Betriebsvereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit

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Hier sollte ausgewählt werden, ob es sich bei dem Arbeitgeber um einen Menschen oder ein Unternehmen / Verein handelt. Der Mensch in seiner Rolle als Rechtssubjekt, d.h. als Träger von Rechten und Pflichten, fällt unter die Kategorie der natürlichen Person. Unter die zweite Kategorie fallen alle juristischen Personen (des Privatrechts und des öffentlichen Rechts), d.h. Rechtspersonen, die keine Menschen sind. Dazu zählen insbesondere: Gesellschaften, Stiftungen, Vereine, Anstalten, Körperschaften, Organisationen etc.

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Betriebsvereinbarung

über die Einführung von Kurzarbeit

Zwischen

________

________

– nachfolgend "Arbeitgeber" genannt –

und

dem Betriebsrat

– nachfolgend "Betriebsrat" genannt –

– Arbeitgeber und Betriebsrat nachfolgend gemeinsam "Betriebspartner" genannt –


wird aufgrund aufgrund folgender Umstände nachstehende Vereinbarung zur vorübergehenden Einführung von Kurzarbeit gemäß § 87 Absatz 1 Ziffer 3 BetrVG mit der Zielsetzung getroffen, den Fortbestand des Unternehmens zu sichern und betriebsbedingte Kündigungen zu vermeiden:

________


§ I Einführung von Kurzarbeit; Umfang und Lage der Kurzarbeit

(I.1) Mit Wirkung vom ________ wird für die Zeit vom ________ bis zum ________ Kurzarbeit eingeführt.

(I.2) Kurzarbeiten werden alle Arbeitnehmer des Betriebes i.S.d. § 5 Abs. 1 BetrVG aller Betriebsabteilungen zu gleichen Anteilen.

(I.3) Von der Kurzarbeit ausgenommen werden die Auszubildenden und das mit der Ausbildung beauftragte Personal. Arbeiten von Auszubildenden zur Aufrechterhaltung der Produktion während der Kurzarbeitsperiode sind unzulässig.

(I.4) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit wird während der Kurzarbeit von ________ Stunden auf ________ Stunden verringert.

(I.5) Die Lage der wöchentlichen Arbeitszeit soll so festgelegt werden, dass die Arbeit an Tagen, die dem Wochenende vorangehen bzw. folgen, ruht, sofern nicht betriebliche Belange dem entgegenstehen.

(I.6) Geschäftsleitung und Betriebsrat werden jeweils mindestens sieben Kalendertage vorher den Mitarbeitern in geeigneter Form schriftlich mitteilen, an welchen Tagen und für welche Schichten die Arbeit im darauffolgenden Monat entfällt.

(I.7) In Eil- und Notfällen sowie zur Erledigung fristgebundener Aufträge kann die Lage der wöchentlichen Arbeitszeit durch den Arbeitgeber abweichend festgelegt werden.


§ II Kurzarbeitergeld

(II.1) Der Arbeitgeber stellt unverzüglich bei der zuständigen Agentur für Arbeit die erforderlichen Anträge auf Gewährung von Kurzarbeitergeld. Das Kurzarbeitergeld wird vom Arbeitgeber bei der üblichen Lohnabrechnung im Folgemonat abgerechnet. Kommt es bei der Auszahlung durch die Agentur für Arbeit zu vom Arbeitgeber unverschuldeten Verzögerungen um ein oder zwei Monate und ist der Arbeitgeber zur Vorfinanzierung nicht in der Lage, kann es zu entsprechenden Verzögerungen der Auszahlung kommen, bis das Kurzarbeitergeld abgerechnet und ausgezahlt wird.

(II.2) Verweigert die Agentur für Arbeit die Zahlung von Kurzarbeitergeld aus einem vom Arbeitgeber zu vertretenden Grund, so ist die volle Arbeitsvergütung während der Kurzarbeitszeit zu zahlen. Dasselbe gilt, wenn sich durch die Anrechnung von Über- und Mehrarbeitsstundenleistungen das Kurzarbeitergeld verringert.

(II.3) Während der Kurzarbeit werden nachfolgende Vergütungsbestandteile so berechnet, als wäre voll gearbeitet worden:

1. Urlaubsgeld

2. Entgelt für gesetzliche Feiertage

3. Vermögenswirksame Leistungen

4. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

5. Vergütungsfortzahlung bei sonstiger Arbeitsverhinderung

6. Jährliche Sonderzuwendungen (bspw. Weihnachtsgeld).

(II.4) Der Anspruch auf Freischichten wird durch die Kurzarbeit nicht reduziert.


