Ehevertrag

Fortschritt:
0%
?
X

Hier sollte entschieden werden, welchen Güterstand die Ehepartner vereinbaren. Der Güterstand ist die Ordnung der vermögensrechtlichen Beziehungen von Ehegatten untereinander. Der gesetzliche Güterstand ist der Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dieser stellt den Normalfall dar. Durch diesen Vertrag kann eine andere Gütergemeinschaft vereinbart werden. Güterstand der Gütertrennung: Hier bleibt das Vermögen der Eheleute getrennt. Modifizierte Zugewinngemeinschaft: Hier bleibt die grundsätzliche Zugewinngemeinschaft bestehen, nur mit Modifikationen. Dies bedeutet, dass einige Aspekte des Güterstandes geändert werden können. So können bspw. bestimmte Aspekte des Vermögens herausgenommen werden. Güterstand der Gütergemeinschaft: Hier wird aus beiden Vermögen eine Gemeinschaft (=Gesamtgut). Das schließt auch die ausschließlich zum persönlichen Gebrauch eines Ehegatten bestimmten Sachen, wie Schmuck und Arbeitsgeräte ein. Gesamtgut wird sowohl das Vermögen, welches die Verlobten vor Eheschließung hatten, als auch das Vermögen, welches die Ehegatten während der Ehe erwirtschaften.

Brauchen
Sie Hilfe?
Die Vorlage ändern

Die Beteiligten erklärten auf Befragen vorab: Der Notar fragte nach einer Vorbefassung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 7 Beurkundungsgesetz. Sie wurde von den Beteiligten verneint. Die Erschienenen wünschen die Errichtung eines Ehevertrages. Sie erklären bei beidseitiger Anwesenheit gemeinsam mündlich mit dem Ersuchen um Beurkundung was folgt:

Zur Bestätigung der Person wurden Personalausweise vorgelegt.


Ehevertrag



Zwischen

Herrn ________, hat folgende Staatsbürgerschaft: Deutsche, geboren am ________ in ________ und wohnhaft in
________

und

Frau ________, hat folgende Staatsbürgerschaft: Deutsche, geboren am ________ in ________ und wohnhaft in:
________



§ 1 Allgemeines

1.1. Der Ehemann hat folgende berufliche Beschäftigung:

________

1.2. Die Ehefrau hat folgende berufliche Beschäftigung:

________

1.3. Die Eheleute haben am ________ vor dem Standesbeamten im ________ die Ehe geschlossen (Heiratsregisternummer: ________) und leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Sie sind deutsche Staatsangehörige.

1.4. Die Eheleute haben folgendes gemeinsames Kind:

________, geboren am ________

1.5. Die Ehefrau bringt folgende Kinder mit in die Ehe:

________, geboren am ________.


§ 2 Vereinbarung der Gütertrennung

2.1. Die Eheleute heben den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft auf und vereinbaren für ihre Ehe den Güterstand der Gütertrennung.

2.2. Der Notar hat sie darauf hingewiesen, dass durch die Vereinbarung der Gütertrennung ein Ausgleich des Zugewinns bei der Beendigung der Ehe, insbesondere nach einer Scheidung, nicht stattfindet und dass sich das gesetzliche Erbrecht und das Pflichtteilsrecht vermindern können. Jede Partei ist berechtigt, ohne Zustimmung des anderen über sein Vermögen im Ganzen, auch über die ihm gehörenden Gegenstände des ehelichen Haushaltes frei zu verfügen.

2.3. Der Ehemann verpflichtet sich, zum Ausgleich des Ausschlusses der Zugewinnausgleichsansprüche, der Ehefrau einen Betrag in Höhe von: ________ Euro (________) auszuzahlen.

Mit Zahlung dieses Betrages bestehen keine weiteren Zugewinnausgleichsansprüche mehr.

2.4. Eine Aufstellung des beiderseitigen Vermögens wollen die Eheleute diesem Vertrag nicht beifügen.

2.5. Die Eheleute beantragen die Eintragung der Gütertrennung in das Güterrechtsregister.

Der Notar soll jedoch die Eintragung nur auf besondere schriftliche Anweisung einer der Eheleute veranlassen.


§ 3
Regelungen über den nachehelichen Unterhalt

3.1. Die Eheleute vereinbaren für den Fall der rechtskräftigen Scheidung ihrer Ehe den wechselseitigen Verzicht nachehelichen Unterhaltes.

