Arbeitsvertrag über Arbeit auf Abruf

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Hier sollte entschieden werden, ob es sich bei dem Arbeitgeber um ein Mensch handelt oder ob dieser eine Organisation (z.B. Unternehmen oder Verein) ist. Der Mensch in seiner Rolle als Rechtssubjekt, d.h. als Träger von Rechten und Pflichten, fällt unter die Kategorie der natürlichen Person. Unter die zweite Kategorie fallen alle juristischen Personen (des Privatrechts und des öffentlichen Rechts), d.h. Rechtspersonen, die keine Menschen sind. Dazu zählen insbesondere: Gesellschaften, Stiftungen, Vereine, Anstalten, Körperschaften, Organisationen etc.

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Arbeitsvertrag über Arbeit auf Abruf


Zwischen

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- nachfolgend „Arbeitgeber" -


und

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- nachfolgend „Arbeitnehmer" -

wird folgender Arbeitsvertrag vereinbart:



§ 1 Dauer des Arbeitsverhältnisses

(1) Beginn des Arbeitsverhältnisses ist der ________.

(2) Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.


§ 2 Inkrafttreten des Vertrages / Art und Ort der Tätigkeit

(1) Dieser Vertrag tritt mit Wirkung zum ________ in Kraft. Eine Kündigung vor Inkrafttreten ist ausgeschlossen.

(2) Der Arbeitnehmer wird als ________, nach näherer Weisung des Arbeitgebers und seiner Vorgesetzten insbesondere mit folgenden Arbeiten beschäftigt:

________.

Er ist verpflichtet, im Bedarfsfall auch andere zumutbare Tätigkeiten zu erbringen. Der Arbeitgeber ist im Übrigen berechtigt, die Aufgaben des Arbeitnehmers innerhalb der vereinbarten Tätigkeit aus sachlichem Grund zu ändern und dem Arbeitnehmer andere, nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten zumutbare Aufgaben zu übertragen.

(3) Regelmäßiger Ort des Arbeitsverhältnisses ist: ________.


§ 3 Regelarbeitszeit / Arbeit auf Abruf / Mehrarbeit- und Überstunden

(1) Der Arbeitnehmer erbringt seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall. Über den Abruf der Arbeitsleistung entscheidet der Arbeitgeber unter Beachtung der gesetzlichen Grenzen nach dem betrieblichen Bedarf. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt mindestens ________ Stunden ausschließlich der Pausen. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, auf Anforderung des Arbeitgebers bis zu ________ Stunden pro Woche zusätzlich Arbeit zu leisten. Ein Anspruch auf zusätzliche Beschäftigung besteht auch nach mehrmaligem Abruf einer erhöhten Arbeitszeit nicht.

(2) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit kann nach dem betrieblichen Bedarf ungleichmäßig auf mehrere Wochen verteilt werden. Innerhalb eines Ausgleichszeitraumes von längstens Wochen muss jedoch im Durchschnitt die vereinbarte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von Stunden erreicht werden.

(3) Der Arbeitgeber wird Dauer und Lage der Arbeitszeit jeweils mindestens ________ Tage im Voraus mitteilen (Abruf). Bei einem Abruf wird die tägliche Arbeitszeit drei aufeinander folgende Stunden nicht unterschreiten.

(4) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, auf Anforderung gegebenenfalls auch Über- und Mehrarbeit sowie Wochenend-, Sonn- und Feiertagsarbeit im gesetzlich zulässigen Rahmen zu leisten.


§ 4 Vergütung / Mehrarbeits- und Überstundenvergütung

(1) Der Arbeitnehmer erhält für seine Tätigkeit einen Brutto-Stundenlohn in Höhe von ________ Euro. Für abgerufene zusätzliche Arbeitsstunden, die über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinausgehen, erhält der Arbeitnehmer einen Stundenlohn in Höhe von ________ Euro brutto. Die Bruttovergütung ist jeweils rückwirkend zum Monatsende fällig und zahlbar. Die Zahlung erfolgt in bar.

