Hausverwaltungsvertrag

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Hier sollte ausgewählt werden, ob es sich bei dem Auftraggeber um ein Unternehmen/Verein, einen Menschen oder eine Wohnungseigentümergesellschaft handelt. Unter die erste Kategorie fallen alle juristischen Personen (des Privatrechts und des öffentlichen Rechts), d. h. Rechtspersonen, die keine Menschen sind. Dazu zählen insbesondere: Gesellschaften, Stiftungen, Vereine, Anstalten, Körperschaften, Organisationen etc. Der Mensch in seiner Rolle als Rechtssubjekt, d. h. als Träger von Rechten und Pflichten, fällt unter die Kategorie der natürlichen Person. Auftraggeber kann der Eigentümer oder auch eine Eigentümergemeinschaft sein.

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H A U S V E R W A L T U N G S V E R T R A G


Zwischen


________

- nachfolgend „Auftraggeber" genannt -


und


________, vertreten durch ________

- nachfolgend „Auftragnehmer" genannt -



§ 1 Gegenstand und Dauer des Vertrages

1.1. Der Auftraggeber überträgt der Hausverwaltung die Verwaltung des Mietobjektes:

________

in ________.

1.2. Der Vertrag beginnt am ________ und endet am ________.


§ 2 Aufgaben der Hausverwaltung

Die Hausverwaltung ist verpflichtet, die Verwaltung des Objektes gewissenhaft zu führen und alles zu tun, was zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung notwendig ist. Sie ist berechtigt und verpflichtet, die wirtschaftlichen und sonstigen Interessen des Auftraggebers in jeder Hinsicht zu beachten und zu vertreten. Zum Aufgabenbereich der Hausverwaltung gehören insbesondere:

1. Erfassung aller Stammdaten des Objektes

2. Erfassung aller Stammdaten der Mieter

3. Vertragsabwicklungen mit den Mietern

4. Prüfung und Zahlung aller finanzieller Ausgaben

5. Vorschläge zur Anpassung des Mietzinses

6. Erstellung und Abrechnung aller Ein- und Ausgabenvorgänge

7. Erstellung einer Gewinn- und Verlustrechnung

8. Erstellung der Nebenkostenabrechung und Einziehung evtl. Nachforderungen sowie ggf. Vorschlag zur Anpassung der Vorausleistung

9. Abwicklung des gesamten Zahlungsverkehrs

10. Abschluss und Kündigung von Mietverträgen, Neuvermietung einschließlich Mietersuche sowie Regelung sämtlicher Angelegenheiten mit den Mietern

11. Vertretung des Auftraggebers im Zusammenhang mit dem Objekt gegenüber allen Behörden

12. Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Heizungs-, Sanitär- und sonstigen Anlagen des Objekts einschließlich des Abschlusses und der Kündigung von Liefer- und Wartungsverträgen

13. Abschluss und Kündigung von Hausmeisterverträgen sowie von Verträgen mit sonstigen Hilfskräften (z. B. für Haus-, Straßen- und Gehwegreinigung, Außenanlagen); Überwachung und Kontrolle der Tätigkeit der vorgenannten Personen in Bezug auf das Objekt

14. Information des Auftraggebers über alle wichtigen und/oder ungewöhnlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Objekt.


§ 3 Rechte und Pflichten der Hausverwaltung

3.1. Die Hausverwaltung ist verpflichtet, das zu verwaltende Grundstück bzw. Mietobjekt im Rahmen der gesetzlichen und behördlichen Vorschriften mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu bewirtschaften und die Interessen des Vermieters bzw. Eigentümers als Auftraggeber zu vertreten. Die Hausverwaltung hat alle Handlungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um das Verwaltungsobjekt in seinem Bestand zu erhalten und es wirtschaftlich optimal zu nutzen.