3.2. Sie nehmen diesen Verzicht wechselseitig an.

3.3. Die Eheleute sind darauf hingewiesen, dass die Wirksamkeit eines allgemeinen Unterhaltsverzichts rechtlich umstritten ist.

3.4. Darüber hinaus sind die Eheleute umfassend über die Folgen und die Bedeutung dieses wechselseitigen Verzichts belehrt, insbesondere über das nicht vorhersehbare Risiko, dass nach der Ehescheidung jeder von ihnen in eigener Verantwortung für den eigenen Unterhalt und die Deckung des eigenen Lebensbedarfs Sorge zu tragen hat.

3.5. Ferner wurden die Eheleute darauf hingewiesen, dass eine vertragliche Vereinbarung, in der ein nicht erwerbsfähiger, einkommensloser und nicht vermögender Ehepartner auf nachehelichen Unterhalt mit der Folge verzichtet, zwangsläufig der Sozialhilfe zu unterfallen, den guten Sitten zuwiderlaufen und damit nicht wirksam sein kann. Dies gilt auch, wenn keine Schädigungsabsicht zu Lasten des möglichen Sozialhilfeträgers vorliegt.

3.6. Die Eheleute sind ebenfalls darüber belehrt worden, dass der vereinbarte Unterhaltsverzicht zunächst nur Gültigkeit zwischen den Vertragsschließenden hat, dass sich die Träger der Sozialhilfe oder der anderen Sozialleistungen unter Umständen darauf berufen könnten, dass dieser Unterhaltsverzicht ihnen gegenüber keine Wirksamkeit hat.

3.7. Die Erschienenen wünschen jedoch diese Vereinbarung in Kenntnis ihrer möglichen Auswirkung ausdrücklich.

3.8. In diesem Zusammenhang erklären die Eheleute, beide erwerbstätig zu sein und aus dieser Erwerbstätigkeit ihren jeweiligen Unterhalt und Lebensbedarf selbst abdecken zu können.

3.9. Sie erklären weiter, dass für sie derzeit nicht absehbar ist, dass sich in Zukunft daran etwas ändern wird.

3.10. Der Unterhaltsanspruch des kinderbetreuenden Ehegatten endet jedoch spätestens mit Erreichen des ________ Lebensjahres des jüngsten Kindes.

3.11. Die Eheleute sind sich darüber einig, dass der Unterhaltsanspruch ausschließlich aus Anlass der Kindesbetreuung besteht und auf alle anderen nachehelichen Unterhaltsansprüche wechselseitig verzichtet wird.


§ 4
Sonstige vermögensrechtliche Ansprüche

4.1. Zuwendungen eines Ehegatten an den anderen können bei Scheidung der Ehe nicht zurückgefordert werden.

4.2. Die Scheidung der Ehe führt nicht zum Wegfall der Geschäftsgrundlage für derartige Zuwendungen. Dies gilt unabhängig vom Verschulden am Scheitern der Ehe.

4.3. Auf weitergehende Ansprüche nach § 242 BGB wird ebenfalls (trotz Belehrung des Notars) verzichtet.

Die Eheleute nehmen den Verzicht wechselseitig an.


§ 5
Ausschluss des Versorgungsausgleichs

5.1. Die Eheleute schließen den Versorgungsausgleich im Falle einer Scheidung der Ehe aus.

5.2. Der Notar hat sie über die Bedeutung des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs belehrt, insbesondere auch darüber, dass ein Ausgleich der in der Ehezeit erworbenen Anwartschaft oder Aussichten auf eine Versorgung wegen Alters oder Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, gleich aus welchem Grund, nach Scheidung der Ehe nicht durchgeführt wird.

Er hat die Eheleute auf die Risiken fehlender sozialer Sicherung im Scheidungsfall, aber auch auf die denkbare Nichtigkeit dieser Vereinbarung wegen Sittenwidrigkeit hingewiesen.

5.3. Den Eheleuten ist bekannt, dass der Ausschluss des Versorgungsausgleichs unwirksam ist, wenn einer von ihnen innerhalb eines Jahres Antrag auf Scheidung der Ehe stellt. Sie erklären, dass auch in diesem Falle die Vereinbarung der Gütertrennung aufrecht erhalten bleiben soll.


§ 6
Erb- und Pflichtteilsverzicht

6.1. Der Ehemann verzichtet gegenüber seiner Ehefrau auf sein gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht.

Die Ehefrau nimmt diesen Verzicht an.

