Unbefristeter Arbeitsvertrag

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Achtung: Mit dieser Vorlage kann nur ein befristeter Arbeitsvertrag erstellt werden. Auf der Homepage gibt es eine separate Vorlage für einen unbefristeten Arbeitsvertrag.

Wichtig: Eine Befristung des Arbeitsverhältnisses ist nur unter bestimmten gesetzlich geregelten Voraussetzungen zulässig: Es muss entweder ein Sachgrund gemäß § 14 Abs. 1 TzBfG vorliegen oder die Befristung darf maximal zwei Jahre betragen gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG. Wenn kein Sachgrund (z. B. Arbeitnehmer wird als Schwangerschaftsvertretung eingestellt) vorliegt, ist eine Befristung nicht zulässig. Weiterhin ist nach zwei Jahren keine Befristung mehr möglich.

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Zwischen


________
Vertreten durch ________

________

- nachfolgend „Arbeitgeber" genannt -

und

________

________

- nachfolgend „Arbeitnehmer" genannt -


wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen:

§ 1 Tätigkeit und Arbeitsort

1.1. Der Arbeitnehmer wird als ________ eingestellt.

1.2. Im Rahmen dieser Tätigkeit wird der Arbeitnehmer mit folgenden Aufgaben und Verantwortlichkeiten betraut:

________

1.3. Der Arbeitgeber behält sich vor, dem Arbeitnehmer auch andere zumutbare und gleichwertige Tätigkeiten zuzuweisen, die seinen Fähigkeiten und der betrieblichen Organisation entsprechen.

1.4. Der Arbeitsort ist ________. Eine Versetzung an einen anderen Ort ist nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers oder bei zwingenden betrieblichen Gründen und unter Wahrung der Interessen des Arbeitnehmers möglich.

1.5. Das Arbeitsverhältnis kann vollständig im Homeoffice bzw. mobil ausgeübt werden. Die genauen Bedingungen hierfür sind in einer separaten Zusatzvereinbarung zur Heimarbeit / zum mobilen Arbeiten geregelt, die Bestandteil dieses Vertrages ist.


§ 2 Dauer des Arbeitsverhältnisses

2.1. Beginn des Arbeitsverhältnisses ist der ________.

2.2. Dieses Arbeitsverhältnis wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.


§ 3 Arbeitszeit

3.1. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt ________ Stunden. Dies entspricht einer Vollzeitbeschäftigung.

3.2. Sie wird an einem Arbeitstag pro Woche erbracht.

3.3. Die Verteilung der Arbeitszeit auf die Werktage, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie Lage und Dauer der Pausen richten sich nach der Betriebsvereinbarung ________ in ihrer jeweils gültigen Fassung, derzeit vom ________. Im Übrigen gelten die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG).

3.4. Die Dauer der Pausen richtet sich nach der Betriebsvereinbarung ________ in ihrer jeweils gültigen Fassung, derzeit vom ________.

3.5. Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden einzuhalten (§ 5 ArbZG).

3.6. Dienstreisezeiten, die nicht in den vereinbarten Arbeitszeiten liegen (z.B. außerhalb der regulären Bürostunden), gelten unabhängig vom Verkehrsmittel nur dann als Arbeitszeit, wenn während der Reise über die Fortbewegung hinaus Arbeitsleistungen erbracht werden (z.B. Vorbereitung auf Besprechungen, Telefonate oder andere Arbeiten). Reisetätigkeiten, die keine Arbeitsleistung darstellen, sind keine Arbeitszeit.

3.7. Der Arbeitnehmer hat an Sonn- und Feiertagen zu arbeiten, wenn die betrieblichen Erfordernisse dies notwendig machen und der Arbeitgeber die Ankündigungsfrist von zwei Wochen einhält. Zum Zeitpunkt der Anordnung muss der Arbeitgeber den Ausgleich dieser Tage durch Freizeit oder durch einen als Arbeitstag vorgesehenen Tag anordnen. Der Ausgleich findet zwingend während der zwei Wochen nach der Sonn- oder Feiertagsarbeit statt. Des Weiteren bleiben mindestens fünfzehn Sonntage im Jahr beschäftigungsfrei.

3.8. Der Arbeitgeber behält sich die Anordnung von Überstunden unter Berücksichtigung der betrieblichen Notwendigkeit und der berechtigten Interessen des Arbeitnehmers vor. Die geleisteten Überstunden werden durch zusätzliche Freizeit im Verhältnis 1:1 ausgeglichen.

3.9. Mit der monatlichen Vergütung sind pauschal ________ Überstunden pro Monat abgegolten. Darüber hinausgehende Überstunden werden gemäß Ziffer 6 vergütet/ausgeglichen.


§ 4 Urlaub

4.1. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen, wenn von einer Fünf-Tage-Woche ausgegangen wird, gemäß § 3 BUrlG.

4.2. Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr vom Arbeitgeber gewährt und vom Arbeitnehmer genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das Folgejahr ist nur in Ausnahmefällen (z.B. bei dringenden betrieblichen Gründen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen wie Krankheit) möglich und bedarf der schriftlichen Beantragung und Genehmigung. Im Falle einer Übertragung muss der Urlaub bis zum 31. März des Folgejahres gewährt und genommen werden. Für krankheitsbedingten Resturlaub gelten die gesetzlichen Fristen.