3.2. Gegenüber der Mietpartei ist die Hausverwaltung verpflichtet, im Rahmen der Gesetze und des Mietvertrages über die Nebenkosten abzurechnen sowie Nachzahlungsbeträge einzuziehen und Guthaben auszuzahlen.

3.3. Die Hausverwaltung hat für die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des Verwaltungsobjektes zu sorgen bzw. diese zu überwachen, soweit sie vertraglich der Mietpartei obliegt. Hierzu sind namens des Auftraggebers notwendige Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten sowie Lieferungsaufträge zu erteilen. Die Hausverwaltung überwacht und nimmt diese Arbeiten und Lieferungen ab. Ihr obliegt die Rechnungsüberprüfung unter Ausnutzung erreichbarer Rabatte und Vergünstigungen.

3.4. Die Hausverwaltung hat für die Einhaltung des Mietvertrages und insbesondere die sich daraus für die Mietpartei ergebenden Pflichten zu sorgen. Insbesondere bei Beendigung des Mietverhältnisses ist die Wohnung abzunehmen, ein Übergabeprotokoll zu erstellen, für die Einhaltung der mietvertraglich übernommenen Pflichten zur Durchführung von Schönheitsreparaturen durch die Mietpartei zu sorgen, für die Beseitigung von Schäden, die Reinigung der Wohnung und die Rückgabe aller Schlüssel zu sorgen. Soweit erforderlich hat die Hausverwaltung namens des Auftraggebers das Vermieterpfandrecht auszuüben.

3.5. Die Hausverwaltung vertritt den Auftraggeber bei Mietstreitigkeiten außergerichtlich und vor den Amtsgerichten, soweit nicht die Vertretung durch einen Rechtsanwalt geboten erscheint. Hierüber kann die Hausverwaltung nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen entscheiden. Die Hausverwaltung hat Willenserklärungen und Zustellungen entgegenzunehmen, soweit sie an den Auftraggeber als Wohnungseigentümer bzw. Vermieter gerichtet sind. Sie hat Maßnahmen zu treffen, die zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines sonstigen Rechtsnachteils erforderlich sind.

Darüber hinaus hat die Hausverwaltung die Erklärungen abzugeben, die zur Herstellung einer Fernsprech-, Rundfunk-, Fernseh- oder Energieversorgungsanlage erforderlich sind.

3.6. Die Hausverwaltung hat für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. Von der Haftung wegen grober Fahrlässigkeit ist sie nicht befreit.


§ 4 Vergütung und Auslagen

4.1. Vergütung der Hausverwaltung beträgt jährlich ________ Euro zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.

4.2. Mit der Vergütung der Hausverwaltung werden deren im Verlaufe einer normalen Verwaltertätigkeit anfallenden Auslagen abgegolten.


§ 5 Rechte und Pflichten des Auftraggebers

5.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Erklärungen abzugeben, welche für die Durchführung einer ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlich sind.

5.2. Der Auftraggeber ist berechtigt, von der Hausverwaltung über alle das Verwaltungsobjekt maßgeblichen Dinge, wie z. B. Mietrückstände, Mieterwechsel etc., unverzüglich unterrichtet zu werden.


§ 6 Kündigung

Der Vertrag kann vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Laufzeit nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Alle Kündigungen der Vertragsparteien sind durch eingeschriebenen Brief auszusprechen.


§ 7 52282822 52528285552222

________. 882 5252552825522822 8282528222 5825282, 582 525282855522 82 82852582828222 582825225222 22885828822 25 55822. 825888852822 525 852255222825, 558 8282822 8555225 525 525255282282 25 8255588252, 82 825228885222 25 8885, 55255 52522 25 255222, 5588 525 55825825 582822 5252552 282 58822 828222 8285222 525 228885222 582528222.

