Mietvertrag - Gastronomie

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Hier sollte entschieden werden, um welche Art Person es sich beim Vermieter handelt. Der Mensch in seiner Rolle als Rechtssubjekt, d.h. als Träger von Rechten und Pflichten, fällt unter die Kategorie der natürlichen Person. Unter die zweite Kategorie fallen alle juristischen Personen (des Privatrechts und des öffentlichen Rechts), d.h. Rechtspersonen, die keine Menschen sind, sondern Vereinigungen von Menschen oder Sachen zu einer rechtlich geregelten Einheit. Dazu zählen insbesondere: Gesellschaften, Stiftungen, Vereine, Anstalten, Körperschaften, Organisationen, etc.

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Mietvertrag für Gewerberäume




Zwischen

________

________

- Nachfolgend Vermieter -


und


________

________

- Nachfolgend Mieter -

wird folgender Geschäftsraummietvertrag geschlossen:



§ 1 Mieträume

(1) Vermietet werden im Haus ________ folgende Räume:

________

(2) Die Gesamtmietfläche beträgt ________ qm.

(3) Die tatsächliche Gesamtmietfläche des Mietobjekts berechnet sich auf der Grundlage der DIN 277 Teil 1 (Grundflächen und Rauminhalte von Bauwerken im Hochbau), berechnet auf der Grundlage der Brutto-Grundfläche (BGF). Vermieter und Mieter ist der Inhalt der Richtlinie bekannt.

(4) Für die oben genannten Räume erhält der Mieter folgende Schlüssel:

________

(5) Mieter und Vermieter haben das Mietobjekt gemeinsam eingehend besichtigt. Dabei sind folgende Mängel aufgefallen:

________

(6) Der Mieter übernimmt die Mietsache wie besichtigt. Die Parteien verpflichten sich, bei Übergabe ein Übergabeprotokoll zu fertigen, welches von den Parteien bzw. den bevollmächtigten Vertretern unterzeichnet wird. Das Übergabeprotokoll konkretisiert den Zustand der Mietsache und wird Bestandteil des Vertrages.
Schäden an diesen Räumen sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen.


§ 2 Mietzweck

(1) Die Vermietung erfolgt zur ausschließlichen Nutzung als:

________

(2) Der Mieter ist ausdrücklich nicht berechtigt, folgende Waren bzw. folgendes Sortiment anzubieten:

________

(3) Der Mieter ist insbesondere verpflichtet, folgende Veranstaltungsarten nicht auszuführen:

________

(4) Eine Änderung der vertraglich vereinbarten Nutzung ist von der Zustimmung des Vermieters abhängig, die nur aus wichtigem Grund verweigert werden darf. Ein besonderer Grund besteht insbesondere in einer Konkurrenzsituation zu anderen Mietern.


§ 3 Ausstattung der Mieträume / Rückbauverpflichtung

(1) Der Mieter übernimmt die Räume in renovierungsbedürftigem Zustand.

(2) Die Räume werden wie besichtigt vermietet und sind nach Beendigung des Mietverhältnisses im gleichen Zustand zu verlassen. Die Mieträume enthalten folgendes Inventar:

________

(3) Sämtliche für den Nutzungszweck erforderlichen technischen Anlagen und Einrichten, wie z.B. ggf. erforderliche Fettabluftanlagen/Fettabschneideeinrichtungen, werden vom Mieter selbst eingebracht. Ausgenommen sind folgende technische Anlage und Einrichten, die der Vermieter zur Verfügung stellt:

________

(4) Der Vermieter ist verpflichtet, bis zum Mietbeginn folgende Baumaßnahmen im Mietobjekt durchzuführen:

________

(5) Der Mieter ist berechtigt, nach Mietbeginn, folgende Umbauten im Mietobjekt durchzuführen:

________

(6) Der Mieter ist verpflichtet, sämtliche für den Umbau notwendigen Genehmigungen vor Baubeginn auf eigene Kosten einzuholen. Die einschlägigen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen, insbesondere die des Brandschutzes, sowie sämtliche behördlichen Auflagen und Anordnungen sind auf seine Kosten einzuhalten.

(7) Werden bauliche Veränderungen an der Mietsache (Einbauten, Umbauten, Ausbauten) durch den Mieter vorgenommen, verpflichtet er sich, diese spätestens bis zur Beendigung des Mietverhältnisses beseitigt zu haben.

(8) Der Mieter ist für die Dauer der Laufzeit dieses Vertrages berechtigt, in dem Teil des Außenbereichs des Anwesens, welcher im beigefügten Plan gekennzeichnet ist (im folgenden "Außenbereich"), im Rahmen des vereinbarten Nutzungszwecks Gäste zu bewirtschaften. Dieses Nutzungsrecht wird dem Mieter zusätzlich zur Überlassung des Mietobjekts eingeräumt. Er hat dabei die einschlägigen Lärmschutzbestimmungen einzuhalten und sämtliche erforderlichen Genehmigungen auf seine Kosten zuvor einzuholen und sämtliche Auflagen und Anordnungen auf seine Kosten einzuhalten. Er hat insbesondere auf seine Kosten dafür Sorge zu tragen, dass Dritte, z.B. Anwohner und andere Gewerbebetriebe, nicht unangemessen belästigt werden. Die das Mietobjekt betreffenden Regelungen dieses Vertrages gelten auch für die Nutzung des Außenbereichs, soweit diese anwendbar sind.


