Grafikdesign Vertrag

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Hier sollte entschieden werden, um welche Art Person es sich beim Auftraggeber handelt. Unter die erste Kategorie fallen alle juristischen Personen (des Privatrechts und des öffentlichen Rechts), d.h. Rechtspersonen, die keine Menschen sind. Dazu zählen insbesondere: Gesellschaften, Stiftungen, Vereine, Anstalten, Körperschaften, Organisationen etc. Der Mensch in seiner Rolle als Rechtssubjekt, d.h. als Träger von Rechten und Pflichten, fällt unter die Kategorie der natürlichen Person.

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Grafikdesign Vertrag


Zwischen


________

Vertreten durch: ________

- Auftraggeber -

und

________

- Auftragnehmer -


wird folgender Rahmenvertrag über die Erbringung von Designleistungen geschlossen:


§ 1 Vertragsgegenstand

1. Der Auftraggeber bietet auf den folgenden Plattformen ________ sowie auf unterschiedlichen Social Media Plattformen Informationen und Leistungen rund um das folgende Thema an:

________

2. Gegenstand dieses Vertrags sind folgende Leistungen:

________


§ 2 Leistungspflichten und deren Durchführung

1. Der Auftragnehmer steht ab dem ________ für die Ausführung von Einzelaufträgen in Bezug auf Designleistungen dem Auftraggeber zur Verfügung. Der Umfang, die zeitlichen Fristen und die Konkretisierungen der zu erbringenden Leistungen werden in den jeweiligen Einzelaufträgen bestimmt. Die im vorliegenden Rahmenvertrag festgehaltenen Bedingungen und generellen Leistungspflichten gelten ergänzend, wenn und soweit nicht im Einzelauftrag von ihnen abgewichen wird.

2. Der Auftraggeber ist zur Erteilung von Einzelaufträgen, der Auftragnehmer zur Annahme dieser nicht verpflichtet. Ein Einzelauftrag gilt jedoch auch ohne ausdrückliche Annahmeerklärung als erteilt, wenn der Auftragnehmer nicht innerhalb von fünf Werktagen nach Zugang des Einzelauftrags widerspricht.

3. Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen originär für den Auftraggeber.

4. Der Auftragnehmer führt die Einzelaufträge in Eigenverantwortung aus. Der Auftragnehmer unterliegt bei der Durchführung keinen Weisungen des Auftraggebers. Nicht als Weisungen in diesem Sinne stellen jedoch allgemein von dem Auftraggeber benannte Vorgaben dar, die für die Durchführung der Arbeiten erforderlich sind.

5. Der Auftragnehmer kann sowohl Arbeitsort als auch Arbeitszeit frei bestimmen, wenn und soweit sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls nicht etwas anderes ergibt.

6. Der Auftraggeber gibt für die Fertigstellung der Leistungen des Auftragnehmers verbindliche Fristen vor. Hält der Auftragnehmer diese Frist für nicht ausreichend, teilt er dies dem Auftraggeber unverzüglich mit. Bei Unstimmigkeiten wirken beide Vertragspartner auf eine einvernehmliche Lösung hin.

7. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer zur Ausübung seiner Tätigkeit alle erforderlichen Informationen und Unterlagen nach Maßgabe von § 4 des Rahmenvertrages zur Verfügung.

8. Die Parteien vereinbaren eine Konzeptionsphase. Innerhalb dieser Konzeptionsphase wird der Auftragnehmer dazu verpflichtet, folgende Anzahl von Entwürfe vorzulegen: ________.

9. Diese Entwürfe sind bis zum ________ fällig. Die Konzeptionsphase endet spätestens am: ________.

10. Bestimmte Leistungen sind von Schlüsselpersonen durchzuführen, die gesondert von Auftragnehmer und Auftraggeber bestimmt werden.

11. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Auftragsvorgaben noch während der Anfertigung zu ändern.

12. Die Leistung (das Design) sollte spätestens am ________ fertiggestellt sein.

13. Die Grafiken werden dem Auftraggeber bereitgestellt, in dem sie zum Download bereitgestellt werden. Die Leistung umfasst auch sämtliche Materialien, die im Rahmen der Leistungserbringung erstellt werden (Entwurfsunterlagen, Source Codes, Zwischenschritte, Skizzen, Audio-Dateien etc.). Auch alle im Rahmen der Leistungserbringung erstellten Unterlagen sind von der vorstehenden Rechteübertragung umfasst.


