Franchisevertrag

Fortschritt:
0%
?
X

Hier sollte der Name bzw. die Firma des Franchisegebers angegeben werden. Der Franchisegeber ist in der Regel Inhaber eines etablierten Geschäftskonzeptes, welches er dem Franchisenehmer gegen eine gewisse Gebühr zur Verfügung stellt

Brauchen
Sie Hilfe?
Die Vorlage ändern

Franchisevertrag



Zwischen


________
vertreten durch: ________

________

- nachfolgend Franchisegeber genannt -


und


________

________

- nachfolgend Franchisenehmer genannt -


wird Folgendes vereinbart:



Präambel

Der Franchisegeber hat ein Franchisesystem entwickelt und betreibt dieses unter der Bezeichnung ________. Die an das Franchisesystem angeschlossenen Betriebe treten am Markt einheitlich unter dem Markenname "________" auf. Der Franchisegeber betreibt das System im Bereich: ________. Der Inhalt des Franchisesystems ist Folgender:

________

Die wesentlichen Merkmale des Franchisesystems sind Folgende:

  • Gewerbliche Schutzrechte, nämlich eingetragene Marken- und Geschäftsbezeichnungen, Zeichen, Logos, Patente
  • weitere gewerbliche Schutzrechte, die der Franchisegeber für das Franchisesystem künftig noch benutzen wird
  • ein sich ständig erneuerndes Erfahrungswissen (Know-How) auf dem Gebiet des Franchisebetriebes
  • eine umfassende Marketing- und Werbekonzeption
  • Richtlinien und Grundsätze zur umfassenden systemeinheitlichen Betriebsführung
  • Franchisehandbuch zur umfassenden Betriebsführung

Der Franchisenehmer wünscht im Wege des Franchising am Konzept des Franchisegebers zu partizipieren.

Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass das einheitliche Auftreten notwendig ist, und dass daher im Interesse des Franchisesystems die Regelungen dieses Vertrages strikt eingehalten werden.

Die Vertragsparteien werden in vertrauensvoller Zusammenarbeit mit dem gemeinsamen Ziel tätig, eine aktive Absatzpolitik zu betreiben. Der Franchisenehmer ist insbesondere dafür verantwortlich, dass der gute Ruf des Namens und der Marke in jeder Weise aufrecht erhalten und gefördert wird und dass er alles unterlässt, was sich auf den Ruf des Namens und der Marke nachteilig auswirken könnte.

Die Vertragsparteien vereinbaren nunmehr Folgendes:

§ 1 Vertragsgegenstand

(1.1) Der Franchisegeber erteilt dem Franchisenehmer hiermit das Recht, unter der Marke "________" einen Franchisebetrieb zu betreiben.

(1.2) Während der Dauer dieses Vertrages ist der Franchisenehmer berechtigt und verpflichtet, für den Geschäftsbetrieb die Marke des Franchisegebers, sowie Symbole und sonstige Kennzeichen und Bezeichnungen, die zum Konzept des Franchisegebers gehören, zu nutzen.

(1.3) Dieser Vertrag begründet keine Übertragung der Marke an den Franchisenehmer.


§ 2 Vertragsgebiet

(2.1) Der Franchisegeber räumt dem Franchisenehmer während der Dauer dieses Vertrages und im Rahmen des in der Präambel beschriebenen Systems das Recht ein, in folgendem Gebiet einen Franchisebetrieb zu betreiben:

________

Des Weiteren räumt der Franchisegeber dem Franchisenehmer die Nutzung aller in § 1 aufgeführten Rechte, des Know-Hows und des Erfahrungswissens des Franchisegebers ein.

(2.2) Der Franchisegeber verpflichtet sich, in diesem Vertragsgebiet keine weiteren Franchisenehmer einzusetzen und auch nicht selbst in diesem Gebiet tätig zu werden.

(2.3) Eine Veränderung des Vertragsgebietes bedarf der vorherigen Zustimmung beider Parteien. Eine Verlegung der Geschäftsräume, sowie die Eröffnung weiterer Betriebe bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Franchisegebers.

(2.4) Der Franchisenehmer ist berechtigt, seine Produkte auch über das Internet zu vertreiben. Der Vertrieb über das Internet stellt somit keine Verletzung des vereinbarten Gebietsschutzes dar.


§ 3 Pflichten des Franchisegebers

(3.1) Der Franchisegeber ist verpflichtet, dem Franchisenehmer die in der Präambel und in § 1 dieses Vertrages näher bezeichneten Rechte während der Vertragslaufzeit zu gewähren.

(3.2) Der Franchisegeber ist verpflichtet, den Franchisenehmer bei der Gründung seines Betriebes zu unterstützen und ihm alle technischen und organisatorischen Grundlagen für die Eingliederung seines Betriebes in das Franchisesystem zu schaffen. Er ist verpflichtet, die Führung des Franchisebetriebes zu fördern.

(3.3) Der Franchisegeber ist verpflichtet, dem Franchisenehmer das zum Betrieb des Gewerbes erforderliche Know-How zur Verfügung zu stellen und ihn kontinuierlich zu beraten.


