Gesellschaftsvertrag - GbR

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Gesellschaftsvertrag zur Gründung einer

„Gesellschaft bürgerlichen Rechts"



Zwischen

________

________

als 1. Gesellschafter


und


________

________

als 2. Gesellschafter



wird folgender Gesellschaftsvertrag geschlossen:




§ 1 Name, Sitz und Zweck der Gesellschaft

1. Zum gemeinsamen Betrieb mit dem Zweck:

________

Von den Unterzeichnenden wird eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter der Bezeichnung:

________ GbR"

gegründet.

2. Sitz der Gesellschaft ist: ________.

3. Die Gesellschaft ist auf alle, dem Zweck des Unternehmens dienenden Tätigkeiten gerichtet.Es können Filialen gegründet werden.


§ 2 Dauer der Gesellschaft

1. Die Gesellschaft beginnt am ________. Ihre Dauer ist unbestimmt. Der Gesellschaftsvertrag kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten jeweils zum Schluss eines Kalenderjahres gekündigt werden.

2. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.


§ 3 Geschäftsjahr

1. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

2. Das Geschäftsjahr beginnt am: ________


§ 4 Gesellschafter und Einlagen

1. Die Gesellschaft soll über folgendes Kapital verfügen: ________ Euro

2. Gesellschafter sind wie folgt beteiligt:

a. ________ bringt in bar folgende Bareinlage ein: ________ Euro

b. ________ bringt in bar folgende Bareinlage ein: ________ Euro

3. Alle Gesellschafter sind entsprechend ihrer Anteile mit sofortiger Wirkung je zur Hälfte am Gesellschaftsvermögen beteiligt.


§ 5 Geschäftsführung und Vertretung

1. Jeder Gesellschafter ist zur Geschäftsführung alleine berechtigt. Er vertritt die Gesellschaft im Außenverhältnis allein.

2. Die geschäftsführenden Gesellschafter können im Rahmen der Geschäftsführungsbefugnis alle Handlungen vornehmen, die der gewöhnliche Geschäftsbetrieb mit sich bringt und die zur Erreichung des Gesellschaftszwecks erforderlich erscheinen.

3. Folgende Geschäfte sollen besonders zustimmungsbedürftig sein:

________

4. Für zustimmungsbedürftig erklärte Geschäfte sollen die Beschlüsse einstimmig beschlossen werden.


§ 6 Pflichten der Gesellschafter

1. Keiner der Gesellschafter darf ohne schriftliches Einverständnis des anderen Gesellschafters außerhalb der Gesellschaft ohne Rücksicht auf die jeweilige Branche geschäftlich tätig werden. Dazu gehört auch eine mittelbare oder unmittelbare Beteiligung an Konkurrenzgeschäften. Für Zuwiderhandlungen wird eine Vertragsstrafe in Höhe von ________ Euro vereinbart.

2. Fristlose Kündigung bleibt vorbehalten.

3. Jeder Gesellschafter kann verlangen, dass der Mitgesellschafter alle auf eigene Rechnung abgeschlossenen Geschäfte als für die Gesellschaft eingegangen gelten lässt. Daraus folgt, dass die aus solchen Geschäften bezogenen Vergütungen herauszugeben sind oder die Ansprüche auf Vergütung an die Gesellschaft abgetreten werden müssen.

4. Die Einberufung der Gesellschafterversammlung kann durch folgende Anzahl von Gesellschaftern erzwungen werden: ________ %.

5. Die Gesellschafterversammlung soll jährlich stattfinden.

6. Die Gesellschafter werden auf dem Postweg schriftlich eingeladen, dies erfolgt durch eine Postsendung an die zuletzt bekannte Adresse.

7. Zwischen Einladung und Gesellschafterversammlung sollten ________ Tage liegen.

8. Die Gesellschafter sollen Durchschriften aller Verträge erhalten.

9. Die Gesellschafter können alle Geschäftsunterlagen der Gesellschaft einsehen.

10. Die Gesellschafter sollten im Kalenderquartal unterrichtet werden. Die Mitgesellschafter sollen also mindestens einmal im Kalenderquartal schriftlich oder mündlich über die Geschäftsführung unterrichtet werden.

