ein Bescheid des zuständigen Sozialversicherungsträgers zugestellt wird, der die dauerhafte volle Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit des Arbeitnehmers feststellt. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer vor Ablauf der Widerspruchsfrist seinen Antrag zurücknimmt oder seinen Antrag auf Rente auf Zeit einschränkt. Des Weiteren hat der Arbeitnehmer den Arbeitgeber unverzüglich über den Zugang eines solchen Bescheids zu informieren. Sollte der Arbeitnehmer mit Zugang des Bescheids nicht sofort eine Rentenzahlung erhalten, so endet das Arbeitsverhältnis erst mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorangehenden Tages. Sollte eine Rente auf Zeit gewährt werden, ruht das Arbeitsverhältnis für den Bewilligungszeitraum dieser Rente, längstens aber bis zum Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses (im Falle einer befristeten Rente).

14.4. Die Kündigung bedarf der Schriftform gemäß § 623 BGB. Eine Kündigung vor Antritt des Arbeitsverhältnisses ist ausgeschlossen, es sei denn es handelt sich um eine wirksam vereinbarte Vorabkündigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses.

14.5. Eine Kündigung durch den Arbeitgeber bedarf der vorherigen Beteiligung des Betriebsrats gemäß den Regelungen des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG), sofern ein Betriebsrat besteht. Soweit der Arbeitnehmer gesetzlichen Sonderkündigungsschutz hat (z.B. wegen Schwerbehinderung, Schwangerschaft, Elternzeit, Mitgliedschaft im Betriebsrat o.ä.), ist der Arbeitgeber verpflichtet, zuvor die Zustimmung von Dritten (z.B. Integrationsamt) einzuholen und ggf. weitere Arbeitnehmervertretungen zu beteiligen (z.B. eine Schwerbehindertenvertretung).

14.6. Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist (§ 4 KSchG).

14.7. Eine Kündigung durch den Arbeitnehmer muss an den Arbeitgeber gerichtet sein und der Personalabteilung oder der Geschäftsführung zugehen.


§ 15 Rückgabe von Betriebseigentum

15.1. Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses alle Gegenstände an den Arbeitgeber herauszugeben, die ihm im Rahmen seines Arbeitsvertrages durch den Arbeitgeber oder Dritte zur Verfügung gestellt wurden.

15.2. Hierzu gehören auch Daten und Datenträger, die in der Nutzungs- und Verfügungsbefugnis des Arbeitgebers stehen, sowie vom Arbeitnehmer erstellte Arbeitsergebnisse. Die Daten dürfen nur mit der vorherigen Zustimmung des Arbeitgebers gelöscht werden.

15.3. Ein Zurückbehaltungsrecht des Arbeitnehmers an den herauszugebenden Gegenständen, Daten oder Arbeitsergebnissen ist ausgeschlossen.


§ 16 Verfall- und Ausschlussfristen

16.1. Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit ihm in Verbindung stehen (mit Ausnahme von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung), verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach ihrer Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Lehnt die Gegenseite den Anspruch ab oder antwortet sie nicht fristgerecht, muss der Anspruch innerhalb von drei Monaten nach Ablehnung oder Fristablauf gerichtlich geltend gemacht werden. Andernfalls erlischt der Anspruch endgültig.

16.2. Ansprüche, die auf Handlungen wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, bleiben von dieser Regelung unberührt.

16.3. Die Ausschlussfrist ist nicht auf Ansprüche des Arbeitnehmers anwendbar, die den gesetzlichen Mindestlohn betreffen. Dies gilt auch dann nicht, wenn der Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers den Mindestlohn übersteigt, soweit es um den Anteil des Mindestlohns geht.


§ 17 Öffnungsklausel für Betriebsvereinbarungen

Einzelne Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis können nach Abschluss des Arbeitsvertrages durch Betriebsvereinbarung geändert werden. Es gelten vom Zeitpunkt der Änderung an ausschließlich die jeweiligen Regelungen der Betriebsvereinbarung, auch wenn diese für den Mitarbeiter ungünstiger sind, sofern dies durch die Betriebsvereinbarung zulässig ist.