(2) Mehrarbeit bzw. Überstunden gemäß § 2 Abs. 5 werden regelmäßig durch Freizeitausgleich und nur in Ausnahmefällen durch Abgeltung vergütet, ohne dass der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf Abgeltung von Mehrarbeit bzw. Überstunden erwirbt. Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber den Ausnahmegrund zur Abgeltung von Überstunden mitzuteilen.


§ 5 Arbeitsverhinderung/Entgeltfortzahlung

(1) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber jede Arbeitsverhinderung und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich, d.h. noch während des ersten Tages der Arbeitsunfähigkeit, anzuzeigen. Auf Verlangen sind die Gründe der Arbeitsverhinderung mitzuteilen.

(2) Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zudem spätestens am dritten Tag der Erkrankung eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, aus der sich die Tatsache der Erkrankung und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit ergeben. Bei über dem angegebenen Zeitraum hinausgehender Erkrankung ist eine Folgebescheinigung innerhalb weiterer drei Tage seit Ablauf der vorangegangenen einzureichen.


§ 6 Nebentätigkeit

Der Arbeitnehmer versichert, derzeit in keinem weiteren – auch nicht geringfügigem oder unentgeltlichen – Beschäftigungsverhältnis tätig zu sein. Jede Nebentätigkeit, gleichgültig, ob sie entgeltlich oder unentgeltlich ausgeübt wird, bedarf der vorherigen Zustimmung des Arbeitgebers. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Nebentätigkeit die Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben des Arbeitnehmers zeitlich nicht oder allenfalls unwesentlich behindert und sonstige berechtigte Interessen des Arbeitgebers nicht beeinträchtigt werden. Der Arbeitgeber hat die Entscheidung über den Antrag auf Zustimmung zur Nebentätigkeit innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antrags zu treffen. Wird innerhalb dieser Frist eine Entscheidung nicht herbeigeführt, gilt die Zustimmung des Arbeitgebers als erteilt.


§ 7 Urlaub

(1) Der Arbeitnehmer hat bei einer 5-Tage-Woche einen Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub gemäß § 3 Absatz 1 Bundesurlaubsgesetz in Höhe von 20 Arbeitstagen im Kalenderjahr. Bei einer Beschäftigung von mehr oder weniger als 5 Tagen in der Woche, erhöht bzw. reduziert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes.

(2) Der Arbeitgeber gewährt dem Arbeitnehmer für folgende Ereignisse bezahlten Sonderurlaub:

________


§ 8 Beendigung des Arbeitsverhältnisses

(1) Die ersten ________ Monate gelten als Probezeit. Während der Probezeit kann das Anstellungsverhältnis von beiden Seiten mit einer Frist von ________ Wochen gekündigt werden. Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften gekündigt werden. Jede gesetzliche Verlängerung der Kündigungsfrist zugunsten des Arbeitnehmers gilt auch zugunsten des Arbeitgebers.

(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt von vorstehenden Regelungen unberührt.

(3) Jede Kündigung bedarf der Schriftform.


§ 9 Dienstreisen

(1) Die Tätigkeit des Arbeitnehmers ist mit Dienstreisen verbunden, die der Arbeitgeber je nach Bedarf für den Betrieb anordnen kann.

(2) Bei Dienstreisen werden die Beträge vergütet, die nach den jeweils geltenden steuerrechtlichen Vorschriften steuerfrei gezahlt werden können.

(3) Die jeweils gültige Reisekostenrichtlinie (falls vorhanden) des Arbeitgebers ist Bestandteil dieses Arbeitsvertrages.

(4) Es gilt nur die notwendige Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Arbeitsort als Arbeitszeit.

(5) Die Dienstreise kann, soweit dem Arbeitnehmer einer zur Verfügung steht, auch mit einem Dienstwagen angetreten werden.