§ 3 Vergütung

1. Die Vergütung wird pro Stunde berechnet nach folgendem Betrag: ________ Euro (zzgl. MwSt.)

2. Die Zahlung der Vergütung erfolgt in bar.

3. Die Zahlung der Vergütung wird mit Abnahme des Designs fällig.

4. Mit der Zahlung der Vergütung ist die Einräumung der Rechte und Befugnisse gemäß § 6, auch für die Zeit nach Beendigung der jeweiligen Einzelaufträge sowie dieses Rahmenvertrags, abgegolten.

5. Die Zahlung der Vergütung wird pro Stunde berechnet nach folgenden Betrag: ________ Euro (zzgl. MwSt.)

6. Für Teilabnahmen und Teillieferungen können gesonderte Zahlungen vereinbart werden.

7. Im Falle eines Ausfalls, aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, steht ihm folgendes Honorar (Ausfallhonorar) zu (zzgl. MwSt.): ________ Euro.


§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers und Unterlagen

1. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer die zur Ausführung der Arbeiten erforderlichen Informationen und Unterlagen (z.B. Beschreibungen, Zeichnungen, Protokolle usw.) zur Verfügung.

2. Alle Unterlagen, die dem Auftragnehmer im Rahmen dieses Rahmenvertrags zur Verfügung gestellt werden oder die diese im Verlauf selbst angefertigt hat, sind sorgfältig aufzubewahren

3. Sämtliche Unterlagen, einschließlich aller Informations- und Datenträger, auf denen sich auftragsspezifische Informationen und/oder Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers oder seiner Kunden oder Werke befinden, an denen der Auftraggeber oder seine Kunde Rechte besitzen, sind dem Auftraggeber nach Aufforderung jederzeit, spätestens jedoch ohne besondere Aufforderung, bei Beendigung des jeweiligen Einzelauftrags oder des Rahmenvertrags zu übergeben.


§ 5 Änderungen und Ergänzungen des Leistungsumfangs

1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Änderungs- und/oder Ergänzungswünsche des Auftraggebers bezüglich des Leistungsumfanges und/oder bezüglich des Leistungsinhaltes umzusetzen. Das gilt auch für bereits erteilte Einzelaufträge. Das gilt nicht, wenn die Änderung für den Auftragnehmer unzumutbar ist.

2. Ändern sich aufgrund eines solchen Verlangens der Preis und/oder der Termin der Fertigstellung, einigen sich die Vertragspartner einvernehmlich, wobei die bisherigen Vertragsbedingungen als Orientierung heranzuziehen sind.


§ 6 Nutzungsrechte

1. Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass der Auftraggeber in die Lage versetzt werden soll, die von dem Auftragnehmer erstellten Arbeiten, einschließlich der dazugehörigen Dokumentation sowie alle sonstigen unter dem jeweiligen Einzelauftrag erstellten Arbeitsergebnisse in möglichst umfassender Art und Weise selbst nutzen oder Dritten zur Nutzung überlassen zu können oder Dritten Nutzungsrechte an den Arbeiten einräumen zu können. Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber zu diesem Zweck unwiderruflich die ausschließlichen, zeitlich, inhaltlich und räumlich unbeschränkten Nutzungs- und Verwertungsrechte für alle bekannten und unbekannten Nutzungsarten ein. Hierzu zählt insbesondere (nicht abschließend) das Recht

(a) zur Vervielfältigung und Speicherung auf allen bekannten Speichermedien, insbesondere auf Festplatten, Disketten, Videobändern, CD-ROM, DVD, Blu-ray Disc, Minidisks, Speicher-Sticks;

(b) zum Betrieb von und auf Computern und anderen datenverarbeitenden Geräten;

(c) zur unbegrenzten öffentlichen Zugänglichmachung, insbesondere im Internet und sonstigen Netz werken, sei es für den einfachen Abruf oder den Download durch den Nutzer;

(d) zu jeder anderweitigen Nutzung durch elektromagnetische, optische, magnetische oder magnetoptische Aufzeichnungen mit und ohne Ton, auch in Trickfilmen oder Computeranimationen;

(e) zur Nutzung in einer Datenbank;

(f) zur Verbreitung ohne Stückzahlbegrenzung über sämtliche Vertriebskanäle;

(g) zur Bearbeitung und zur Umarbeitung, Erweiterungen oder Reduktionen, Fehlerbeseitigung, Fortentwicklung einschließlich Änderung der Funktionalität, bei Dokumentationen z.B. durch Übersetzung in andere Sprachen, inhaltliche Überarbeitung sowie durch Anpassung an andere Softwareversionen;

(h) Teile der Arbeitsergebnisse auszutauschen und/oder mit anderen Werken zu verbinden;

(i) die durch Bearbeitungen und sonstige Umarbeitungen geschaffenen Leistungsergebnisse in der gleichen Weise wie die ursprünglichen Fassungen, der Dokumentation oder der sonstigen Arbeitsergebnisse zu nutzen und zu verwerten.