4.3. Der vertraglich vorgesehene (zusätzliche) Urlaub erlischt, wenn er nicht bis zum 31. März des Folgejahres in Anspruch genommen wurde oder das Arbeitsverhältnis zuvor beendet wird.

4.4. Der vertraglich vorgesehene Urlaub mindert sich um 1/12 für jeden vollen Monat, in dem der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Entgelt bzw. Entgeltfortzahlung hat (z.B. bei Elternzeit, unbezahltem Urlaub).

4.5. Der bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht vollständig in Natur gewährte gesetzliche Mindesturlaub ist gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten.

4.6. Der Arbeitgeber gewährt dem Arbeitnehmer für folgende Ereignisse bezahlten Sonderurlaub, sofern kein gesetzlicher Anspruch besteht und die Notwendigkeit nachgewiesen wird:

________


§ 5 Arbeitsentgelt

5.1. Der Arbeitnehmer erhält als Arbeitsentgelt eine monatliche Bruttovergütung von ________ € (________).

5.2. Die Arbeitsvergütung ist jeweils nachträglich zum Ende eines Monats fällig und wird nach Abzug der gesetzlichen Steuern und Sozialabgaben auf ein vom Arbeitnehmer zu benennendes Konto überwiesen.

5.3. Sollte der Arbeitgeber irrtümlich einen Betrag der Arbeitsvergütung überweisen, der den tatsächlich zustehenden Betrag übersteigt, hat der Arbeitnehmer dies unverzüglich anzuzeigen und den zu viel gezahlten Betrag zu erstatten.

5.4. Der Arbeitgeber gewährt dem Arbeitnehmer vermögenswirksame Leistungen in Höhe von monatlich ________ € (________), gemäß den jeweils gültigen Vorschriften.

5.5. Die Arbeitsvergütung des Arbeitnehmers enthält darüber hinaus die folgenden Bestandteile:

5.5.1. Prämien:

________

5.5.2. Gratifikationen:

________

5.5.3. Zuschläge:

________

5.5.4. Sonderzahlungen:

________

5.5.5. Weitere Leistungen/Vergütungsbestandteile:

________

5.6. Leistet der Arbeitgeber über die vertraglich vereinbarten Zahlungen hinaus freiwillige Leistungen wie Gratifikationen, Boni oder sonstige zusätzliche Sonderzahlungen, handelt es sich um Leistungen, die auf einer jeweils gesondert getroffenen Entscheidung des Arbeitgebers beruhen. Ein Rechtsanspruch auf die wiederholte oder dauerhafte Gewährung derartiger freiwilliger Leistungen für die Zukunft entsteht auch nach mehrmaliger vorbehaltloser Zahlung nicht. Die Sätze 1 und 2 dieses Absatzes gelten nicht, wenn die Leistungen auf einer individuellen Vertragsabrede mit dem Arbeitnehmer beruhen. Des Weiteren ist stets Voraussetzung für einen Anspruch auf eine Sonderzahlung, dass das Arbeitsverhältnis am Zahltag weder beendet noch gekündigt ist und der Arbeitnehmer nicht freigestellt ist.

5.7. Der Arbeitnehmer erhält vom Arbeitgeber eine betriebliche Altersvorsorge gemäß folgender Regelung:

________


§ 6 Provision

6.1. Der Arbeitnehmer erhält zusätzlich zu seinem Grundgehalt eine Provision für alle Geschäfte, die von ihm erfolgreich an Kunden vermittelt worden sind.

6.2. Der Anspruch auf die Provision entsteht spätestens zum Zeitpunkt, an dem das Geschäft zwischen dem Kunden und dem Arbeitgeber wirksam zustande gekommen ist und der Kunde seine erste Zahlungsverpflichtung erfüllt hat.

6.3. Sollte der Arbeitgeber irrtümlich einen Betrag der Provision überweisen, der den tatsächlich zustehenden Betrag übersteigt, hat der Arbeitnehmer dies unverzüglich anzuzeigen und den zu viel gezahlten Betrag zu erstatten.

6.4. Die Provision wird folgendermaßen berechnet:

________

6.5. Sollte das Geschäft zwischen dem Kunden und dem Arbeitgeber nicht zustande kommen oder die Ausführung ohne Verschulden des Arbeitgebers unterbleiben, entfällt der Provisionsanspruch.

6.6. Sollte der Kunde seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommen, entfällt der Provisionsanspruch des Arbeitnehmers ebenfalls.

6.7. Der Arbeitgeber ist nicht dazu verpflichtet, Zahlungsansprüche gegen den Kunden gerichtlich geltend zu machen, wenn die Vermögenslage des Kunden einen gerichtlichen Erfolg nahezu ausschließt.

6.8. Für Geschäfte, die bis zu drei Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zustande kommen, steht dem Arbeitnehmer der Provisionsanspruch zu, wenn die Tätigkeiten des Arbeitnehmers vorwiegend zum Zustandekommen des Geschäfts zwischen Kunde und Arbeitgeber geführt haben.