(6) Die Dienstreisen können in folgenden Gebieten stattfinden:

________


§ 10 Verschwiegenheitspflicht / Behandlung von Dokumenten und Zurückbehaltungsrecht

(1) Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, über alle vertraulichen Angelegenheiten, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und – interne sowie die sonstigen Vorgänge und Tatsachen des Arbeitgebers und der Kunden des Arbeitgebers sowie der Kundenstruktur, die ihm im Rahmen und an-lässlich seiner Tätigkeit und des Arbeitsverhältnisses zur Kenntnis gelangen, sowohl während als auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber jedwedem Dritten, aber auch gegenüber Mitarbeitern, soweit diese nicht die Information zur Erledigung ihrer Aufgaben benötigen, Stillschweigen zu wahren. Die Verschwiegenheitspflicht gilt auch im Hinblick auf den Inhalt dieses Arbeitsvertrages.

(2) Dem Arbeitnehmer ist untersagt, Unterlagen, Dokumente und Dateien (gleich welchen Speichermediums) oder Gegenstände jedweder Art sowie Vervielfältigungen hiervon Dritten zur Verfügung zu stellen oder zugänglich zu machen, soweit dies nicht zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

(3) Auf Verlangen des Arbeitgebers, spätestens bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer sämtliche in Absatz 2 bezeichneten Unterlagen und Gegenstände, die sich in seinem Besitz befinden, unverzüglich an den Arbeitgeber herauszugeben und zu bescheinigen, dass er solche nicht mehr in Besitz hat. Entsprechendes gilt für sämtliche sonstigen Gegenstände, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber in Ansehung des Arbeitsverhältnisses erhalten hat. Zurückbehaltungsrechte jedweder Art an sämtlichen vorgenannten Unterlagen und Gegenständen sowie an Vervielfältigungen hiervon sind ausgeschlossen.


§ 11 Nutzung von Telekommunikationsmitteln

(1) Der Arbeitnehmer ist nicht dazu berechtigt (falls vorhanden), den Internetzugang, das Telefon, das Diensthandy und den Laptop an seinem Arbeitsplatz für private Zwecke zu nutzen. Das Versenden und Empfangen von privaten E-Mails ist untersagt. Gleiches gilt für das Führen von privaten Telefonaten.

(2) Der Arbeitgeber ist berechtigt, die private Nutzung von Telekommunikationsmitteln des Arbeitnehmers auf dieses Verbot hin zu prüfen.


§ 12 555225282

(________) 528822 525 858282225225 8222822 528258855852225 555225282 55828285225582 8282, 82 8282252 82825585 552 522228222522558522 525 8582828825252522 888 25 28225 85525 822 82858 228522 2585 522 228222888522 828282252222.

(________) 882 8582828825582525522 2588 522 85828222825 528252528885 2822222882 825522.

(________) 528822 582 8582828825582525522 582 85525 822 5528 5582252525222 5825885528222, 552 525 858282225225 2822 552288852 85828285225582228288288528282522 5825 52522 82822522 525 582 8255588885288852 85525 8252582222.
882 85828285225582228288288528282522 882 522 85828222825 8252282228 52 522 552 522 5582222 55822525252 228222522 8582828252 8252582222 222588 § 2 888.2 522222. 528822 582 858282852255822282 582 82 525 8288528282522 5222228222 85525 5825885528222, 882 525 858282225225 825228885222 882222 5528 55222 2822 228228288528282522 282255288522.

(________) 88282 52582252282288852 2882 5585 2585 888552 525 82858 228522.
Der Arbeitgeber kann die Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers früher verlangen.


§ 13 Wettbewerbsvereinbarung

(1) Solange das Vertragsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber besteht, hat der Arbeitnehmer jegliche Konkurrenztätigkeit zu unterlassen gemäß § 60 HGB.

(2) Des Weiteren darf der Arbeitnehmer nicht durch selbstständige Tätigkeit oder als Arbeitnehmer eines Dritten eine Konkurrenztätigkeit ausüben.