§ 4 Mietzeit und ordentliche Kündigung

(1) Das Mietverhältnis beginnt am ________ und endet am ________.

(2) Das Mietverhältnis verlängert sich um ________, falls es nicht mindestens ________ vor Ablauf durch eingeschriebenen Brief gekündigt wird. Für die Rechtzeitigkeit ist entscheidend der Zugang des Kündigungsschreibens.


§ 5 Fristlose Kündigung

(1) Der Vermieter ist berechtigt, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen, unter anderem wenn

  • der Mieter mit zwei Monatsmieten in Verzug ist
  • der Mieter trotz Mahnung das Objekt weiterhin vertragswidrig nutzt
  • nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Mieters eintritt. Diese werden vermutet, wenn Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgebracht werden, die die Ansprüche des Vermieters gefährden.

(2) Die gesetzlichen Kündigungsrechte ohne Fristsetzung aus §§ 543 II Nr. 1, 569 I BGB bleiben unberührt.

(3) Im Übrigen ist jede Partei zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grunde berechtigt, wenn der Vertragspartner eine wesentliche Vertragspflicht trotz vorheriger Abmahnung wiederholt verletzt.


§ 6 Mietzins

(1) Die monatliche Netto-Grundmiete beträgt: ________ Euro.

(2) Sie ist im Voraus, spätestens am 3. Werktag jeden Monats, kostenfrei an den Vermieter auf dessen Konto zu zahlen.

(3) Folgende Nebenabgaben hat der Mieter innerhalb eines Monats nach erfolgter Rechnungsstellung zusätzlich zu entrichten:

Vorauszahlung für kalte Betriebskosten in Höhe von: ________ Euro

Gesamtmiete: ________ Euro

(4) Optiert der Vermieter zur Umsatzsteuer, hat der Mieter auf die vereinbarte Gesamtmiete die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe zu bezahlen.


§ 7 Anpassung des Mietzinses

(1) Erhöht oder vermindert sich künftig der vom Statistischen Bundesamt amtlich festgestellte Verbraucherpreisindex für Deutschland (auf der Basis 2010 = 100) gegenüber dem für den Monat des Vertragsschlusses veröffentlichten Index um mindestens 10 Prozent, so ändert sich der Mietzins automatisch im gleichen prozentualen Verhältnis nach unten oder oben ab dem auf die Änderung folgenden Monat, ohne dass es hierzu besonderer Erklärungen auch nur einer Vertragspartei oder sonst einer Vertragsabänderung bedarf.

(2) Sollte der genannte Index eingestellt werden, tritt an seine Stelle der entsprechende Nachfolgeindex.

(3) Weitere Anpassungen der Miete erfolgen nach Maßgabe der Ziff. 1, wobei jeweils auf den Indexstand zum Zeitpunkt der letzten Anpassung als Ausgangsindex abzustellen ist.

(4) Die Parteien gehen davon aus, dass die vorgenannte Preisklausel im Hinblick auf die vereinbarte Laufzeit des Vertrages keiner Genehmigung bedarf bzw. gemäß dem Preisklauselgesetz als genehmigt gilt. Sollte gleichwohl eine Genehmigung erforderlich sein und diese nicht erteilt werden bzw. die Wertsicherungsklausel aus einem sonstigen Grund entfallen, so verpflichten sich die Vertragsparteien, die Klausel durch eine Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der nicht genehmigten Klausel möglichst nahekommt und genehmigungsfähig oder genehmigungsfrei bzw. sonst durchführbar ist. Wird darüber keine Einigung erzielt, so soll ein von der zuständigen Industrie- und Handelskammer zu benennender Sachverständiger als Schiedsgutachter über die Anpassung der Miete entscheiden.

(5) Haben die vom Mieter auf eigene Kosten vorgenommenen baulichen Veränderungen eine Werterhöhung der Mieträume zur Folge, so hat diese bei einer Neufestsetzung des Mietzinses außer Betracht zu bleiben.


§ 8 Mietkaution

Der Mieter zahlt eine Kaution in Höhe von drei Monatsmieten. Die Kaution ist vom Vermieter auf einem gesondert geführten Konto aufzubewahren. Eine Verzinsungspflicht des Vermieters für die Kaution wird ausgeschlossen.


§ 9 Bauliche Veränderungen, Ausbesserungen

(1) Bauliche Veränderungen an den Mieträumen darf der Mieter nur nach Vorliegen der schriftlichen Zustimmung des Vermieters vornehmen lassen. Die Zustimmung darf verweigert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

(2) Ausbesserungen und bauliche Veränderungen, die zur Erhaltung des Gebäudes, zur Abwendung drohender Gefahren oder zur Beseitigung von Schäden dienen, darf der Vermieter ohne Zustimmung des Mieters vornehmen lassen. Sollten diese Arbeiten aus anderen Gründen vorgenommen werden, so bedarf es einer Zustimmung des Mieters dann nicht, wenn sie den Mieter nur unwesentlich beeinträchtigen. In diesen Fällen entstehen keine Schadensersatzansprüche und Ansprüche zur Mietminderung.