§ 4 Vorbereitung / Einrichtung / Eröffnung des Franchisebetriebs

(4.1) Der Franchisenehmer hat die für die Errichtung und Eröffnung des Franchisebetriebs gegebenenfalls erforderlichen behördlichen Genehmigungen auf eigene Kosten zu verschaffen.

(4.2) Der Franchisenehmer hat die für die Ausstattung des Betriebes erforderlichen Gegenstände beim Franchisegeber oder einem von diesem bestellten Dritten auf eigene Kosten zu erwerben und den Einbau sowie die Gestaltung der Außen- und Innenausstattung vorzunehmen. Er hat sich bei der Einrichtung des Betriebes an die Richtlinien des Franchisegebers zu halten, um das einheitliche Auftreten und das gemeinsame Image zu gewährleisten. Der Franchisenehmer hat sich auf eigene Kosten auch um die Instandhaltung der Einrichtung und Ausstattung zu kümmern.

(4.3) Der Franchisenehmer hat ebenso den Webauftritt des Franchisebetriebs in Betrieb zu nehmen und auszugestalten.


§ 5 Übertragung des Know-How

Der Franchisegeber stellt dem Franchisenehmer während der gesamten Vertragslaufzeit sein gesamtes Know-How zur Verfügung. Das Know-How wird durch die Übergabe des Franchisehandbuchs, Beratungen und regelmäßige Schulungen nach Abschluss dieses Vertrages an den Franchisenehmer übertragen.


§ 6 Franchisehandbuch

(6.1) Das Franchisehandbuch beinhaltet das gesamte Franchisesystem sowie alle Grundsätze und Richtlinien, die dem Geschäftsablauf, der Zusammenarbeit mit dem Franchisegeber und mit Dritten und der Einhaltung des Rufs der Marke "________" dienen. Der Franchisenehmer hat diese Grundsätze und Richtlinien einzuhalten.

(6.2) Der Franchisegeber hat das Recht, den Inhalt des Franchisehandbuchs abzuändern und dem Markt anzupassen, soweit dies erforderlich ist.

(6.3) Der Franchisegeber hat dem Franchisenehmer mindestens vier Wochen vor Vertragsabschluss Einsicht in das Franchisehandbuch zu gewähren. Die Übergabe des Franchisehandbuchs erfolgt nach Ablauf der Widerrufsfrist. Das Franchisehandbuch verbleibt auch nach der Übergabe im Eigentum des Franchisegebers und ist diesem nach Beendigung des Vertrages zurückzugeben.


§
7 Schulung

(7.1) Um eine qualifizierte Führung des Franchisebetriebes zu ermöglichen, ist der Franchisegeber verpflichtet, vor Eröffnung des Betriebes eine fundierte Grundausbildung des Franchisenehmers sowie im weiteren Verlauf Schulungen zu gewährleisten. Die Kosten für die Grundausbildung und die Schulungen des Franchisenehmers trägt der Franchisegeber.

(7.2) Der Franchisegeber wird während der Vertragsdauer Seminare sowie Informationsveranstaltungen anbieten. Die laufenden Schulungen werden am jeweiligen Bedarf innerhalb des Franchisesystems ausgerichtet.

(7.3) Der Franchisenehmer ist wiederum verpflichtet, an den vom Franchisegeber oder von ihm beauftragten Dritten angebotenen Schulungen und fortbildenden Veranstaltungen teilzunehmen. Die Kosten für Anreise, Unterkunft und Verpflegung trägt der Franchisenehmer.


§
8 Warenein- und verkauf

(8.1) Der Franchisenehmer ist berechtigt, Produkte (sog. Diversifikationsprodukte) zu führen, die nicht im vereinbarten Warensortiment angeboten werden. Dabei darf es sich nur um Produkte handeln, die der allgemeinen Sortimentspolitik sowie den Qualitätsstandards des Franchisesystems entsprechen. Es bedarf zur Führung solcher Produkte der vorherigen Zustimmung des Franchisegebers. Der Franchisegeber kann die Benutzung und den Vertrieb solcher Diversifikationsprodukte verweigern, wenn ein berechtigter Grund vorliegt (wie bspw. die Beeinträchtigung des einheitlichen Auftritts oder die Rufschädigung des Systems).

(8.2) Eine Preisbindung für das vom Franchisegeber bezogene Warensortiment oder die angebotenen Dienstleistungen besteht nicht. Der Franchisegeber wird dem Franchisenehmer auf Wunsch eine Kalkulationshilfe bzw. unverbindliche Preisempfehlungen zur Ermittlung der Verkaufspreise zur Verfügung stellen.


§
9 Internetvertrieb

(9.1) Der Franchisenehmer ist berechtigt, seine Produkte auch über das Internet zu vertreiben.

(9.2) Der Internetvertrieb unterliegt keinen Beschränkungen.


§
10 Pflichten des Franchisenehmers

(10.1) Vertragliche Hauptpflicht des Franchisenehmers ist es, die ihm durch § 1 dieses Vertrages eingeräumten Rechte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auszuüben und zu nutzen.

(10.2) Der Franchisenehmer verpflichtet sich, das Franchisesystem in vollem Umfang entsprechend den vom Franchisegeber entwickelten Richtlinien und Grundsätzen anzuwenden, diese zu beachten und einzuhalten.

