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Betriebsvereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit

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Hier sollte ausgewählt werden, ob es sich bei dem Arbeitgeber um einen Menschen oder ein Unternehmen / Verein handelt. Der Mensch in seiner Rolle als Rechtssubjekt, d.h. als Träger von Rechten und Pflichten, fällt unter die Kategorie der natürlichen Person. Unter die zweite Kategorie fallen alle juristischen Personen (des Privatrechts und des öffentlichen Rechts), d.h. Rechtspersonen, die keine Menschen sind. Dazu zählen insbesondere: Gesellschaften, Stiftungen, Vereine, Anstalten, Körperschaften, Organisationen etc.

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Betriebsvereinbarung

über die Einführung von Kurzarbeit

Zwischen

________

________

– nachfolgend "Arbeitgeber" genannt –

und

dem Betriebsrat des Betriebs ________ der ________

– nachfolgend "Betriebsrat" genannt –

– Arbeitgeber und Betriebsrat nachfolgend gemeinsam "Betriebspartner" genannt –



wird aufgrund der derzeitigen volkswirtschaftlichen Situation, speziell der aktuellen Situation um das Coronavirus (COVID-19) und den damit verbundenen konkreten Auswirkungen auf das Unternehmen in Form eines erheblichen Auftragsrückganges nachstehende Vereinbarung zur vorübergehenden Einführung von Kurzarbeit gemäß § 87 Absatz 1 Ziffer 3 BetrVG mit der Zielsetzung getroffen, den Fortbestand des Unternehmens zu sichern und betriebsbedingte Kündigungen zu vermeiden.


§ I Einführung von Kurzarbeit; Umfang und Lage der Kurzarbeit

(1) Mit Wirkung vom ________ wird für die Zeit vom ________ bis ________ Kurzarbeit eingeführt.

(2) Kurzarbeiten werden alle Arbeitnehmer des Betriebes i.S.d. § 5 Abs. 1 BetrVG aller Betriebsabteilungen zu gleichen Anteilen.

(3) Von der Kurzarbeit ausgenommen werden die Auszubildenden und das mit der Ausbildung beauftragte Personal. Arbeiten von Auszubildenden zur Aufrechterhaltung der Produktion während der Kurzarbeitsperiode sind unzulässig.

(4) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit wird während der Kurzarbeit von ________ Stunden auf ________ Stunden verringert.

(5) Die Lage der wöchentlichen Arbeitszeit soll so festgelegt werden, dass die Arbeit an Tagen, die dem Wochenende vorangehen bzw. folgen, ruht, sofern nicht betriebliche Belange dem entgegenstehen.

(6) Geschäftsleitung und Betriebsrat werden jeweils mindestens sieben Kalendertage vorher den Mitarbeitern in geeigneter Form schriftlich mitteilen, an welchen Tagen und für welche Schichten die Arbeit im darauffolgenden Monat entfällt.

(7) In Eil- und Notfällen sowie zur Erledigung fristgebundener Aufträge kann die Lage der wöchentlichen Arbeitszeit durch den Arbeitgeber abweichend festgelegt werden.


§ II Kurzarbeitergeld

(1) Der Arbeitgeber stellt unverzüglich bei der zuständigen Agentur für Arbeit die erforderlichen Anträge auf Gewährung von Kurzarbeitergeld. Das Kurzarbeitergeld wird vom Arbeitgeber bei der üblichen Lohnabrechnung im Folgemonat abgerechnet. Kommt es bei der Auszahlung durch die Agentur für Arbeit zu vom Arbeitgeber unverschuldeten Verzögerungen um ein oder zwei Monate und ist der Arbeitgeber zur Vorfinanzierung nicht in der Lage, kann es zu entsprechenden Verzögerungen der Auszahlung kommen, bis das Kurzarbeitergeld abgerechnet und ausgezahlt wird.

(2) Verweigert die Agentur für Arbeit die Zahlung von Kurzarbeitergeld aus einem vom Arbeitgeber zu vertretenden Grund, so ist die volle Arbeitsvergütung während der Kurzarbeitszeit zu zahlen. Dasselbe gilt, wenn sich durch die Anrechnung von Über- und Mehrarbeitsstundenleistungen das Kurzarbeitergeld verringert.