(3) Von beabsichtigten baulichen Tätigkeiten am Gebäude, die den Mieter beeinträchtigen könnten, hat der Vermieter ihn so rechtzeitig zu verständigen, dass der Mieter Vorkehrungen zur Weiterführung seines Betriebes treffen kann.

(4) Unterbleibt diese Benachrichtigung, so kann dem Mieter ein Anspruch auf Schadensersatz/Mietminderung entstehen.


§ 10 Betriebskosten

(1) Der Mieter trägt zusätzlich zur Miete die für das Mietobjekt anteilig für die Gemeinschaftsflächen und gemeinschaftlichen Anlagen und Einrichtungen im Anwesen soweit für den zur Nutzung überlassenen Außenbereich laufenden anfallenden Betriebskosten. Hierzu gehören insbesondere auch die Kosten der Tiefgarage und Zufahren, soweit vorhanden.

(2) Bei den damit auf den Mieter übertragenen Kostenarten handelt es sich zunächst um die in der Betriebskostenverordnung (BetrKV) in ihrer jeweils geltenden Fassung in Einzelnen aufgeführten Kostenarten. Den Parteien ist bewusst, dass der Begriff der Betriebskosten der BetrKV für Wohnräume erstellt worden ist und deshalb hier in einem erweiterten, der gewerblichen Nutzung entsprechenden Sinn weitläufiger zu verstehen ist. Es wird weiter vereinbart, dass nachfolgend noch genannte Kosten ebenfalls vom Mieter zu tragende Betriebskosten sind. Hierzu gehören auch wiederkehrende Kosten, wie z.B. Wartungskosten, Reinigungskosten und öffentlich-rechtliche Prüfungen. Hinzu kommen auch folgende Kosten:

  • die Kosten der Fassadenreinigung und Toranlagen des Anwesens
  • die Kosten aller technischer Einrichtungen, die im Betrieb des Anwesens/und oder des Mietobjekts diesen
  • die Kosten der Aufzugsanlagen
  • die Kosten für den Ersatz defekter Beleuchtungsmittel
  • die Kosten für Klimatisierung und Lüftung
  • die Kosten für Pflege der grundstückseigenen Zufahrten und Stellplätze
  • die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung, insbesondere Feuer-, Leitungswasser-, Sturm-, Hagel- und Glasversicherungen
  • die Kosten der Brandbekämpfung, z.B. für Brandmeldeanlagen, Sprinkleranlagen
  • ________

(3) Die Betriebskosten sind nicht in der Grundmiete enthalten und werden gesondert im Vorschusswege erhoben.

(4) Ebenfalls nicht in der Grundmiete und nicht in den monatlichen Betriebskostenvoruaszahlung enthalten sind folgende Kosten, die der Mieter selbst und unmittelbar trägt und für welche der Mieter selbst und unmittelbar die entsprechenden Versorgungsverträge abschließt:

________

(5) Die Betriebskosten werden vom Vermieter auf alle Mieter nach billigen Ermessen verteilt. Die Verteilung erfolgt grundsätzlich anteilig nach Quadratmetern im Verhältnis der Gesamtmietfläche des Anwesens zur Fläche des Mietobjekts, sofern die betreffenden Kosten nicht, z.B. aufgrund der Nutzungsart, dem Mieter direkt bzw. anteilig einer bestimmten Kostengruppe zuzuordnen sind.

(6) Die Parteien sind sich darüber einig, dass nach Vertragsschluss neue Betriebskosten, Steuern, Abgaben und Gebühren auf den Vermieter zukommen können, deren Umlage auf den Mieter vereinbart worden wäre, wenn sie bereits bei Vertragsschluss bekannt wären. Der Vermieter ist deshalb berechtigt, solche nach Vertragsschluss entstehenden neuen Betriebskosten, soweit diese in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem Betrieb oder mit der Unterhaltung des Anwesens stehen, auf die Mieter umzulegen. Um das wirtschaftliche Risiko für den Mieter zu begrenzen, sind die neuen Losten der Höhe nach auf 10% der vertraglich vereinbarten Betriebskosten begrenzt.

(7) Der Mieter ist zur Zahlung der anteiligen Betriebskosten verpflichtet, auch wenn er die Leistungen weder ganz noch teilweise in Anspruch nimmt, diese jedoch in Anspruch nehmen kann.

(8) Die monatliche Vorauszahlung beträgt 1/12 der voraussichtlichen jährlichen Kosten. Wenn festgestellt wird, dass die monatlichen Vorauszahlungen zur Deckung der Kosten nicht ausreichen, ist der Vermieter berechtigt, die Vorauszahlung entsprechend heraufzusetzen. Diese Heraufsetzung gilt nur, wenn die Vorauszahlungen den auf den Monat umgerechneten Abrechnungsbetrag um mehr als 10% unterschreiten. Ein Anspruch auf Reduzierung der Vorauszahlungen besteht, wenn die Vorauszahlungen auf den Monat umgerechneten Abrechnungsbetrag um mehr als 10% unterschreiten.