11. Bei folgenden Anlässen sollte eine Unterrichtung der Gesellschafter erfolgen:

________

12. Es gilt folgende Frist für die Zustimmung der Gesellschafter zum Rechnungsabschluss: ________.


§ 7 Gewinn- und Verlustrechnung / Entnahmerecht

1. Gewinn und Verlust der Gesellschaft werden nach Maßgabe der Beteiligung der Gesellschafter aufgeteilt. Sollte die Gesellschaft nach Feststellung des Jahresabschlusses durch Auszahlung der Vorabvergütung in die Verlustzone geraten, sind die Gesellschafter zu entsprechendem Ausgleich verpflichtet.

2. Im Falle eines Gewinns steht den geschäftsführenden Gesellschaftern als Vergütung ein Gewinn vorab zu. Folgender Anteil des Gewinns wird hierfür verwendet: ________%.

3. Im Falle eines Gewinns wird ein Anteil des Gewinns als Rücklage zugeführt, dies erfolgt auf einem der Gesellschaft gehörenden Bankkonto. Folgender Anteil des Gewinns wird hierfür verwendet: ________%.

4. An dem verbleibenden Gewinn und Verlust nehmen die Gesellschafter im Verhältnis ihrer Geschäftsanteile teil.


§ 8 Vorwegvergütungen

1. Die Gesellschafter erhalten für ihre Tätigkeit in der Gesellschaft eine monatliche Vorwegvergütung in Höhe von jeweils Euro ________.

2. Die Vergütungen sind jeweils ________ zu zahlen und im Verhältnis der Gesellschafter zueinander als Aufwand der Gesellschaft zu behandeln.


§ 9 Kündigung und Auflösung

1. Im Falle der Kündigung scheidet der kündigende Gesellschafter aus der Gesellschaft aus. Der verbleibende Gesellschafter ist berechtigt, das Unternehmen mit Aktiva und Passiva unter Ausschluss der Liquidation zu übernehmen und fortzuführen. Dem ausscheidenden Gesellschafter ist das Auseinandersetzungsguthaben auszuzahlen. Die Kündigung ist erstmals zum Ende des Kalenderjahres zum folgenden Datum zulässig: ________.

2. Bei der Feststellung des Auseinandersetzungsguthabens sind Aktiva und Passiva mit ihrem wahren Wert einzusetzen. Der Geschäftswert ist nicht zu berücksichtigen.

3. Die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens hat in vier gleichen Vierteljahresraten zu erfolgen, von denen die erste drei Monate nach dem Ausscheiden fällig ist. Das Auseinandersetzungsguthaben ist ab dem Ausscheidungszeitpunkt in Höhe des jeweiligen Hauptrefinanzierungssatzes der Europäischen Zentralbank zu verzinsen.

4. Die Gesellschaft wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gesellschafters aufgelöst.

5. Pfändet ein Gläubiger eines Gesellschafters dessen Gesellschaftsanteil, so löst sich die Gesellschaft auf, wenn der betroffene Gesellschafter mit Ablauf des zweiten Monats nach Erlass des Pfändungsbeschlusses diese zu diesem Zeitpunkt nicht aufgehoben wurde.

6. Verfügungen über Gesellschaftsanteile, insbesondere die Übertragung, Sicherungsabtretung oder Verpfändung, sind nur mit Zustimmung aller Gesellschafter möglich.


§ 10 Abfindungsguthaben

1. Scheidet ein Gesellschafter aus, bemisst sich die Abfindung nach dem Verkehrswert der Beteiligung. In dem Fall das die Gesellschafter sich nicht über den Verkehrswert einigen können, ist dieser von der zuständigen Industrie- und Handelskammer zu benennenden Wirtschaftsprüfer nach den Grundsätzen des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. zu ermitteln. Die Kosten der Begutachtung tragen der Gesellschafter und die Gesellschaft zu gleichen Teilen.

2. Dies gilt nicht, nach Absatz 1, für rechtsgeschäftliche Übertragungen von Gesellschaftsanteilen durch den ausscheidenden Gesellschafter.

