Handelsvertretervertrag

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Bitte hier den Namen des Unternehmens (inklusive Firmenzusatz), welches den Handelsvertreter beauftragt, eintragen. Handelsvertreter ist, wer als selbstständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln (Vermittlungsvertreter) oder in dessen Namen abzuschließen (Abschlussvertreter).

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H A N D E L S V E R T R E T E R V E R T R A G



Zwischen


________
________

- nachfolgend „Unternehmen" genannt -


und


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- nachfolgend „Handelsvertreter" genannt -


wird Folgendes vereinbart:


§ 1 Rechtliche Stellung des Handelsvertreters

1.1. Der Handelsvertreter übernimmt als Vertreter die Vertretung des Unternehmens im folgenden Bezirk:

________

Änderungen des Vertretungsbezirks bedürfen zu ihrer Wirksamkeit eines von beiden Vertragspartnern unterzeichneten Nachtrags zu diesem Vertrag.

1.2. Das Unternehmen ist im übertragenen Vertretungsbezirk berechtigt, selbst oder durch beauftragte Dritte tätig zu werden.

1.3. Die Vertretung erstreckt sich auf folgende Erzeugnisse des Unternehmens, welche gegenwärtig zu ihrem Produktions- und Verkaufsprogramm gehören:

________


§ 2 Pflichten des Handelsvertreters

2.1. Der Handelsvertreter hat im das ihm übertragenen Vertretungsgebiet die Aufgabe, im Namen und für Rechnung des Unternehmens Verkaufsgeschäfte zu vermitteln. Dabei hat er die Interessen des Unternehmens mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrzunehmen und sich nach besten Kräften für eine Umsatzausweitung und -steigerung einzusetzen. Weiterhin hat er die Geschäftsbeziehungen mit den potentiellen Kunden des Unternehmens zu pflegen und diese regelmäßig zu besuchen.

2.2. Der Handelsvertreter hat dem Unternehmen von jeder Geschäftsvermittlung im regelmäßigen Turnus Nachricht zu geben und das Unternehmen über bestehende Geschäftsanbahnungen durch Übersendung von Kopien der Korrespondenz bzw. durch Aktenvermerke laufend zu unterrichten. Handelt es sich bei Geschäftsanbahnungen oder Geschäftsvermittlungen um neue Kunden, so ist das Unternehmen darauf besonders hinzuweisen.

2.3. Auf Anforderung des Unternehmens ist der Handelsvertreter in besonderen Fällen verpflichtet, besondere Auskünfte zu erteilen. Dies kann unter anderem dann der Fall sein, wenn der Umsatz stagniert bzw. nicht genügend steigt.

2.4. Der Handelsvertreter ist verpflichtet, die Bonität der vorhandenen oder möglichen Kunden im Rahmen seiner Möglichkeiten zu prüfen und die Bemühungen des Unternehmens zur Feststellung der Zahlungsfähigkeit zu unterstützen. Zweifel an der Bonität eines vorhandenen oder möglichen Kunden sind dem Unternehmen unverzüglich anzuzeigen. Zur Einschaltung von Kreditauskunftsdiensten o.ä. ist er nicht verpflichtet.

2.5. Der Handelsvertreter verpflichtet sich, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens zu wahren und die Unterlagen, die sich auf diese und das Handelsvertreterverhältnis beziehen, so aufzubewahren, dass sie Dritten nicht zugänglich sind. Er hat über alle während der Vertragsdauer erworbenen Kenntnisse, über Geschäftsvorgänge und interne, insbesondere vertrauliche Angelegenheiten auch nach Vertragsende Stillschweigen zu bewahren.

2.6. Die Vertretung wird dem Handelsvertreter persönlich übertragen. Er ist nicht berechtigt, die Ausübung der Handelsvertretung ohne ausdrückliche Zustimmung des Unternehmens auf einen Dritten zu übertragen oder die Ausübung der Handelsvertreter durch einen Dritten stillschweigend zu dulden. Geht die Einzelfirma des Handelsvertreters in andere Hände über, so führt dies, mangels ausdrücklicher Zustimmung des vertretenden Unternehmens, nicht gleichzeitig auch zu einem Übergang des Handelsvertretervertrages auf den neuen Firmeninhaber.