2. Das Recht zur Namensnennung des Auftragnehmers erfolgt in Übereinstimmung mit der Branchenübung, das heißt die Namensnennung kann ausbleiben, wenn dies branchenüblich ist.

3. Der Auftraggeber kann auch ohne Einholung der Zustimmung des Auftragnehmers, sämtliche in Absatz 1 genannten Rechte zusammen mit Dritten ausüben, diese ganz oder teilweise auf Dritte übertragen oder Dritten entsprechende Nutzungsrechte einräumen. Der Auftraggeber ist zudem ohne Einholung der Zustimmung des Auftragnehmers befugt, die Werke selbst oder durch Dritte einer Open-Source-Lizenz zu unterstellen und unter einer solchen Lizenz zu veröffentlichen.

4. Der Auftragnehmer darf aufgrund der Einräumung der umfassenden Nutzungsrechte gemäß Absatz 1 die Leistungen, Dokumentationen und sonstigen Arbeitsergebnisse nicht in unveränderter oder bearbeiteter Form Dritten zur Verfügung stellen. Der Auftragnehmer darf allerdings Leistungen vergleichbarer Art für Dritte erbringen.

5. Die Rechteeinräumung bleibt von der Beendigung dieses Vertrages wie auch der Beendigung des betreffenden Einzelauftrages unberührt.

6. Der Auftraggeber hat auch ein Nutzungsrecht an noch unbekannten Nutzungsformen.

7. Der Auftraggeber ist verantwortlich für die Durchführung einer umfassenden Markenrecherche, um der Eintragung in das Markenregister der DPMA oder des EPA entgegenstehende Marken zu erkennen und den Auftragnehmer darauf hinzuweisen, dass die Leistung eventuell geändert werden sollte, solange eine Markeneintragung beim DPMA oder EPA erwünscht wird.

8. Der Auftraggeber ist für die Anmeldung der Markenrechte verantwortlich.


§ 7 Abnahme, Gewährleistung, Freiheit von Rechten Dritter

1. Die von dem Auftragnehmer zu erbringenden Arbeiten sind von dem Auftraggeber abzunehmen.

2. Dem Auftraggeber werden folgende Anzahl von Werktagen eingeräumt, um das Werk abzunehmen: ________.

3. Die Abnahme des Werkes erfolgt durch eine ausdrückliche Erklärung des Auftraggebers.

4. Teilabnahmen und Teillieferungen sind zugelassen.

5. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber die Arbeiten frei von Sach- und Rechtsmängeln zu besorgen und zu übergeben. Für die Beschaffenheit der Leistungen sind dabei die Konkretisierungen des jeweiligen Einzelauftrages sowie etwaige ergänzende und/oder erweiternde Unterlagen (Leistungsbeschreibung, Konzepte etc.) maßgeblich. Ohne eine solche Konkretisierung sind die Leistungen frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Einzelauftrag vorausgesetzte Verwendung eignen. Die Leistungen sind frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug hierauf keine oder nur die im Einzelauftrag übernommenen Rechte gegen den Auftraggeber und/oder den Kunden des Auftraggeber geltend machen können.

6. Der Auftragnehmer garantiert, dass er Inhaber der Rechte ist und das Werk frei von Rechten Dritter ist.


§ 8 Vertragsdauer

1. Eine Verlängerung des Vertrages, wie auch der Rechtseinräumung, ist auf Wunsch beider Parteien möglich. Die Verlängerung muss in schriftlicher Form 3 Monate vor Ablauf der Vertragszeit zum 1. des Monats eingehen.

2. Durch Kündigung wird das Vertragsverhältnis vorzeitig beendet. Die Nutzungsrechte fallen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses an den Auftragnehmer zurück. Eine ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen. Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund ist weiterhin möglich. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn:

a. der Auftragnehmer die Rechte an den Bildern nicht in vollem Umfang unbelastet übertragen hat,

b. eine Nachbesserung nicht innerhalb von 14 Tagen erfolgt,

c. der Auftraggeber mit der Zahlung der Vergütung mehr als 60 Tage im Verzug ist.


§ 9 58252582, 8225222252822

________. 825 8522552225225 882 825228885222 522 852255222825 852288852 255 582 8522522 528 2282888222 55228288828 25225525888522 5222585222 525 25225858822 25 582522822.

________. 825 8522552225225 5825282222 58282 5222585222 525 25225858822 528 8522552228258 5825282 82 525558. 825 852255222825 28222 58282 52. 882 58252822522 8855 282 5582288522 525 25225858822 82 2282888222 8255828252282582525 8852852. 582 555582825582522852852 82252 522 8522552225225 52 582822 5222585222 525 25225858822 28852 25.