3. Die Abfindung ist in drei gleichen Jahresraten beginnend drei Monate nach dem Tag des Ausscheidens zur Zahlung fällig.


§ 11 Tod eines Gesellschafters

Im Falle des Todes eines Gesellschaft führt dies zur Auflösung der Gesellschaft.


§ 12 Urlaub und Krankheit

1. Jeder geschäftsführende Gesellschafter hat Anspruch auf einen Jahresurlaub von ________ Tagen. Der Urlaub ist zwischen den Gesellschaftern abzustimmen.

2. Kann ein geschäftsführender Gesellschafter infolge Krankheit oder sonstiger unverschuldeter Verhinderung seinen Geschäftsführungspflichten nicht nachkommen, so bleibt sein Anspruch auf Tätigkeitsvergütung unverändert bestehen. Dauert die Krankheit oder sonstige Verhinderung länger als ________, so sind die übrigen Gesellschafter berechtigt, auf seine Kosten bis zur Höhe der Tätigkeitsvergütung eine Ersatzkraft für die restliche Dauer der Krankheit oder Verhinderung einzustellen.


§ 13 Einsichtsrecht

1. Jeder Gesellschafter ist berechtigt, sich über die Angelegenheiten der Gesellschaft durch Einsicht in die Geschäftsbücher und Papiere zu unterrichten und sich aus ihnen eine Übersicht über den Stand des Gesellschaftsvermögens anzufertigen.

2. Jeder Gesellschafter kann auf eigene Kosten einen zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Dritten bei der Wahrnehmung dieser Rechte hinzuziehen oder zur Wahrnehmung dieser Rechte beauftragen.


§ 14 5588522588852 5855828

1. 528822 2822 8282822522 582828 525255228 528852852 8282, 82 882882 525 5252552 82 5858222 8852852.

2. 255 522 2588 525 5288528522282 825228885222 8885 582 22828888552225, 2822 2252 82228522 25 2522222, 582 88528855228885 525 52885285222 82228522 8282282225225 2228258852.


§ 15 8252552222 528 525255228

8252552222 525 55252252222 582828 525255228 82555222 525 58558222252.






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Ort, den Datum






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„Gesellschaft bürgerlichen Rechts"



Zwischen

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als 1. Gesellschafter


und


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als 2. Gesellschafter



wird folgender Gesellschaftsvertrag geschlossen:




§ 1 Name, Sitz und Zweck der Gesellschaft

1. Zum gemeinsamen Betrieb mit dem Zweck:

________

Von den Unterzeichnenden wird eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter der Bezeichnung:

________ GbR"

gegründet.

2. Sitz der Gesellschaft ist: ________.

3. Die Gesellschaft ist auf alle, dem Zweck des Unternehmens dienenden Tätigkeiten gerichtet.Es können Filialen gegründet werden.


§ 2 Dauer der Gesellschaft

1. Die Gesellschaft beginnt am ________. Ihre Dauer ist unbestimmt. Der Gesellschaftsvertrag kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten jeweils zum Schluss eines Kalenderjahres gekündigt werden.

2. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.


§ 3 Geschäftsjahr

1. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

2. Das Geschäftsjahr beginnt am: ________


§ 4 Gesellschafter und Einlagen

1. Die Gesellschaft soll über folgendes Kapital verfügen: ________ Euro

2. Gesellschafter sind wie folgt beteiligt:

a. ________ bringt in bar folgende Bareinlage ein: ________ Euro

b. ________ bringt in bar folgende Bareinlage ein: ________ Euro

3. Alle Gesellschafter sind entsprechend ihrer Anteile mit sofortiger Wirkung je zur Hälfte am Gesellschaftsvermögen beteiligt.


§ 5 Geschäftsführung und Vertretung

1. Jeder Gesellschafter ist zur Geschäftsführung alleine berechtigt. Er vertritt die Gesellschaft im Außenverhältnis allein.

2. Die geschäftsführenden Gesellschafter können im Rahmen der Geschäftsführungsbefugnis alle Handlungen vornehmen, die der gewöhnliche Geschäftsbetrieb mit sich bringt und die zur Erreichung des Gesellschaftszwecks erforderlich erscheinen.

