Arbeitsvertrag Minijob für Hausangestellte

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A R B E I T S V E R T R A G

FÜR GERINGFÜGIG BESCHÄFTIGTE IM PRIVATHAUSHALT




Zwischen



Frau ________
________

- nachfolgend Arbeitgeberin -


und


Frau ________
________

- nachfolgend Arbeitnehmerin -


wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen:



§ 1
Dauer des Arbeitsverhältnisses

(1) Die Arbeitnehmerin beginnt das Arbeitsverhältnis ab dem ________ im Haushalt der Arbeitgeberin.

(2) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.


§ 2
Tätigkeit

(1) Die Arbeitnehmerin nimmt folgende Tätigkeit auf: ________.

(2) Im Rahmen dieser Tätigkeit wird die Arbeitnehmerin mit folgenden Aufgaben beschäftigt:

________


§ 3
Arbeitszeit

(1) Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt ________ Stunden.

(2) Die Arbeitnehmerin arbeitet wöchentlich an einem Arbeitstag.

(3) Die wöchentlichen Arbeitszeit wird wie folgt eingeteilt:

________

(4) Die Arbeitnehmerin hat an Sonn- und Feiertagen zu arbeiten, wenn die Arbeitgeberin die Ankündigungsfrist von zwei Wochen einhält. Zum Zeitpunkt der Anordnung muss die Arbeitgeberin den Ausgleich dieser Tage durch Freizeit oder durch einen als Arbeitstag vorgesehenen Tag anordnen. Der Ausgleich findet zwingend während der zwei Wochen nach der Sonn- oder Feiertagsarbeit statt. Des Weiteren bleiben mindestens fünfzehn Sonntage im Jahr beschäftigungsfrei.


§ 4
Erholungsurlaub

(1) Die Arbeitnehmerin hat Anspruch auf einen gesetzlichen Mindesturlaub von 4,00 Tagen gemäß § 3 BUrlG.

(2) Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr von der Arbeitgeberin gewährt und von der Arbeitnehmerin genommen werden. Der Urlaub kann nur auf das Folgejahr übertragen werden, wenn eine schriftliche Vereinbarung vorliegt. Sollte die Übertragung gewährt werden, muss der Urlaub bis zum 31. März des Folgejahres gewährt und genommen werden.

(3) Der vertraglich vorgesehene (zusätzliche) Urlaub erlischt durch krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit der Arbeitnehmerin, wenn er nicht bis zum 31. März des Folgejahres in Anspruch genommen wurde.

(4) Der vertraglich vorgesehene Urlaub mindert sich um 1/12 für jeden vollen Monat, in dem die Arbeitnehmerin keinen Anspruch auf Entgelt bzw. Entgeltfortzahlung hat.

(5) Der bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht vollständig in Natur gewährte gesetzliche Mindesturlaub ist gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten.


§ 5
Arbeitsentgelt

(1) Die Arbeitnehmerin erhält eine monatliche Bruttovergütung von ________ € (________).

(2) Sollte die Arbeitgeberin irrtümlich den Betrag der Arbeitsvergütung übersteigen, hat die Arbeitnehmerin ihr dies unverzüglich anzuzeigen und zu erstatten.

(3) Die Arbeitgeberin hat die Möglichkeit, freiwillig eine zusätzliche Zahlung (Sonderzahlung) zu gewähren. Die zusätzliche Zahlung begründet keinen Rechtsanspruch auf Sonderzahlungen für die Zukunft, auch wenn die Sonderzahlung wiederholt und ohne ausdrücklichen Vorbehalt der Freiwilligkeit erfolgte.

(4) Ein Anspruch auf Sonderzahlung besteht nicht, wenn das Arbeitsverhältnis ruht und kein Anspruch auf Arbeitsvergütung besteht. Diese Regelung gilt besonders für Elternzeit und unbezahlte Freistellung. Des Weiteren ist stets Voraussetzung für einen Anspruch auf Arbeitsvergütung, dass das Arbeitsverhältnis am Zahltag weder beendet noch gekündigt ist.


§ 6
Aufwendungsersatz

(1) Die Erstattung von Reisekosten, Spesen und sonstigen Aufwendungen, die der Arbeitnehmerin aufgrund der Ausübung ihrer Tätigkeiten nach diesem Arbeitsvertrag entstehen, werden der Arbeitnehmerin von der Arbeitgeberin erstattet, soweit eine interne Richtlinie besteht.