§ III Anzeige bei der Agentur für Arbeit - Information des Betriebsrates

(III.1) Die Geschäftsleitung stellt unverzüglich bei der zuständigen Agentur für Arbeit die Anträge zur Gewährung von Kurzarbeitergeld.

(III.2) Der Betriebsrat nimmt mit zwei seiner Mitglieder an den Gesprächen der Geschäftsführung mit der Agentur für Arbeit teil. Er erhält Kopien aller die Kurzarbeit betreffenden Unterlagen.

(III.3) Der Betriebsrat wird vom Unternehmen wöchentlich über die Entwicklung des Auftragsbestandes und der Absatzlage anhand von Unterlagen informiert. Dabei sind dem Betriebsrat Unterlagen vorzulegen über den Stand der Beschäftigten, Auftrags- und Lagerbestand, Umsatz und Produktion jeweils im Vergleich zu den letzten Monaten und den Monaten des Vorjahres.


§ IV Zahlung des Kurzarbeitergeldes

Das Kurzarbeitergeld wird zum Zeitpunkt der üblichen monatlichen Entgeltzahlung durch den Arbeitgeber gezahlt. Dies gilt unabhängig von dem Zahlungszeitpunkt durch die Agentur für Arbeit.


§
V Zuschuss zum Kurzarbeitergeld (Aufstockung)

(V.1) Diejenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die von der Kurzarbeit betroffen sind, erhalten vom Arbeitgeber neben dem verkürzten Entgelt eine Aufstockung des von der Agentur für Arbeit zu erwartenden Kurzarbeitergeldes auf ________ % der Nettoentgeltdifferenz zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Sollentgelt und dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Ist-Entgelt nach § 106 SGB III.

(V.2) Der Zuschuss zum Kurzarbeitergeld wird zusammen mit der üblichen Entgeltauszahlung gezahlt. Dies gilt unabhängig von dem Zahlungszeitpunkt durch die Agentur für Arbeit.

(V.3) Bei der Lohn- und Gehaltsabrechnung werden verdiente Vergütungen, Kurzarbeitergeld und Zuschuss gesondert ausgewiesen.


§ VI 58258252522 525 852255288252582

(________) 2555225 525 5552558282 555222 22822 58258252522/2255558282 228288222 825522.

(________) 2555225 528 55525582828228255528 825522 22822 85225522, 582 5585 82 52225225222 25825822 825522 222222, 52 5588552822 52225225222 82522822. 888 5588552822 52225225222 228222 5585 528528885 828882525822 52225225222, 582 282 522 85828222825 825852522 8825.


§
VII Urlaub – Arbeitszeitkonten

(VII.1) Übertragener Resturlaub ist bis zum ________ zu nehmen, es sei denn dem stehen konkrete Urlaubswünsche der Beschäftigten entgegen.

(VII.2) Für die Zeit vom ________ bis ________ wird Betriebsurlaub festgelegt.

(VII.3) Guthaben auf Arbeitszeitkonten werden vor Beginn der Kurzarbeit abgebaut. Dies gilt nicht für die in § 96 Abs. 4 S. 3 und 4 SGB III genannten Guthaben.


§ VIII Betriebsbedingte Kündigung

Während der Laufzeit dieser Betriebsvereinbarung sind betriebsbedingte Kündigungen von Beschäftigten – unabhängig davon, ob sie sich in Kurzarbeit befinden oder nicht – im gesamten Betrieb nicht zulässig.


§ IX Schlussbestimmungen

(IX.1) Durch diese Betriebsvereinbarung werden die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach dem BetrVG weder eingeschränkt noch ausgeweitet und kündigungsschutzrechtliche Wertungen des KschG nicht verändert.

(IX.2) Bisherige Regelungen, die dieser Betriebsvereinbarung widersprechen, verlieren ihre Gültigkeit. Sofern in dieser Vereinbarung nichts Abweichendes geregelt ist, gelten uneingeschränkt die gesetzlichen und tariflichen Vorschriften. Sollten einzelne Regelungen gegen zwingende gesetzliche oder tarifliche Regelungen verstoßen, wird die Gültigkeit dieser Betriebsvereinbarung davon nicht berührt.