3. Folgende Geschäfte sollen besonders zustimmungsbedürftig sein:

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4. Für zustimmungsbedürftig erklärte Geschäfte sollen die Beschlüsse einstimmig beschlossen werden.


§ 6 Pflichten der Gesellschafter

1. Keiner der Gesellschafter darf ohne schriftliches Einverständnis des anderen Gesellschafters außerhalb der Gesellschaft ohne Rücksicht auf die jeweilige Branche geschäftlich tätig werden. Dazu gehört auch eine mittelbare oder unmittelbare Beteiligung an Konkurrenzgeschäften. Für Zuwiderhandlungen wird eine Vertragsstrafe in Höhe von ________ Euro vereinbart.

2. Fristlose Kündigung bleibt vorbehalten.

3. Jeder Gesellschafter kann verlangen, dass der Mitgesellschafter alle auf eigene Rechnung abgeschlossenen Geschäfte als für die Gesellschaft eingegangen gelten lässt. Daraus folgt, dass die aus solchen Geschäften bezogenen Vergütungen herauszugeben sind oder die Ansprüche auf Vergütung an die Gesellschaft abgetreten werden müssen.

4. Die Einberufung der Gesellschafterversammlung kann durch folgende Anzahl von Gesellschaftern erzwungen werden: ________ %.

5. Die Gesellschafterversammlung soll jährlich stattfinden.

6. Die Gesellschafter werden auf dem Postweg schriftlich eingeladen, dies erfolgt durch eine Postsendung an die zuletzt bekannte Adresse.

7. Zwischen Einladung und Gesellschafterversammlung sollten ________ Tage liegen.

8. Die Gesellschafter sollen Durchschriften aller Verträge erhalten.

9. Die Gesellschafter können alle Geschäftsunterlagen der Gesellschaft einsehen.

10. Die Gesellschafter sollten im Kalenderquartal unterrichtet werden. Die Mitgesellschafter sollen also mindestens einmal im Kalenderquartal schriftlich oder mündlich über die Geschäftsführung unterrichtet werden.

11. Bei folgenden Anlässen sollte eine Unterrichtung der Gesellschafter erfolgen:

________

12. Es gilt folgende Frist für die Zustimmung der Gesellschafter zum Rechnungsabschluss: ________.


§ 7 Gewinn- und Verlustrechnung / Entnahmerecht

1. Gewinn und Verlust der Gesellschaft werden nach Maßgabe der Beteiligung der Gesellschafter aufgeteilt. Sollte die Gesellschaft nach Feststellung des Jahresabschlusses durch Auszahlung der Vorabvergütung in die Verlustzone geraten, sind die Gesellschafter zu entsprechendem Ausgleich verpflichtet.

2. Im Falle eines Gewinns steht den geschäftsführenden Gesellschaftern als Vergütung ein Gewinn vorab zu. Folgender Anteil des Gewinns wird hierfür verwendet: ________%.

3. Im Falle eines Gewinns wird ein Anteil des Gewinns als Rücklage zugeführt, dies erfolgt auf einem der Gesellschaft gehörenden Bankkonto. Folgender Anteil des Gewinns wird hierfür verwendet: ________%.

4. An dem verbleibenden Gewinn und Verlust nehmen die Gesellschafter im Verhältnis ihrer Geschäftsanteile teil.


§ 8 Vorwegvergütungen

1. Die Gesellschafter erhalten für ihre Tätigkeit in der Gesellschaft eine monatliche Vorwegvergütung in Höhe von jeweils Euro ________.

2. Die Vergütungen sind jeweils ________ zu zahlen und im Verhältnis der Gesellschafter zueinander als Aufwand der Gesellschaft zu behandeln.


§ 9 Kündigung und Auflösung

1. Im Falle der Kündigung scheidet der kündigende Gesellschafter aus der Gesellschaft aus. Der verbleibende Gesellschafter ist berechtigt, das Unternehmen mit Aktiva und Passiva unter Ausschluss der Liquidation zu übernehmen und fortzuführen. Dem ausscheidenden Gesellschafter ist das Auseinandersetzungsguthaben auszuzahlen. Die Kündigung ist erstmals zum Ende des Kalenderjahres zum folgenden Datum zulässig: ________.