§ 7 Nutzung von Telekommunikationsmitteln

7.1. Der Arbeitnehmer ist dazu berechtigt, die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Telekommunikationsmittel (Internetzugang, Telefon, Diensthandy, Laptop) für private Zwecke zu nutzen. Die Nutzung für private Zwecke ist im Rahmen folgender Regeln und Einschränkungen gestattet:

________.


§ 8 Krankheit

8.1. Sollte der Arbeitnehmer infolge unverschuldeter Krankheit arbeitsunfähig sein, besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis zu einer Dauer von sechs Wochen nach den gesetzlichen Bestimmungen.

8.2. Die Arbeitsunfähigkeit muss dem Arbeitgeber unverzüglich mitgeteilt werden.

8.3. Sollte die Arbeitsunfähigkeit die Dauer von drei Kalendertagen überschreiten, ist eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Die Bescheinigung ist dem Arbeitgeber spätestens am vierten Kalendertag der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Der Arbeitgeber kann die Vorlage der Bescheinigung auch früher verlangen.

8.4. Sollte die Arbeitsunfähigkeit die in der Bescheinigung angegebene Dauer überschreiten, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, binnen drei Tagen eine Folgebescheinigung einzureichen. Diese Pflicht gilt auch nach Ablauf der sechs Wochen Entgeltfortzahlung.


§ 9 Dienstreisen

9.1. Die Tätigkeit des Arbeitnehmers ist mit Dienstreisen verbunden, die der Arbeitgeber bei betrieblicher Notwendigkeit anordnen kann.

9.2. Dienstreisezeiten, die nicht in den vereinbarten Arbeitszeiten liegen, gelten nur dann als Arbeitszeit, wenn während der Reise über die Fortbewegung hinaus Arbeitsleistungen erbracht werden.

9.3. Bei Dienstreisen werden die Beträge vergütet, die nach den jeweils geltenden steuerrechtlichen Vorschriften steuerfrei gezahlt werden können.

9.4. Die Dienstreise kann, soweit dem Arbeitnehmer einer zur Verfügung steht, mit einem Dienstwagen angetreten werden.

9.5. Die jeweils gültige Reisekostenrichtlinie (falls vorhanden) des Arbeitgebers ist Bestandteil dieses Arbeitsvertrages.


§ 10 Dienstwagen

10.1. Der Arbeitgeber stellt dem Arbeitnehmer zur Ausübung seiner Tätigkeiten einen Dienstwagen zur Verfügung.

10.2. Der Arbeitnehmer ist dazu berechtigt, den Dienstwagen auch privat zu nutzen. Die hierbei anfallenden Kosten für Treibstoff auf Privatfahrten sind vom Arbeitnehmer zu tragen.

10.3. Der Arbeitgeber trägt die Betriebskosten und die Unterhaltungskosten, die für den Dienstwagen anfallen, mit Ausnahme der Treibstoffkosten für Urlaubsreisen und private Fahrten außerhalb des dienstlichen Zwecks. Diese sind vom Arbeitnehmer zu tragen.

10.4. Der Arbeitgeber erstattet die erforderlichen Aufwendungen für Treibstoff (im dienstlichen Rahmen), Reparaturen, Ölwechsel, Haupt- und Abgasuntersuchungen und weitere notwendige Aufwendungen, dem Arbeitnehmer gegen Beleg.

10.5. Der monatliche Leasingratenpreis des Dienstwagens darf maximal ________ € (________) betragen und ist vom Arbeitgeber zu tragen.

10.6. Der Arbeitnehmer ist für die ordnungsgemäße Pflege und Wartung (regelmäßige Ölwechsel, Kundendienst usw.) des Fahrzeugs verantwortlich. Reparaturen, die über die Routinepflege hinausgehen, hat der Arbeitnehmer unverzüglich dem Arbeitgeber mitzuteilen und nach dessen Weisung durchführen zu lassen. Sollte die Reparatur die Summe von ________ € (________) übersteigen, hat der Arbeitnehmer vor der Durchführung der Reparatur die schriftliche Zustimmung des Arbeitgebers einzuholen.

10.7. Mängel, Beschädigungen, Unfälle oder Diebstähle im Zusammenhang mit dem Dienstwagen sind dem Arbeitgeber unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) mitzuteilen. Ein schriftlicher Bericht über den Vorfall sollte dem Arbeitgeber innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach Bekanntwerden zugehen.

10.8. Die Überlassung des Dienstwagens kann vom Arbeitgeber jederzeit widerrufen werden, insbesondere bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder bei missbräuchlicher Nutzung. Die Berechtigung zur Nutzung des Dienstwagens für private Zwecke stellt lediglich eine Gestattung des Arbeitgebers dar und begründet keinen Rechtsanspruch.


§ 11 Fortbildungen

11.1. Der Arbeitgeber fördert die berufliche Entwicklung des Arbeitnehmers und ermöglicht die Teilnahme an folgenden Fortbildungsmaßnahmen:

________

11.2. Für die Teilnahme an den beschriebenen Fortbildungsmaßnahmen wird der Arbeitnehmer von seiner Pflicht zur Arbeitsleistung freigestellt.