(2) Die Erstattung dieser Kosten begrenzt sich auf die steuerlich zulässige Höchstgrenze. Die Arbeitnehmerin hat der Arbeitgeberin in diesem Rahmen die Belege vorzulegen.


§
7 Steuer und Sozialversicherung

(1) Die Arbeitgeberin trägt die pauschalierte Lohnsteuer von 2 % des monatlichen Bruttogehalts.

(2) Die Arbeitnehmerin unterliegt der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. Die Arbeitgeberin entnimmt dem Gehalt der Arbeitnehmerin monatlich einen Betrag von 3,6 % und führt diesen an die Rentenversicherung ab.

(3) Die Arbeitnehmerin hat die Möglichkeit, sich von ihrer Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen gemäß § 6 Abs. 1b SGB.

(4) Die Arbeitnehmerin hat den Antrag auf Befreiung der Arbeitgeberin zu übergeben. Die Arbeitgeberin ist dazu verpflichtet, den Antrag spätestens sechs Wochen nachdem sie diesen erhalten hat, an die zuständige Einzugsstelle weiterzuleiten.

(5) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der gesetzlichen Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, ansonsten vom Eingang des Antrags an.


§ 8
Krankheit

(1) Sollte die Arbeitnehmerin infolge unverschuldeter Krankheit arbeitsunfähig sein, so besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung der Arbeitsvergütung bis zu einer Dauer von sechs Wochen nach den gesetzlichen Bestimmungen.

(2) Die Arbeitsverhinderung muss der Arbeitgeberin unverzüglich mitgeteilt werden.

(3) Sollte die Arbeitsverhinderung die Dauer von drei Kalendertagen überschreiten, hat die Arbeitgeberin eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung über deren Bestehen und die voraussichtliche Dauer vorzulegen.

(4) Diese Vorlegungspflicht gilt auch nach Ablauf der sechs Wochen.


§ 9
Nebentätigkeit

Die Arbeitnehmerin ist nicht dazu berechtigt, einer weiteren geringfügigen Beschäftigung nachzugehen. Sollte die Arbeitnehmerin eine weitere geringfügige Beschäftigung aufnehmen wollen, ist sie dazu verpflichtet der Arbeitgeberin dies unverzüglich vor Beginn der weiteren Beschäftigung anzuzeigen.
Sollte die Arbeitnehmerin diese Pflichten verletzen, hat sie der Arbeitgeberin den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen.


§ 10
Verschwiegenheitspflicht

Die 85828222522582 hat über alle Angelegenheiten, die im Rahmen ihrer Tätigkeit im Privathaushalt bekannt geworden sind oder noch werden, Stillschweigen zu bewahren. Von dieser Pflicht wird die Arbeitnehmerin auch nach Ausscheiden nicht befreit.


§ 11
Kündigung

(1) Das Arbeitsverhältnis dieses Arbeitsvertrags ist unbefristet. Arbeitgeberin und Arbeitnehmerin sind dazu berechtigt, den Vertrag ordentlich zu kündigen. Die ordentliche Kündigung kann sowohl von der Arbeitgeberin als auch von der Arbeitnehmerin erfolgen.

(2) Es gelten die gesetzlichen Fristen über die Kündigung nach § 622 BGB.

Das Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmerin kann von den Parteien mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende des Kalendermonats gekündigt werden gemäß § 622 Abs. 1 BGB. Die Verlängerung der Kündigungsfrist der Arbeitgeberin und der Arbeitnehmerin richtet sich nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses gemäß § 622 Abs. 2 BGB.

(3) Die Arbeitgeberin ist berechtigt, die Arbeitnehmerin bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses freizustellen. Durch die Freistellung werden der Arbeitnehmerin verbleibende Urlaubsansprüche und eventuelles Guthaben auf dem Arbeitszeitkonto angerechnet. Der durch ihre Arbeitskraft erzielte Verdienst wird der Arbeitgeberin auf den Vergütungsanspruch angerechnet.

(4) Mit Vollendung des gesetzlich festgelegten Renteneintrittsalters endet das Arbeitsverhältnis, es sei denn, es wurde eine andere Vereinbarung diesbezüglich zwischen den Parteien geschlossen.

(5) Das unbefristete Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf eines Monats, wenn der zuständige Sozialversicherungsträger der Arbeitnehmerin einen Bescheid zustellt, der die dauerhafte volle Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit der Arbeitnehmerin feststellt.

Dies gilt nicht, wenn die Arbeitnehmerin vor Ablauf der Widerspruchsfrist ihren Antrag zurücknimmt oder ihren Antrag auf Rente auf Zeit einschränkt.