§ 14 Nebentätigkeit

Jede entgeltliche Nebentätigkeit des Arbeitnehmers bedarf der schriftlichen Einwilligung des Arbeitgebers. Die entgeltliche Nebentätigkeit darf nicht die berechtigten Belange des Arbeitgebers beeinträchtigen.


§ 15 Verschwiegenheitspflicht

Der Arbeitnehmer verpflichtet sich dazu, während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und auch darüber hinaus Stillschweigen über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, geschützte und personenbezogene Daten gemäß Bundesdatenschutzgesetz zu bewahren und zu keinem anderen als dem zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck Informationen bekannt zu geben, zugänglich zu machen oder auf sonstige Art und Weise zu nutzen.


§ 16 Geistiges Eigentum

(1) Rechtsfolgen aus Erfindungen oder technischen Verbesserungsvorschlägen des Arbeitnehmers richten sich nach dem Arbeitnehmererfindungsgesetz.

(2) Alle restlichen Werke des Arbeitnehmers, die sich aus dessen Tätigkeit im Rahmen des Arbeitsvertrags ergeben unterliegen dem Urheberrechtsgesetz.


§ 17 Ausschlussfristen

Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, sind innerhalb von drei Monaten nach ihrer jeweiligen Fälligkeit, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Textform geltend zu machen. Ansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind verwirkt. Dies gilt nicht bei Ansprüchen wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei vorsätzlichen Pflichtverletzungen sowie bei Ansprüchen auf den gesetzlichen/tarifvertraglichen bzw. branchenspezifischen Mindestlohn.


§ 18 Schriftformerfordernis

Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen dieses Arbeitsvertrages einschließlich der Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses bedürfen der Schriftform, es sei denn, sie beruhen auf einer ausdrücklichen oder individuellen Vertragsabrede. Eine betriebliche Übung ist keine solche ausdrückliche bzw. individuelle Vertragsabrede. Auch wiederholte Leistungen oder Vergünstigungen ohne ausdrückliche oder individuelle Vertragsabrede begründen keinen Anspruch für die Zukunft.


§ 19 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages und/oder seiner Änderung bzw. Ergänzung unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragsparteien sind im Falle einer unwirksamen Bestimmung verpflichtet, über eine wirksame oder zumutbare Ersatzregelung zu verhandeln, die dem von den Vertragsparteien mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen und rechtlich gewolltem Zweck möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt beim Auftreten einer Lücke im Vertrag.





..........................................................................................

Ort, Datum





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Arbeitnehmer





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Ort, Datum





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Zwischen

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- nachfolgend „Arbeitgeber" -


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- nachfolgend „Arbeitnehmer" -

wird folgender Arbeitsvertrag vereinbart:



§ 1 Dauer des Arbeitsverhältnisses

(1) Beginn des Arbeitsverhältnisses ist der ________.

(2) Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.


§ 2 Inkrafttreten des Vertrages / Art und Ort der Tätigkeit

(1) Dieser Vertrag tritt mit Wirkung zum ________ in Kraft. Eine Kündigung vor Inkrafttreten ist ausgeschlossen.

(2) Der Arbeitnehmer wird als ________, nach näherer Weisung des Arbeitgebers und seiner Vorgesetzten insbesondere mit folgenden Arbeiten beschäftigt:

________.

Er ist verpflichtet, im Bedarfsfall auch andere zumutbare Tätigkeiten zu erbringen. Der Arbeitgeber ist im Übrigen berechtigt, die Aufgaben des Arbeitnehmers innerhalb der vereinbarten Tätigkeit aus sachlichem Grund zu ändern und dem Arbeitnehmer andere, nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten zumutbare Aufgaben zu übertragen.

(3) Regelmäßiger Ort des Arbeitsverhältnisses ist: ________.