11.3. Der Arbeitgeber übernimmt die gesamten Kosten der Fortbildungsmaßnahmen (Teilnahmegebühren, Reisekosten, Übernachtung).

11.4. Im Falle einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Initiative des Arbeitnehmers oder einer vom Arbeitnehmer zu vertretenden Kündigung durch den Arbeitgeber vor Ablauf von nach Beendigung der Fortbildung, verpflichtet sich der Arbeitnehmer zur Rückzahlung der vom Arbeitgeber getragenen Fortbildungskosten anteilig. Die Rückzahlungsverpflichtung mindert sich pro vergangenem Monat um 1/________ des ursprünglichen Betrages.


§ 12 82822252822282

________. 8252 222228288852 82822252822282 528 8582822252258 825552 525 8855822888522 582888882522 528 858282228258.

________. 5822 82822252822282 5552 582 825285282222 8285222 528 858282228258 28852 822822558528222.


§ 13 Verschwiegenheitspflicht

13.1. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und auch darüber hinaus Stillschweigen über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, geschützte und personenbezogene Daten zu bewahren.

13.2. Informationen dürfen nur zu dem zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck genutzt werden.


§ 14 Geistiges Eigentum

14.1. Rechtsfolgen aus Erfindungen oder technischen Verbesserungsvorschlägen des Arbeitnehmers richten sich nach dem Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbNErfG).

14.2. Alle sonstigen Werke des Arbeitnehmers, die sich aus dessen Tätigkeit im Rahmen des Arbeitsvertrags ergeben, unterliegen dem Urheberrechtsgesetz (UrhG).


§ 15 Kündigung

15.1. Das Arbeitsverhältnis dieses Arbeitsvertrags ist unbefristet. Eine ordentliche Kündigung ist von beiden Parteien möglich.

15.2. Die Kündigungsfrist beträgt vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gemäß § 622 Abs. 1 BGB. Die Verlängerung der Kündigungsfristen des Arbeitgebers richtet sich nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses gemäß § 622 Abs. 2 BGB.

15.3. Sollte das Arbeitsverhältnis durch einen Bescheid des zuständigen Sozialversicherungsträgers beendet werden, der die dauerhafte volle Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit des Arbeitnehmers feststellt, so endet es mit Ablauf des Monats, in dem dieser Bescheid dem Arbeitnehmer zugestellt wird. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer vor Ablauf der Widerspruchsfrist seinen Antrag zurücknimmt oder seinen Antrag auf Rente auf Zeit einschränkt. Des Weiteren hat der Arbeitnehmer den Arbeitgeber unverzüglich über den Zugang eines solchen Bescheids zu informieren. Sollte der Arbeitnehmer mit Zugang des Bescheids nicht sofort eine Rentenzahlung erhalten, so endet das Arbeitsverhältnis erst mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorangehenden Tages. Sollte eine Rente auf Zeit gewährt werden, ruht das Arbeitsverhältnis für den Bewilligungszeitraum dieser Rente, längstens aber bis zum ursprünglichen Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses (im Falle einer befristeten Rente).

15.4. Die Kündigung bedarf der Schriftform gemäß § 623 BGB. Eine Kündigung vor Antritt des Arbeitsverhältnisses ist ausgeschlossen, es sei denn es handelt sich um eine wirksam vereinbarte Vorabkündigung des befristeten Arbeitsverhältnisses.

15.5. Eine Kündigung durch den Arbeitgeber bedarf der vorherigen Beteiligung des Betriebsrats gemäß den Regelungen des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG), sofern ein Betriebsrat besteht. Soweit der Arbeitnehmer gesetzlichen Sonderkündigungsschutz hat (z.B. wegen Schwerbehinderung, Schwangerschaft, Elternzeit, Mitgliedschaft im Betriebsrat o.ä.), ist der Arbeitgeber verpflichtet, zuvor die Zustimmung von Dritten (z.B. Integrationsamt) einzuholen und ggf. weitere Arbeitnehmervertretungen zu beteiligen (z.B. eine Schwerbehindertenvertretung).

15.6. Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist (§ 4 KSchG).

15.7. Eine Kündigung durch den Arbeitnehmer muss an den Arbeitgeber gerichtet sein und der Personalabteilung oder der Geschäftsführung zugehen.


§ 16 Rückgabe von Betriebseigentum

16.1. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind alle Gegenstände und Dokumente, die dem Arbeitnehmer für seine Tätigkeit überlassen wurden, an den Arbeitgeber zurückzugeben.

16.2. Dazu gehören auch Daten, Datenträger und Zugänge. Der Arbeitnehmer darf Daten nur mit Zustimmung des Arbeitgebers löschen. Ein Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen.


§ 17 Verfall- und Ausschlussfristen

17.1. Alle vertraglichen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis müssen innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Bei Ablehnung des Anspruchs durch den Arbeitgeber muss dieser innerhalb einer weiteren Frist von drei Monaten gerichtlich geltend gemacht werden.

17.2. Ansprüche, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, sind von dieser Regelung ausgenommen.

17.3. Die Ausschlussfrist ist nicht auf Ansprüche aus dem gesetzlichen Mindestlohn anwendbar.


§ 18 Sonstige Bestimmungen

18.1. Änderungen und Nebenabreden zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

18.2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem angestrebten Zweck am nächsten kommt.