§ 10 Haftung

1. Die Parteien vereinbaren einen Haftungsausschluss. Kein Haftungsausschluss wird für folgende Situationen vereinbart:

  • vorsätzlich verursachte Schäden an sämtlichen Sach- und Rechtsgütern,
  • grob fahrlässig verursachte Schäden an sämtlichen Sach- und Rechtsgütern,
  • für leicht fahrlässig verursachte Schäden an Leben, Körper und Gesundheit,
  • für leichte Fahrlässigkeit bei Verletzung einer Hauptpflicht aus dem Vertrag (Kardinalpflicht). Damit sind Verpflichtungen gemeint, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

2. Für typisch vorhersehbare Schäden bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht wird eine folgende Haftungsbegrenzung vereinbart: ________ Euro

3. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber in einem Streitfall mit Dritten wegen der Verwendung der Design-Leistungen beizustehen. Insbesondere wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber alle erforderlichen Informationen, die für eine Klärung erforderlich sind, unverzüglich zukommen lassen.

4. Hiermit verpflichtet sich der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber:

  • die Design-Leistungen nicht später als zum vereinbarten Termin fertigzustellen und zu übergeben,
  • die Design-Leistungen nicht unberechtigt zu nutzen oder weiterzugeben,
  • sich Rechte Dritter, die an der Herstellung der Design-Leistungen beteiligt oder darauf abgebildet sind, einräumen zu lassen.


§ 11 Geheimhaltung, Datengeheimnis

1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich gegenüber dem Auftraggeber zur Geheimhaltung vertraulicher Informationen. Der Auftragnehmer wird alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um deren Kenntnisnahme und Verwertung durch Dritte zu verhindern. Mit "Dritten" sind nicht Mitarbeiter und Angestellte des Auftragnehmers gemeint. Mitarbeiter und Angestellte sind, soweit sie hierzu nicht bereits aufgrund ihres Arbeitsvertrages angehalten sind, zur Geheimhaltung verpflichtet.

2. "Vertrauliche Informationen" sind alle wirtschaftlichen, technischen, wissenschaftlichen, patentrechtlichen und anderen internen Informationen des Auftraggebers bezüglich Geschäftsstrategien, Schutzrechten, Entwicklung, Produktion und Verwendung von Informationen der Vertragsparteien, die bereits mitgeteilt wurden oder während der Laufzeit dieses Vertrages mitgeteilt werden.

3. Von der Verpflichtung zur Geheimhaltung ausgenommen sind Informationen des Auftraggebers,

  • die sich schon vor Übergabe durch den Auftraggeber im Besitz der anderen Vertragsparteien befanden,
  • die zum Zeitpunkt der Übergabe bereits öffentlichen bekannt waren,
  • die nach ihrer Übergabe durch den Auftraggeber veröffentlicht wurden,
  • die der Auftragnehmer selbst ohne Zugang zu den Informationen entwickelt hat,
  • die der Auftragnehmer ohne Geheimhaltungspflicht von einem Dritten erhalten hat oder in sonstiger Weise allgemein bekannt werden, es sei denn, dies geschieht durch eine Verletzung der in dem vorliegenden Vertrag geregelten Geheimhaltungspflichten durch den Auftragnehmer

4. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt auch weiter, wenn die beabsichtigte Fotoproduktion vorzeitig beendet wird.

5. Der Auftragnehmer wird Unterlagen, die er vom Auftraggeber im Zusammenhang mit der Entwicklung usw. erhalten hat, nach Bekanntwerden der Offenkundigkeit oder Beendigung des Vertrages unverzüglich dem Auftraggeber zurückgeben. Eventuell erstellte Dateien und sämtliche Kopien werden von sämtlichen Datenträgern gelöscht bzw. bei Verkörperung vernichtet, außer die Daten werden für steuerliche Nachweise benötigt. Werden Informationen aus diesem Grund gespeichert, ist dies dem Auftraggeber anzuzeigen.


§ 12 Kündigung

Dieser Rahmenvertrag kann mit einer Kündigungsfrist von 2 Wochen gekündigt werden. Die Parteien vereinbaren, dass eine Kündigung nur zum Schluss eines Kalendermonats möglich ist. Das Recht zur fristlosen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.

Der Auftraggeber hat das Recht, nach Kündigung bereits hergestellte Produkte aufzubrauchen.


§ 13 Schlussbestimmungen

1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, treten an diese Stelle die gesetzlichen Regelungen. Die Wirksamkeit des Vertrages bleibt hiervon unberührt.

2. Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Parteien schließen die Anwendung des UN-Kaufrechts aus.