§ 18 Vertragsänderungen und Nebenabreden

18.1. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Schriftformklausel selbst.

18.2. Durch das bloße Verhalten des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers lassen sich keine Rechtsansprüche begründen (Betriebliche Übung).

18.3. Sollten Bestimmungen dieses Vertrages einzeln unwirksam sein oder werden, so wird dadurch nicht der gesamte Vertrag unwirksam. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

18.4. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, dem Arbeitgeber unverzüglich Veränderungen, die seine Person betreffen, mitzuteilen. Dazu gehören beispielsweise Veränderungen seines Familienstands und der Adresse.






...........................................................................................
Ort, Datum






...........................................................................................
Arbeitnehmer






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Arbeitgeber

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Zwischen

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Vertreten durch: ________ ________

nachfolgend „Arbeitgeber" genannt -
und

________

Geboren am: ________

Wohnhaft in: ________

nachfolgend „Arbeitnehmer" genannt -
wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen:


§ 1 Dauer des Arbeitsverhältnisses

1.1. Beginn des Arbeitsverhältnisses ist der ________.

1.2. Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.


§ 2 Tätigkeit und Arbeitsort

2.1. Der Arbeitnehmer wird als ________ eingestellt.

2.2. Im Rahmen dieser Tätigkeit wird der Arbeitnehmer mit folgenden Aufgaben und Verantwortlichkeiten betraut:

________

2.3. Der Arbeitgeber behält sich vor, dem Arbeitnehmer auch andere zumutbare und gleichwertige Tätigkeiten zuzuweisen, die seinen Fähigkeiten und der betrieblichen Organisation entsprechen.

2.4. Der Arbeitsort ist ________. Eine Versetzung an einen anderen Ort ist nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers oder bei zwingenden betrieblichen Gründen und unter Wahrung der Interessen des Arbeitnehmers möglich.

2.5. Das Arbeitsverhältnis kann vollständig im Homeoffice / mobil ausgeübt werden. Die genauen Bedingungen hierfür sind in einer separaten Zusatzvereinbarung zur Heimarbeit / zum mobilen Arbeiten geregelt, die Bestandteil dieses Vertrages ist.


§ 3 Arbeitszeit

3.1. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 1 Stunden. Diese Arbeitszeit ist so zu gestalten, dass das monatliche Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze von aktuell 556 Euro (Stand: 2025) nicht überschreitet, es sei denn, es handelt sich um eine kurzfristige Beschäftigung. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, den Arbeitgeber unverzüglich zu informieren, wenn abzusehen ist, dass die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird.

3.2. Der Arbeitnehmer arbeitet wöchentlich an einem Arbeitstag.

3.3. Die Verteilung der Arbeitszeit auf die Werktage, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie Lage und Dauer der Pausen richten sich nach folgender Vereinbarung:

________

3.4. Die Dauer der Pausen richtet sich nach der Betriebsvereinbarung ________ in ihrer jeweils gültigen Fassung, derzeit vom ________. Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden einzuhalten (§ 5 ArbZG).

3.5. Der Arbeitnehmer hat an Sonn- und Feiertagen zu arbeiten, wenn die betrieblichen Erfordernisse dies notwendig machen und der Arbeitgeber die Ankündigungsfrist von zwei Wochen einhält. Zum Zeitpunkt der Anordnung muss der Arbeitgeber den Ausgleich dieser Tage durch Freizeit oder durch einen als Arbeitstag vorgesehenen Tag anordnen. Der Ausgleich findet zwingend während der zwei Wochen nach der Sonn- oder Feiertagsarbeit statt. Des Weiteren bleiben mindestens fünfzehn Sonntage im Jahr beschäftigungsfrei.

3.6. Der Arbeitgeber kann die Anordnung von Überstunden unter Berücksichtigung der betrieblichen Notwendigkeit und der berechtigten Interessen des Arbeitnehmers tätigen, wobei die Geringfügigkeitsgrenze zu beachten ist:

________

3.7. Mit der monatlichen Vergütung sind pauschal pro Monat abgegolten. Darüber hinausgehende Überstunden werden gemäß Ziffer 6 vergütet/ausgeglichen.