§ 3 Regelarbeitszeit / Arbeit auf Abruf / Mehrarbeit- und Überstunden

(1) Der Arbeitnehmer erbringt seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall. Über den Abruf der Arbeitsleistung entscheidet der Arbeitgeber unter Beachtung der gesetzlichen Grenzen nach dem betrieblichen Bedarf. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt mindestens ________ Stunden ausschließlich der Pausen. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, auf Anforderung des Arbeitgebers bis zu ________ Stunden pro Woche zusätzlich Arbeit zu leisten. Ein Anspruch auf zusätzliche Beschäftigung besteht auch nach mehrmaligem Abruf einer erhöhten Arbeitszeit nicht.

(2) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit kann nach dem betrieblichen Bedarf ungleichmäßig auf mehrere Wochen verteilt werden. Innerhalb eines Ausgleichszeitraumes von längstens Wochen muss jedoch im Durchschnitt die vereinbarte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von Stunden erreicht werden.

(3) Der Arbeitgeber wird Dauer und Lage der Arbeitszeit jeweils mindestens ________ Tage im Voraus mitteilen (Abruf). Bei einem Abruf wird die tägliche Arbeitszeit drei aufeinander folgende Stunden nicht unterschreiten.

(4) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, auf Anforderung gegebenenfalls auch Über- und Mehrarbeit sowie Wochenend-, Sonn- und Feiertagsarbeit im gesetzlich zulässigen Rahmen zu leisten.


§ 4 Vergütung / Mehrarbeits- und Überstundenvergütung

(1) Der Arbeitnehmer erhält für seine Tätigkeit einen Brutto-Stundenlohn in Höhe von ________ Euro. Für abgerufene zusätzliche Arbeitsstunden, die über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinausgehen, erhält der Arbeitnehmer einen Stundenlohn in Höhe von ________ Euro brutto. Die Bruttovergütung ist jeweils rückwirkend zum Monatsende fällig und zahlbar. Die Zahlung erfolgt in bar.

(2) Mehrarbeit bzw. Überstunden gemäß § 2 Abs. 5 werden regelmäßig durch Freizeitausgleich und nur in Ausnahmefällen durch Abgeltung vergütet, ohne dass der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf Abgeltung von Mehrarbeit bzw. Überstunden erwirbt. Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber den Ausnahmegrund zur Abgeltung von Überstunden mitzuteilen.


§ 5 Arbeitsverhinderung/Entgeltfortzahlung

(1) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber jede Arbeitsverhinderung und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich, d.h. noch während des ersten Tages der Arbeitsunfähigkeit, anzuzeigen. Auf Verlangen sind die Gründe der Arbeitsverhinderung mitzuteilen.

(2) Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zudem spätestens am dritten Tag der Erkrankung eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, aus der sich die Tatsache der Erkrankung und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit ergeben. Bei über dem angegebenen Zeitraum hinausgehender Erkrankung ist eine Folgebescheinigung innerhalb weiterer drei Tage seit Ablauf der vorangegangenen einzureichen.


§ 6 Nebentätigkeit

Der Arbeitnehmer versichert, derzeit in keinem weiteren – auch nicht geringfügigem oder unentgeltlichen – Beschäftigungsverhältnis tätig zu sein. Jede Nebentätigkeit, gleichgültig, ob sie entgeltlich oder unentgeltlich ausgeübt wird, bedarf der vorherigen Zustimmung des Arbeitgebers. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Nebentätigkeit die Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben des Arbeitnehmers zeitlich nicht oder allenfalls unwesentlich behindert und sonstige berechtigte Interessen des Arbeitgebers nicht beeinträchtigt werden. Der Arbeitgeber hat die Entscheidung über den Antrag auf Zustimmung zur Nebentätigkeit innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antrags zu treffen. Wird innerhalb dieser Frist eine Entscheidung nicht herbeigeführt, gilt die Zustimmung des Arbeitgebers als erteilt.


§ 7 Urlaub

(1) Der Arbeitnehmer hat bei einer 5-Tage-Woche einen Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub gemäß § 3 Absatz 1 Bundesurlaubsgesetz in Höhe von 20 Arbeitstagen im Kalenderjahr. Bei einer Beschäftigung von mehr oder weniger als 5 Tagen in der Woche, erhöht bzw. reduziert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes.