Des Weiteren hat die Arbeitnehmerin die Arbeitgeberin über den Zugang eines solchen Bescheids zu informieren. Sollte die Arbeitnehmerin mit Zugang des Bescheids nicht sofort eine Rentenzahlung erhalten, so endet das Arbeitsverhältnis erst mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorangehenden Tages.

(6) Sollte eine Rente auf Zeit gewährt werden, ruht das Arbeitsverhältnis für den Bewilligungszeitraum dieser Rente, längstens aber bis zum Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses.

(7) Die Kündigung bedarf der Schriftform und ist vor Antritt des Arbeitsverhältnisses ausgeschlossen.


§ 12
Verfall- und Ausschlussfristen

(1) Alle Ansprüche, die sich aus dem Arbeitsvertrag begründen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf ihres Fälligkeitsdatums geltend gemacht werden. Ansprüche müssen der Arbeitgeberin gegenüber schriftlich geltend gemacht werden. Sollte die Arbeitgeberin den Anspruch ablehnen, kann dieser innerhalb einer Frist von drei Monaten eingeklagt werden.

(2) Ansprüche, die auf Handlungen wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, bleiben von dieser Regelung unberührt.

(3) Die Ausschlussfrist ist nicht auf Ansprüche, die die Arbeitnehmerin in Bezug auf den gesetzlichen Mindestlohn fordert, anwendbar, es sei denn der Vergütungsanspruch der Arbeitnehmerin geht über den Mindestlohn hinaus.


§ 13
Vertragsänderungen und Nebenabreden

(1) Durch das reine Verhalten der Arbeitgeberin lassen sich keine Rechtsansprüche der Arbeitnehmerin begründen. Einvernehmliche Vertragsänderungen müssen in schriftlicher Form abgegeben werden.

(2) Sollten Bestimmungen dieses Vertrages einzeln unwirksam sein, so wird dadurch nicht der gesamte Vertrag unwirksam.

(3) Des Weiteren verpflichtet sich die Arbeitnehmerin, der Arbeitgeberin unverzüglich Veränderungen, die ihre Person betreffen, mitzuteilen. Dazu gehören beispielsweise Veränderungen ihres Familienstands und der Adresse.




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Ort, Datum






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Arbeitgeberin






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Ort, Datum





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Arbeitnehmerin

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Frau ________
________

- nachfolgend Arbeitgeberin -


und


Frau ________
________

- nachfolgend Arbeitnehmerin -


wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen:



§ 1
Dauer des Arbeitsverhältnisses

(1) Die Arbeitnehmerin beginnt das Arbeitsverhältnis ab dem ________ im Haushalt der Arbeitgeberin.

(2) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.


§ 2
Tätigkeit

(1) Die Arbeitnehmerin nimmt folgende Tätigkeit auf: ________.

(2) Im Rahmen dieser Tätigkeit wird die Arbeitnehmerin mit folgenden Aufgaben beschäftigt:

________


§ 3
Arbeitszeit

(1) Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt ________ Stunden.

(2) Die Arbeitnehmerin arbeitet wöchentlich an einem Arbeitstag.

(3) Die wöchentlichen Arbeitszeit wird wie folgt eingeteilt:

________

(4) Die Arbeitnehmerin hat an Sonn- und Feiertagen zu arbeiten, wenn die Arbeitgeberin die Ankündigungsfrist von zwei Wochen einhält. Zum Zeitpunkt der Anordnung muss die Arbeitgeberin den Ausgleich dieser Tage durch Freizeit oder durch einen als Arbeitstag vorgesehenen Tag anordnen. Der Ausgleich findet zwingend während der zwei Wochen nach der Sonn- oder Feiertagsarbeit statt. Des Weiteren bleiben mindestens fünfzehn Sonntage im Jahr beschäftigungsfrei.


§ 4
Erholungsurlaub

(1) Die Arbeitnehmerin hat Anspruch auf einen gesetzlichen Mindesturlaub von 4,00 Tagen gemäß § 3 BUrlG.

(2) Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr von der Arbeitgeberin gewährt und von der Arbeitnehmerin genommen werden. Der Urlaub kann nur auf das Folgejahr übertragen werden, wenn eine schriftliche Vereinbarung vorliegt. Sollte die Übertragung gewährt werden, muss der Urlaub bis zum 31. März des Folgejahres gewährt und genommen werden.