(3) Während der Kurzarbeit werden nachfolgende Vergütungsbestandteile so berechnet, als wäre voll gearbeitet worden:

1. Urlaubsgeld

2. Entgelt für gesetzliche Feiertage

3. Vermögenswirksame Leistungen

4. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

5. Vergütungsfortzahlung bei sonstiger Arbeitsverhinderung

6. Jährliche Sonderzuwendungen (bspw. Weihnachtsgeld).

(4) Der Anspruch auf Freischichten wird durch die Kurzarbeit nicht reduziert.


§ III 8222822 828 525 8222255 255 858282 - 52225252822 528 Betriebsrates

(________) 882 2288552288282522 822882 528252528885 828 525 25825258222 8222255 255 858282 582 8225522 255 228555522 822 5552558282252285.

(________) 825 82258288552 28222 282 2828 828225 2822882525 52 522 2282558522 525 2288552282555522 282 525 8222255 255 858282 2288. 55 255582 522822 58825 582 5552558282 822522222522 5222585222.

(________) 825 82258288552 8855 822 52225225222 82852228885 5825 582 52288828522 528 85225528828252528 525 525 8885228522 525525 822 5222585222 8222528252. 85828 8825 522 82258288552 5222585222 8252582222 5825 522 52525 525 8288552282222, 85225528- 525 252258282525, 528522 525 2525522822 2282888 82 525282885 25 522 8222222 2225222 525 522 2225222 528 525255528.


§ IV Zahlung des Kurzarbeitergeldes

Das Kurzarbeitergeld wird zum Zeitpunkt der üblichen monatlichen Entgeltzahlung durch den Arbeitgeber gezahlt. Dies gilt unabhängig von dem Zahlungszeitpunkt durch die Agentur für Arbeit.


§
V Zuschuss zum Kurzarbeitergeld (Aufstockung)

(1) Diejenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die von der Kurzarbeit betroffen sind, erhalten vom Arbeitgeber neben dem verkürzten Entgelt eine Aufstockung des von der Agentur für Arbeit zu erwartenden Kurzarbeitergeldes auf ________ % der Nettoentgeltdifferenz zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Sollentgelt und dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Ist-Entgelt nach § 106 SGB III.

(2) Der Zuschuss zum Kurzarbeitergeld wird zusammen mit der üblichen Entgeltauszahlung gezahlt. Dies gilt unabhängig von dem Zahlungszeitpunkt durch die Agentur für Arbeit.

(3) Bei der Lohn- und Gehaltsabrechnung werden verdiente Vergütungen, Kurzarbeitergeld und Zuschuss gesondert ausgewiesen.


§ VI Überstunden und Auftragsvergabe

(1) Während der Kurzarbeit dürfen keine Überstunden/Mehrarbeit geleistet werden.

(2) Während des Kurzarbeitszeitraums werden keine Aufträge, die auch im Unternehmen erledigt werden können, an auswärtige Unternehmen vergeben. Als auswärtige Unternehmen gelten auch rechtlich selbständige Unternehmen, die mit dem Arbeitgeber verbunden sind.


§
VII Urlaub – Arbeitszeitkonten

(1) Übertragener Resturlaub ist bis zum ________ zu nehmen, es sei denn dem stehen konkrete Urlaubswünsche der Beschäftigten entgegen.

(2) Für die Zeit vom ________ bis ________ wird Betriebsurlaub festgelegt.

(3) Guthaben auf Arbeitszeitkonten werden vor Beginn der Kurzarbeit abgebaut. Dies gilt nicht für die in § 96 Abs. 4 S. 3 und 4 SGB III genannten Guthaben.


§ VIII Betriebsbedingte Kündigung

Während der Laufzeit dieser Betriebsvereinbarung sind betriebsbedingte Kündigungen von Beschäftigten – unabhängig davon, ob sie sich in Kurzarbeit befinden oder nicht – im gesamten Betrieb nicht zulässig.


§ IX Schlussbestimmungen

(1) Durch diese Betriebsvereinbarung werden die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach dem BetrVG weder eingeschränkt noch ausgeweitet und kündigungsschutzrechtliche Wertungen des KschG nicht verändert.