(2) Der Arbeitgeber gewährt dem Arbeitnehmer für folgende Ereignisse bezahlten Sonderurlaub:

________


§ 8 Beendigung des Arbeitsverhältnisses

(1) Die ersten ________ Monate gelten als Probezeit. Während der Probezeit kann das Anstellungsverhältnis von beiden Seiten mit einer Frist von ________ Wochen gekündigt werden. Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften gekündigt werden. Jede gesetzliche Verlängerung der Kündigungsfrist zugunsten des Arbeitnehmers gilt auch zugunsten des Arbeitgebers.

(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt von vorstehenden Regelungen unberührt.

(3) Jede Kündigung bedarf der Schriftform.


§ 9 Dienstreisen

(1) Die Tätigkeit des Arbeitnehmers ist mit Dienstreisen verbunden, die der Arbeitgeber je nach Bedarf für den Betrieb anordnen kann.

(2) Bei Dienstreisen werden die Beträge vergütet, die nach den jeweils geltenden steuerrechtlichen Vorschriften steuerfrei gezahlt werden können.

(3) Die jeweils gültige Reisekostenrichtlinie (falls vorhanden) des Arbeitgebers ist Bestandteil dieses Arbeitsvertrages.

(4) Es gilt nur die notwendige Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Arbeitsort als Arbeitszeit.

(5) Die Dienstreise kann, soweit dem Arbeitnehmer einer zur Verfügung steht, auch mit einem Dienstwagen angetreten werden.

(6) Die Dienstreisen können in folgenden Gebieten stattfinden:

________


§ 10 Verschwiegenheitspflicht / Behandlung von Dokumenten und Zurückbehaltungsrecht

(1) Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, über alle vertraulichen Angelegenheiten, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und – interne sowie die sonstigen Vorgänge und Tatsachen des Arbeitgebers und der Kunden des Arbeitgebers sowie der Kundenstruktur, die ihm im Rahmen und an-lässlich seiner Tätigkeit und des Arbeitsverhältnisses zur Kenntnis gelangen, sowohl während als auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber jedwedem Dritten, aber auch gegenüber Mitarbeitern, soweit diese nicht die Information zur Erledigung ihrer Aufgaben benötigen, Stillschweigen zu wahren. Die Verschwiegenheitspflicht gilt auch im Hinblick auf den Inhalt dieses Arbeitsvertrages.

(2) Dem Arbeitnehmer ist untersagt, Unterlagen, Dokumente und Dateien (gleich welchen Speichermediums) oder Gegenstände jedweder Art sowie Vervielfältigungen hiervon Dritten zur Verfügung zu stellen oder zugänglich zu machen, soweit dies nicht zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

(3) Auf Verlangen des Arbeitgebers, spätestens bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer sämtliche in Absatz 2 bezeichneten Unterlagen und Gegenstände, die sich in seinem Besitz befinden, unverzüglich an den Arbeitgeber herauszugeben und zu bescheinigen, dass er solche nicht mehr in Besitz hat. Entsprechendes gilt für sämtliche sonstigen Gegenstände, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber in Ansehung des Arbeitsverhältnisses erhalten hat. Zurückbehaltungsrechte jedweder Art an sämtlichen vorgenannten Unterlagen und Gegenständen sowie an Vervielfältigungen hiervon sind ausgeschlossen.


§ 11 Nutzung von Telekommunikationsmitteln

(1) Der Arbeitnehmer ist nicht dazu berechtigt (falls vorhanden), den Internetzugang, das Telefon, das Diensthandy und den Laptop an seinem Arbeitsplatz für private Zwecke zu nutzen. Das Versenden und Empfangen von privaten E-Mails ist untersagt. Gleiches gilt für das Führen von privaten Telefonaten.

(2) Der Arbeitgeber ist berechtigt, die private Nutzung von Telekommunikationsmitteln des Arbeitnehmers auf dieses Verbot hin zu prüfen.