2. Bei der Feststellung des Auseinandersetzungsguthabens sind Aktiva und Passiva mit ihrem wahren Wert einzusetzen. Der Geschäftswert ist nicht zu berücksichtigen.

3. Die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens hat in vier gleichen Vierteljahresraten zu erfolgen, von denen die erste drei Monate nach dem Ausscheiden fällig ist. Das Auseinandersetzungsguthaben ist ab dem Ausscheidungszeitpunkt in Höhe des jeweiligen Hauptrefinanzierungssatzes der Europäischen Zentralbank zu verzinsen.

4. Die Gesellschaft wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gesellschafters aufgelöst.

5. Pfändet ein Gläubiger eines Gesellschafters dessen Gesellschaftsanteil, so löst sich die Gesellschaft auf, wenn der betroffene Gesellschafter mit Ablauf des zweiten Monats nach Erlass des Pfändungsbeschlusses diese zu diesem Zeitpunkt nicht aufgehoben wurde.

6. Verfügungen über Gesellschaftsanteile, insbesondere die Übertragung, Sicherungsabtretung oder Verpfändung, sind nur mit Zustimmung aller Gesellschafter möglich.


§ 10 Abfindungsguthaben

1. Scheidet ein Gesellschafter aus, bemisst sich die Abfindung nach dem Verkehrswert der Beteiligung. In dem Fall das die Gesellschafter sich nicht über den Verkehrswert einigen können, ist dieser von der zuständigen Industrie- und Handelskammer zu benennenden Wirtschaftsprüfer nach den Grundsätzen des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. zu ermitteln. Die Kosten der Begutachtung tragen der Gesellschafter und die Gesellschaft zu gleichen Teilen.

2. Dies gilt nicht, nach Absatz 1, für rechtsgeschäftliche Übertragungen von Gesellschaftsanteilen durch den ausscheidenden Gesellschafter.

3. Die Abfindung ist in drei gleichen Jahresraten beginnend drei Monate nach dem Tag des Ausscheidens zur Zahlung fällig.


§ 11 Tod eines Gesellschafters

Im Falle des Todes eines Gesellschaft führt dies zur Auflösung der Gesellschaft.


§ 12 Urlaub und Krankheit

1. Jeder geschäftsführende Gesellschafter hat Anspruch auf einen Jahresurlaub von ________ Tagen. Der Urlaub ist zwischen den Gesellschaftern abzustimmen.

2. Kann ein geschäftsführender Gesellschafter infolge Krankheit oder sonstiger unverschuldeter Verhinderung seinen Geschäftsführungspflichten nicht nachkommen, so bleibt sein Anspruch auf Tätigkeitsvergütung unverändert bestehen. Dauert die Krankheit oder sonstige Verhinderung länger als ________, so sind die übrigen Gesellschafter berechtigt, auf seine Kosten bis zur Höhe der Tätigkeitsvergütung eine Ersatzkraft für die restliche Dauer der Krankheit oder Verhinderung einzustellen.


§ 13 Einsichtsrecht

1. Jeder Gesellschafter ist berechtigt, sich über die Angelegenheiten der Gesellschaft durch Einsicht in die Geschäftsbücher und Papiere zu unterrichten und sich aus ihnen eine Übersicht über den Stand des Gesellschaftsvermögens anzufertigen.

2. Jeder Gesellschafter kann auf eigene Kosten einen zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Dritten bei der Wahrnehmung dieser Rechte hinzuziehen oder zur Wahrnehmung dieser Rechte beauftragen.


§ 14 5588522588852 5855828

1. 528822 2822 8282822522 582828 525255228 528852852 8282, 82 882882 525 5252552 82 5858222 8852852.

2. 255 522 2588 525 5288528522282 825228885222 8885 582 22828888552225, 2822 2252 82228522 25 2522222, 582 88528855228885 525 52885285222 82228522 8282282225225 2228258852.


§ 15 8252552222 528 525255228

8252552222 525 55252252222 582828 525255228 82555222 525 58558222252.






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Ort, den Datum






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