3. Als ausschließlichen Gerichtsstand vereinbaren die Parteien: ________

4. Die Parteien sind sich darüber einig, dass durch das vorliegende Vertragsverhältnis kein Arbeitsverhältnis begründet wird. Der Auftragnehmer ist auch nicht eine arbeitnehmerähnliche Person. Insbesondere kann der Auftragnehmer vergleichbare Leistungen auch für andere Auftraggeber erbringen.

5. Mündliche oder schriftliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht.

6. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages durch Individualabreden bedürfen keiner Form. Im Übrigen bedürfen Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages der Schriftform. Eine mündliche Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses ist nicht möglich.





________, den ________





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Grafikdesign Vertrag


Zwischen


________

Vertreten durch: ________

- Auftraggeber -

und

________

- Auftragnehmer -


wird folgender Rahmenvertrag über die Erbringung von Designleistungen geschlossen:


§ 1 Vertragsgegenstand

1. Der Auftraggeber bietet auf den folgenden Plattformen ________ sowie auf unterschiedlichen Social Media Plattformen Informationen und Leistungen rund um das folgende Thema an:

________

2. Gegenstand dieses Vertrags sind folgende Leistungen:

________


§ 2 Leistungspflichten und deren Durchführung

1. Der Auftragnehmer steht ab dem ________ für die Ausführung von Einzelaufträgen in Bezug auf Designleistungen dem Auftraggeber zur Verfügung. Der Umfang, die zeitlichen Fristen und die Konkretisierungen der zu erbringenden Leistungen werden in den jeweiligen Einzelaufträgen bestimmt. Die im vorliegenden Rahmenvertrag festgehaltenen Bedingungen und generellen Leistungspflichten gelten ergänzend, wenn und soweit nicht im Einzelauftrag von ihnen abgewichen wird.

2. Der Auftraggeber ist zur Erteilung von Einzelaufträgen, der Auftragnehmer zur Annahme dieser nicht verpflichtet. Ein Einzelauftrag gilt jedoch auch ohne ausdrückliche Annahmeerklärung als erteilt, wenn der Auftragnehmer nicht innerhalb von fünf Werktagen nach Zugang des Einzelauftrags widerspricht.

3. Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen originär für den Auftraggeber.

4. Der Auftragnehmer führt die Einzelaufträge in Eigenverantwortung aus. Der Auftragnehmer unterliegt bei der Durchführung keinen Weisungen des Auftraggebers. Nicht als Weisungen in diesem Sinne stellen jedoch allgemein von dem Auftraggeber benannte Vorgaben dar, die für die Durchführung der Arbeiten erforderlich sind.

5. Der Auftragnehmer kann sowohl Arbeitsort als auch Arbeitszeit frei bestimmen, wenn und soweit sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls nicht etwas anderes ergibt.

6. Der Auftraggeber gibt für die Fertigstellung der Leistungen des Auftragnehmers verbindliche Fristen vor. Hält der Auftragnehmer diese Frist für nicht ausreichend, teilt er dies dem Auftraggeber unverzüglich mit. Bei Unstimmigkeiten wirken beide Vertragspartner auf eine einvernehmliche Lösung hin.

7. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer zur Ausübung seiner Tätigkeit alle erforderlichen Informationen und Unterlagen nach Maßgabe von § 4 des Rahmenvertrages zur Verfügung.

8. Die Parteien vereinbaren eine Konzeptionsphase. Innerhalb dieser Konzeptionsphase wird der Auftragnehmer dazu verpflichtet, folgende Anzahl von Entwürfe vorzulegen: ________.

9. Diese Entwürfe sind bis zum ________ fällig. Die Konzeptionsphase endet spätestens am: ________.

10. Bestimmte Leistungen sind von Schlüsselpersonen durchzuführen, die gesondert von Auftragnehmer und Auftraggeber bestimmt werden.

11. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Auftragsvorgaben noch während der Anfertigung zu ändern.

12. Die Leistung (das Design) sollte spätestens am ________ fertiggestellt sein.

13. Die Grafiken werden dem Auftraggeber bereitgestellt, in dem sie zum Download bereitgestellt werden. Die Leistung umfasst auch sämtliche Materialien, die im Rahmen der Leistungserbringung erstellt werden (Entwurfsunterlagen, Source Codes, Zwischenschritte, Skizzen, Audio-Dateien etc.). Auch alle im Rahmen der Leistungserbringung erstellten Unterlagen sind von der vorstehenden Rechteübertragung umfasst.


§ 3 Vergütung

1. Die Vergütung wird pro Stunde berechnet nach folgendem Betrag: ________ Euro (zzgl. MwSt.)

2. Die Zahlung der Vergütung erfolgt in bar.

3. Die Zahlung der Vergütung wird mit Abnahme des Designs fällig.

4. Mit der Zahlung der Vergütung ist die Einräumung der Rechte und Befugnisse gemäß § 6, auch für die Zeit nach Beendigung der jeweiligen Einzelaufträge sowie dieses Rahmenvertrags, abgegolten.