(10.3) Der Franchisenehmer verpflichtet sich, stets ausreichend Waren und sonstige Vorräte bereitzuhalten, um eine jederzeit ausreichende Versorgung der Kunden mit dem für das Franchisesystem ________ typischen Sortiment sicherzustellen. Des Weiteren hat er dafür zu sorgen, dass das Personal von Ausbildung, Aussehen, Auftreten, Kleidung, Kundenumgang und Sachkunde her dem Auftreten von ________ entspricht.


§
11 Franchisegebühr

(11.1) Der Franchisenehmer hat als Entgelt für die ihm eingeräumten Rechte sowie Leistungen des Franchisegebers eine Eintrittsgebühr in Höhe von ________ Euro zzgl. Mehrwertsteuer an den Franchisegeber zu zahlen. Die Eintrittsgebühr ist innerhalb von ________ nach Vertragsabschluss fällig.

(11.2) Der Franchisenehmer hat an den Franchisegeber eine monatliche Franchisegebühr für die ihm überlassene Lizenz sowie für die fortlaufenden Leistungen des Franchisegebers in Höhe von ________ % seines Nettoumsatzes zu zahlen. Die Zahlung ist fällig zum 1. jeden Monats.

(11.3) Kommt der Franchisenehmer mit der Zahlung in Verzug, so hat dieser einen Verzugszins in Höhe von ________ % über dem Basiszinssatz an den Franchisegeber zu leisten.


§ 12 Vertragsstrafe

Der Franchisenehmer wird an den Franchisegeber für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen eine der im Vertrag niedergelegten Verpflichtungen eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu ________ Euro zahlen.


§ 13 Werbung

(13.1) Die Werbung für das Franchisesystem wird für das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie auf internationaler, regionaler und lokaler Ebene vom Franchisegeber auf eigene Kosten durchgeführt. Die Entwicklung dieser Werbekonzepte obliegt allein dem Franchisegeber.

(13.2) Soweit vom Franchisegeber überregionale Werbemaßnahmen durchgeführt werden, ist der Franchisenehmer verpflichtet, daran mitzuwirken und diese Werbung zu unterstützen.

(13.3) Die Verantwortung für die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit der Werbung trägt der Franchisegeber, sofern der Franchisenehmer nicht von den Vorgaben abweicht.


§
14 222228282822 5222558852522 / Geheimhaltungspflicht

(________) 882 5252552825522822 8825 825228885222, 8885 22222828282 528252528885 5825 85222 8225222 228255222 2288552288852 52525222, 582 582 5222528822 528 5252522 82555522, 25 82225282522.

(________) 882 5252552825522822 525 8552 28255828225 8825 825228885222, 5882 2222282828222 5222228882 5825 582 2282888222 22885522882258282 82525558885 25 825525282. 528828225252 525 255285882225225 882 825228885222, 582 852 822 522 25528588222825 5825282228222 5222525282222 82882 822522222 5.8. 252 255285882828222 225282 25 558222. 88282 5252288852522 2882 5585 255 582 5282 2585 8222582522 528 525255288255582288828.


§
15 Kontrollrechte / Berichtswesen / Buchführung

(15.1) Der Franchisegeber ist berechtigt, zur Sicherung der Qualitätsrichtlinien sowie des einheitlichen Außenauftritts des Franchisesystems auf eigene Rechnung Kontrollen duchzuführen. Diese Kontrollen bedürfen keiner vorheriger Anmeldung. Der Franchisegeber ist berechtigt, Einsicht in die Buchführung des Franchisenehmers zu nehmen. Der Franchisegeber ist berechtigt, sich zur Kontrolle des Franchisenehmers Dritter zu bedienen (wie bspw. Mitarbeiter, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater).

(15.2) Der Franchisenehmer ist verpflichtet, dem Franchisegeber während seiner Öffnungszeiten Zutritt zu allen Räumlichkeiten des Franchisebetriebes zu gewähren.

(15.3) Der Franchisenehmer ist verpflichtet, dem Franchisegeber monatlich einen Bericht vorzulegen, der die Gewinn- und Verlustrechnung und statistische Angaben über den Absatz enthält, sowie sonstige Angaben, die für das Franchisesystem relevant sein könnten.


§
16 Wettbewerb

Dem Franchisenehmer ist untersagt, sich während der Vertragsdauer mittelbar oder unmittelbar an solchen Unternehmen zu beteiligen, ein Unternehmen zu erwerben oder zu errichten, oder für ein solches Unternehmen tätig sein, die Waren oder Dienstleistungen herstellen oder vertreiben, welche denen des Franchisegebers gleich oder gleichartig sind und dadurch mit dem Franchisegeber in Konkurrenz stehen.


§ 17 Vertragsdauer

Dieser Vertrag beginnt am ________ und wird bis zum ________ fest abgeschlossen.


§ 18 Vorzeitige Kündigung des Franchisevertrags

(18.1) Das Vertragsverhältnis kann aus wichtigem Grund von jedem Teil jederzeit, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die andere Vertragspartei gegen ihre vertraglichen Verpflichtungen verstößt und diesen Verstoß trotz angemessener Fristsetzung nicht innerhalb dieser Frist abstellt.

(18.2) Die Kündigung bedarf der Schriftform. Es gelten dabei die allgemeinen Regeln des BGB.