§ 3 Pflichten des Unternehmens

3.1. Das Unternehmen hat den Handelsvertreter bei der Ausübung seiner Tätigkeit nach besten Kräften zu unterstützen und ihm stets die erforderlichen Informationen und Auskünfte zu geben. Bei der Ausübung seines Weisungsrechts hat das Unternehmen der selbständigen Stellung des Handelsvertreters Rechnung zu tragen. Zu den erforderlichen Informationen und Auskünften gehört alles, was für die Tätigkeit und die Vergütungsansprüche des Handelsvertreters von wesentlicher Bedeutung ist (z.B. Änderungen der Produkte, der Preise bzw. der Geschäftsbedingungen, besondere Werbemaßnahmen). Das Unternehmen ist insbesondere dazu verpflichtet, den Handelsvertreter rechtzeitig von Betriebsumstellung, Arbeitsüberhäufung, Fertigungs- oder Rohstoffschwierigkeiten oder ähnliches in Kenntnis zu setzen, damit sich der Handelsvertreter im Hinblick auf seine Vermittlungs- bzw. Abschlusstätigkeit den jeweiligen Gegebenheiten anpassen kann.

3.2. Das Unternehmen hat dem Handelsvertreter die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen (Muster, Zeichnungen, Preislisten, Werbedrucksachen, Geschäftsbedingungen, etc.) unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, jeweils zu ergänzen und auf dem neusten Stand zu halten. Diese Unterlagen bleiben Eigentum des Unternehmens, soweit sie nicht bestimmungsgemäß verbraucht sind.

3.3. Das Unternehmen hat dem Handelsvertreter die erforderlichen Nachrichten zu geben. Das Unternehmen hat dem Handelsvertreter insbesondere die Annahme oder Ablehnung eines vermittelten Geschäfts sowie die ganze oder teilweise Nichtausführung eines abgeschlossenen Geschäfts und die Gründe unverzüglich anzuzeigen, auf denen die Nichtausführung beruht. Ansonsten gilt dem Handelsvertreter gegenüber der Auftrag als angenommen. Das Unternehmen hat ihn unverzüglich zu unterrichten, wenn es Geschäfte voraussichtlich nur in erheblich geringerem Umfange abschließen kann oder will, als der Handelsvertreter unter gewöhnlichen Umständen erwarten konnte. Die Rechtsfolgen der ganzen oder teilweise Nichtausführung bestimmen sich nach § 6.

3.4. Dem Handelsvertreter sind unverzüglich Kopien der mit bezirkszugehörigen Kunden oder Interessenten geführten Schriftwechsel zu übersenden; über Verhandlungen und geplante Geschäfte mit bezirkszugehörige Kunden oder Interessenten, die im Einverständnis des Handelsvertreters oder ohne dessen Mitwirkung geführt werden, ist der Handelsvertreter unverzüglich zu unterrichten.

3.5. Zu den erforderlichen Informationen im Sinne des Abs. 1 gehört auch, den Handelsvertreter über geplante Kooperationen bzw. Fusionen mit anderen Firmen oder eine beabsichtigte Veräußerung oder Stilllegung des Unternehmens so rechtzeitig in Kenntnis zu setzen, dass er in seinen unternehmerischen Dispositionen - insbesondere im Hinblick auf die Ausübung seines Kündigungsrechts - nicht beeinträchtigt wird.


§ 4 Provisionspflichtige Geschäfte

4.1. Dem Handelsvertreter steht ein Provisionsanspruch für alle von ihm vermittelten Geschäfte zu, die ohne seine unmittelbare Mitwirkung mit Dritten zustande kommen, die er als Kunden für Geschäfte der gleichen Art geworben hat.

Voraussetzung für den Provisionsanspruch ist, dass der Geschäftsabschluss ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Ausführung der Geschäfte durch das Unternehmen während des bestehenden Vertretervertrages erfolgt.