3.8. Die geleisteten Überstunden werden durch zusätzliche Freizeit im Verhältnis 1:1 ausgeglichen.


§ 4 Urlaub

4.1. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen gesetzlichen Mindesturlaub von 40,17 Tagen* im Kalenderjahr, gemäß § 3 BUrlG, basierend auf einer Sechs-Tage-Woche und angepasst an die individuelle Arbeitszeitverteilung.

4.2. Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr vom Arbeitgeber gewährt und vom Arbeitnehmer genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das Folgejahr ist nur in Ausnahmefällen (z.B. bei dringenden betrieblichen Gründen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen wie Krankheit) möglich und bedarf der schriftlichen Beantragung und Genehmigung. Im Falle einer Übertragung muss der Urlaub bis zum 31. März des Folgejahres gewährt und genommen werden. Für krankheitsbedingten Resturlaub gelten die gesetzlichen Fristen.

4.3. Der vertraglich vorgesehene (zusätzliche) Urlaub erlischt, wenn er nicht bis zum 31. März des Folgejahres in Anspruch genommen wurde oder das Arbeitsverhältnis zuvor beendet wird.

4.4. Der vertraglich vorgesehene Urlaub mindert sich um 1/12 für jeden vollen Monat, in dem der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Entgelt bzw. Entgeltfortzahlung hat (z.B. bei Elternzeit, unbezahltem Urlaub).

4.5. Der bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht vollständig in Natur gewährte gesetzliche Mindesturlaub ist gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten.


§ 5 Arbeitsentgelt

5.1. Der Arbeitnehmer erhält als Arbeitsentgelt eine monatliche Bruttovergütung von ________ € (________). Die monatliche Bruttovergütung darf dabei die Geringfügigkeitsgrenze von aktuell 556 Euro (Stand 2025) nicht überschreiten, es sei denn, es handelt sich um eine kurzfristige Beschäftigung.

5.2. Sollte der Arbeitgeber irrtümlich einen Betrag der Arbeitsvergütung überweisen, der den tatsächlich zustehenden Betrag übersteigt, hat der Arbeitnehmer dies unverzüglich anzuzeigen und den zu viel gezahlten Betrag zu erstatten.

5.3. Der Arbeitgeber zahlt folgende Sonderzahlungen (z.B. Weihnachts- oder Urlaubsgeld), die ebenfalls in die Berechnung der Geringfügigkeitsgrenze einfließen:

________

5.4. Ein Anspruch auf Sonderzahlung besteht nicht, wenn das Arbeitsverhältnis ruht und kein Anspruch auf Arbeitsvergütung besteht (z.B. bei Elternzeit oder unbezahlter Freistellung). Des Weiteren ist stets Voraussetzung für einen Anspruch auf eine Sonderzahlung, dass das Arbeitsverhältnis am Zahltag weder beendet noch gekündigt ist.


§ 6 Aufwendungsersatz

6.1. Die Erstattung von Reisekosten, Spesen und sonstigen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer aufgrund der Ausübung seiner Tätigkeiten nach diesem Arbeitsvertrag entstehen, werden dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erstattet, soweit eine interne Richtlinie besteht.

6.2. Die Erstattung dieser Kosten begrenzt sich auf die steuerlich zulässige Höchstgrenze. Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber in diesem Rahmen die Belege vorzulegen.


§ 7 Steuer und Sozialversicherung

7.1. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für das Arbeitsverhältnis die pauschalierte Lohnsteuer von 2 % des monatlichen Bruttogehalts zusätzlich zum Gehalt des Arbeitnehmers zu tragen.

7.2. Der Arbeitnehmer unterliegt der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. Der Arbeitgeber entnimmt dem Gehalt des Arbeitnehmers monatlich einen Betrag von 3,6 % (Stand 2025), Anteil des Arbeitnehmers am Rentenversicherungsbeitrag für geringfügig Beschäftigte) und führt diesen an die Rentenversicherung ab.