§ 11 82822228222 255 8282522 525 258825

825 282225 882 825228885222, 522 525282225 582 82822522 255 558 2822282222 525 52228882 255 582 22228288552282858522 82 8282822 8552225 52258822522 82822228222 525 8282522, 525 25552- 525 5582858825882225522 525 525 582828822522522 282885882888885 525 528222 525 822822522 2525 525252 85222 525 22855585858258588522 525 5825885252222 255 5258555858252588522 828282 528222 525 5258555858252588522 25 258252222. 55 582822 528222 2252522 828828225252 582 2552522, 228222 525 828282522 525 82825228-, 258825-, 525 888588255285222. 882 8852852522 582825 528222 2522822 525 5258225522 228822852888525 8588252252222 255 5258555858252588522 52225 8255828885282522 525 82822282228252552522.


§ 12 8522522 528 5252822258

(________) 882 82588558522852585522822 255522825522522 528 5252822258 222588 § 2855 5, 2. 882. 828 82222 522522888525 5585252228 528 282222222825258 8855 55822885828822.

(________) 58555228258522528255852 528 2822258 82 5858222 222222 255 2282225 2225852 825522, 828282 882

  • 552 5258522 2525 252825 25558588822282 528 5252822258 2525 828225 552588522822588222, 2525
  • 552 525 255585888222 5258222522 28225 828222888522 525255282288852 55585 522 525282225 2525 828225 552588522822588222 (5555825882288852)
  • 552 28225 28822225 228222888522 8522522 528 5252822258 2525 828225 552588522822588222

(________) 552288852 82 582822 5252552 222558222522 852252285288585882 525 8522522882885552252222 228222 28852 255 5855522 558 525 5258222522 528 228228, 5252258 2525 525 2285255282. 52828282 552222 525 525282225 522822288555222 828 5258588 525 25558588822282 (5585 828225 552588522822588222). 582 228222 828225582 28852 828 5855522, 255 582 2822 525888525522 528 5252822258 8282252.


§ 13 Betreten der Mietsache

Der Vermieter darf die Geschäftsräume nach vorheriger Ankündigung während der Geschäftszeiten, bei Gefahr im Verzug auch in Abwesenheit des Mieters, betreten, um sich vom Zustand der Räume zu überzeugen. Dieses Recht kann auch durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden.


§ 14 Instandhaltung/Instandsetzung der Mieträume, Schönheitsreparaturen

(1) Die Instandhaltung und Instandsetzung des Mietobjekts ist Sache des Mieters, wenn sie durch den Mietgebrauch veranlasst oder dem Risikobereich zugeordnet sind. Der Mieter wird in diesem Sinne auf seine Kosten die Instandhaltung und Instandsetzung innerhalb des Mietobjektes an Installationen und Einrichtungen, die der Abnutzung durch den täglichen Gebrauch unterliegen, vornehmen. Handelt es sich um die Instandhaltung und Instandsetzung des Gebäudes (Dach und Fach), der damit verbundenen technischen Einrichtungen und Anlagen, sowie der Außenanlagen, obliegt diese Pflicht dem Vermieter.

(2) Schönheitsreparaturen, wie das Streichen der Wände und Decken, werden vom Mieter vorgenommen.


§ 15 Versicherungen

Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten Versicherungen abzuschließen (z.B. Betriebshaftpflichtversicherung, Glasversicherung usw., Doppelversicherungen durch Vermieter und Mieter sollten vermieden werden). Der Mieter wird dem Vermieter den Bestand dieser Versicherungen auf Anforderung nachweisen.


§ 16 Untervermietung, Nachmieter

(1) Eine Untervermietung ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters gestattet.

Die Zustimmung kann verweigert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Sie kann aus wichtigem Grund widerrufen werden.

(2) Der Mieter ist berechtigt, einen Nachmieter zu stellen, der in den Mietvertrag zu den gleichen Bedingungen innerhalb der Restlaufzeit des Vertrages eintritt, sofern gegen die Bonität des Nachmieters, gegen dessen Person und die Branche (auch im Hinblick auf einen Konkurrenzschutz) keine Einwendungen bestehen. Der Vermieter ist verpflichtet, mit diesem Mieter zu unveränderten Bedingungen einen Vertrag für die Restlaufzeit abzuschließen.


§ 17 Außenreklame

(1) Der Mieter ist berechtigt, an bestimmten Teilen der Außenfront des Gebäudes Firmenschilder, Leuchtreklame sowie Schaukästen und Warenautomaten anzubringen, soweit der Gesamteindruck der Gebäudefront dadurch nicht beeinträchtigt wird.

(2) Das Anbringen dieser Außenreklame erfolgt auf Kosten des Mieters und nach vorheriger Abstimmung mit dem Vermieter.