5. Die Zahlung der Vergütung wird pro Stunde berechnet nach folgenden Betrag: ________ Euro (zzgl. MwSt.)

6. Für Teilabnahmen und Teillieferungen können gesonderte Zahlungen vereinbart werden.

7. Im Falle eines Ausfalls, aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, steht ihm folgendes Honorar (Ausfallhonorar) zu (zzgl. MwSt.): ________ Euro.


§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers und Unterlagen

1. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer die zur Ausführung der Arbeiten erforderlichen Informationen und Unterlagen (z.B. Beschreibungen, Zeichnungen, Protokolle usw.) zur Verfügung.

2. Alle Unterlagen, die dem Auftragnehmer im Rahmen dieses Rahmenvertrags zur Verfügung gestellt werden oder die diese im Verlauf selbst angefertigt hat, sind sorgfältig aufzubewahren

3. Sämtliche Unterlagen, einschließlich aller Informations- und Datenträger, auf denen sich auftragsspezifische Informationen und/oder Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers oder seiner Kunden oder Werke befinden, an denen der Auftraggeber oder seine Kunde Rechte besitzen, sind dem Auftraggeber nach Aufforderung jederzeit, spätestens jedoch ohne besondere Aufforderung, bei Beendigung des jeweiligen Einzelauftrags oder des Rahmenvertrags zu übergeben.


§ 5 Änderungen und Ergänzungen des Leistungsumfangs

1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Änderungs- und/oder Ergänzungswünsche des Auftraggebers bezüglich des Leistungsumfanges und/oder bezüglich des Leistungsinhaltes umzusetzen. Das gilt auch für bereits erteilte Einzelaufträge. Das gilt nicht, wenn die Änderung für den Auftragnehmer unzumutbar ist.

2. Ändern sich aufgrund eines solchen Verlangens der Preis und/oder der Termin der Fertigstellung, einigen sich die Vertragspartner einvernehmlich, wobei die bisherigen Vertragsbedingungen als Orientierung heranzuziehen sind.


§ 6 Nutzungsrechte

1. Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass der Auftraggeber in die Lage versetzt werden soll, die von dem Auftragnehmer erstellten Arbeiten, einschließlich der dazugehörigen Dokumentation sowie alle sonstigen unter dem jeweiligen Einzelauftrag erstellten Arbeitsergebnisse in möglichst umfassender Art und Weise selbst nutzen oder Dritten zur Nutzung überlassen zu können oder Dritten Nutzungsrechte an den Arbeiten einräumen zu können. Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber zu diesem Zweck unwiderruflich die ausschließlichen, zeitlich, inhaltlich und räumlich unbeschränkten Nutzungs- und Verwertungsrechte für alle bekannten und unbekannten Nutzungsarten ein. Hierzu zählt insbesondere (nicht abschließend) das Recht

(a) zur Vervielfältigung und Speicherung auf allen bekannten Speichermedien, insbesondere auf Festplatten, Disketten, Videobändern, CD-ROM, DVD, Blu-ray Disc, Minidisks, Speicher-Sticks;

(b) zum Betrieb von und auf Computern und anderen datenverarbeitenden Geräten;

(c) zur unbegrenzten öffentlichen Zugänglichmachung, insbesondere im Internet und sonstigen Netz werken, sei es für den einfachen Abruf oder den Download durch den Nutzer;

(d) zu jeder anderweitigen Nutzung durch elektromagnetische, optische, magnetische oder magnetoptische Aufzeichnungen mit und ohne Ton, auch in Trickfilmen oder Computeranimationen;

(e) zur Nutzung in einer Datenbank;

(f) zur Verbreitung ohne Stückzahlbegrenzung über sämtliche Vertriebskanäle;

(g) zur Bearbeitung und zur Umarbeitung, Erweiterungen oder Reduktionen, Fehlerbeseitigung, Fortentwicklung einschließlich Änderung der Funktionalität, bei Dokumentationen z.B. durch Übersetzung in andere Sprachen, inhaltliche Überarbeitung sowie durch Anpassung an andere Softwareversionen;

(h) Teile der Arbeitsergebnisse auszutauschen und/oder mit anderen Werken zu verbinden;

(i) die durch Bearbeitungen und sonstige Umarbeitungen geschaffenen Leistungsergebnisse in der gleichen Weise wie die ursprünglichen Fassungen, der Dokumentation oder der sonstigen Arbeitsergebnisse zu nutzen und zu verwerten.