§ 19 Folgen der Vertragsbeendigung

(19.1) Nach Beendigung des Vertrages ist der Franchisenehmer nicht berechtigt, die vom Franchisegeber hergestellten oder gehandelten Produkte zu vertreiben.

(19.2) Wird der Vertrag beendet - egal, aus welchem Grunde - so darf der Franchisenehmer die in § 1 genannten Merkmale der Produkte und Dienstleistungen und allgemein des Franchisesystems nicht mehr gebrauchen. Er hat sämtliche vom Franchisegeber überlassenen Unterlagen, Handbücher, Prospekte, Broschüren, Preislisten usw. sowie davon gefertigte Fotokopien u.a. an den Franchisegeber unverzüglich herauszugeben und darf selbst hergestellte und auf den Franchisegegenstand bezogene Broschüren usw. nicht mehr verwenden. Das gleiche gilt für alle vom Franchisegeber bezogenen Ausstattungsgegenstände und für sonstige im Eigentum des Franchisegebers stehende Gegenstände. Der Franchisenehmer hat außerdem alle Zeichen, Beschriftungen und sonstigen Kennzeichen aus dem Geschäftslokal zu entfernen, die auf den Franchisegeber oder das Franchisesystem hinweisen. Daraus ergibt sich, dass der Franchisenehmer weder ein Pfand- noch ein Zurückbehaltungsrecht an Vermögensgegenständen des Franchisegebers und an den ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen o.Ä. hat.

(19.3) Der Franchisenehmer ist verpflichtet, alle gegenüber dem Franchisegeber bestehenden Forderungen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Beendigung des Vertrages zu begleichen.

(19.4) Der Franchisegeber hat das Recht, die nach Beendigung des Vertrages vorhandenen laufenden Aufträge oder Angebote, die auf das Franchisesystem bezogen sind, selbst oder durch einen Dritten zu bearbeiten und somit in die Verpflichtungen des Franchisenehmers einzutreten. Der Franchisenehmer erhält eine Provision in Höhe von ________ % der aus dem jeweiligen Auftrag erhaltenen Zahlung des Franchisegebers bzw. des Dritten.

(19.5) Der Franchisenehmer hat innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsbeendigung alle seine Kunden darüber zu informieren, dass er nicht mehr dem Franchisesystem angehört. Übernimmt der Franchisegeber oder ein Dritter den Standort, so hat er auch dies den Kunden mitzuteilen.


§ 20 582525528552282

882 55585 582822 5252552 822288522222 828522 825522 2258228885 52 522 255285882225225 582522822, 825588 2822 58252552522 822 8285222 525 228885222 558 582822 5252552 52 28222 8582222 2522 825525822 5582822522 528 255285882228258 5225858882 882.


§ 21 Anwendbares Recht

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.


§ 22 Gerichtsstandvereinbarung

Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag bestimmt sich nach den maßgeblichen Regeln der ZPO.


§ 23 Vertragsausfertigungen

Der vorliegende Vertrag wird in....... Exemplaren ausgefertigt. Jede Vertragspartei bestätigt mit der Unterzeichnung des Vertrages eine Ausfertigung erhalten zu haben.


§ 24 Belehrung über das Widerrufsrecht

Der Franchisenehmer erklärt, dass er über das ihm zustehende Widerrufsrecht in einer gesonderten Urkunde in Anlage des Vertrages gemäß den Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes belehrt worden ist.


§ 25 Scientologyklausel

Der Franchisenehmer versichert hiermit, dass seine zur Scientologysekte abgegebene Erklärung, die diesem Vertrag als Anlage beigefügt ist, zutreffend ist und der Wahrheit entspricht.


§ 26 Nebenabreden / Teilnichtigkeit

(26.1) Dieser Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden.

(26.2) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder des Vertrages als Ganzen. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, diese unwirksame oder nichtige Bestimmung durch eine andere zu ersetzen, durch die der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beabsichtigte Vertragszweck soweit wie möglich und in rechtlich zulässiger Weise erreicht werden kann.




________, den ________






..................................
________
(________)
(Unterschrift Franchisegeber)






..................................
________
(Unterschrift Franchisenehmer)

Anlage 1: Widerrufsbelehrung


Dem Franchisenehmer ist bekannt, dass er diesen Vertrag innerhalb von ________ ohne Angabe von Gründen in Textform (Brief, Fax oder E-Mail) oder durch Rücksendung der Ware widerrufen kann. Zur Wahrung der Frist, die am Tage nach der Aushändigung dieser Urkunde zu laufen beginnt, genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist gegenüber dem Franchisegeber zu erklären.






________, den ________






..................................
________
(Unterschrift Franchisenehmer)

Anlage 2: Gewerbliche Schutzrechte

  • "________" ist eine beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nr. ________ eingetragene und geschützte Marke.

Anlage 3: Erklärung zur Scientology-Sekte


Ich erkläre hiermit,

  • dass ich bzw. mein Unternehmen nicht nach der Technologie und den Methoden von L. Ron Hubbard arbeite,
  • dass weder ich noch meine Mitarbeiter in Seminaren oder Kursen nach der Technologie und den Methoden von L. Ron Hubbard geschult wurde bzw. werde,
  • dass ich die Technologie und Methoden von L. Ron Hubbard zur Führung eines Unternehmens ablehne.