4.2. Ein Provisionsanspruch des Handelsvertreters aus § 87 Abs. 2 HGB besteht nicht.

4.3. Für Geschäftsabschlüsse, die nach der Beendigung dieses Vertrages zustande kommen, steht dem Handelsvertreter nur dann ein Provisionsanspruch zu, wenn er das Geschäft vermittelt oder es eingeleitet oder so vorbereitet hat, dass der Geschäftsabschluss überwiegend auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist und das Geschäft innerhalb einer angemessenen Frist nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen ist oder wenn das Angebot des Kunden zum Abschluss des jeweiligen Geschäfts vor Beendigung des Handelsvertretervertrages dem Unternehmen zugegangen ist. Der Handelsvertreter erwirbt auch keinen Provisionsanspruch für solche Geschäfte, für die ein Vorgänger nach § 87 Abs. 3 HGB Provisionen beanspruchen kann.

4.4. Ist ein Geschäftsabschluss mit einem neuen Kunden nicht auf die ausschließliche Tätigkeit des Handelsvertreters zurückzuführen, sondern von weiteren Handelsvertretern mitverursacht worden, so ist der Provisionsanspruch anteilig auf diese aufzuteilen. Diese Aufteilung richtet sich insbesondere nach dem Umfang der Leistung, die der jeweilige Beteiligte für den Geschäftsabschluss beigetragen hat. Ob eine Teilung vorzunehmen ist und in welchem Verhältnis die Provision zu teilen ist, entscheidet das Unternehmen nach Anhörung der beteiligten Vertreter nach eigenem Ermessen unter billiger Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen und unter Ausschluss des Rechtsweges, sofern die Beteiligten sich nicht über die Teilung der Provision einigen.

4.5. Der Provisionsanspruch des Handelsvertreters entsteht als unbedingter Anspruch, sobald und soweit das Unternehmen das provisionspflichtige Geschäft ausgeführt hat. Bei Vorleistungspflicht des Kunden entsteht der Provisionsanspruch bereits dann, wenn und soweit der Kunde seiner Vorleistungspflicht genügt.


§ 5 Höhe der Provision

5.1. Der Handelsvertreter erhält für alle in § 4 genannten provisionspflichtigen Geschäfte eine Provision von ________ Prozent. Soweit der Handelsvertreter mehrwertsteuerpflichtig ist, wird auf diese Provision die gesetzliche MwSt. aufgeschlagen und geschuldet.

5.2. Als Grundlage für die Berechnung der Provision verwenden die Parteien den Brutto-Rechnungsbetrag, abzüglich aller vom Unternehmen gewährten oder vom Kunden in Anspruch genommenen Preisnachlässe.

5.3. Die in den vorstehenden Absätzen genannten Provisionssätze und die zusammenhängenden Berechnungsgrundlagen für die Provisionsberechnung können nur im Wege vertraglicher Vereinbarungen (schriftlich) geändert werden.


§ 6 2222588 2525 282525522 528 25288882285282558528

________. 825 252888822852825585 22225882, 822252 558 58228858288222 22885522 82888252582 2525 228882882 28852 5582225552 8855, 255 5522, 8222 525 828282 582 522 8582588 822552522522 52825252 28852 822 52225225222 25 825252222 8825.

________. 52 58222 528 § 285 888. 5 828 22225882 525 252888822852825585 5585, 8222 228282252, 5588 525 55252 28852 8288222. 52 25882 28225 2288828822 22882522 2825252 8885 525 82825585 522222825285225.

________. 858 52225225222 5222588222 525 2288852 525 2258852888522 22822252585522 525 5288825282522 528 5525885228528255858 222225825 522 552522, 828282 58282 258825522 85888852 552 552282 882222. 52 25882 28225 28852 82822522522 552282855888852 2522 558 52225225222 5222285 25 28225 2258852888522 22822252585522 825228885222 8282, 8222 525 8525288825252225 5828 82585222 525 8222 25 2828888822, 8885 5222228822 52 522 5252555228228222 25 8222888222.


§ 7 Fälligkeit der Provision

Der Provisionsanspruch wird zum Ende des Abrechnungsmonats fällig und ist damit abrechenbar.


§ 8 Kosten des Handelsvertreters

Der Handelsvertreter hat keinen Anspruch auf Ersatz der ihm im regelmäßigen Geschäftsverkehr entstehenden üblichen Aufwendungen.