7.3. Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, sich von seiner Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen gemäß § 6 Abs. 1b SGB VI.

7.4. Der Arbeitnehmer hat den Antrag auf Befreiung dem Arbeitgeber zu übergeben. Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, den Antrag spätestens sechs Wochen nachdem er diesen erhalten hat, an die zuständige Einzugsstelle (Minijob-Zentrale) weiterzuleiten.

7.5. Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der gesetzlichen Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, andernfalls vom Eingang des Antrags an.

7.6. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf folgende betriebliche Zusatzversorgung:

________


§ 8 Nutzung der Telekommunikationsmittel

8.1. Der Arbeitnehmer ist dazu berechtigt, die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Telekommunikationsmittel (Internetzugang, Telefon, Diensthandy, Laptop) für private Zwecke zu nutzen.

8.2. Die Nutzung für private Zwecke ist im Rahmen folgender Regeln und Einschränkungen gestattet:

________


§ 9 Krankheit

9.1. Sollte der Arbeitnehmer infolge unverschuldeter Krankheit arbeitsunfähig sein, so besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung der Arbeitsvergütung bis zu einer Dauer von sechs Wochen nach den gesetzlichen Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EntgFG).

9.2. Die Arbeitsverhinderung und deren voraussichtliche Dauer muss dem Arbeitgeber unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) mitgeteilt werden.

9.3. Sollte die Arbeitsverhinderung die Dauer von drei Kalendertagen überschreiten, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung über deren Bestehen und die voraussichtliche Dauer vorzulegen. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist dem Arbeitgeber spätestens an dem auf den dritten Kalendertag folgenden Arbeitstag vorzulegen gemäß § 5 Abs.1 EntgFG. Sollte die Arbeitsunfähigkeit die in der Bescheinigung angegebene Dauer überschreiten, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, binnen drei Tagen eine Folgebescheinigung einzureichen.

9.4. Diese Vorlegungspflicht gilt auch nach Ablauf der sechs Wochen.


§ 10 228828228 58222252

________. 828528228222 558 55282552222 2525 22852888522 525828825522882588585222 528 8582822252258 5885222 8885 2585 522 8582822252252528255228228222 (85885522).

________. 8882 5282888522 22522 528 8582822252258, 582 8885 558 528822 552822282 82 855222 528 8582828825255228 2522822 525 88552225582 8825 (2.8. 52228552, 52522, 25528222), 52225882222 522 5552825528528228222 (5552). 825 858282225225 55522 522 85828222825 282 55528885, 22828885 525 8255828885 52828855522228, 55888588288888528 8522522852852 52 582822 225222 282, 828282 5828 255 552588522 528 8582828825825255228 525 255 582 228855228252822282 528 858282228258 252255258885 882. 882 525252522 582825 852252285285282825552522 882 282 522 225582 5822228222, 28 828 5222, 28 882 2282228885 2822 82255522 525252522 8252282522.


§ 11 Wettbewerbsvereinbarung

11.1. Solange das Vertragsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber besteht, hat der Arbeitnehmer jegliche Konkurrenztätigkeit zu unterlassen gemäß § 60 HGB. Dies gilt sowohl für selbstständige Tätigkeiten als auch für Tätigkeiten als Arbeitnehmer bei einem Konkurrenzunternehmen.

11.2. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, für die Dauer von 6 Monaten Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht auf folgenden Gebieten selbstständig oder als Arbeitnehmer bei einem Wettbewerber tätig zu werden:

________

11.3. Für die Dauer dieses nachvertraglichen Wettbewerbsverbots erhält der Arbeitnehmer als Entschädigung vom Arbeitgeber 50 Prozent der zuletzt durchschnittlich gewährten vertragsmäßigen Leistungen (Karenzentschädigung) gemäß §§ 74 ff. HGB.