(IX.3) Soweit einzelne Bestimmungen dieser Betriebsvereinbarung rechtsunwirksam sein sollten, so wird dadurch nicht die Geltung des Vertrags im Übrigen berührt. Fehlende oder unwirksame Bestimmungen sollen vielmehr durch solche ersetzt werden, die dem in diesem Vetrag zum Ausdruck gekommenen Willen der Parteien und der wirtschaftlichen Bedeutung der Bestimmungen am ehesten entsprechen.





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Ort, Datum





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Betriebsratsvorsitzende(r)
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Arbeitgeber
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über die Einführung von Kurzarbeit

Zwischen

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– nachfolgend "Arbeitgeber" genannt –

und

dem Betriebsrat

– nachfolgend "Betriebsrat" genannt –

– Arbeitgeber und Betriebsrat nachfolgend gemeinsam "Betriebspartner" genannt –


wird aufgrund aufgrund folgender Umstände nachstehende Vereinbarung zur vorübergehenden Einführung von Kurzarbeit gemäß § 87 Absatz 1 Ziffer 3 BetrVG mit der Zielsetzung getroffen, den Fortbestand des Unternehmens zu sichern und betriebsbedingte Kündigungen zu vermeiden:

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§ I Einführung von Kurzarbeit; Umfang und Lage der Kurzarbeit

(I.1) Mit Wirkung vom ________ wird für die Zeit vom ________ bis zum ________ Kurzarbeit eingeführt.

(I.2) Kurzarbeiten werden alle Arbeitnehmer des Betriebes i.S.d. § 5 Abs. 1 BetrVG aller Betriebsabteilungen zu gleichen Anteilen.

(I.3) Von der Kurzarbeit ausgenommen werden die Auszubildenden und das mit der Ausbildung beauftragte Personal. Arbeiten von Auszubildenden zur Aufrechterhaltung der Produktion während der Kurzarbeitsperiode sind unzulässig.

(I.4) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit wird während der Kurzarbeit von ________ Stunden auf ________ Stunden verringert.

(I.5) Die Lage der wöchentlichen Arbeitszeit soll so festgelegt werden, dass die Arbeit an Tagen, die dem Wochenende vorangehen bzw. folgen, ruht, sofern nicht betriebliche Belange dem entgegenstehen.

(I.6) Geschäftsleitung und Betriebsrat werden jeweils mindestens sieben Kalendertage vorher den Mitarbeitern in geeigneter Form schriftlich mitteilen, an welchen Tagen und für welche Schichten die Arbeit im darauffolgenden Monat entfällt.

(I.7) In Eil- und Notfällen sowie zur Erledigung fristgebundener Aufträge kann die Lage der wöchentlichen Arbeitszeit durch den Arbeitgeber abweichend festgelegt werden.


§ II Kurzarbeitergeld

(II.1) Der Arbeitgeber stellt unverzüglich bei der zuständigen Agentur für Arbeit die erforderlichen Anträge auf Gewährung von Kurzarbeitergeld. Das Kurzarbeitergeld wird vom Arbeitgeber bei der üblichen Lohnabrechnung im Folgemonat abgerechnet. Kommt es bei der Auszahlung durch die Agentur für Arbeit zu vom Arbeitgeber unverschuldeten Verzögerungen um ein oder zwei Monate und ist der Arbeitgeber zur Vorfinanzierung nicht in der Lage, kann es zu entsprechenden Verzögerungen der Auszahlung kommen, bis das Kurzarbeitergeld abgerechnet und ausgezahlt wird.

(II.2) Verweigert die Agentur für Arbeit die Zahlung von Kurzarbeitergeld aus einem vom Arbeitgeber zu vertretenden Grund, so ist die volle Arbeitsvergütung während der Kurzarbeitszeit zu zahlen. Dasselbe gilt, wenn sich durch die Anrechnung von Über- und Mehrarbeitsstundenleistungen das Kurzarbeitergeld verringert.

(II.3) Während der Kurzarbeit werden nachfolgende Vergütungsbestandteile so berechnet, als wäre voll gearbeitet worden:

1. Urlaubsgeld

2. Entgelt für gesetzliche Feiertage

3. Vermögenswirksame Leistungen

4. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

5. Vergütungsfortzahlung bei sonstiger Arbeitsverhinderung

6. Jährliche Sonderzuwendungen (bspw. Weihnachtsgeld).

(II.4) Der Anspruch auf Freischichten wird durch die Kurzarbeit nicht reduziert.


§ III Anzeige bei der Agentur für Arbeit - Information des Betriebsrates

(III.1) Die Geschäftsleitung stellt unverzüglich bei der zuständigen Agentur für Arbeit die Anträge zur Gewährung von Kurzarbeitergeld.