6.2. Die Ehefrau verzichtet gegenüber ihrem Ehemann auf ihr gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht.

Der Ehemann nimmt diesen Verzicht an.

6.3. Der Notar hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass der Verzichtende von der gesetzlichen Erbfolge nunmehr ausgeschlossen ist und er auch keinen Pflichtteilsanspruch hat.


§ 7
Umgangsrecht

Die Eheleute treffen folgende Vereinbarung bezüglich dem Umgangsrecht mit den gemeinsamen Kindern:

________


§ 8
Regelung des Hausrats

Die Eheleute treffen folgende Vereinbarung bezüglich des gemeinsamen Hausrats:

________


§ 9
Schlussbestimmungen

9.1. Sollten Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen der Vereinbarung nicht berührt werden.

Das Gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass die Vereinbarung eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll dann eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Eheleute gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben würden, sofern sie bei Abschluss dieses Vertrages diesen Punkt bedacht hätten.

Dies gilt auch dann, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung etwa auf einem in der Vereinbarung vorgeschriebenen Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) beruht.

Es soll dann ein, dem Gewollten möglichst nahe kommendes, rechtlich zulässiges Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) als vereinbart gelten.

9.2. Letztwillige Verfügungen wollen die Eheleute im Zusammenhang mit diesem Ehevertrag nicht treffen.

9.3. Die mit diesem Vertrag verbundenen Kosten trägt jeder der Eheleute zur Hälfte.


§ 10
Sonstige 88282882 525 Belehrungen

________. 882 55282522 8282528222 522 82255, 5588 525 525582 582828 525255228 2282888 85522 2822222, 252822 525 28852 522 822 5252522 552252222 828. 822 525 5252522 255228 55222285222222 288822 2228258852.58282255 5525282 28 8885 52 522 2822222, 28852 8228228588222 288822.

________. 582 8282528222 5585, 5588 882 8885 28852 82 5228288522 5255525852282288282222 82282522.

________. 582 558222 522 525582 525 82228522 255 8255828885 282885825282, 2252852 525 28852 255 882222885582.

________. 825 82255 552 582 55282522 555552 58222882822, 5588 582825 5252552 225252282 5885225888525 5255828222252882 52225882222 222222 525 2282288228 58828522 5285288852 5885255282 82588552222 2522.

________. 2828858258 85288522 582 55282522 58282 525282855522.

10.1. Das Protokoll wurde den Erschienenen von dem Notar vorgelesen, von ihnen genehmigt und eigenhändig, wie folgt, unterschrieben:




.........................................................................
Ort, Datum




.........................................................................
________ (Ehefrau)




.........................................................................
Ort, Datum




.........................................................................
________ (Ehemann)



Notarielle Beurkundung:




.........................................................................
Ort, Datum




.........................................................................
Notar(In)

Ihr Dokument
ansehen, das gerade erstellt wird

Die Beteiligten erklärten auf Befragen vorab: Der Notar fragte nach einer Vorbefassung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 7 Beurkundungsgesetz. Sie wurde von den Beteiligten verneint. Die Erschienenen wünschen die Errichtung eines Ehevertrages. Sie erklären bei beidseitiger Anwesenheit gemeinsam mündlich mit dem Ersuchen um Beurkundung was folgt:

Zur Bestätigung der Person wurden Personalausweise vorgelegt.


Ehevertrag



Zwischen

Herrn ________, hat folgende Staatsbürgerschaft: Deutsche, geboren am ________ in ________ und wohnhaft in
________

und

Frau ________, hat folgende Staatsbürgerschaft: Deutsche, geboren am ________ in ________ und wohnhaft in:
________



§ 1 Allgemeines

1.1. Der Ehemann hat folgende berufliche Beschäftigung:

________

1.2. Die Ehefrau hat folgende berufliche Beschäftigung:

________

1.3. Die Eheleute haben am ________ vor dem Standesbeamten im ________ die Ehe geschlossen (Heiratsregisternummer: ________) und leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Sie sind deutsche Staatsangehörige.

1.4. Die Eheleute haben folgendes gemeinsames Kind:

________, geboren am ________

1.5. Die Ehefrau bringt folgende Kinder mit in die Ehe:

________, geboren am ________.


§ 2 Vereinbarung der Gütertrennung

2.1. Die Eheleute heben den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft auf und vereinbaren für ihre Ehe den Güterstand der Gütertrennung.