18.3. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, dem Arbeitgeber Änderungen seiner persönlichen Verhältnisse (z.B. Adresse, Familienstand) unverzüglich mitzuteilen.





..........................................................................................
Ort, Datum





...........................................................................................
Arbeitnehmer





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Arbeitgeber

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Zwischen


________
Vertreten durch ________

________

- nachfolgend „Arbeitgeber" genannt -

und

________

________

- nachfolgend „Arbeitnehmer" genannt -


wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen:

§ 1 Tätigkeit und Arbeitsort

1.1. Der Arbeitnehmer wird als ________ eingestellt.

1.2. Im Rahmen dieser Tätigkeit wird der Arbeitnehmer mit folgenden Aufgaben und Verantwortlichkeiten betraut:

________

1.3. Der Arbeitgeber behält sich vor, dem Arbeitnehmer auch andere zumutbare und gleichwertige Tätigkeiten zuzuweisen, die seinen Fähigkeiten und der betrieblichen Organisation entsprechen.

1.4. Der Arbeitsort ist ________. Eine Versetzung an einen anderen Ort ist nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers oder bei zwingenden betrieblichen Gründen und unter Wahrung der Interessen des Arbeitnehmers möglich.

1.5. Das Arbeitsverhältnis kann vollständig im Homeoffice bzw. mobil ausgeübt werden. Die genauen Bedingungen hierfür sind in einer separaten Zusatzvereinbarung zur Heimarbeit / zum mobilen Arbeiten geregelt, die Bestandteil dieses Vertrages ist.


§ 2 Dauer des Arbeitsverhältnisses

2.1. Beginn des Arbeitsverhältnisses ist der ________.

2.2. Dieses Arbeitsverhältnis wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.


§ 3 Arbeitszeit

3.1. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt ________ Stunden. Dies entspricht einer Vollzeitbeschäftigung.

3.2. Sie wird an einem Arbeitstag pro Woche erbracht.

3.3. Die Verteilung der Arbeitszeit auf die Werktage, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie Lage und Dauer der Pausen richten sich nach der Betriebsvereinbarung ________ in ihrer jeweils gültigen Fassung, derzeit vom ________. Im Übrigen gelten die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG).

3.4. Die Dauer der Pausen richtet sich nach der Betriebsvereinbarung ________ in ihrer jeweils gültigen Fassung, derzeit vom ________.

3.5. Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden einzuhalten (§ 5 ArbZG).

3.6. Dienstreisezeiten, die nicht in den vereinbarten Arbeitszeiten liegen (z.B. außerhalb der regulären Bürostunden), gelten unabhängig vom Verkehrsmittel nur dann als Arbeitszeit, wenn während der Reise über die Fortbewegung hinaus Arbeitsleistungen erbracht werden (z.B. Vorbereitung auf Besprechungen, Telefonate oder andere Arbeiten). Reisetätigkeiten, die keine Arbeitsleistung darstellen, sind keine Arbeitszeit.

3.7. Der Arbeitnehmer hat an Sonn- und Feiertagen zu arbeiten, wenn die betrieblichen Erfordernisse dies notwendig machen und der Arbeitgeber die Ankündigungsfrist von zwei Wochen einhält. Zum Zeitpunkt der Anordnung muss der Arbeitgeber den Ausgleich dieser Tage durch Freizeit oder durch einen als Arbeitstag vorgesehenen Tag anordnen. Der Ausgleich findet zwingend während der zwei Wochen nach der Sonn- oder Feiertagsarbeit statt. Des Weiteren bleiben mindestens fünfzehn Sonntage im Jahr beschäftigungsfrei.

3.8. Der Arbeitgeber behält sich die Anordnung von Überstunden unter Berücksichtigung der betrieblichen Notwendigkeit und der berechtigten Interessen des Arbeitnehmers vor. Die geleisteten Überstunden werden durch zusätzliche Freizeit im Verhältnis 1:1 ausgeglichen.

3.9. Mit der monatlichen Vergütung sind pauschal ________ Überstunden pro Monat abgegolten. Darüber hinausgehende Überstunden werden gemäß Ziffer 6 vergütet/ausgeglichen.


§ 4 Urlaub

4.1. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen, wenn von einer Fünf-Tage-Woche ausgegangen wird, gemäß § 3 BUrlG.

4.2. Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr vom Arbeitgeber gewährt und vom Arbeitnehmer genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das Folgejahr ist nur in Ausnahmefällen (z.B. bei dringenden betrieblichen Gründen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen wie Krankheit) möglich und bedarf der schriftlichen Beantragung und Genehmigung. Im Falle einer Übertragung muss der Urlaub bis zum 31. März des Folgejahres gewährt und genommen werden. Für krankheitsbedingten Resturlaub gelten die gesetzlichen Fristen.

4.3. Der vertraglich vorgesehene (zusätzliche) Urlaub erlischt, wenn er nicht bis zum 31. März des Folgejahres in Anspruch genommen wurde oder das Arbeitsverhältnis zuvor beendet wird.