(3) Die gesetzlichen und ortspolizeilichen Vorschriften über Außenreklame sind zu beachten.

(4) Die Pflicht des § 3 Nr. 2 dieses Mietvertrages bei Mietende gilt sinngemäß.

(5) Verlegt der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses seinen Betrieb, so ist er berechtigt, ein halbes Jahr an der Eingangstür ein Hinweisschild anzubringen.


§ 18 Sachen des Mieters

Der Mieter versichert, dass die Sachen, die er in die Mieträume einbringen wird, in seinem freien Eigentum stehen, abgesehen von handelsüblichen Eigentumsvorbehalten. Folgende Sachen sind hiervon ausgenommen:

________


§ 19 Wettbewerbsschutz

(1) Dem Vermieter ist es gestattet, während der Mietzeit auf dem Mietgrundstück und die ihm gehörenden Nachbargrundstücken (Straße, Hausnummer) gewerbliche Räume an einen Mitbewerber des Mieters zu vermieten.


§ 20 Sonstiges

(1) Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht.

(2) Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise rechtlich unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht. Die Parteien verpflichten sich vielmehr, in einem derartigen Fall eine wirksame oder durchführbare Bestimmung an die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren zu setzen, die dem Geist und Zweck der zu ersetzenden Bestimmung so weit wie möglich entspricht; dasselbe gilt für etwaige Vertragslücken.


§ 21 Anlagen als Vertragsbestandteile:

  • Hausordnung
  • ________






........................................................

Ort, Datum






........................................................

Unterschrift Vermieter






........................................................

Unterschrift Mieter

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Mietvertrag für Gewerberäume




Zwischen

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- Nachfolgend Vermieter -


und


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- Nachfolgend Mieter -

wird folgender Geschäftsraummietvertrag geschlossen:



§ 1 Mieträume

(1) Vermietet werden im Haus ________ folgende Räume:

________

(2) Die Gesamtmietfläche beträgt ________ qm.

(3) Die tatsächliche Gesamtmietfläche des Mietobjekts berechnet sich auf der Grundlage der DIN 277 Teil 1 (Grundflächen und Rauminhalte von Bauwerken im Hochbau), berechnet auf der Grundlage der Brutto-Grundfläche (BGF). Vermieter und Mieter ist der Inhalt der Richtlinie bekannt.

(4) Für die oben genannten Räume erhält der Mieter folgende Schlüssel:

________

(5) Mieter und Vermieter haben das Mietobjekt gemeinsam eingehend besichtigt. Dabei sind folgende Mängel aufgefallen:

________

(6) Der Mieter übernimmt die Mietsache wie besichtigt. Die Parteien verpflichten sich, bei Übergabe ein Übergabeprotokoll zu fertigen, welches von den Parteien bzw. den bevollmächtigten Vertretern unterzeichnet wird. Das Übergabeprotokoll konkretisiert den Zustand der Mietsache und wird Bestandteil des Vertrages.
Schäden an diesen Räumen sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen.


§ 2 Mietzweck

(1) Die Vermietung erfolgt zur ausschließlichen Nutzung als:

________

(2) Der Mieter ist ausdrücklich nicht berechtigt, folgende Waren bzw. folgendes Sortiment anzubieten:

________

(3) Der Mieter ist insbesondere verpflichtet, folgende Veranstaltungsarten nicht auszuführen:

________

(4) Eine Änderung der vertraglich vereinbarten Nutzung ist von der Zustimmung des Vermieters abhängig, die nur aus wichtigem Grund verweigert werden darf. Ein besonderer Grund besteht insbesondere in einer Konkurrenzsituation zu anderen Mietern.


§ 3 Ausstattung der Mieträume / Rückbauverpflichtung

(1) Der Mieter übernimmt die Räume in renovierungsbedürftigem Zustand.

(2) Die Räume werden wie besichtigt vermietet und sind nach Beendigung des Mietverhältnisses im gleichen Zustand zu verlassen. Die Mieträume enthalten folgendes Inventar:

________

(3) Sämtliche für den Nutzungszweck erforderlichen technischen Anlagen und Einrichten, wie z.B. ggf. erforderliche Fettabluftanlagen/Fettabschneideeinrichtungen, werden vom Mieter selbst eingebracht. Ausgenommen sind folgende technische Anlage und Einrichten, die der Vermieter zur Verfügung stellt:

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(4) Der Vermieter ist verpflichtet, bis zum Mietbeginn folgende Baumaßnahmen im Mietobjekt durchzuführen:

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(5) Der Mieter ist berechtigt, nach Mietbeginn, folgende Umbauten im Mietobjekt durchzuführen:

________

(6) Der Mieter ist verpflichtet, sämtliche für den Umbau notwendigen Genehmigungen vor Baubeginn auf eigene Kosten einzuholen. Die einschlägigen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen, insbesondere die des Brandschutzes, sowie sämtliche behördlichen Auflagen und Anordnungen sind auf seine Kosten einzuhalten.

