Erbausschlagung

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Hier bitte angeben, ob es sich bei dem Erben, d. h. dem Aussteller dieses Schreibens, um einen Minderjährigen (d. h. unter 18 Jahre alt) oder einen Volljährigen unter gerichtlicher Betreuung handelt oder nicht. Minderjährige oder betreute Volljährige können nur durch ihre gesetzlichen Vertreter ein Erbe ausschlagen. Dabei handelt es sich in der Regel um die sorgeberechtigten Eltern oder um den Betreuer. Wenn den Eltern das Sorgerecht beiden gemeinsam zusteht, so müssen beide gemeinsam das Erbe ausschlagen. Ist ein Elternteil allein sorgeberechtigt oder hat der Erbe einen Vormund, so ist die Genehmigung des Familiengerichts notwendig. Bei betreuten Personen ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.

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Frau ________
________

An das Amtsgericht ________
- Nachlassgericht -
________

________, den ________


Nachlass des ________


Sehr geehrte Damen und Herren,

in der Nachlassache des ________, geboren am ________ in ________, verstorben am ________ in ________, zuletzt wohnhaft gewesen in

________

schlage ich die mir zugefallene Erbschaft aus allen Berufungsgründen aus.

Ich habe am ________ vom Anfall der Erbschaft Kenntnis erhalten.


Mit freundlichen Grüßen




..........................................
________



Beglaubigungsvermerk 822 82255 2525 822 Amtsgericht

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Frau ________
________

An das Amtsgericht ________
- Nachlassgericht -
________

________, den ________


Nachlass des ________


Sehr geehrte Damen und Herren,

in der Nachlassache des ________, geboren am ________ in ________, verstorben am ________ in ________, zuletzt wohnhaft gewesen in

________

schlage ich die mir zugefallene Erbschaft aus allen Berufungsgründen aus.

Ich habe am ________ vom Anfall der Erbschaft Kenntnis erhalten.


Mit freundlichen Grüßen




..........................................
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Beglaubigungsvermerk 822 82255 2525 822 Amtsgericht