4.4. Der vertraglich vorgesehene Urlaub mindert sich um 1/12 für jeden vollen Monat, in dem der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Entgelt bzw. Entgeltfortzahlung hat (z.B. bei Elternzeit, unbezahltem Urlaub).

4.5. Der bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht vollständig in Natur gewährte gesetzliche Mindesturlaub ist gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten.

4.6. Der Arbeitgeber gewährt dem Arbeitnehmer für folgende Ereignisse bezahlten Sonderurlaub, sofern kein gesetzlicher Anspruch besteht und die Notwendigkeit nachgewiesen wird:

________


§ 5 Arbeitsentgelt

5.1. Der Arbeitnehmer erhält als Arbeitsentgelt eine monatliche Bruttovergütung von ________ € (________).

5.2. Die Arbeitsvergütung ist jeweils nachträglich zum Ende eines Monats fällig und wird nach Abzug der gesetzlichen Steuern und Sozialabgaben auf ein vom Arbeitnehmer zu benennendes Konto überwiesen.

5.3. Sollte der Arbeitgeber irrtümlich einen Betrag der Arbeitsvergütung überweisen, der den tatsächlich zustehenden Betrag übersteigt, hat der Arbeitnehmer dies unverzüglich anzuzeigen und den zu viel gezahlten Betrag zu erstatten.

5.4. Der Arbeitgeber gewährt dem Arbeitnehmer vermögenswirksame Leistungen in Höhe von monatlich ________ € (________), gemäß den jeweils gültigen Vorschriften.

5.5. Die Arbeitsvergütung des Arbeitnehmers enthält darüber hinaus die folgenden Bestandteile:

5.5.1. Prämien:

________

5.5.2. Gratifikationen:

________

5.5.3. Zuschläge:

________

5.5.4. Sonderzahlungen:

________

5.5.5. Weitere Leistungen/Vergütungsbestandteile:

________

5.6. Leistet der Arbeitgeber über die vertraglich vereinbarten Zahlungen hinaus freiwillige Leistungen wie Gratifikationen, Boni oder sonstige zusätzliche Sonderzahlungen, handelt es sich um Leistungen, die auf einer jeweils gesondert getroffenen Entscheidung des Arbeitgebers beruhen. Ein Rechtsanspruch auf die wiederholte oder dauerhafte Gewährung derartiger freiwilliger Leistungen für die Zukunft entsteht auch nach mehrmaliger vorbehaltloser Zahlung nicht. Die Sätze 1 und 2 dieses Absatzes gelten nicht, wenn die Leistungen auf einer individuellen Vertragsabrede mit dem Arbeitnehmer beruhen. Des Weiteren ist stets Voraussetzung für einen Anspruch auf eine Sonderzahlung, dass das Arbeitsverhältnis am Zahltag weder beendet noch gekündigt ist und der Arbeitnehmer nicht freigestellt ist.

5.7. Der Arbeitnehmer erhält vom Arbeitgeber eine betriebliche Altersvorsorge gemäß folgender Regelung:

________


§ 6 Provision

6.1. Der Arbeitnehmer erhält zusätzlich zu seinem Grundgehalt eine Provision für alle Geschäfte, die von ihm erfolgreich an Kunden vermittelt worden sind.

6.2. Der Anspruch auf die Provision entsteht spätestens zum Zeitpunkt, an dem das Geschäft zwischen dem Kunden und dem Arbeitgeber wirksam zustande gekommen ist und der Kunde seine erste Zahlungsverpflichtung erfüllt hat.

6.3. Sollte der Arbeitgeber irrtümlich einen Betrag der Provision überweisen, der den tatsächlich zustehenden Betrag übersteigt, hat der Arbeitnehmer dies unverzüglich anzuzeigen und den zu viel gezahlten Betrag zu erstatten.

6.4. Die Provision wird folgendermaßen berechnet:

________

6.5. Sollte das Geschäft zwischen dem Kunden und dem Arbeitgeber nicht zustande kommen oder die Ausführung ohne Verschulden des Arbeitgebers unterbleiben, entfällt der Provisionsanspruch.

6.6. Sollte der Kunde seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommen, entfällt der Provisionsanspruch des Arbeitnehmers ebenfalls.

6.7. Der Arbeitgeber ist nicht dazu verpflichtet, Zahlungsansprüche gegen den Kunden gerichtlich geltend zu machen, wenn die Vermögenslage des Kunden einen gerichtlichen Erfolg nahezu ausschließt.

6.8. Für Geschäfte, die bis zu drei Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zustande kommen, steht dem Arbeitnehmer der Provisionsanspruch zu, wenn die Tätigkeiten des Arbeitnehmers vorwiegend zum Zustandekommen des Geschäfts zwischen Kunde und Arbeitgeber geführt haben.


§ 7 Nutzung von Telekommunikationsmitteln

7.1. Der Arbeitnehmer ist dazu berechtigt, die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Telekommunikationsmittel (Internetzugang, Telefon, Diensthandy, Laptop) für private Zwecke zu nutzen. Die Nutzung für private Zwecke ist im Rahmen folgender Regeln und Einschränkungen gestattet:

________.


§ 8 Krankheit

8.1. Sollte der Arbeitnehmer infolge unverschuldeter Krankheit arbeitsunfähig sein, besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis zu einer Dauer von sechs Wochen nach den gesetzlichen Bestimmungen.