11.4. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen das nachvertragliche Wettbewerbsverbot verpflichtet sich der Arbeitnehmer, eine Vertragsstrafe in Höhe des doppelten Bruttomonatsgehalts der letzten beiden Einkommensmonate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu zahlen. Sollte der Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot länger als einen Monat andauern, ist die Vertragsstrafe für jeden angefangenen Monat neu verwirkt. 6. Im Übrigen finden die §§ 74 bis 75f HGB auf diese Wettbewerbsvereinbarung entsprechende Anwendung.


§ 12 Nebentätigkeit

12.1. Der Arbeitnehmer ist dazu berechtigt, eine weitere geringfügige Beschäftigung aufzunehmen.

12.2. Sollte der Arbeitnehmer eine weitere geringfügige Beschäftigung aufnehmen wollen, ist er dazu verpflichtet, dem Arbeitgeber dies unverzüglich vor Beginn der weiteren Beschäftigung anzuzeigen.

12.3. Die Nebentätigkeit darf die berechtigten Belange des Arbeitgebers nicht beeinträchtigen, insbesondere nicht die Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers mindern, im Wettbewerb zum Arbeitgeber stehen oder dessen Ruf schädigen. Der Arbeitnehmer hat zudem sicherzustellen, dass durch die Nebentätigkeit die Geringfügigkeitsgrenze von 556 Euro monatlich (Stand 2025) in der Summe beider Beschäftigungen nicht überschritten wird, andernfalls wird die Beschäftigung sozialversicherungspflichtig.


§ 13 Verschwiegenheitspflicht

Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und auch darüber hinaus Stillschweigen über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, geschützte und personenbezogene Daten gemäß den anwendbaren Datenschutzgesetzen (insbesondere DSGVO und BDSG) zu bewahren. Er darf Informationen zu keinem anderen als dem zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck bekannt geben, zugänglich machen oder auf sonstige Art und Weise nutzen.


§ 14 Kündigung

14.1. Das Arbeitsverhältnis dieses Arbeitsvertrages ist unbefristet. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind dazu berechtigt, das Arbeitsverhältnis ordentlich zu kündigen.Es gelten die gesetzlichen Fristen über die Kündigung nach § 622 BGB. Das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers kann von den Parteien mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende des Kalendermonats gekündigt werden gemäß § 622 Abs. 1 BGB. Die Verlängerung der Kündigungsfrist des Arbeitgebers richtet sich nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses gemäß § 622 Abs. 2 BGB. Diese verlängerten Fristen gelten auch für den Arbeitnehmer, sofern dies im Arbeitsvertrag vereinbart wurde oder ein Tarifvertrag Anwendung findet.

14.2. Der Arbeitgeber ist berechtigt, den Arbeitnehmer bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses freizustellen. Durch die Freistellung werden dem Arbeitnehmer verbleibende Urlaubsansprüche und eventuelles Guthaben auf dem Arbeitszeitkonto angerechnet. Ein durch seine anderweitige Arbeitskraft erzielter Verdienst wird dem Arbeitgeber auf den Vergütungsanspruch angerechnet, soweit gesetzlich zulässig.

14.3. Mit Vollendung des gesetzlich festgelegten Regelrenteneintrittsalters endet das Arbeitsverhältnis, es sei denn, es wurde eine andere Vereinbarung diesbezüglich zwischen den Parteien geschlossen. Das Arbeitsverhältnis endet ferner mit Ablauf des Monats, in dem dem Arbeitnehmer ein Bescheid des zuständigen Sozialversicherungsträgers zugestellt wird, der die dauerhafte volle Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit des Arbeitnehmers feststellt. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer vor Ablauf der Widerspruchsfrist seinen Antrag zurücknimmt oder seinen Antrag auf Rente auf Zeit einschränkt. Des Weiteren hat der Arbeitnehmer den Arbeitgeber unverzüglich über den Zugang eines solchen Bescheids zu informieren. Sollte der Arbeitnehmer mit Zugang des Bescheids nicht sofort eine Rentenzahlung erhalten, so endet das Arbeitsverhältnis erst mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorangehenden Tages. Sollte eine Rente auf Zeit gewährt werden, ruht das Arbeitsverhältnis für den Bewilligungszeitraum dieser Rente, längstens aber bis zum Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses (im Falle einer befristeten Rente).