§ 9 Krankheit und Urlaub des Handelsvertreters

9.1. Der Handelsvertreter hat das Unternehmen unverzüglich zu unterrichten, wenn er aus krankheitsbedingten Gründen oder sonstigen Gründen länger als 7 Tage an der Ausübung seiner Tätigkeit gehindert ist.

9.2. Soweit möglich, ist der Handelsvertreter dazu verpflichtet, seinen Urlaub in die geschäftsarme Zeit zu legen und den Urlaubstermin rechtzeitig vor Urlaubsantritt dem Unternehmen mitzuteilen. Entsprechendes gilt auch bezüglich anderer vorübergehender Tätigkeitsunterbrechungen.


§ 10 Wettbewerbsabreden und nachvertragliches Wettbewerbsverbot

10.1. Beim Inkrafttreten dieses Vertrages ist der Handelsvertreter für die in der Anlage genannten Unternehmen tätig, bzw. übt die dort genannten anderweitigen Erwerbstätigkeiten aus. Über jede Änderung und Ergänzung des Produkt-/Lieferprogramms anderer Unternehmen oder des Umfangs der anderweitigen Erwerbstätigkeiten wird der Handelsvertreter das Unternehmen unverzüglich unterrichten. Sollten durch eine Ergänzung und/oder Änderung des Produkt-/Lieferprogramms diese Vertretungen zu Konkurrenten für das Unternehmen werden, ist der Handelsvertreter verpflichtet die Konkurrenzsituation unverzüglich zu beenden.

10.2. Der Handelsvertreter ist während der Dauer des Vertragsverhältnisses verpflichtet, jeden Wettbewerb gegenüber dem Unternehmen zu unterlassen. Er ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Unternehmens berechtigt, Vertretungen für andere Unternehmungen zu übernehmen, sich direkt oder indirekt an einem anderen Unternehmen zu beteiligen oder ein anderes Unternehmen selbst zu unterstützen, sofern dieses andere Unternehmen Erzeugnisse herstellt und/oder vertreibt und/oder sonstige Leistungen anbietet, die denen des Unternehmens gleich oder gleichartig sind.


§ 11 Vertragsdauer, Kündigung

11.1. Der Vertrag beginnt mit Unterzeichnung und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

11.2. Die Kündigungsfrist beträgt ________ und kann jeweils zum Ende eines Monats gekündigt werden. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn einer der Vertragspartner gegen eine wesentliche Vertrags- und/oder Treuepflicht verstoßen hat.

11.3. Die Kündigung bedarf der Schriftform.


§ 12 Sonstige Bestimmungen

12.1. Die Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis verjähren in drei Jahren beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem sie fällig sind, und der Anspruchsinhaber Kenntnis oder grob fahrlässig keine Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen hatte. Unabhängig von der Kenntnis verjähren die Ansprüche nach zehn Jahren.

12.2. Ein etwaiger Anspruch nach § 89b HGB ist innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend zu machen. Erfolgt die Geltendmachung nicht innerhalb der Jahresfrist, ist der Anspruch ausgeschlossen und kann – obwohl die Verjährung noch nicht abgelaufen ist – nicht mehr durchgesetzt werden.

12.3. Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Vertragsergänzungen oder -änderungen bedürfen für ihre Wirksamkeit der Schriftform und der Unterzeichnung durch beide Vertragspartner. Auf dieses Formerfordernis kann nur durch schriftliche Vereinbarung verzichtet werden.

12.4. Dieser Vertrag hat Anlagen, die wesentliche Bestandteile dieses Vertrages sind.

12.5. Sollte durch den Vertragstext ein regelungsbedürftiger Punkt nicht miterfasst sein, gelten dort ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 84 ff. HGB und/bzw. die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze.

12.6. Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages berühren die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht und haben daher auch nicht die Nichtigkeit oder Ungültigkeit des gesamten Vertrages zur Folge. Die nichtige Bestimmung ist durch eine Vereinbarung zu ersetzen, welche dem Vertragszweck und den Willen der Vertragspartner am nächsten kommt.

12.7. Der Vertrag wird zweifach ausgefertigt. Jeder Vertragsteil hat eine von beiden Vertragspartnern unterzeichnete Ausfertigung erhalten.