(3) Der vertraglich vorgesehene (zusätzliche) Urlaub erlischt durch krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit der Arbeitnehmerin, wenn er nicht bis zum 31. März des Folgejahres in Anspruch genommen wurde.

(4) Der vertraglich vorgesehene Urlaub mindert sich um 1/12 für jeden vollen Monat, in dem die Arbeitnehmerin keinen Anspruch auf Entgelt bzw. Entgeltfortzahlung hat.

(5) Der bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht vollständig in Natur gewährte gesetzliche Mindesturlaub ist gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten.


§ 5
Arbeitsentgelt

(1) Die Arbeitnehmerin erhält eine monatliche Bruttovergütung von ________ € (________).

(2) Sollte die Arbeitgeberin irrtümlich den Betrag der Arbeitsvergütung übersteigen, hat die Arbeitnehmerin ihr dies unverzüglich anzuzeigen und zu erstatten.

(3) Die Arbeitgeberin hat die Möglichkeit, freiwillig eine zusätzliche Zahlung (Sonderzahlung) zu gewähren. Die zusätzliche Zahlung begründet keinen Rechtsanspruch auf Sonderzahlungen für die Zukunft, auch wenn die Sonderzahlung wiederholt und ohne ausdrücklichen Vorbehalt der Freiwilligkeit erfolgte.

(4) Ein Anspruch auf Sonderzahlung besteht nicht, wenn das Arbeitsverhältnis ruht und kein Anspruch auf Arbeitsvergütung besteht. Diese Regelung gilt besonders für Elternzeit und unbezahlte Freistellung. Des Weiteren ist stets Voraussetzung für einen Anspruch auf Arbeitsvergütung, dass das Arbeitsverhältnis am Zahltag weder beendet noch gekündigt ist.


§ 6
Aufwendungsersatz

(1) Die Erstattung von Reisekosten, Spesen und sonstigen Aufwendungen, die der Arbeitnehmerin aufgrund der Ausübung ihrer Tätigkeiten nach diesem Arbeitsvertrag entstehen, werden der Arbeitnehmerin von der Arbeitgeberin erstattet, soweit eine interne Richtlinie besteht.

(2) Die Erstattung dieser Kosten begrenzt sich auf die steuerlich zulässige Höchstgrenze. Die Arbeitnehmerin hat der Arbeitgeberin in diesem Rahmen die Belege vorzulegen.


§
7 Steuer und Sozialversicherung

(1) Die Arbeitgeberin trägt die pauschalierte Lohnsteuer von 2 % des monatlichen Bruttogehalts.

(2) Die Arbeitnehmerin unterliegt der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. Die Arbeitgeberin entnimmt dem Gehalt der Arbeitnehmerin monatlich einen Betrag von 3,6 % und führt diesen an die Rentenversicherung ab.

(3) Die Arbeitnehmerin hat die Möglichkeit, sich von ihrer Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen gemäß § 6 Abs. 1b SGB.

(4) Die Arbeitnehmerin hat den Antrag auf Befreiung der Arbeitgeberin zu übergeben. Die Arbeitgeberin ist dazu verpflichtet, den Antrag spätestens sechs Wochen nachdem sie diesen erhalten hat, an die zuständige Einzugsstelle weiterzuleiten.

(5) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der gesetzlichen Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, ansonsten vom Eingang des Antrags an.


§ 8
Krankheit

(1) Sollte die Arbeitnehmerin infolge unverschuldeter Krankheit arbeitsunfähig sein, so besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung der Arbeitsvergütung bis zu einer Dauer von sechs Wochen nach den gesetzlichen Bestimmungen.

(2) Die Arbeitsverhinderung muss der Arbeitgeberin unverzüglich mitgeteilt werden.

(3) Sollte die Arbeitsverhinderung die Dauer von drei Kalendertagen überschreiten, hat die Arbeitgeberin eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung über deren Bestehen und die voraussichtliche Dauer vorzulegen.

(4) Diese Vorlegungspflicht gilt auch nach Ablauf der sechs Wochen.


§ 9
Nebentätigkeit

Die Arbeitnehmerin ist nicht dazu berechtigt, einer weiteren geringfügigen Beschäftigung nachzugehen. Sollte die Arbeitnehmerin eine weitere geringfügige Beschäftigung aufnehmen wollen, ist sie dazu verpflichtet der Arbeitgeberin dies unverzüglich vor Beginn der weiteren Beschäftigung anzuzeigen.
Sollte die Arbeitnehmerin diese Pflichten verletzen, hat sie der Arbeitgeberin den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen.