(7) Werden bauliche Veränderungen an der Mietsache (Einbauten, Umbauten, Ausbauten) durch den Mieter vorgenommen, verpflichtet er sich, diese spätestens bis zur Beendigung des Mietverhältnisses beseitigt zu haben.

(8) Der Mieter ist für die Dauer der Laufzeit dieses Vertrages berechtigt, in dem Teil des Außenbereichs des Anwesens, welcher im beigefügten Plan gekennzeichnet ist (im folgenden "Außenbereich"), im Rahmen des vereinbarten Nutzungszwecks Gäste zu bewirtschaften. Dieses Nutzungsrecht wird dem Mieter zusätzlich zur Überlassung des Mietobjekts eingeräumt. Er hat dabei die einschlägigen Lärmschutzbestimmungen einzuhalten und sämtliche erforderlichen Genehmigungen auf seine Kosten zuvor einzuholen und sämtliche Auflagen und Anordnungen auf seine Kosten einzuhalten. Er hat insbesondere auf seine Kosten dafür Sorge zu tragen, dass Dritte, z.B. Anwohner und andere Gewerbebetriebe, nicht unangemessen belästigt werden. Die das Mietobjekt betreffenden Regelungen dieses Vertrages gelten auch für die Nutzung des Außenbereichs, soweit diese anwendbar sind.


§ 4 Mietzeit und ordentliche Kündigung

(1) Das Mietverhältnis beginnt am ________ und endet am ________.

(2) Das Mietverhältnis verlängert sich um ________, falls es nicht mindestens ________ vor Ablauf durch eingeschriebenen Brief gekündigt wird. Für die Rechtzeitigkeit ist entscheidend der Zugang des Kündigungsschreibens.


§ 5 Fristlose Kündigung

(1) Der Vermieter ist berechtigt, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen, unter anderem wenn

  • der Mieter mit zwei Monatsmieten in Verzug ist
  • der Mieter trotz Mahnung das Objekt weiterhin vertragswidrig nutzt
  • nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Mieters eintritt. Diese werden vermutet, wenn Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgebracht werden, die die Ansprüche des Vermieters gefährden.

(2) Die gesetzlichen Kündigungsrechte ohne Fristsetzung aus §§ 543 II Nr. 1, 569 I BGB bleiben unberührt.

(3) Im Übrigen ist jede Partei zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grunde berechtigt, wenn der Vertragspartner eine wesentliche Vertragspflicht trotz vorheriger Abmahnung wiederholt verletzt.


§ 6 Mietzins

(1) Die monatliche Netto-Grundmiete beträgt: ________ Euro.

(2) Sie ist im Voraus, spätestens am 3. Werktag jeden Monats, kostenfrei an den Vermieter auf dessen Konto zu zahlen.

(3) Folgende Nebenabgaben hat der Mieter innerhalb eines Monats nach erfolgter Rechnungsstellung zusätzlich zu entrichten:

Vorauszahlung für kalte Betriebskosten in Höhe von: ________ Euro

Gesamtmiete: ________ Euro

(4) Optiert der Vermieter zur Umsatzsteuer, hat der Mieter auf die vereinbarte Gesamtmiete die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe zu bezahlen.


§ 7 Anpassung des Mietzinses

(1) Erhöht oder vermindert sich künftig der vom Statistischen Bundesamt amtlich festgestellte Verbraucherpreisindex für Deutschland (auf der Basis 2010 = 100) gegenüber dem für den Monat des Vertragsschlusses veröffentlichten Index um mindestens 10 Prozent, so ändert sich der Mietzins automatisch im gleichen prozentualen Verhältnis nach unten oder oben ab dem auf die Änderung folgenden Monat, ohne dass es hierzu besonderer Erklärungen auch nur einer Vertragspartei oder sonst einer Vertragsabänderung bedarf.

(2) Sollte der genannte Index eingestellt werden, tritt an seine Stelle der entsprechende Nachfolgeindex.

(3) Weitere Anpassungen der Miete erfolgen nach Maßgabe der Ziff. 1, wobei jeweils auf den Indexstand zum Zeitpunkt der letzten Anpassung als Ausgangsindex abzustellen ist.

(4) Die Parteien gehen davon aus, dass die vorgenannte Preisklausel im Hinblick auf die vereinbarte Laufzeit des Vertrages keiner Genehmigung bedarf bzw. gemäß dem Preisklauselgesetz als genehmigt gilt. Sollte gleichwohl eine Genehmigung erforderlich sein und diese nicht erteilt werden bzw. die Wertsicherungsklausel aus einem sonstigen Grund entfallen, so verpflichten sich die Vertragsparteien, die Klausel durch eine Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der nicht genehmigten Klausel möglichst nahekommt und genehmigungsfähig oder genehmigungsfrei bzw. sonst durchführbar ist. Wird darüber keine Einigung erzielt, so soll ein von der zuständigen Industrie- und Handelskammer zu benennender Sachverständiger als Schiedsgutachter über die Anpassung der Miete entscheiden.

(5) Haben die vom Mieter auf eigene Kosten vorgenommenen baulichen Veränderungen eine Werterhöhung der Mieträume zur Folge, so hat diese bei einer Neufestsetzung des Mietzinses außer Betracht zu bleiben.