________, den ________






..................................
________
(Unterschrift Franchisenehmer)

Ihr Dokument
ansehen, das gerade erstellt wird

Franchisevertrag



Zwischen


________
vertreten durch: ________

________

- nachfolgend Franchisegeber genannt -


und


________

________

- nachfolgend Franchisenehmer genannt -


wird Folgendes vereinbart:



Präambel

Der Franchisegeber hat ein Franchisesystem entwickelt und betreibt dieses unter der Bezeichnung ________. Die an das Franchisesystem angeschlossenen Betriebe treten am Markt einheitlich unter dem Markenname "________" auf. Der Franchisegeber betreibt das System im Bereich: ________. Der Inhalt des Franchisesystems ist Folgender:

________

Die wesentlichen Merkmale des Franchisesystems sind Folgende:

  • Gewerbliche Schutzrechte, nämlich eingetragene Marken- und Geschäftsbezeichnungen, Zeichen, Logos, Patente
  • weitere gewerbliche Schutzrechte, die der Franchisegeber für das Franchisesystem künftig noch benutzen wird
  • ein sich ständig erneuerndes Erfahrungswissen (Know-How) auf dem Gebiet des Franchisebetriebes
  • eine umfassende Marketing- und Werbekonzeption
  • Richtlinien und Grundsätze zur umfassenden systemeinheitlichen Betriebsführung
  • Franchisehandbuch zur umfassenden Betriebsführung

Der Franchisenehmer wünscht im Wege des Franchising am Konzept des Franchisegebers zu partizipieren.

Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass das einheitliche Auftreten notwendig ist, und dass daher im Interesse des Franchisesystems die Regelungen dieses Vertrages strikt eingehalten werden.

Die Vertragsparteien werden in vertrauensvoller Zusammenarbeit mit dem gemeinsamen Ziel tätig, eine aktive Absatzpolitik zu betreiben. Der Franchisenehmer ist insbesondere dafür verantwortlich, dass der gute Ruf des Namens und der Marke in jeder Weise aufrecht erhalten und gefördert wird und dass er alles unterlässt, was sich auf den Ruf des Namens und der Marke nachteilig auswirken könnte.

Die Vertragsparteien vereinbaren nunmehr Folgendes:

§ 1 Vertragsgegenstand

(1.1) Der Franchisegeber erteilt dem Franchisenehmer hiermit das Recht, unter der Marke "________" einen Franchisebetrieb zu betreiben.

(1.2) Während der Dauer dieses Vertrages ist der Franchisenehmer berechtigt und verpflichtet, für den Geschäftsbetrieb die Marke des Franchisegebers, sowie Symbole und sonstige Kennzeichen und Bezeichnungen, die zum Konzept des Franchisegebers gehören, zu nutzen.

(1.3) Dieser Vertrag begründet keine Übertragung der Marke an den Franchisenehmer.


§ 2 Vertragsgebiet

(2.1) Der Franchisegeber räumt dem Franchisenehmer während der Dauer dieses Vertrages und im Rahmen des in der Präambel beschriebenen Systems das Recht ein, in folgendem Gebiet einen Franchisebetrieb zu betreiben:

________

Des Weiteren räumt der Franchisegeber dem Franchisenehmer die Nutzung aller in § 1 aufgeführten Rechte, des Know-Hows und des Erfahrungswissens des Franchisegebers ein.

(2.2) Der Franchisegeber verpflichtet sich, in diesem Vertragsgebiet keine weiteren Franchisenehmer einzusetzen und auch nicht selbst in diesem Gebiet tätig zu werden.

(2.3) Eine Veränderung des Vertragsgebietes bedarf der vorherigen Zustimmung beider Parteien. Eine Verlegung der Geschäftsräume, sowie die Eröffnung weiterer Betriebe bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Franchisegebers.

(2.4) Der Franchisenehmer ist berechtigt, seine Produkte auch über das Internet zu vertreiben. Der Vertrieb über das Internet stellt somit keine Verletzung des vereinbarten Gebietsschutzes dar.


§ 3 Pflichten des Franchisegebers

(3.1) Der Franchisegeber ist verpflichtet, dem Franchisenehmer die in der Präambel und in § 1 dieses Vertrages näher bezeichneten Rechte während der Vertragslaufzeit zu gewähren.

(3.2) Der Franchisegeber ist verpflichtet, den Franchisenehmer bei der Gründung seines Betriebes zu unterstützen und ihm alle technischen und organisatorischen Grundlagen für die Eingliederung seines Betriebes in das Franchisesystem zu schaffen. Er ist verpflichtet, die Führung des Franchisebetriebes zu fördern.

(3.3) Der Franchisegeber ist verpflichtet, dem Franchisenehmer das zum Betrieb des Gewerbes erforderliche Know-How zur Verfügung zu stellen und ihn kontinuierlich zu beraten.


§ 4 Vorbereitung / Einrichtung / Eröffnung des Franchisebetriebs

(4.1) Der Franchisenehmer hat die für die Errichtung und Eröffnung des Franchisebetriebs gegebenenfalls erforderlichen behördlichen Genehmigungen auf eigene Kosten zu verschaffen.