§ 12 555225282

(________) 528822 525 858282225225 8222822 528258855852225 555225282 55828285225582 8282, 82 8282252 82825585 552 522228222522558522 525 8582828825252522 888 25 28225 85525 822 82858 228522 2585 522 228222888522 828282252222.

(________) 882 8582828825582525522 2588 522 85828222825 528252528885 2822222882 825522.

(________) 528822 582 8582828825582525522 582 85525 822 5528 5582252525222 5825885528222, 552 525 858282225225 2822 552288852 85828285225582228288288528282522 5825 52522 82822522 525 582 8255588885288852 85525 8252582222.
882 85828285225582228288288528282522 882 522 85828222825 8252282228 52 522 552 522 5582222 55822525252 228222522 8582828252 8252582222 222588 § 2 888.2 522222. 528822 582 858282852255822282 582 82 525 8288528282522 5222228222 85525 5825885528222, 882 525 858282225225 825228885222 882222 5528 55222 2822 228228288528282522 282255288522.

(________) 88282 52582252282288852 2882 5585 2585 888552 525 82858 228522.
Der Arbeitgeber kann die Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers früher verlangen.


§ 13 Wettbewerbsvereinbarung

(1) Solange das Vertragsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber besteht, hat der Arbeitnehmer jegliche Konkurrenztätigkeit zu unterlassen gemäß § 60 HGB.

(2) Des Weiteren darf der Arbeitnehmer nicht durch selbstständige Tätigkeit oder als Arbeitnehmer eines Dritten eine Konkurrenztätigkeit ausüben.


§ 14 Nebentätigkeit

Jede entgeltliche Nebentätigkeit des Arbeitnehmers bedarf der schriftlichen Einwilligung des Arbeitgebers. Die entgeltliche Nebentätigkeit darf nicht die berechtigten Belange des Arbeitgebers beeinträchtigen.


§ 15 Verschwiegenheitspflicht

Der Arbeitnehmer verpflichtet sich dazu, während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und auch darüber hinaus Stillschweigen über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, geschützte und personenbezogene Daten gemäß Bundesdatenschutzgesetz zu bewahren und zu keinem anderen als dem zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck Informationen bekannt zu geben, zugänglich zu machen oder auf sonstige Art und Weise zu nutzen.


§ 16 Geistiges Eigentum

(1) Rechtsfolgen aus Erfindungen oder technischen Verbesserungsvorschlägen des Arbeitnehmers richten sich nach dem Arbeitnehmererfindungsgesetz.

(2) Alle restlichen Werke des Arbeitnehmers, die sich aus dessen Tätigkeit im Rahmen des Arbeitsvertrags ergeben unterliegen dem Urheberrechtsgesetz.


§ 17 Ausschlussfristen

Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, sind innerhalb von drei Monaten nach ihrer jeweiligen Fälligkeit, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Textform geltend zu machen. Ansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind verwirkt. Dies gilt nicht bei Ansprüchen wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei vorsätzlichen Pflichtverletzungen sowie bei Ansprüchen auf den gesetzlichen/tarifvertraglichen bzw. branchenspezifischen Mindestlohn.


§ 18 Schriftformerfordernis

Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen dieses Arbeitsvertrages einschließlich der Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses bedürfen der Schriftform, es sei denn, sie beruhen auf einer ausdrücklichen oder individuellen Vertragsabrede. Eine betriebliche Übung ist keine solche ausdrückliche bzw. individuelle Vertragsabrede. Auch wiederholte Leistungen oder Vergünstigungen ohne ausdrückliche oder individuelle Vertragsabrede begründen keinen Anspruch für die Zukunft.


§ 19 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages und/oder seiner Änderung bzw. Ergänzung unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragsparteien sind im Falle einer unwirksamen Bestimmung verpflichtet, über eine wirksame oder zumutbare Ersatzregelung zu verhandeln, die dem von den Vertragsparteien mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen und rechtlich gewolltem Zweck möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt beim Auftreten einer Lücke im Vertrag.





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