§ 8 Mietkaution

Der Mieter zahlt eine Kaution in Höhe von drei Monatsmieten. Die Kaution ist vom Vermieter auf einem gesondert geführten Konto aufzubewahren. Eine Verzinsungspflicht des Vermieters für die Kaution wird ausgeschlossen.


§ 9 Bauliche Veränderungen, Ausbesserungen

(1) Bauliche Veränderungen an den Mieträumen darf der Mieter nur nach Vorliegen der schriftlichen Zustimmung des Vermieters vornehmen lassen. Die Zustimmung darf verweigert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

(2) Ausbesserungen und bauliche Veränderungen, die zur Erhaltung des Gebäudes, zur Abwendung drohender Gefahren oder zur Beseitigung von Schäden dienen, darf der Vermieter ohne Zustimmung des Mieters vornehmen lassen. Sollten diese Arbeiten aus anderen Gründen vorgenommen werden, so bedarf es einer Zustimmung des Mieters dann nicht, wenn sie den Mieter nur unwesentlich beeinträchtigen. In diesen Fällen entstehen keine Schadensersatzansprüche und Ansprüche zur Mietminderung.

(3) Von beabsichtigten baulichen Tätigkeiten am Gebäude, die den Mieter beeinträchtigen könnten, hat der Vermieter ihn so rechtzeitig zu verständigen, dass der Mieter Vorkehrungen zur Weiterführung seines Betriebes treffen kann.

(4) Unterbleibt diese Benachrichtigung, so kann dem Mieter ein Anspruch auf Schadensersatz/Mietminderung entstehen.


§ 10 Betriebskosten

(1) Der Mieter trägt zusätzlich zur Miete die für das Mietobjekt anteilig für die Gemeinschaftsflächen und gemeinschaftlichen Anlagen und Einrichtungen im Anwesen soweit für den zur Nutzung überlassenen Außenbereich laufenden anfallenden Betriebskosten. Hierzu gehören insbesondere auch die Kosten der Tiefgarage und Zufahren, soweit vorhanden.

(2) Bei den damit auf den Mieter übertragenen Kostenarten handelt es sich zunächst um die in der Betriebskostenverordnung (BetrKV) in ihrer jeweils geltenden Fassung in Einzelnen aufgeführten Kostenarten. Den Parteien ist bewusst, dass der Begriff der Betriebskosten der BetrKV für Wohnräume erstellt worden ist und deshalb hier in einem erweiterten, der gewerblichen Nutzung entsprechenden Sinn weitläufiger zu verstehen ist. Es wird weiter vereinbart, dass nachfolgend noch genannte Kosten ebenfalls vom Mieter zu tragende Betriebskosten sind. Hierzu gehören auch wiederkehrende Kosten, wie z.B. Wartungskosten, Reinigungskosten und öffentlich-rechtliche Prüfungen. Hinzu kommen auch folgende Kosten:

  • die Kosten der Fassadenreinigung und Toranlagen des Anwesens
  • die Kosten aller technischer Einrichtungen, die im Betrieb des Anwesens/und oder des Mietobjekts diesen
  • die Kosten der Aufzugsanlagen
  • die Kosten für den Ersatz defekter Beleuchtungsmittel
  • die Kosten für Klimatisierung und Lüftung
  • die Kosten für Pflege der grundstückseigenen Zufahrten und Stellplätze
  • die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung, insbesondere Feuer-, Leitungswasser-, Sturm-, Hagel- und Glasversicherungen
  • die Kosten der Brandbekämpfung, z.B. für Brandmeldeanlagen, Sprinkleranlagen
  • ________

(3) Die Betriebskosten sind nicht in der Grundmiete enthalten und werden gesondert im Vorschusswege erhoben.

(4) Ebenfalls nicht in der Grundmiete und nicht in den monatlichen Betriebskostenvoruaszahlung enthalten sind folgende Kosten, die der Mieter selbst und unmittelbar trägt und für welche der Mieter selbst und unmittelbar die entsprechenden Versorgungsverträge abschließt:

________

(5) Die Betriebskosten werden vom Vermieter auf alle Mieter nach billigen Ermessen verteilt. Die Verteilung erfolgt grundsätzlich anteilig nach Quadratmetern im Verhältnis der Gesamtmietfläche des Anwesens zur Fläche des Mietobjekts, sofern die betreffenden Kosten nicht, z.B. aufgrund der Nutzungsart, dem Mieter direkt bzw. anteilig einer bestimmten Kostengruppe zuzuordnen sind.

(6) Die Parteien sind sich darüber einig, dass nach Vertragsschluss neue Betriebskosten, Steuern, Abgaben und Gebühren auf den Vermieter zukommen können, deren Umlage auf den Mieter vereinbart worden wäre, wenn sie bereits bei Vertragsschluss bekannt wären. Der Vermieter ist deshalb berechtigt, solche nach Vertragsschluss entstehenden neuen Betriebskosten, soweit diese in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem Betrieb oder mit der Unterhaltung des Anwesens stehen, auf die Mieter umzulegen. Um das wirtschaftliche Risiko für den Mieter zu begrenzen, sind die neuen Losten der Höhe nach auf 10% der vertraglich vereinbarten Betriebskosten begrenzt.