(III.2) Der Betriebsrat nimmt mit zwei seiner Mitglieder an den Gesprächen der Geschäftsführung mit der Agentur für Arbeit teil. Er erhält Kopien aller die Kurzarbeit betreffenden Unterlagen.

(III.3) Der Betriebsrat wird vom Unternehmen wöchentlich über die Entwicklung des Auftragsbestandes und der Absatzlage anhand von Unterlagen informiert. Dabei sind dem Betriebsrat Unterlagen vorzulegen über den Stand der Beschäftigten, Auftrags- und Lagerbestand, Umsatz und Produktion jeweils im Vergleich zu den letzten Monaten und den Monaten des Vorjahres.


§ IV Zahlung des Kurzarbeitergeldes

Das Kurzarbeitergeld wird zum Zeitpunkt der üblichen monatlichen Entgeltzahlung durch den Arbeitgeber gezahlt. Dies gilt unabhängig von dem Zahlungszeitpunkt durch die Agentur für Arbeit.


§
V Zuschuss zum Kurzarbeitergeld (Aufstockung)

(V.1) Diejenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die von der Kurzarbeit betroffen sind, erhalten vom Arbeitgeber neben dem verkürzten Entgelt eine Aufstockung des von der Agentur für Arbeit zu erwartenden Kurzarbeitergeldes auf ________ % der Nettoentgeltdifferenz zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Sollentgelt und dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Ist-Entgelt nach § 106 SGB III.

(V.2) Der Zuschuss zum Kurzarbeitergeld wird zusammen mit der üblichen Entgeltauszahlung gezahlt. Dies gilt unabhängig von dem Zahlungszeitpunkt durch die Agentur für Arbeit.

(V.3) Bei der Lohn- und Gehaltsabrechnung werden verdiente Vergütungen, Kurzarbeitergeld und Zuschuss gesondert ausgewiesen.


§ VI 58258252522 525 852255288252582

(________) 2555225 525 5552558282 555222 22822 58258252522/2255558282 228288222 825522.

(________) 2555225 528 55525582828228255528 825522 22822 85225522, 582 5585 82 52225225222 25825822 825522 222222, 52 5588552822 52225225222 82522822. 888 5588552822 52225225222 228222 5585 528528885 828882525822 52225225222, 582 282 522 85828222825 825852522 8825.


§
VII Urlaub – Arbeitszeitkonten

(VII.1) Übertragener Resturlaub ist bis zum ________ zu nehmen, es sei denn dem stehen konkrete Urlaubswünsche der Beschäftigten entgegen.

(VII.2) Für die Zeit vom ________ bis ________ wird Betriebsurlaub festgelegt.

(VII.3) Guthaben auf Arbeitszeitkonten werden vor Beginn der Kurzarbeit abgebaut. Dies gilt nicht für die in § 96 Abs. 4 S. 3 und 4 SGB III genannten Guthaben.


§ VIII Betriebsbedingte Kündigung

Während der Laufzeit dieser Betriebsvereinbarung sind betriebsbedingte Kündigungen von Beschäftigten – unabhängig davon, ob sie sich in Kurzarbeit befinden oder nicht – im gesamten Betrieb nicht zulässig.


§ IX Schlussbestimmungen

(IX.1) Durch diese Betriebsvereinbarung werden die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach dem BetrVG weder eingeschränkt noch ausgeweitet und kündigungsschutzrechtliche Wertungen des KschG nicht verändert.

(IX.2) Bisherige Regelungen, die dieser Betriebsvereinbarung widersprechen, verlieren ihre Gültigkeit. Sofern in dieser Vereinbarung nichts Abweichendes geregelt ist, gelten uneingeschränkt die gesetzlichen und tariflichen Vorschriften. Sollten einzelne Regelungen gegen zwingende gesetzliche oder tarifliche Regelungen verstoßen, wird die Gültigkeit dieser Betriebsvereinbarung davon nicht berührt.

(IX.3) Soweit einzelne Bestimmungen dieser Betriebsvereinbarung rechtsunwirksam sein sollten, so wird dadurch nicht die Geltung des Vertrags im Übrigen berührt. Fehlende oder unwirksame Bestimmungen sollen vielmehr durch solche ersetzt werden, die dem in diesem Vetrag zum Ausdruck gekommenen Willen der Parteien und der wirtschaftlichen Bedeutung der Bestimmungen am ehesten entsprechen.





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Ort, Datum





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Betriebsratsvorsitzende(r)
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Arbeitgeber
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