________. 8252552222 525 55252252222 582828 525255228 82555222 525 58558222252. 882 88852822282 282228225 52525528828282252222 25552 28852 255 5288528522282 528 22852222 52525528. 255 582822 2588 825228885222 8885 582 52525528858828822522, 582 28852822 8282822522 55585 2822 52852888528522 8282822522 25 25822222, 582 522 282 525 288528222 8282822522 522282528222 5828 2228258852.

________. 528282 2282228885 25858882 8855 588 2258852882525 52828855522 822 525 5252825252 558 82282258852 8252828552, 82 528822 822852 558 52585825228282222 88222.





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Ort, Datum





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________, vertreten durch ________

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________

- nachfolgend „Auftraggeber" genannt -


und


________, vertreten durch ________

- nachfolgend „Auftragnehmer" genannt -



§ 1 Gegenstand und Dauer des Vertrages

1.1. Der Auftraggeber überträgt der Hausverwaltung die Verwaltung des Mietobjektes:

________

in ________.

1.2. Der Vertrag beginnt am ________ und endet am ________.


§ 2 Aufgaben der Hausverwaltung

Die Hausverwaltung ist verpflichtet, die Verwaltung des Objektes gewissenhaft zu führen und alles zu tun, was zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung notwendig ist. Sie ist berechtigt und verpflichtet, die wirtschaftlichen und sonstigen Interessen des Auftraggebers in jeder Hinsicht zu beachten und zu vertreten. Zum Aufgabenbereich der Hausverwaltung gehören insbesondere:

1. Erfassung aller Stammdaten des Objektes

2. Erfassung aller Stammdaten der Mieter

3. Vertragsabwicklungen mit den Mietern

4. Prüfung und Zahlung aller finanzieller Ausgaben

5. Vorschläge zur Anpassung des Mietzinses

6. Erstellung und Abrechnung aller Ein- und Ausgabenvorgänge

7. Erstellung einer Gewinn- und Verlustrechnung

8. Erstellung der Nebenkostenabrechung und Einziehung evtl. Nachforderungen sowie ggf. Vorschlag zur Anpassung der Vorausleistung

9. Abwicklung des gesamten Zahlungsverkehrs

10. Abschluss und Kündigung von Mietverträgen, Neuvermietung einschließlich Mietersuche sowie Regelung sämtlicher Angelegenheiten mit den Mietern

11. Vertretung des Auftraggebers im Zusammenhang mit dem Objekt gegenüber allen Behörden

12. Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Heizungs-, Sanitär- und sonstigen Anlagen des Objekts einschließlich des Abschlusses und der Kündigung von Liefer- und Wartungsverträgen

13. Abschluss und Kündigung von Hausmeisterverträgen sowie von Verträgen mit sonstigen Hilfskräften (z. B. für Haus-, Straßen- und Gehwegreinigung, Außenanlagen); Überwachung und Kontrolle der Tätigkeit der vorgenannten Personen in Bezug auf das Objekt

14. Information des Auftraggebers über alle wichtigen und/oder ungewöhnlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Objekt.


§ 3 Rechte und Pflichten der Hausverwaltung

3.1. Die Hausverwaltung ist verpflichtet, das zu verwaltende Grundstück bzw. Mietobjekt im Rahmen der gesetzlichen und behördlichen Vorschriften mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu bewirtschaften und die Interessen des Vermieters bzw. Eigentümers als Auftraggeber zu vertreten. Die Hausverwaltung hat alle Handlungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um das Verwaltungsobjekt in seinem Bestand zu erhalten und es wirtschaftlich optimal zu nutzen.

3.2. Gegenüber der Mietpartei ist die Hausverwaltung verpflichtet, im Rahmen der Gesetze und des Mietvertrages über die Nebenkosten abzurechnen sowie Nachzahlungsbeträge einzuziehen und Guthaben auszuzahlen.