2. Das Recht zur Namensnennung des Auftragnehmers erfolgt in Übereinstimmung mit der Branchenübung, das heißt die Namensnennung kann ausbleiben, wenn dies branchenüblich ist.

3. Der Auftraggeber kann auch ohne Einholung der Zustimmung des Auftragnehmers, sämtliche in Absatz 1 genannten Rechte zusammen mit Dritten ausüben, diese ganz oder teilweise auf Dritte übertragen oder Dritten entsprechende Nutzungsrechte einräumen. Der Auftraggeber ist zudem ohne Einholung der Zustimmung des Auftragnehmers befugt, die Werke selbst oder durch Dritte einer Open-Source-Lizenz zu unterstellen und unter einer solchen Lizenz zu veröffentlichen.

4. Der Auftragnehmer darf aufgrund der Einräumung der umfassenden Nutzungsrechte gemäß Absatz 1 die Leistungen, Dokumentationen und sonstigen Arbeitsergebnisse nicht in unveränderter oder bearbeiteter Form Dritten zur Verfügung stellen. Der Auftragnehmer darf allerdings Leistungen vergleichbarer Art für Dritte erbringen.

5. Die Rechteeinräumung bleibt von der Beendigung dieses Vertrages wie auch der Beendigung des betreffenden Einzelauftrages unberührt.

6. Der Auftraggeber hat auch ein Nutzungsrecht an noch unbekannten Nutzungsformen.

7. Der Auftraggeber ist verantwortlich für die Durchführung einer umfassenden Markenrecherche, um der Eintragung in das Markenregister der DPMA oder des EPA entgegenstehende Marken zu erkennen und den Auftragnehmer darauf hinzuweisen, dass die Leistung eventuell geändert werden sollte, solange eine Markeneintragung beim DPMA oder EPA erwünscht wird.

8. Der Auftraggeber ist für die Anmeldung der Markenrechte verantwortlich.


§ 7 Abnahme, Gewährleistung, Freiheit von Rechten Dritter

1. Die von dem Auftragnehmer zu erbringenden Arbeiten sind von dem Auftraggeber abzunehmen.

2. Dem Auftraggeber werden folgende Anzahl von Werktagen eingeräumt, um das Werk abzunehmen: ________.

3. Die Abnahme des Werkes erfolgt durch eine ausdrückliche Erklärung des Auftraggebers.

4. Teilabnahmen und Teillieferungen sind zugelassen.

5. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber die Arbeiten frei von Sach- und Rechtsmängeln zu besorgen und zu übergeben. Für die Beschaffenheit der Leistungen sind dabei die Konkretisierungen des jeweiligen Einzelauftrages sowie etwaige ergänzende und/oder erweiternde Unterlagen (Leistungsbeschreibung, Konzepte etc.) maßgeblich. Ohne eine solche Konkretisierung sind die Leistungen frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Einzelauftrag vorausgesetzte Verwendung eignen. Die Leistungen sind frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug hierauf keine oder nur die im Einzelauftrag übernommenen Rechte gegen den Auftraggeber und/oder den Kunden des Auftraggeber geltend machen können.

6. Der Auftragnehmer garantiert, dass er Inhaber der Rechte ist und das Werk frei von Rechten Dritter ist.


§ 8 Vertragsdauer

1. Eine Verlängerung des Vertrages, wie auch der Rechtseinräumung, ist auf Wunsch beider Parteien möglich. Die Verlängerung muss in schriftlicher Form 3 Monate vor Ablauf der Vertragszeit zum 1. des Monats eingehen.

2. Durch Kündigung wird das Vertragsverhältnis vorzeitig beendet. Die Nutzungsrechte fallen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses an den Auftragnehmer zurück. Eine ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen. Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund ist weiterhin möglich. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn:

a. der Auftragnehmer die Rechte an den Bildern nicht in vollem Umfang unbelastet übertragen hat,

b. eine Nachbesserung nicht innerhalb von 14 Tagen erfolgt,

c. der Auftraggeber mit der Zahlung der Vergütung mehr als 60 Tage im Verzug ist.


§ 9 58252582, 8225222252822

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§ 10 Haftung

1. Die Parteien vereinbaren einen Haftungsausschluss. Kein Haftungsausschluss wird für folgende Situationen vereinbart:

  • vorsätzlich verursachte Schäden an sämtlichen Sach- und Rechtsgütern,
  • grob fahrlässig verursachte Schäden an sämtlichen Sach- und Rechtsgütern,
  • für leicht fahrlässig verursachte Schäden an Leben, Körper und Gesundheit,
  • für leichte Fahrlässigkeit bei Verletzung einer Hauptpflicht aus dem Vertrag (Kardinalpflicht). Damit sind Verpflichtungen gemeint, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

2. Für typisch vorhersehbare Schäden bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht wird eine folgende Haftungsbegrenzung vereinbart: ________ Euro

3. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber in einem Streitfall mit Dritten wegen der Verwendung der Design-Leistungen beizustehen. Insbesondere wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber alle erforderlichen Informationen, die für eine Klärung erforderlich sind, unverzüglich zukommen lassen.