(2) Bisherige Regelungen, die dieser Betriebsvereinbarung widersprechen, verlieren ihre Gültigkeit. Sofern in dieser Vereinbarung nichts Abweichendes geregelt ist, gelten uneingeschränkt die gesetzlichen und tariflichen Vorschriften. Sollten einzelne Regelungen gegen zwingende gesetzliche oder tarifliche Regelungen verstoßen, wird die Gültigkeit dieser Betriebsvereinbarung davon nicht berührt.







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Ort, Datum







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Betriebsvorsitzender

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Arbeitgeber

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Betriebsvereinbarung

über die Einführung von Kurzarbeit

Zwischen

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– nachfolgend "Arbeitgeber" genannt –

und

dem Betriebsrat des Betriebs ________ der ________

– nachfolgend "Betriebsrat" genannt –

– Arbeitgeber und Betriebsrat nachfolgend gemeinsam "Betriebspartner" genannt –



wird aufgrund der derzeitigen volkswirtschaftlichen Situation, speziell der aktuellen Situation um das Coronavirus (COVID-19) und den damit verbundenen konkreten Auswirkungen auf das Unternehmen in Form eines erheblichen Auftragsrückganges nachstehende Vereinbarung zur vorübergehenden Einführung von Kurzarbeit gemäß § 87 Absatz 1 Ziffer 3 BetrVG mit der Zielsetzung getroffen, den Fortbestand des Unternehmens zu sichern und betriebsbedingte Kündigungen zu vermeiden.


§ I Einführung von Kurzarbeit; Umfang und Lage der Kurzarbeit

(1) Mit Wirkung vom ________ wird für die Zeit vom ________ bis ________ Kurzarbeit eingeführt.

(2) Kurzarbeiten werden alle Arbeitnehmer des Betriebes i.S.d. § 5 Abs. 1 BetrVG aller Betriebsabteilungen zu gleichen Anteilen.

(3) Von der Kurzarbeit ausgenommen werden die Auszubildenden und das mit der Ausbildung beauftragte Personal. Arbeiten von Auszubildenden zur Aufrechterhaltung der Produktion während der Kurzarbeitsperiode sind unzulässig.

(4) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit wird während der Kurzarbeit von ________ Stunden auf ________ Stunden verringert.

(5) Die Lage der wöchentlichen Arbeitszeit soll so festgelegt werden, dass die Arbeit an Tagen, die dem Wochenende vorangehen bzw. folgen, ruht, sofern nicht betriebliche Belange dem entgegenstehen.

(6) Geschäftsleitung und Betriebsrat werden jeweils mindestens sieben Kalendertage vorher den Mitarbeitern in geeigneter Form schriftlich mitteilen, an welchen Tagen und für welche Schichten die Arbeit im darauffolgenden Monat entfällt.

(7) In Eil- und Notfällen sowie zur Erledigung fristgebundener Aufträge kann die Lage der wöchentlichen Arbeitszeit durch den Arbeitgeber abweichend festgelegt werden.


§ II Kurzarbeitergeld

(1) Der Arbeitgeber stellt unverzüglich bei der zuständigen Agentur für Arbeit die erforderlichen Anträge auf Gewährung von Kurzarbeitergeld. Das Kurzarbeitergeld wird vom Arbeitgeber bei der üblichen Lohnabrechnung im Folgemonat abgerechnet. Kommt es bei der Auszahlung durch die Agentur für Arbeit zu vom Arbeitgeber unverschuldeten Verzögerungen um ein oder zwei Monate und ist der Arbeitgeber zur Vorfinanzierung nicht in der Lage, kann es zu entsprechenden Verzögerungen der Auszahlung kommen, bis das Kurzarbeitergeld abgerechnet und ausgezahlt wird.

(2) Verweigert die Agentur für Arbeit die Zahlung von Kurzarbeitergeld aus einem vom Arbeitgeber zu vertretenden Grund, so ist die volle Arbeitsvergütung während der Kurzarbeitszeit zu zahlen. Dasselbe gilt, wenn sich durch die Anrechnung von Über- und Mehrarbeitsstundenleistungen das Kurzarbeitergeld verringert.

(3) Während der Kurzarbeit werden nachfolgende Vergütungsbestandteile so berechnet, als wäre voll gearbeitet worden:

1. Urlaubsgeld

2. Entgelt für gesetzliche Feiertage

3. Vermögenswirksame Leistungen

4. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

5. Vergütungsfortzahlung bei sonstiger Arbeitsverhinderung

6. Jährliche Sonderzuwendungen (bspw. Weihnachtsgeld).

(4) Der Anspruch auf Freischichten wird durch die Kurzarbeit nicht reduziert.