2.2. Der Notar hat sie darauf hingewiesen, dass durch die Vereinbarung der Gütertrennung ein Ausgleich des Zugewinns bei der Beendigung der Ehe, insbesondere nach einer Scheidung, nicht stattfindet und dass sich das gesetzliche Erbrecht und das Pflichtteilsrecht vermindern können. Jede Partei ist berechtigt, ohne Zustimmung des anderen über sein Vermögen im Ganzen, auch über die ihm gehörenden Gegenstände des ehelichen Haushaltes frei zu verfügen.

2.3. Der Ehemann verpflichtet sich, zum Ausgleich des Ausschlusses der Zugewinnausgleichsansprüche, der Ehefrau einen Betrag in Höhe von: ________ Euro (________) auszuzahlen.

Mit Zahlung dieses Betrages bestehen keine weiteren Zugewinnausgleichsansprüche mehr.

2.4. Eine Aufstellung des beiderseitigen Vermögens wollen die Eheleute diesem Vertrag nicht beifügen.

2.5. Die Eheleute beantragen die Eintragung der Gütertrennung in das Güterrechtsregister.

Der Notar soll jedoch die Eintragung nur auf besondere schriftliche Anweisung einer der Eheleute veranlassen.


§ 3
Regelungen über den nachehelichen Unterhalt

3.1. Die Eheleute vereinbaren für den Fall der rechtskräftigen Scheidung ihrer Ehe den wechselseitigen Verzicht nachehelichen Unterhaltes.

3.2. Sie nehmen diesen Verzicht wechselseitig an.

3.3. Die Eheleute sind darauf hingewiesen, dass die Wirksamkeit eines allgemeinen Unterhaltsverzichts rechtlich umstritten ist.

3.4. Darüber hinaus sind die Eheleute umfassend über die Folgen und die Bedeutung dieses wechselseitigen Verzichts belehrt, insbesondere über das nicht vorhersehbare Risiko, dass nach der Ehescheidung jeder von ihnen in eigener Verantwortung für den eigenen Unterhalt und die Deckung des eigenen Lebensbedarfs Sorge zu tragen hat.

3.5. Ferner wurden die Eheleute darauf hingewiesen, dass eine vertragliche Vereinbarung, in der ein nicht erwerbsfähiger, einkommensloser und nicht vermögender Ehepartner auf nachehelichen Unterhalt mit der Folge verzichtet, zwangsläufig der Sozialhilfe zu unterfallen, den guten Sitten zuwiderlaufen und damit nicht wirksam sein kann. Dies gilt auch, wenn keine Schädigungsabsicht zu Lasten des möglichen Sozialhilfeträgers vorliegt.

3.6. Die Eheleute sind ebenfalls darüber belehrt worden, dass der vereinbarte Unterhaltsverzicht zunächst nur Gültigkeit zwischen den Vertragsschließenden hat, dass sich die Träger der Sozialhilfe oder der anderen Sozialleistungen unter Umständen darauf berufen könnten, dass dieser Unterhaltsverzicht ihnen gegenüber keine Wirksamkeit hat.

3.7. Die Erschienenen wünschen jedoch diese Vereinbarung in Kenntnis ihrer möglichen Auswirkung ausdrücklich.

3.8. In diesem Zusammenhang erklären die Eheleute, beide erwerbstätig zu sein und aus dieser Erwerbstätigkeit ihren jeweiligen Unterhalt und Lebensbedarf selbst abdecken zu können.

3.9. Sie erklären weiter, dass für sie derzeit nicht absehbar ist, dass sich in Zukunft daran etwas ändern wird.

3.10. Der Unterhaltsanspruch des kinderbetreuenden Ehegatten endet jedoch spätestens mit Erreichen des ________ Lebensjahres des jüngsten Kindes.

3.11. Die Eheleute sind sich darüber einig, dass der Unterhaltsanspruch ausschließlich aus Anlass der Kindesbetreuung besteht und auf alle anderen nachehelichen Unterhaltsansprüche wechselseitig verzichtet wird.


§ 4
Sonstige vermögensrechtliche Ansprüche

4.1. Zuwendungen eines Ehegatten an den anderen können bei Scheidung der Ehe nicht zurückgefordert werden.

4.2. Die Scheidung der Ehe führt nicht zum Wegfall der Geschäftsgrundlage für derartige Zuwendungen. Dies gilt unabhängig vom Verschulden am Scheitern der Ehe.