..............................................................
Ort, Datum




..............................................................
Unterschrift Unternehmen




..............................................................
Ort, Datum




..............................................................
Unterschrift Handelsvertreter

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H A N D E L S V E R T R E T E R V E R T R A G



Zwischen


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- nachfolgend „Unternehmen" genannt -


und


________
________

- nachfolgend „Handelsvertreter" genannt -


wird Folgendes vereinbart:


§ 1 Rechtliche Stellung des Handelsvertreters

1.1. Der Handelsvertreter übernimmt als Vertreter die Vertretung des Unternehmens im folgenden Bezirk:

________

Änderungen des Vertretungsbezirks bedürfen zu ihrer Wirksamkeit eines von beiden Vertragspartnern unterzeichneten Nachtrags zu diesem Vertrag.

1.2. Das Unternehmen ist im übertragenen Vertretungsbezirk berechtigt, selbst oder durch beauftragte Dritte tätig zu werden.

1.3. Die Vertretung erstreckt sich auf folgende Erzeugnisse des Unternehmens, welche gegenwärtig zu ihrem Produktions- und Verkaufsprogramm gehören:

________


§ 2 Pflichten des Handelsvertreters

2.1. Der Handelsvertreter hat im das ihm übertragenen Vertretungsgebiet die Aufgabe, im Namen und für Rechnung des Unternehmens Verkaufsgeschäfte zu vermitteln. Dabei hat er die Interessen des Unternehmens mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrzunehmen und sich nach besten Kräften für eine Umsatzausweitung und -steigerung einzusetzen. Weiterhin hat er die Geschäftsbeziehungen mit den potentiellen Kunden des Unternehmens zu pflegen und diese regelmäßig zu besuchen.

2.2. Der Handelsvertreter hat dem Unternehmen von jeder Geschäftsvermittlung im regelmäßigen Turnus Nachricht zu geben und das Unternehmen über bestehende Geschäftsanbahnungen durch Übersendung von Kopien der Korrespondenz bzw. durch Aktenvermerke laufend zu unterrichten. Handelt es sich bei Geschäftsanbahnungen oder Geschäftsvermittlungen um neue Kunden, so ist das Unternehmen darauf besonders hinzuweisen.

2.3. Auf Anforderung des Unternehmens ist der Handelsvertreter in besonderen Fällen verpflichtet, besondere Auskünfte zu erteilen. Dies kann unter anderem dann der Fall sein, wenn der Umsatz stagniert bzw. nicht genügend steigt.

2.4. Der Handelsvertreter ist verpflichtet, die Bonität der vorhandenen oder möglichen Kunden im Rahmen seiner Möglichkeiten zu prüfen und die Bemühungen des Unternehmens zur Feststellung der Zahlungsfähigkeit zu unterstützen. Zweifel an der Bonität eines vorhandenen oder möglichen Kunden sind dem Unternehmen unverzüglich anzuzeigen. Zur Einschaltung von Kreditauskunftsdiensten o.ä. ist er nicht verpflichtet.

2.5. Der Handelsvertreter verpflichtet sich, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens zu wahren und die Unterlagen, die sich auf diese und das Handelsvertreterverhältnis beziehen, so aufzubewahren, dass sie Dritten nicht zugänglich sind. Er hat über alle während der Vertragsdauer erworbenen Kenntnisse, über Geschäftsvorgänge und interne, insbesondere vertrauliche Angelegenheiten auch nach Vertragsende Stillschweigen zu bewahren.

2.6. Die Vertretung wird dem Handelsvertreter persönlich übertragen. Er ist nicht berechtigt, die Ausübung der Handelsvertretung ohne ausdrückliche Zustimmung des Unternehmens auf einen Dritten zu übertragen oder die Ausübung der Handelsvertreter durch einen Dritten stillschweigend zu dulden. Geht die Einzelfirma des Handelsvertreters in andere Hände über, so führt dies, mangels ausdrücklicher Zustimmung des vertretenden Unternehmens, nicht gleichzeitig auch zu einem Übergang des Handelsvertretervertrages auf den neuen Firmeninhaber.