4. Hiermit verpflichtet sich der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber:

  • die Design-Leistungen nicht später als zum vereinbarten Termin fertigzustellen und zu übergeben,
  • die Design-Leistungen nicht unberechtigt zu nutzen oder weiterzugeben,
  • sich Rechte Dritter, die an der Herstellung der Design-Leistungen beteiligt oder darauf abgebildet sind, einräumen zu lassen.


§ 11 Geheimhaltung, Datengeheimnis

1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich gegenüber dem Auftraggeber zur Geheimhaltung vertraulicher Informationen. Der Auftragnehmer wird alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um deren Kenntnisnahme und Verwertung durch Dritte zu verhindern. Mit "Dritten" sind nicht Mitarbeiter und Angestellte des Auftragnehmers gemeint. Mitarbeiter und Angestellte sind, soweit sie hierzu nicht bereits aufgrund ihres Arbeitsvertrages angehalten sind, zur Geheimhaltung verpflichtet.

2. "Vertrauliche Informationen" sind alle wirtschaftlichen, technischen, wissenschaftlichen, patentrechtlichen und anderen internen Informationen des Auftraggebers bezüglich Geschäftsstrategien, Schutzrechten, Entwicklung, Produktion und Verwendung von Informationen der Vertragsparteien, die bereits mitgeteilt wurden oder während der Laufzeit dieses Vertrages mitgeteilt werden.

3. Von der Verpflichtung zur Geheimhaltung ausgenommen sind Informationen des Auftraggebers,

  • die sich schon vor Übergabe durch den Auftraggeber im Besitz der anderen Vertragsparteien befanden,
  • die zum Zeitpunkt der Übergabe bereits öffentlichen bekannt waren,
  • die nach ihrer Übergabe durch den Auftraggeber veröffentlicht wurden,
  • die der Auftragnehmer selbst ohne Zugang zu den Informationen entwickelt hat,
  • die der Auftragnehmer ohne Geheimhaltungspflicht von einem Dritten erhalten hat oder in sonstiger Weise allgemein bekannt werden, es sei denn, dies geschieht durch eine Verletzung der in dem vorliegenden Vertrag geregelten Geheimhaltungspflichten durch den Auftragnehmer

4. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt auch weiter, wenn die beabsichtigte Fotoproduktion vorzeitig beendet wird.

5. Der Auftragnehmer wird Unterlagen, die er vom Auftraggeber im Zusammenhang mit der Entwicklung usw. erhalten hat, nach Bekanntwerden der Offenkundigkeit oder Beendigung des Vertrages unverzüglich dem Auftraggeber zurückgeben. Eventuell erstellte Dateien und sämtliche Kopien werden von sämtlichen Datenträgern gelöscht bzw. bei Verkörperung vernichtet, außer die Daten werden für steuerliche Nachweise benötigt. Werden Informationen aus diesem Grund gespeichert, ist dies dem Auftraggeber anzuzeigen.


§ 12 Kündigung

Dieser Rahmenvertrag kann mit einer Kündigungsfrist von 2 Wochen gekündigt werden. Die Parteien vereinbaren, dass eine Kündigung nur zum Schluss eines Kalendermonats möglich ist. Das Recht zur fristlosen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.

Der Auftraggeber hat das Recht, nach Kündigung bereits hergestellte Produkte aufzubrauchen.


§ 13 Schlussbestimmungen

1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, treten an diese Stelle die gesetzlichen Regelungen. Die Wirksamkeit des Vertrages bleibt hiervon unberührt.

2. Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Parteien schließen die Anwendung des UN-Kaufrechts aus.

3. Als ausschließlichen Gerichtsstand vereinbaren die Parteien: ________

4. Die Parteien sind sich darüber einig, dass durch das vorliegende Vertragsverhältnis kein Arbeitsverhältnis begründet wird. Der Auftragnehmer ist auch nicht eine arbeitnehmerähnliche Person. Insbesondere kann der Auftragnehmer vergleichbare Leistungen auch für andere Auftraggeber erbringen.

5. Mündliche oder schriftliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht.

6. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages durch Individualabreden bedürfen keiner Form. Im Übrigen bedürfen Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages der Schriftform. Eine mündliche Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses ist nicht möglich.





________, den ________





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Vertreten durch: ________