§ 10
Verschwiegenheitspflicht

Die 85828222522582 hat über alle Angelegenheiten, die im Rahmen ihrer Tätigkeit im Privathaushalt bekannt geworden sind oder noch werden, Stillschweigen zu bewahren. Von dieser Pflicht wird die Arbeitnehmerin auch nach Ausscheiden nicht befreit.


§ 11
Kündigung

(1) Das Arbeitsverhältnis dieses Arbeitsvertrags ist unbefristet. Arbeitgeberin und Arbeitnehmerin sind dazu berechtigt, den Vertrag ordentlich zu kündigen. Die ordentliche Kündigung kann sowohl von der Arbeitgeberin als auch von der Arbeitnehmerin erfolgen.

(2) Es gelten die gesetzlichen Fristen über die Kündigung nach § 622 BGB.

Das Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmerin kann von den Parteien mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende des Kalendermonats gekündigt werden gemäß § 622 Abs. 1 BGB. Die Verlängerung der Kündigungsfrist der Arbeitgeberin und der Arbeitnehmerin richtet sich nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses gemäß § 622 Abs. 2 BGB.

(3) Die Arbeitgeberin ist berechtigt, die Arbeitnehmerin bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses freizustellen. Durch die Freistellung werden der Arbeitnehmerin verbleibende Urlaubsansprüche und eventuelles Guthaben auf dem Arbeitszeitkonto angerechnet. Der durch ihre Arbeitskraft erzielte Verdienst wird der Arbeitgeberin auf den Vergütungsanspruch angerechnet.

(4) Mit Vollendung des gesetzlich festgelegten Renteneintrittsalters endet das Arbeitsverhältnis, es sei denn, es wurde eine andere Vereinbarung diesbezüglich zwischen den Parteien geschlossen.

(5) Das unbefristete Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf eines Monats, wenn der zuständige Sozialversicherungsträger der Arbeitnehmerin einen Bescheid zustellt, der die dauerhafte volle Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit der Arbeitnehmerin feststellt.

Dies gilt nicht, wenn die Arbeitnehmerin vor Ablauf der Widerspruchsfrist ihren Antrag zurücknimmt oder ihren Antrag auf Rente auf Zeit einschränkt.

Des Weiteren hat die Arbeitnehmerin die Arbeitgeberin über den Zugang eines solchen Bescheids zu informieren. Sollte die Arbeitnehmerin mit Zugang des Bescheids nicht sofort eine Rentenzahlung erhalten, so endet das Arbeitsverhältnis erst mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorangehenden Tages.

(6) Sollte eine Rente auf Zeit gewährt werden, ruht das Arbeitsverhältnis für den Bewilligungszeitraum dieser Rente, längstens aber bis zum Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses.

(7) Die Kündigung bedarf der Schriftform und ist vor Antritt des Arbeitsverhältnisses ausgeschlossen.


§ 12
Verfall- und Ausschlussfristen

(1) Alle Ansprüche, die sich aus dem Arbeitsvertrag begründen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf ihres Fälligkeitsdatums geltend gemacht werden. Ansprüche müssen der Arbeitgeberin gegenüber schriftlich geltend gemacht werden. Sollte die Arbeitgeberin den Anspruch ablehnen, kann dieser innerhalb einer Frist von drei Monaten eingeklagt werden.

(2) Ansprüche, die auf Handlungen wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, bleiben von dieser Regelung unberührt.

(3) Die Ausschlussfrist ist nicht auf Ansprüche, die die Arbeitnehmerin in Bezug auf den gesetzlichen Mindestlohn fordert, anwendbar, es sei denn der Vergütungsanspruch der Arbeitnehmerin geht über den Mindestlohn hinaus.


§ 13
Vertragsänderungen und Nebenabreden

(1) Durch das reine Verhalten der Arbeitgeberin lassen sich keine Rechtsansprüche der Arbeitnehmerin begründen. Einvernehmliche Vertragsänderungen müssen in schriftlicher Form abgegeben werden.

(2) Sollten Bestimmungen dieses Vertrages einzeln unwirksam sein, so wird dadurch nicht der gesamte Vertrag unwirksam.

(3) Des Weiteren verpflichtet sich die Arbeitnehmerin, der Arbeitgeberin unverzüglich Veränderungen, die ihre Person betreffen, mitzuteilen. Dazu gehören beispielsweise Veränderungen ihres Familienstands und der Adresse.




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Ort, Datum






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Arbeitgeberin






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Arbeitnehmerin