8.2. Die Arbeitsunfähigkeit muss dem Arbeitgeber unverzüglich mitgeteilt werden.

8.3. Sollte die Arbeitsunfähigkeit die Dauer von drei Kalendertagen überschreiten, ist eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Die Bescheinigung ist dem Arbeitgeber spätestens am vierten Kalendertag der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Der Arbeitgeber kann die Vorlage der Bescheinigung auch früher verlangen.

8.4. Sollte die Arbeitsunfähigkeit die in der Bescheinigung angegebene Dauer überschreiten, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, binnen drei Tagen eine Folgebescheinigung einzureichen. Diese Pflicht gilt auch nach Ablauf der sechs Wochen Entgeltfortzahlung.


§ 9 Dienstreisen

9.1. Die Tätigkeit des Arbeitnehmers ist mit Dienstreisen verbunden, die der Arbeitgeber bei betrieblicher Notwendigkeit anordnen kann.

9.2. Dienstreisezeiten, die nicht in den vereinbarten Arbeitszeiten liegen, gelten nur dann als Arbeitszeit, wenn während der Reise über die Fortbewegung hinaus Arbeitsleistungen erbracht werden.

9.3. Bei Dienstreisen werden die Beträge vergütet, die nach den jeweils geltenden steuerrechtlichen Vorschriften steuerfrei gezahlt werden können.

9.4. Die Dienstreise kann, soweit dem Arbeitnehmer einer zur Verfügung steht, mit einem Dienstwagen angetreten werden.

9.5. Die jeweils gültige Reisekostenrichtlinie (falls vorhanden) des Arbeitgebers ist Bestandteil dieses Arbeitsvertrages.


§ 10 Dienstwagen

10.1. Der Arbeitgeber stellt dem Arbeitnehmer zur Ausübung seiner Tätigkeiten einen Dienstwagen zur Verfügung.

10.2. Der Arbeitnehmer ist dazu berechtigt, den Dienstwagen auch privat zu nutzen. Die hierbei anfallenden Kosten für Treibstoff auf Privatfahrten sind vom Arbeitnehmer zu tragen.

10.3. Der Arbeitgeber trägt die Betriebskosten und die Unterhaltungskosten, die für den Dienstwagen anfallen, mit Ausnahme der Treibstoffkosten für Urlaubsreisen und private Fahrten außerhalb des dienstlichen Zwecks. Diese sind vom Arbeitnehmer zu tragen.

10.4. Der Arbeitgeber erstattet die erforderlichen Aufwendungen für Treibstoff (im dienstlichen Rahmen), Reparaturen, Ölwechsel, Haupt- und Abgasuntersuchungen und weitere notwendige Aufwendungen, dem Arbeitnehmer gegen Beleg.

10.5. Der monatliche Leasingratenpreis des Dienstwagens darf maximal ________ € (________) betragen und ist vom Arbeitgeber zu tragen.

10.6. Der Arbeitnehmer ist für die ordnungsgemäße Pflege und Wartung (regelmäßige Ölwechsel, Kundendienst usw.) des Fahrzeugs verantwortlich. Reparaturen, die über die Routinepflege hinausgehen, hat der Arbeitnehmer unverzüglich dem Arbeitgeber mitzuteilen und nach dessen Weisung durchführen zu lassen. Sollte die Reparatur die Summe von ________ € (________) übersteigen, hat der Arbeitnehmer vor der Durchführung der Reparatur die schriftliche Zustimmung des Arbeitgebers einzuholen.

10.7. Mängel, Beschädigungen, Unfälle oder Diebstähle im Zusammenhang mit dem Dienstwagen sind dem Arbeitgeber unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) mitzuteilen. Ein schriftlicher Bericht über den Vorfall sollte dem Arbeitgeber innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach Bekanntwerden zugehen.

10.8. Die Überlassung des Dienstwagens kann vom Arbeitgeber jederzeit widerrufen werden, insbesondere bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder bei missbräuchlicher Nutzung. Die Berechtigung zur Nutzung des Dienstwagens für private Zwecke stellt lediglich eine Gestattung des Arbeitgebers dar und begründet keinen Rechtsanspruch.


§ 11 Fortbildungen

11.1. Der Arbeitgeber fördert die berufliche Entwicklung des Arbeitnehmers und ermöglicht die Teilnahme an folgenden Fortbildungsmaßnahmen:

________

11.2. Für die Teilnahme an den beschriebenen Fortbildungsmaßnahmen wird der Arbeitnehmer von seiner Pflicht zur Arbeitsleistung freigestellt.

11.3. Der Arbeitgeber übernimmt die gesamten Kosten der Fortbildungsmaßnahmen (Teilnahmegebühren, Reisekosten, Übernachtung).