4.3. Auf weitergehende Ansprüche nach § 242 BGB wird ebenfalls (trotz Belehrung des Notars) verzichtet.

Die Eheleute nehmen den Verzicht wechselseitig an.


§ 5
Ausschluss des Versorgungsausgleichs

5.1. Die Eheleute schließen den Versorgungsausgleich im Falle einer Scheidung der Ehe aus.

5.2. Der Notar hat sie über die Bedeutung des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs belehrt, insbesondere auch darüber, dass ein Ausgleich der in der Ehezeit erworbenen Anwartschaft oder Aussichten auf eine Versorgung wegen Alters oder Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, gleich aus welchem Grund, nach Scheidung der Ehe nicht durchgeführt wird.

Er hat die Eheleute auf die Risiken fehlender sozialer Sicherung im Scheidungsfall, aber auch auf die denkbare Nichtigkeit dieser Vereinbarung wegen Sittenwidrigkeit hingewiesen.

5.3. Den Eheleuten ist bekannt, dass der Ausschluss des Versorgungsausgleichs unwirksam ist, wenn einer von ihnen innerhalb eines Jahres Antrag auf Scheidung der Ehe stellt. Sie erklären, dass auch in diesem Falle die Vereinbarung der Gütertrennung aufrecht erhalten bleiben soll.


§ 6
Erb- und Pflichtteilsverzicht

6.1. Der Ehemann verzichtet gegenüber seiner Ehefrau auf sein gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht.

Die Ehefrau nimmt diesen Verzicht an.

6.2. Die Ehefrau verzichtet gegenüber ihrem Ehemann auf ihr gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht.

Der Ehemann nimmt diesen Verzicht an.

6.3. Der Notar hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass der Verzichtende von der gesetzlichen Erbfolge nunmehr ausgeschlossen ist und er auch keinen Pflichtteilsanspruch hat.


§ 7
Umgangsrecht

Die Eheleute treffen folgende Vereinbarung bezüglich dem Umgangsrecht mit den gemeinsamen Kindern:

________


§ 8
Regelung des Hausrats

Die Eheleute treffen folgende Vereinbarung bezüglich des gemeinsamen Hausrats:

________


§ 9
Schlussbestimmungen

9.1. Sollten Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen der Vereinbarung nicht berührt werden.

Das Gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass die Vereinbarung eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll dann eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Eheleute gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben würden, sofern sie bei Abschluss dieses Vertrages diesen Punkt bedacht hätten.

Dies gilt auch dann, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung etwa auf einem in der Vereinbarung vorgeschriebenen Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) beruht.

Es soll dann ein, dem Gewollten möglichst nahe kommendes, rechtlich zulässiges Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) als vereinbart gelten.

9.2. Letztwillige Verfügungen wollen die Eheleute im Zusammenhang mit diesem Ehevertrag nicht treffen.

9.3. Die mit diesem Vertrag verbundenen Kosten trägt jeder der Eheleute zur Hälfte.


§ 10
Sonstige 88282882 525 Belehrungen

________. 882 55282522 8282528222 522 82255, 5588 525 525582 582828 525255228 2282888 85522 2822222, 252822 525 28852 522 822 5252522 552252222 828. 822 525 5252522 255228 55222285222222 288822 2228258852.58282255 5525282 28 8885 52 522 2822222, 28852 8228228588222 288822.

________. 582 8282528222 5585, 5588 882 8885 28852 82 5228288522 5255525852282288282222 82282522.

________. 582 558222 522 525582 525 82228522 255 8255828885 282885825282, 2252852 525 28852 255 882222885582.

________. 825 82255 552 582 55282522 555552 58222882822, 5588 582825 5252552 225252282 5885225888525 5255828222252882 52225882222 222222 525 2282288228 58828522 5285288852 5885255282 82588552222 2522.

________. 2828858258 85288522 582 55282522 58282 525282855522.

10.1. Das Protokoll wurde den Erschienenen von dem Notar vorgelesen, von ihnen genehmigt und eigenhändig, wie folgt, unterschrieben:




.........................................................................
Ort, Datum




.........................................................................
________ (Ehefrau)




.........................................................................
Ort, Datum




.........................................................................
________ (Ehemann)



Notarielle Beurkundung:




.........................................................................
Ort, Datum




.........................................................................
Notar(In)