§ 3 Pflichten des Unternehmens

3.1. Das Unternehmen hat den Handelsvertreter bei der Ausübung seiner Tätigkeit nach besten Kräften zu unterstützen und ihm stets die erforderlichen Informationen und Auskünfte zu geben. Bei der Ausübung seines Weisungsrechts hat das Unternehmen der selbständigen Stellung des Handelsvertreters Rechnung zu tragen. Zu den erforderlichen Informationen und Auskünften gehört alles, was für die Tätigkeit und die Vergütungsansprüche des Handelsvertreters von wesentlicher Bedeutung ist (z.B. Änderungen der Produkte, der Preise bzw. der Geschäftsbedingungen, besondere Werbemaßnahmen). Das Unternehmen ist insbesondere dazu verpflichtet, den Handelsvertreter rechtzeitig von Betriebsumstellung, Arbeitsüberhäufung, Fertigungs- oder Rohstoffschwierigkeiten oder ähnliches in Kenntnis zu setzen, damit sich der Handelsvertreter im Hinblick auf seine Vermittlungs- bzw. Abschlusstätigkeit den jeweiligen Gegebenheiten anpassen kann.

3.2. Das Unternehmen hat dem Handelsvertreter die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen (Muster, Zeichnungen, Preislisten, Werbedrucksachen, Geschäftsbedingungen, etc.) unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, jeweils zu ergänzen und auf dem neusten Stand zu halten. Diese Unterlagen bleiben Eigentum des Unternehmens, soweit sie nicht bestimmungsgemäß verbraucht sind.

3.3. Das Unternehmen hat dem Handelsvertreter die erforderlichen Nachrichten zu geben. Das Unternehmen hat dem Handelsvertreter insbesondere die Annahme oder Ablehnung eines vermittelten Geschäfts sowie die ganze oder teilweise Nichtausführung eines abgeschlossenen Geschäfts und die Gründe unverzüglich anzuzeigen, auf denen die Nichtausführung beruht. Ansonsten gilt dem Handelsvertreter gegenüber der Auftrag als angenommen. Das Unternehmen hat ihn unverzüglich zu unterrichten, wenn es Geschäfte voraussichtlich nur in erheblich geringerem Umfange abschließen kann oder will, als der Handelsvertreter unter gewöhnlichen Umständen erwarten konnte. Die Rechtsfolgen der ganzen oder teilweise Nichtausführung bestimmen sich nach § 6.

3.4. Dem Handelsvertreter sind unverzüglich Kopien der mit bezirkszugehörigen Kunden oder Interessenten geführten Schriftwechsel zu übersenden; über Verhandlungen und geplante Geschäfte mit bezirkszugehörige Kunden oder Interessenten, die im Einverständnis des Handelsvertreters oder ohne dessen Mitwirkung geführt werden, ist der Handelsvertreter unverzüglich zu unterrichten.

3.5. Zu den erforderlichen Informationen im Sinne des Abs. 1 gehört auch, den Handelsvertreter über geplante Kooperationen bzw. Fusionen mit anderen Firmen oder eine beabsichtigte Veräußerung oder Stilllegung des Unternehmens so rechtzeitig in Kenntnis zu setzen, dass er in seinen unternehmerischen Dispositionen - insbesondere im Hinblick auf die Ausübung seines Kündigungsrechts - nicht beeinträchtigt wird.


§ 4 Provisionspflichtige Geschäfte

4.1. Dem Handelsvertreter steht ein Provisionsanspruch für alle von ihm vermittelten Geschäfte zu, die ohne seine unmittelbare Mitwirkung mit Dritten zustande kommen, die er als Kunden für Geschäfte der gleichen Art geworben hat.

Voraussetzung für den Provisionsanspruch ist, dass der Geschäftsabschluss ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Ausführung der Geschäfte durch das Unternehmen während des bestehenden Vertretervertrages erfolgt.

