Einspruch/Widerspruch gegen eine Kündigung

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Ein Einspruch gegen die Kündigung kann sich sowohl an den Arbeitgeber selbst als auch an den Betriebsrat richten. Der Einspruch beim Betriebsrat hat innerhalb einer Woche nach Zustellung der Kündigung zu erfolgen. Weiterhin muss bei dem Einspruch beim Betriebsrat die Kündigung des Arbeitgebers sozialwidrig im Sinne des § 1 Kündigungsschutzgesetz sein. Achtung: Falls der Einspruch sowohl beim Arbeitgeber als auch beim Betriebsrat eingelegt werden soll, sollten zwei verschiedene Dokumente erstellt werden.

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Einspruch gegen die Kündigung vom ________

Sehr geehrte Damen und Herren,


am ________ habe ich Ihr Kündigungsschreiben erhalten. 85582 25285522 582 582 25522288852 552582522 528 28888522 528 82822522522 85828288255582288828. 88282 552582522 82882 885 5825282 255582.

Zur Begründung des Einspruchs:

Gemäß § 102 Abs. 2 BetrVG muss der Betriebsrat vor jeder Kündigung ordnungsgemäß gehört werden. In dem Kündigungsschreiben findet sich jedoch kein ausreichender Hinweis für eine derartige Anhörung. Aus diesem Grund kann und muss ich annehmen, dass der Betriebsrat, entgegen der gesetzlichen Regelung, nicht angehört wurde. Die Kündigung ist daher unwirksam.

§ 623 BGB schreibt vor, dass eine Kündigung der Schriftform bedarf. Daraus wiederum leitet sich nach § 126 Abs. 1 BGB ab, dass die Urkunde eigenhändig mit der Namensunterschrift des Ausstellers unterzeichnet sein muss. Auf Ihrem Kündigungsschreiben fehlt jedoch eine handschriftliche Unterschrift. Da das Schriftformerfordernis damit nicht erfüllt ist, ist die Kündigung unwirksam.

Gemäß § 15 Abs. 3 TzBfG kann ein befristetes Arbeitsverhältnis weder vom Arbeitnehmer noch Arbeitgeber gekündigt werden. Bei meinem Arbeitsverhältnis handelt es sich um ein befristetes. Die Kündigung ist aus diesem Grund unwirksam.

Eine ordentliche Kündigung eines Funktionsträgers nach dem Betriebsverfassungsgesetz ist unwirksam. Der Kündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder gilt bis zu einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit. Der besondere Kündigungsschutz gilt neben den Mitgliedern des Betriebsrats auch den Initiatoren von Betriebswahlen, dem Wahlvorstand, den Wahlbewerbern und der Jugend- und Auszubildendenvertretung (vgl. § 15 Abs. 1 und 3 KSchG). Bei mir handelt es sich um einen Funktionsträger nach dem Betriebsverfassungsgesetz. Damit gilt für mich der Kündigungsschutz von bis zu einem Jahr nach Beendigung meiner Amtszeit. Dies gilt sowohl für eine ordentliche, als auch für eine außerordentliche Kündigung. Die Kündigung ist folglich unwirksam.

Für den Fall, dass Sie eine zweite, formal korrekte Kündigung erklären, behalte ich mir vor, gerichtliche Schritte einzuleiten.

Abschließend möchte ich Sie darüber informieren, dass ich rein vorsorglich bereits eine Kündigungsschutzklage erheben werde.


Mit freundlichen Grüßen




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Einspruch gegen die Kündigung vom ________

Sehr geehrte Damen und Herren,


am ________ habe ich Ihr Kündigungsschreiben erhalten. 85582 25285522 582 582 25522288852 552582522 528 28888522 528 82822522522 85828288255582288828. 88282 552582522 82882 885 5825282 255582.

Zur Begründung des Einspruchs:

Gemäß § 102 Abs. 2 BetrVG muss der Betriebsrat vor jeder Kündigung ordnungsgemäß gehört werden. In dem Kündigungsschreiben findet sich jedoch kein ausreichender Hinweis für eine derartige Anhörung. Aus diesem Grund kann und muss ich annehmen, dass der Betriebsrat, entgegen der gesetzlichen Regelung, nicht angehört wurde. Die Kündigung ist daher unwirksam.

§ 623 BGB schreibt vor, dass eine Kündigung der Schriftform bedarf. Daraus wiederum leitet sich nach § 126 Abs. 1 BGB ab, dass die Urkunde eigenhändig mit der Namensunterschrift des Ausstellers unterzeichnet sein muss. Auf Ihrem Kündigungsschreiben fehlt jedoch eine handschriftliche Unterschrift. Da das Schriftformerfordernis damit nicht erfüllt ist, ist die Kündigung unwirksam.

Gemäß § 15 Abs. 3 TzBfG kann ein befristetes Arbeitsverhältnis weder vom Arbeitnehmer noch Arbeitgeber gekündigt werden. Bei meinem Arbeitsverhältnis handelt es sich um ein befristetes. Die Kündigung ist aus diesem Grund unwirksam.

Eine ordentliche Kündigung eines Funktionsträgers nach dem Betriebsverfassungsgesetz ist unwirksam. Der Kündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder gilt bis zu einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit. Der besondere Kündigungsschutz gilt neben den Mitgliedern des Betriebsrats auch den Initiatoren von Betriebswahlen, dem Wahlvorstand, den Wahlbewerbern und der Jugend- und Auszubildendenvertretung (vgl. § 15 Abs. 1 und 3 KSchG). Bei mir handelt es sich um einen Funktionsträger nach dem Betriebsverfassungsgesetz. Damit gilt für mich der Kündigungsschutz von bis zu einem Jahr nach Beendigung meiner Amtszeit. Dies gilt sowohl für eine ordentliche, als auch für eine außerordentliche Kündigung. Die Kündigung ist folglich unwirksam.

Für den Fall, dass Sie eine zweite, formal korrekte Kündigung erklären, behalte ich mir vor, gerichtliche Schritte einzuleiten.

Abschließend möchte ich Sie darüber informieren, dass ich rein vorsorglich bereits eine Kündigungsschutzklage erheben werde.


Mit freundlichen Grüßen




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