(4.2) Der Franchisenehmer hat die für die Ausstattung des Betriebes erforderlichen Gegenstände beim Franchisegeber oder einem von diesem bestellten Dritten auf eigene Kosten zu erwerben und den Einbau sowie die Gestaltung der Außen- und Innenausstattung vorzunehmen. Er hat sich bei der Einrichtung des Betriebes an die Richtlinien des Franchisegebers zu halten, um das einheitliche Auftreten und das gemeinsame Image zu gewährleisten. Der Franchisenehmer hat sich auf eigene Kosten auch um die Instandhaltung der Einrichtung und Ausstattung zu kümmern.

(4.3) Der Franchisenehmer hat ebenso den Webauftritt des Franchisebetriebs in Betrieb zu nehmen und auszugestalten.


§ 5 Übertragung des Know-How

Der Franchisegeber stellt dem Franchisenehmer während der gesamten Vertragslaufzeit sein gesamtes Know-How zur Verfügung. Das Know-How wird durch die Übergabe des Franchisehandbuchs, Beratungen und regelmäßige Schulungen nach Abschluss dieses Vertrages an den Franchisenehmer übertragen.


§ 6 Franchisehandbuch

(6.1) Das Franchisehandbuch beinhaltet das gesamte Franchisesystem sowie alle Grundsätze und Richtlinien, die dem Geschäftsablauf, der Zusammenarbeit mit dem Franchisegeber und mit Dritten und der Einhaltung des Rufs der Marke "________" dienen. Der Franchisenehmer hat diese Grundsätze und Richtlinien einzuhalten.

(6.2) Der Franchisegeber hat das Recht, den Inhalt des Franchisehandbuchs abzuändern und dem Markt anzupassen, soweit dies erforderlich ist.

(6.3) Der Franchisegeber hat dem Franchisenehmer mindestens vier Wochen vor Vertragsabschluss Einsicht in das Franchisehandbuch zu gewähren. Die Übergabe des Franchisehandbuchs erfolgt nach Ablauf der Widerrufsfrist. Das Franchisehandbuch verbleibt auch nach der Übergabe im Eigentum des Franchisegebers und ist diesem nach Beendigung des Vertrages zurückzugeben.


§
7 Schulung

(7.1) Um eine qualifizierte Führung des Franchisebetriebes zu ermöglichen, ist der Franchisegeber verpflichtet, vor Eröffnung des Betriebes eine fundierte Grundausbildung des Franchisenehmers sowie im weiteren Verlauf Schulungen zu gewährleisten. Die Kosten für die Grundausbildung und die Schulungen des Franchisenehmers trägt der Franchisegeber.

(7.2) Der Franchisegeber wird während der Vertragsdauer Seminare sowie Informationsveranstaltungen anbieten. Die laufenden Schulungen werden am jeweiligen Bedarf innerhalb des Franchisesystems ausgerichtet.

(7.3) Der Franchisenehmer ist wiederum verpflichtet, an den vom Franchisegeber oder von ihm beauftragten Dritten angebotenen Schulungen und fortbildenden Veranstaltungen teilzunehmen. Die Kosten für Anreise, Unterkunft und Verpflegung trägt der Franchisenehmer.


§
8 Warenein- und verkauf

(8.1) Der Franchisenehmer ist berechtigt, Produkte (sog. Diversifikationsprodukte) zu führen, die nicht im vereinbarten Warensortiment angeboten werden. Dabei darf es sich nur um Produkte handeln, die der allgemeinen Sortimentspolitik sowie den Qualitätsstandards des Franchisesystems entsprechen. Es bedarf zur Führung solcher Produkte der vorherigen Zustimmung des Franchisegebers. Der Franchisegeber kann die Benutzung und den Vertrieb solcher Diversifikationsprodukte verweigern, wenn ein berechtigter Grund vorliegt (wie bspw. die Beeinträchtigung des einheitlichen Auftritts oder die Rufschädigung des Systems).

(8.2) Eine Preisbindung für das vom Franchisegeber bezogene Warensortiment oder die angebotenen Dienstleistungen besteht nicht. Der Franchisegeber wird dem Franchisenehmer auf Wunsch eine Kalkulationshilfe bzw. unverbindliche Preisempfehlungen zur Ermittlung der Verkaufspreise zur Verfügung stellen.


§
9 Internetvertrieb

(9.1) Der Franchisenehmer ist berechtigt, seine Produkte auch über das Internet zu vertreiben.

(9.2) Der Internetvertrieb unterliegt keinen Beschränkungen.


§
10 Pflichten des Franchisenehmers

(10.1) Vertragliche Hauptpflicht des Franchisenehmers ist es, die ihm durch § 1 dieses Vertrages eingeräumten Rechte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auszuüben und zu nutzen.

(10.2) Der Franchisenehmer verpflichtet sich, das Franchisesystem in vollem Umfang entsprechend den vom Franchisegeber entwickelten Richtlinien und Grundsätzen anzuwenden, diese zu beachten und einzuhalten.