14.4. Die Kündigung bedarf der Schriftform gemäß § 623 BGB. Eine Kündigung vor Antritt des Arbeitsverhältnisses ist ausgeschlossen, es sei denn es handelt sich um eine wirksam vereinbarte Vorabkündigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses.

14.5. Eine Kündigung durch den Arbeitgeber bedarf der vorherigen Beteiligung des Betriebsrats gemäß den Regelungen des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG), sofern ein Betriebsrat besteht. Soweit der Arbeitnehmer gesetzlichen Sonderkündigungsschutz hat (z.B. wegen Schwerbehinderung, Schwangerschaft, Elternzeit, Mitgliedschaft im Betriebsrat o.ä.), ist der Arbeitgeber verpflichtet, zuvor die Zustimmung von Dritten (z.B. Integrationsamt) einzuholen und ggf. weitere Arbeitnehmervertretungen zu beteiligen (z.B. eine Schwerbehindertenvertretung).

14.6. Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist (§ 4 KSchG).

14.7. Eine Kündigung durch den Arbeitnehmer muss an den Arbeitgeber gerichtet sein und der Personalabteilung oder der Geschäftsführung zugehen.


§ 15 Rückgabe von Betriebseigentum

15.1. Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses alle Gegenstände an den Arbeitgeber herauszugeben, die ihm im Rahmen seines Arbeitsvertrages durch den Arbeitgeber oder Dritte zur Verfügung gestellt wurden.

15.2. Hierzu gehören auch Daten und Datenträger, die in der Nutzungs- und Verfügungsbefugnis des Arbeitgebers stehen, sowie vom Arbeitnehmer erstellte Arbeitsergebnisse. Die Daten dürfen nur mit der vorherigen Zustimmung des Arbeitgebers gelöscht werden.

15.3. Ein Zurückbehaltungsrecht des Arbeitnehmers an den herauszugebenden Gegenständen, Daten oder Arbeitsergebnissen ist ausgeschlossen.


§ 16 Verfall- und Ausschlussfristen

16.1. Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit ihm in Verbindung stehen (mit Ausnahme von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung), verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach ihrer Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Lehnt die Gegenseite den Anspruch ab oder antwortet sie nicht fristgerecht, muss der Anspruch innerhalb von drei Monaten nach Ablehnung oder Fristablauf gerichtlich geltend gemacht werden. Andernfalls erlischt der Anspruch endgültig.

16.2. Ansprüche, die auf Handlungen wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, bleiben von dieser Regelung unberührt.

16.3. Die Ausschlussfrist ist nicht auf Ansprüche des Arbeitnehmers anwendbar, die den gesetzlichen Mindestlohn betreffen. Dies gilt auch dann nicht, wenn der Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers den Mindestlohn übersteigt, soweit es um den Anteil des Mindestlohns geht.


§ 17 Öffnungsklausel für Betriebsvereinbarungen

Einzelne Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis können nach Abschluss des Arbeitsvertrages durch Betriebsvereinbarung geändert werden. Es gelten vom Zeitpunkt der Änderung an ausschließlich die jeweiligen Regelungen der Betriebsvereinbarung, auch wenn diese für den Mitarbeiter ungünstiger sind, sofern dies durch die Betriebsvereinbarung zulässig ist.


§ 18 Vertragsänderungen und Nebenabreden

18.1. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Schriftformklausel selbst.

18.2. Durch das bloße Verhalten des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers lassen sich keine Rechtsansprüche begründen (Betriebliche Übung).

18.3. Sollten Bestimmungen dieses Vertrages einzeln unwirksam sein oder werden, so wird dadurch nicht der gesamte Vertrag unwirksam. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

18.4. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, dem Arbeitgeber unverzüglich Veränderungen, die seine Person betreffen, mitzuteilen. Dazu gehören beispielsweise Veränderungen seines Familienstands und der Adresse.






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Ort, Datum






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Arbeitnehmer






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Arbeitgeber