3.3. Die Hausverwaltung hat für die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des Verwaltungsobjektes zu sorgen bzw. diese zu überwachen, soweit sie vertraglich der Mietpartei obliegt. Hierzu sind namens des Auftraggebers notwendige Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten sowie Lieferungsaufträge zu erteilen. Die Hausverwaltung überwacht und nimmt diese Arbeiten und Lieferungen ab. Ihr obliegt die Rechnungsüberprüfung unter Ausnutzung erreichbarer Rabatte und Vergünstigungen.

3.4. Die Hausverwaltung hat für die Einhaltung des Mietvertrages und insbesondere die sich daraus für die Mietpartei ergebenden Pflichten zu sorgen. Insbesondere bei Beendigung des Mietverhältnisses ist die Wohnung abzunehmen, ein Übergabeprotokoll zu erstellen, für die Einhaltung der mietvertraglich übernommenen Pflichten zur Durchführung von Schönheitsreparaturen durch die Mietpartei zu sorgen, für die Beseitigung von Schäden, die Reinigung der Wohnung und die Rückgabe aller Schlüssel zu sorgen. Soweit erforderlich hat die Hausverwaltung namens des Auftraggebers das Vermieterpfandrecht auszuüben.

3.5. Die Hausverwaltung vertritt den Auftraggeber bei Mietstreitigkeiten außergerichtlich und vor den Amtsgerichten, soweit nicht die Vertretung durch einen Rechtsanwalt geboten erscheint. Hierüber kann die Hausverwaltung nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen entscheiden. Die Hausverwaltung hat Willenserklärungen und Zustellungen entgegenzunehmen, soweit sie an den Auftraggeber als Wohnungseigentümer bzw. Vermieter gerichtet sind. Sie hat Maßnahmen zu treffen, die zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines sonstigen Rechtsnachteils erforderlich sind.

Darüber hinaus hat die Hausverwaltung die Erklärungen abzugeben, die zur Herstellung einer Fernsprech-, Rundfunk-, Fernseh- oder Energieversorgungsanlage erforderlich sind.

3.6. Die Hausverwaltung hat für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. Von der Haftung wegen grober Fahrlässigkeit ist sie nicht befreit.


§ 4 Vergütung und Auslagen

4.1. Vergütung der Hausverwaltung beträgt jährlich ________ Euro zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.

4.2. Mit der Vergütung der Hausverwaltung werden deren im Verlaufe einer normalen Verwaltertätigkeit anfallenden Auslagen abgegolten.


§ 5 Rechte und Pflichten des Auftraggebers

5.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Erklärungen abzugeben, welche für die Durchführung einer ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlich sind.

5.2. Der Auftraggeber ist berechtigt, von der Hausverwaltung über alle das Verwaltungsobjekt maßgeblichen Dinge, wie z. B. Mietrückstände, Mieterwechsel etc., unverzüglich unterrichtet zu werden.


§ 6 Kündigung

Der Vertrag kann vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Laufzeit nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Alle Kündigungen der Vertragsparteien sind durch eingeschriebenen Brief auszusprechen.


§ 7 52282822 52528285552222

________. 882 5252552825522822 8282528222 5825282, 582 525282855522 82 82852582828222 582825225222 22885828822 25 55822. 825888852822 525 852255222825, 558 8282822 8555225 525 525255282282 25 8255588252, 82 825228885222 25 8885, 55255 52522 25 255222, 5588 525 55825825 582822 5252552 282 58822 828222 8285222 525 228885222 582528222.

________. 8252552222 525 55252252222 582828 525255228 82555222 525 58558222252. 882 88852822282 282228225 52525528828282252222 25552 28852 255 5288528522282 528 22852222 52525528. 255 582822 2588 825228885222 8885 582 52525528858828822522, 582 28852822 8282822522 55585 2822 52852888528522 8282822522 25 25822222, 582 522 282 525 288528222 8282822522 522282528222 5828 2228258852.

________. 528282 2282228885 25858882 8855 588 2258852882525 52828855522 822 525 5252825252 558 82282258852 8252828552, 82 528822 822852 558 52585825228282222 88222.





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