(10.3) Der Franchisenehmer verpflichtet sich, stets ausreichend Waren und sonstige Vorräte bereitzuhalten, um eine jederzeit ausreichende Versorgung der Kunden mit dem für das Franchisesystem ________ typischen Sortiment sicherzustellen. Des Weiteren hat er dafür zu sorgen, dass das Personal von Ausbildung, Aussehen, Auftreten, Kleidung, Kundenumgang und Sachkunde her dem Auftreten von ________ entspricht.


§
11 Franchisegebühr

(11.1) Der Franchisenehmer hat als Entgelt für die ihm eingeräumten Rechte sowie Leistungen des Franchisegebers eine Eintrittsgebühr in Höhe von ________ Euro zzgl. Mehrwertsteuer an den Franchisegeber zu zahlen. Die Eintrittsgebühr ist innerhalb von ________ nach Vertragsabschluss fällig.

(11.2) Der Franchisenehmer hat an den Franchisegeber eine monatliche Franchisegebühr für die ihm überlassene Lizenz sowie für die fortlaufenden Leistungen des Franchisegebers in Höhe von ________ % seines Nettoumsatzes zu zahlen. Die Zahlung ist fällig zum 1. jeden Monats.

(11.3) Kommt der Franchisenehmer mit der Zahlung in Verzug, so hat dieser einen Verzugszins in Höhe von ________ % über dem Basiszinssatz an den Franchisegeber zu leisten.


§ 12 Vertragsstrafe

Der Franchisenehmer wird an den Franchisegeber für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen eine der im Vertrag niedergelegten Verpflichtungen eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu ________ Euro zahlen.


§ 13 Werbung

(13.1) Die Werbung für das Franchisesystem wird für das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie auf internationaler, regionaler und lokaler Ebene vom Franchisegeber auf eigene Kosten durchgeführt. Die Entwicklung dieser Werbekonzepte obliegt allein dem Franchisegeber.

(13.2) Soweit vom Franchisegeber überregionale Werbemaßnahmen durchgeführt werden, ist der Franchisenehmer verpflichtet, daran mitzuwirken und diese Werbung zu unterstützen.

(13.3) Die Verantwortung für die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit der Werbung trägt der Franchisegeber, sofern der Franchisenehmer nicht von den Vorgaben abweicht.


§
14 222228282822 5222558852522 / Geheimhaltungspflicht

(________) 882 5252552825522822 8825 825228885222, 8885 22222828282 528252528885 5825 85222 8225222 228255222 2288552288852 52525222, 582 582 5222528822 528 5252522 82555522, 25 82225282522.

(________) 882 5252552825522822 525 8552 28255828225 8825 825228885222, 5882 2222282828222 5222228882 5825 582 2282888222 22885522882258282 82525558885 25 825525282. 528828225252 525 255285882225225 882 825228885222, 582 852 822 522 25528588222825 5825282228222 5222525282222 82882 822522222 5.8. 252 255285882828222 225282 25 558222. 88282 5252288852522 2882 5585 255 582 5282 2585 8222582522 528 525255288255582288828.


§
15 Kontrollrechte / Berichtswesen / Buchführung

(15.1) Der Franchisegeber ist berechtigt, zur Sicherung der Qualitätsrichtlinien sowie des einheitlichen Außenauftritts des Franchisesystems auf eigene Rechnung Kontrollen duchzuführen. Diese Kontrollen bedürfen keiner vorheriger Anmeldung. Der Franchisegeber ist berechtigt, Einsicht in die Buchführung des Franchisenehmers zu nehmen. Der Franchisegeber ist berechtigt, sich zur Kontrolle des Franchisenehmers Dritter zu bedienen (wie bspw. Mitarbeiter, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater).

(15.2) Der Franchisenehmer ist verpflichtet, dem Franchisegeber während seiner Öffnungszeiten Zutritt zu allen Räumlichkeiten des Franchisebetriebes zu gewähren.

(15.3) Der Franchisenehmer ist verpflichtet, dem Franchisegeber monatlich einen Bericht vorzulegen, der die Gewinn- und Verlustrechnung und statistische Angaben über den Absatz enthält, sowie sonstige Angaben, die für das Franchisesystem relevant sein könnten.


§
16 Wettbewerb

Dem Franchisenehmer ist untersagt, sich während der Vertragsdauer mittelbar oder unmittelbar an solchen Unternehmen zu beteiligen, ein Unternehmen zu erwerben oder zu errichten, oder für ein solches Unternehmen tätig sein, die Waren oder Dienstleistungen herstellen oder vertreiben, welche denen des Franchisegebers gleich oder gleichartig sind und dadurch mit dem Franchisegeber in Konkurrenz stehen.


§ 17 Vertragsdauer

Dieser Vertrag beginnt am ________ und wird bis zum ________ fest abgeschlossen.


§ 18 Vorzeitige Kündigung des Franchisevertrags

(18.1) Das Vertragsverhältnis kann aus wichtigem Grund von jedem Teil jederzeit, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die andere Vertragspartei gegen ihre vertraglichen Verpflichtungen verstößt und diesen Verstoß trotz angemessener Fristsetzung nicht innerhalb dieser Frist abstellt.

(18.2) Die Kündigung bedarf der Schriftform. Es gelten dabei die allgemeinen Regeln des BGB.


§ 19 Folgen der Vertragsbeendigung

(19.1) Nach Beendigung des Vertrages ist der Franchisenehmer nicht berechtigt, die vom Franchisegeber hergestellten oder gehandelten Produkte zu vertreiben.