4.2. Ein Provisionsanspruch des Handelsvertreters aus § 87 Abs. 2 HGB besteht nicht.

4.3. Für Geschäftsabschlüsse, die nach der Beendigung dieses Vertrages zustande kommen, steht dem Handelsvertreter nur dann ein Provisionsanspruch zu, wenn er das Geschäft vermittelt oder es eingeleitet oder so vorbereitet hat, dass der Geschäftsabschluss überwiegend auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist und das Geschäft innerhalb einer angemessenen Frist nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen ist oder wenn das Angebot des Kunden zum Abschluss des jeweiligen Geschäfts vor Beendigung des Handelsvertretervertrages dem Unternehmen zugegangen ist. Der Handelsvertreter erwirbt auch keinen Provisionsanspruch für solche Geschäfte, für die ein Vorgänger nach § 87 Abs. 3 HGB Provisionen beanspruchen kann.

4.4. Ist ein Geschäftsabschluss mit einem neuen Kunden nicht auf die ausschließliche Tätigkeit des Handelsvertreters zurückzuführen, sondern von weiteren Handelsvertretern mitverursacht worden, so ist der Provisionsanspruch anteilig auf diese aufzuteilen. Diese Aufteilung richtet sich insbesondere nach dem Umfang der Leistung, die der jeweilige Beteiligte für den Geschäftsabschluss beigetragen hat. Ob eine Teilung vorzunehmen ist und in welchem Verhältnis die Provision zu teilen ist, entscheidet das Unternehmen nach Anhörung der beteiligten Vertreter nach eigenem Ermessen unter billiger Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen und unter Ausschluss des Rechtsweges, sofern die Beteiligten sich nicht über die Teilung der Provision einigen.

4.5. Der Provisionsanspruch des Handelsvertreters entsteht als unbedingter Anspruch, sobald und soweit das Unternehmen das provisionspflichtige Geschäft ausgeführt hat. Bei Vorleistungspflicht des Kunden entsteht der Provisionsanspruch bereits dann, wenn und soweit der Kunde seiner Vorleistungspflicht genügt.


§ 5 Höhe der Provision

5.1. Der Handelsvertreter erhält für alle in § 4 genannten provisionspflichtigen Geschäfte eine Provision von ________ Prozent. Soweit der Handelsvertreter mehrwertsteuerpflichtig ist, wird auf diese Provision die gesetzliche MwSt. aufgeschlagen und geschuldet.

5.2. Als Grundlage für die Berechnung der Provision verwenden die Parteien den Brutto-Rechnungsbetrag, abzüglich aller vom Unternehmen gewährten oder vom Kunden in Anspruch genommenen Preisnachlässe.

5.3. Die in den vorstehenden Absätzen genannten Provisionssätze und die zusammenhängenden Berechnungsgrundlagen für die Provisionsberechnung können nur im Wege vertraglicher Vereinbarungen (schriftlich) geändert werden.


§ 6 2222588 2525 282525522 528 25288882285282558528

________. 825 252888822852825585 22225882, 822252 558 58228858288222 22885522 82888252582 2525 228882882 28852 5582225552 8855, 255 5522, 8222 525 828282 582 522 8582588 822552522522 52825252 28852 822 52225225222 25 825252222 8825.

________. 52 58222 528 § 285 888. 5 828 22225882 525 252888822852825585 5585, 8222 228282252, 5588 525 55252 28852 8288222. 52 25882 28225 2288828822 22882522 2825252 8885 525 82825585 522222825285225.

________. 858 52225225222 5222588222 525 2288852 525 2258852888522 22822252585522 525 5288825282522 528 5525885228528255858 222225825 522 552522, 828282 58282 258825522 85888852 552 552282 882222. 52 25882 28225 28852 82822522522 552282855888852 2522 558 52225225222 5222285 25 28225 2258852888522 22822252585522 825228885222 8282, 8222 525 8525288825252225 5828 82585222 525 8222 25 2828888822, 8885 5222228822 52 522 5252555228228222 25 8222888222.


§ 7 Fälligkeit der Provision

Der Provisionsanspruch wird zum Ende des Abrechnungsmonats fällig und ist damit abrechenbar.


§ 8 Kosten des Handelsvertreters

Der Handelsvertreter hat keinen Anspruch auf Ersatz der ihm im regelmäßigen Geschäftsverkehr entstehenden üblichen Aufwendungen.


§ 9 Krankheit und Urlaub des Handelsvertreters

9.1. Der Handelsvertreter hat das Unternehmen unverzüglich zu unterrichten, wenn er aus krankheitsbedingten Gründen oder sonstigen Gründen länger als 7 Tage an der Ausübung seiner Tätigkeit gehindert ist.