§ III 8222822 828 525 8222255 255 858282 - 52225252822 528 Betriebsrates

(________) 882 2288552288282522 822882 528252528885 828 525 25825258222 8222255 255 858282 582 8225522 255 228555522 822 5552558282252285.

(________) 825 82258288552 28222 282 2828 828225 2822882525 52 522 2282558522 525 2288552282555522 282 525 8222255 255 858282 2288. 55 255582 522822 58825 582 5552558282 822522222522 5222585222.

(________) 825 82258288552 8855 822 52225225222 82852228885 5825 582 52288828522 528 85225528828252528 525 525 8885228522 525525 822 5222585222 8222528252. 85828 8825 522 82258288552 5222585222 8252582222 5825 522 52525 525 8288552282222, 85225528- 525 252258282525, 528522 525 2525522822 2282888 82 525282885 25 522 8222222 2225222 525 522 2225222 528 525255528.


§ IV Zahlung des Kurzarbeitergeldes

Das Kurzarbeitergeld wird zum Zeitpunkt der üblichen monatlichen Entgeltzahlung durch den Arbeitgeber gezahlt. Dies gilt unabhängig von dem Zahlungszeitpunkt durch die Agentur für Arbeit.


§
V Zuschuss zum Kurzarbeitergeld (Aufstockung)

(1) Diejenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die von der Kurzarbeit betroffen sind, erhalten vom Arbeitgeber neben dem verkürzten Entgelt eine Aufstockung des von der Agentur für Arbeit zu erwartenden Kurzarbeitergeldes auf ________ % der Nettoentgeltdifferenz zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Sollentgelt und dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Ist-Entgelt nach § 106 SGB III.

(2) Der Zuschuss zum Kurzarbeitergeld wird zusammen mit der üblichen Entgeltauszahlung gezahlt. Dies gilt unabhängig von dem Zahlungszeitpunkt durch die Agentur für Arbeit.

(3) Bei der Lohn- und Gehaltsabrechnung werden verdiente Vergütungen, Kurzarbeitergeld und Zuschuss gesondert ausgewiesen.


§ VI Überstunden und Auftragsvergabe

(1) Während der Kurzarbeit dürfen keine Überstunden/Mehrarbeit geleistet werden.

(2) Während des Kurzarbeitszeitraums werden keine Aufträge, die auch im Unternehmen erledigt werden können, an auswärtige Unternehmen vergeben. Als auswärtige Unternehmen gelten auch rechtlich selbständige Unternehmen, die mit dem Arbeitgeber verbunden sind.


§
VII Urlaub – Arbeitszeitkonten

(1) Übertragener Resturlaub ist bis zum ________ zu nehmen, es sei denn dem stehen konkrete Urlaubswünsche der Beschäftigten entgegen.

(2) Für die Zeit vom ________ bis ________ wird Betriebsurlaub festgelegt.

(3) Guthaben auf Arbeitszeitkonten werden vor Beginn der Kurzarbeit abgebaut. Dies gilt nicht für die in § 96 Abs. 4 S. 3 und 4 SGB III genannten Guthaben.


§ VIII Betriebsbedingte Kündigung

Während der Laufzeit dieser Betriebsvereinbarung sind betriebsbedingte Kündigungen von Beschäftigten – unabhängig davon, ob sie sich in Kurzarbeit befinden oder nicht – im gesamten Betrieb nicht zulässig.


§ IX Schlussbestimmungen

(1) Durch diese Betriebsvereinbarung werden die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach dem BetrVG weder eingeschränkt noch ausgeweitet und kündigungsschutzrechtliche Wertungen des KschG nicht verändert.

(2) Bisherige Regelungen, die dieser Betriebsvereinbarung widersprechen, verlieren ihre Gültigkeit. Sofern in dieser Vereinbarung nichts Abweichendes geregelt ist, gelten uneingeschränkt die gesetzlichen und tariflichen Vorschriften. Sollten einzelne Regelungen gegen zwingende gesetzliche oder tarifliche Regelungen verstoßen, wird die Gültigkeit dieser Betriebsvereinbarung davon nicht berührt.







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Ort, Datum







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Betriebsvorsitzender

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Arbeitgeber

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