(19.2) Wird der Vertrag beendet - egal, aus welchem Grunde - so darf der Franchisenehmer die in § 1 genannten Merkmale der Produkte und Dienstleistungen und allgemein des Franchisesystems nicht mehr gebrauchen. Er hat sämtliche vom Franchisegeber überlassenen Unterlagen, Handbücher, Prospekte, Broschüren, Preislisten usw. sowie davon gefertigte Fotokopien u.a. an den Franchisegeber unverzüglich herauszugeben und darf selbst hergestellte und auf den Franchisegegenstand bezogene Broschüren usw. nicht mehr verwenden. Das gleiche gilt für alle vom Franchisegeber bezogenen Ausstattungsgegenstände und für sonstige im Eigentum des Franchisegebers stehende Gegenstände. Der Franchisenehmer hat außerdem alle Zeichen, Beschriftungen und sonstigen Kennzeichen aus dem Geschäftslokal zu entfernen, die auf den Franchisegeber oder das Franchisesystem hinweisen. Daraus ergibt sich, dass der Franchisenehmer weder ein Pfand- noch ein Zurückbehaltungsrecht an Vermögensgegenständen des Franchisegebers und an den ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen o.Ä. hat.

(19.3) Der Franchisenehmer ist verpflichtet, alle gegenüber dem Franchisegeber bestehenden Forderungen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Beendigung des Vertrages zu begleichen.

(19.4) Der Franchisegeber hat das Recht, die nach Beendigung des Vertrages vorhandenen laufenden Aufträge oder Angebote, die auf das Franchisesystem bezogen sind, selbst oder durch einen Dritten zu bearbeiten und somit in die Verpflichtungen des Franchisenehmers einzutreten. Der Franchisenehmer erhält eine Provision in Höhe von ________ % der aus dem jeweiligen Auftrag erhaltenen Zahlung des Franchisegebers bzw. des Dritten.

(19.5) Der Franchisenehmer hat innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsbeendigung alle seine Kunden darüber zu informieren, dass er nicht mehr dem Franchisesystem angehört. Übernimmt der Franchisegeber oder ein Dritter den Standort, so hat er auch dies den Kunden mitzuteilen.


§ 20 582525528552282

882 55585 582822 5252552 822288522222 828522 825522 2258228885 52 522 255285882225225 582522822, 825588 2822 58252552522 822 8285222 525 228885222 558 582822 5252552 52 28222 8582222 2522 825525822 5582822522 528 255285882228258 5225858882 882.


§ 21 Anwendbares Recht

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.


§ 22 Gerichtsstandvereinbarung

Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag bestimmt sich nach den maßgeblichen Regeln der ZPO.


§ 23 Vertragsausfertigungen

Der vorliegende Vertrag wird in....... Exemplaren ausgefertigt. Jede Vertragspartei bestätigt mit der Unterzeichnung des Vertrages eine Ausfertigung erhalten zu haben.


§ 24 Belehrung über das Widerrufsrecht

Der Franchisenehmer erklärt, dass er über das ihm zustehende Widerrufsrecht in einer gesonderten Urkunde in Anlage des Vertrages gemäß den Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes belehrt worden ist.


§ 25 Scientologyklausel

Der Franchisenehmer versichert hiermit, dass seine zur Scientologysekte abgegebene Erklärung, die diesem Vertrag als Anlage beigefügt ist, zutreffend ist und der Wahrheit entspricht.


§ 26 Nebenabreden / Teilnichtigkeit

(26.1) Dieser Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden.

(26.2) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder des Vertrages als Ganzen. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, diese unwirksame oder nichtige Bestimmung durch eine andere zu ersetzen, durch die der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beabsichtigte Vertragszweck soweit wie möglich und in rechtlich zulässiger Weise erreicht werden kann.




________, den ________






..................................
________
(________)
(Unterschrift Franchisegeber)






..................................
________
(Unterschrift Franchisenehmer)

Anlage 1: Widerrufsbelehrung


Dem Franchisenehmer ist bekannt, dass er diesen Vertrag innerhalb von ________ ohne Angabe von Gründen in Textform (Brief, Fax oder E-Mail) oder durch Rücksendung der Ware widerrufen kann. Zur Wahrung der Frist, die am Tage nach der Aushändigung dieser Urkunde zu laufen beginnt, genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist gegenüber dem Franchisegeber zu erklären.






________, den ________






..................................
________
(Unterschrift Franchisenehmer)

Anlage 2: Gewerbliche Schutzrechte

  • "________" ist eine beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nr. ________ eingetragene und geschützte Marke.

Anlage 3: Erklärung zur Scientology-Sekte


Ich erkläre hiermit,

  • dass ich bzw. mein Unternehmen nicht nach der Technologie und den Methoden von L. Ron Hubbard arbeite,
  • dass weder ich noch meine Mitarbeiter in Seminaren oder Kursen nach der Technologie und den Methoden von L. Ron Hubbard geschult wurde bzw. werde,
  • dass ich die Technologie und Methoden von L. Ron Hubbard zur Führung eines Unternehmens ablehne.






________, den ________






..................................
________
(Unterschrift Franchisenehmer)