9.2. Soweit möglich, ist der Handelsvertreter dazu verpflichtet, seinen Urlaub in die geschäftsarme Zeit zu legen und den Urlaubstermin rechtzeitig vor Urlaubsantritt dem Unternehmen mitzuteilen. Entsprechendes gilt auch bezüglich anderer vorübergehender Tätigkeitsunterbrechungen.


§ 10 Wettbewerbsabreden und nachvertragliches Wettbewerbsverbot

10.1. Beim Inkrafttreten dieses Vertrages ist der Handelsvertreter für die in der Anlage genannten Unternehmen tätig, bzw. übt die dort genannten anderweitigen Erwerbstätigkeiten aus. Über jede Änderung und Ergänzung des Produkt-/Lieferprogramms anderer Unternehmen oder des Umfangs der anderweitigen Erwerbstätigkeiten wird der Handelsvertreter das Unternehmen unverzüglich unterrichten. Sollten durch eine Ergänzung und/oder Änderung des Produkt-/Lieferprogramms diese Vertretungen zu Konkurrenten für das Unternehmen werden, ist der Handelsvertreter verpflichtet die Konkurrenzsituation unverzüglich zu beenden.

10.2. Der Handelsvertreter ist während der Dauer des Vertragsverhältnisses verpflichtet, jeden Wettbewerb gegenüber dem Unternehmen zu unterlassen. Er ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Unternehmens berechtigt, Vertretungen für andere Unternehmungen zu übernehmen, sich direkt oder indirekt an einem anderen Unternehmen zu beteiligen oder ein anderes Unternehmen selbst zu unterstützen, sofern dieses andere Unternehmen Erzeugnisse herstellt und/oder vertreibt und/oder sonstige Leistungen anbietet, die denen des Unternehmens gleich oder gleichartig sind.


§ 11 Vertragsdauer, Kündigung

11.1. Der Vertrag beginnt mit Unterzeichnung und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

11.2. Die Kündigungsfrist beträgt ________ und kann jeweils zum Ende eines Monats gekündigt werden. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn einer der Vertragspartner gegen eine wesentliche Vertrags- und/oder Treuepflicht verstoßen hat.

11.3. Die Kündigung bedarf der Schriftform.


§ 12 Sonstige Bestimmungen

12.1. Die Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis verjähren in drei Jahren beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem sie fällig sind, und der Anspruchsinhaber Kenntnis oder grob fahrlässig keine Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen hatte. Unabhängig von der Kenntnis verjähren die Ansprüche nach zehn Jahren.

12.2. Ein etwaiger Anspruch nach § 89b HGB ist innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend zu machen. Erfolgt die Geltendmachung nicht innerhalb der Jahresfrist, ist der Anspruch ausgeschlossen und kann – obwohl die Verjährung noch nicht abgelaufen ist – nicht mehr durchgesetzt werden.

12.3. Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Vertragsergänzungen oder -änderungen bedürfen für ihre Wirksamkeit der Schriftform und der Unterzeichnung durch beide Vertragspartner. Auf dieses Formerfordernis kann nur durch schriftliche Vereinbarung verzichtet werden.

12.4. Dieser Vertrag hat Anlagen, die wesentliche Bestandteile dieses Vertrages sind.

12.5. Sollte durch den Vertragstext ein regelungsbedürftiger Punkt nicht miterfasst sein, gelten dort ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 84 ff. HGB und/bzw. die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze.

12.6. Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages berühren die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht und haben daher auch nicht die Nichtigkeit oder Ungültigkeit des gesamten Vertrages zur Folge. Die nichtige Bestimmung ist durch eine Vereinbarung zu ersetzen, welche dem Vertragszweck und den Willen der Vertragspartner am nächsten kommt.

12.7. Der Vertrag wird zweifach ausgefertigt. Jeder Vertragsteil hat eine von beiden Vertragspartnern unterzeichnete Ausfertigung erhalten.





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Ort, Datum




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Unterschrift Unternehmen




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Ort, Datum




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Unterschrift Handelsvertreter