11.4. Im Falle einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Initiative des Arbeitnehmers oder einer vom Arbeitnehmer zu vertretenden Kündigung durch den Arbeitgeber vor Ablauf von nach Beendigung der Fortbildung, verpflichtet sich der Arbeitnehmer zur Rückzahlung der vom Arbeitgeber getragenen Fortbildungskosten anteilig. Die Rückzahlungsverpflichtung mindert sich pro vergangenem Monat um 1/________ des ursprünglichen Betrages.


§ 12 82822252822282

________. 8252 222228288852 82822252822282 528 8582822252258 825552 525 8855822888522 582888882522 528 858282228258.

________. 5822 82822252822282 5552 582 825285282222 8285222 528 858282228258 28852 822822558528222.


§ 13 Verschwiegenheitspflicht

13.1. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und auch darüber hinaus Stillschweigen über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, geschützte und personenbezogene Daten zu bewahren.

13.2. Informationen dürfen nur zu dem zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck genutzt werden.


§ 14 Geistiges Eigentum

14.1. Rechtsfolgen aus Erfindungen oder technischen Verbesserungsvorschlägen des Arbeitnehmers richten sich nach dem Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbNErfG).

14.2. Alle sonstigen Werke des Arbeitnehmers, die sich aus dessen Tätigkeit im Rahmen des Arbeitsvertrags ergeben, unterliegen dem Urheberrechtsgesetz (UrhG).


§ 15 Kündigung

15.1. Das Arbeitsverhältnis dieses Arbeitsvertrags ist unbefristet. Eine ordentliche Kündigung ist von beiden Parteien möglich.

15.2. Die Kündigungsfrist beträgt vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gemäß § 622 Abs. 1 BGB. Die Verlängerung der Kündigungsfristen des Arbeitgebers richtet sich nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses gemäß § 622 Abs. 2 BGB.

15.3. Sollte das Arbeitsverhältnis durch einen Bescheid des zuständigen Sozialversicherungsträgers beendet werden, der die dauerhafte volle Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit des Arbeitnehmers feststellt, so endet es mit Ablauf des Monats, in dem dieser Bescheid dem Arbeitnehmer zugestellt wird. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer vor Ablauf der Widerspruchsfrist seinen Antrag zurücknimmt oder seinen Antrag auf Rente auf Zeit einschränkt. Des Weiteren hat der Arbeitnehmer den Arbeitgeber unverzüglich über den Zugang eines solchen Bescheids zu informieren. Sollte der Arbeitnehmer mit Zugang des Bescheids nicht sofort eine Rentenzahlung erhalten, so endet das Arbeitsverhältnis erst mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorangehenden Tages. Sollte eine Rente auf Zeit gewährt werden, ruht das Arbeitsverhältnis für den Bewilligungszeitraum dieser Rente, längstens aber bis zum ursprünglichen Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses (im Falle einer befristeten Rente).

15.4. Die Kündigung bedarf der Schriftform gemäß § 623 BGB. Eine Kündigung vor Antritt des Arbeitsverhältnisses ist ausgeschlossen, es sei denn es handelt sich um eine wirksam vereinbarte Vorabkündigung des befristeten Arbeitsverhältnisses.

15.5. Eine Kündigung durch den Arbeitgeber bedarf der vorherigen Beteiligung des Betriebsrats gemäß den Regelungen des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG), sofern ein Betriebsrat besteht. Soweit der Arbeitnehmer gesetzlichen Sonderkündigungsschutz hat (z.B. wegen Schwerbehinderung, Schwangerschaft, Elternzeit, Mitgliedschaft im Betriebsrat o.ä.), ist der Arbeitgeber verpflichtet, zuvor die Zustimmung von Dritten (z.B. Integrationsamt) einzuholen und ggf. weitere Arbeitnehmervertretungen zu beteiligen (z.B. eine Schwerbehindertenvertretung).

15.6. Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist (§ 4 KSchG).

15.7. Eine Kündigung durch den Arbeitnehmer muss an den Arbeitgeber gerichtet sein und der Personalabteilung oder der Geschäftsführung zugehen.


§ 16 Rückgabe von Betriebseigentum

16.1. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind alle Gegenstände und Dokumente, die dem Arbeitnehmer für seine Tätigkeit überlassen wurden, an den Arbeitgeber zurückzugeben.

16.2. Dazu gehören auch Daten, Datenträger und Zugänge. Der Arbeitnehmer darf Daten nur mit Zustimmung des Arbeitgebers löschen. Ein Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen.


§ 17 Verfall- und Ausschlussfristen

17.1. Alle vertraglichen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis müssen innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Bei Ablehnung des Anspruchs durch den Arbeitgeber muss dieser innerhalb einer weiteren Frist von drei Monaten gerichtlich geltend gemacht werden.

17.2. Ansprüche, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, sind von dieser Regelung ausgenommen.

17.3. Die Ausschlussfrist ist nicht auf Ansprüche aus dem gesetzlichen Mindestlohn anwendbar.


§ 18 Sonstige Bestimmungen

18.1. Änderungen und Nebenabreden zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

18.2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem angestrebten Zweck am nächsten kommt.

18.3. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, dem Arbeitgeber Änderungen seiner persönlichen Verhältnisse (z.B. Adresse, Familienstand) unverzüglich mitzuteilen.





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Ort, Datum





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Arbeitnehmer





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Arbeitgeber