(7) Der Mieter ist zur Zahlung der anteiligen Betriebskosten verpflichtet, auch wenn er die Leistungen weder ganz noch teilweise in Anspruch nimmt, diese jedoch in Anspruch nehmen kann.

(8) Die monatliche Vorauszahlung beträgt 1/12 der voraussichtlichen jährlichen Kosten. Wenn festgestellt wird, dass die monatlichen Vorauszahlungen zur Deckung der Kosten nicht ausreichen, ist der Vermieter berechtigt, die Vorauszahlung entsprechend heraufzusetzen. Diese Heraufsetzung gilt nur, wenn die Vorauszahlungen den auf den Monat umgerechneten Abrechnungsbetrag um mehr als 10% unterschreiten. Ein Anspruch auf Reduzierung der Vorauszahlungen besteht, wenn die Vorauszahlungen auf den Monat umgerechneten Abrechnungsbetrag um mehr als 10% unterschreiten.


§ 11 82822228222 255 8282522 525 258825

825 282225 882 825228885222, 522 525282225 582 82822522 255 558 2822282222 525 52228882 255 582 22228288552282858522 82 8282822 8552225 52258822522 82822228222 525 8282522, 525 25552- 525 5582858825882225522 525 525 582828822522522 282885882888885 525 528222 525 822822522 2525 525252 85222 525 22855585858258588522 525 5825885252222 255 5258555858252588522 828282 528222 525 5258555858252588522 25 258252222. 55 582822 528222 2252522 828828225252 582 2552522, 228222 525 828282522 525 82825228-, 258825-, 525 888588255285222. 882 8852852522 582825 528222 2522822 525 5258225522 228822852888525 8588252252222 255 5258555858252588522 52225 8255828885282522 525 82822282228252552522.


§ 12 8522522 528 5252822258

(________) 882 82588558522852585522822 255522825522522 528 5252822258 222588 § 2855 5, 2. 882. 828 82222 522522888525 5585252228 528 282222222825258 8855 55822885828822.

(________) 58555228258522528255852 528 2822258 82 5858222 222222 255 2282225 2225852 825522, 828282 882

  • 552 5258522 2525 252825 25558588822282 528 5252822258 2525 828225 552588522822588222, 2525
  • 552 525 255585888222 5258222522 28225 828222888522 525255282288852 55585 522 525282225 2525 828225 552588522822588222 (5555825882288852)
  • 552 28225 28822225 228222888522 8522522 528 5252822258 2525 828225 552588522822588222

(________) 552288852 82 582822 5252552 222558222522 852252285288585882 525 8522522882885552252222 228222 28852 255 5855522 558 525 5258222522 528 228228, 5252258 2525 525 2285255282. 52828282 552222 525 525282225 522822288555222 828 5258588 525 25558588822282 (5585 828225 552588522822588222). 582 228222 828225582 28852 828 5855522, 255 582 2822 525888525522 528 5252822258 8282252.


§ 13 Betreten der Mietsache

Der Vermieter darf die Geschäftsräume nach vorheriger Ankündigung während der Geschäftszeiten, bei Gefahr im Verzug auch in Abwesenheit des Mieters, betreten, um sich vom Zustand der Räume zu überzeugen. Dieses Recht kann auch durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden.


§ 14 Instandhaltung/Instandsetzung der Mieträume, Schönheitsreparaturen

(1) Die Instandhaltung und Instandsetzung des Mietobjekts ist Sache des Mieters, wenn sie durch den Mietgebrauch veranlasst oder dem Risikobereich zugeordnet sind. Der Mieter wird in diesem Sinne auf seine Kosten die Instandhaltung und Instandsetzung innerhalb des Mietobjektes an Installationen und Einrichtungen, die der Abnutzung durch den täglichen Gebrauch unterliegen, vornehmen. Handelt es sich um die Instandhaltung und Instandsetzung des Gebäudes (Dach und Fach), der damit verbundenen technischen Einrichtungen und Anlagen, sowie der Außenanlagen, obliegt diese Pflicht dem Vermieter.

(2) Schönheitsreparaturen, wie das Streichen der Wände und Decken, werden vom Mieter vorgenommen.


§ 15 Versicherungen

Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten Versicherungen abzuschließen (z.B. Betriebshaftpflichtversicherung, Glasversicherung usw., Doppelversicherungen durch Vermieter und Mieter sollten vermieden werden). Der Mieter wird dem Vermieter den Bestand dieser Versicherungen auf Anforderung nachweisen.


§ 16 Untervermietung, Nachmieter

(1) Eine Untervermietung ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters gestattet.

Die Zustimmung kann verweigert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Sie kann aus wichtigem Grund widerrufen werden.

(2) Der Mieter ist berechtigt, einen Nachmieter zu stellen, der in den Mietvertrag zu den gleichen Bedingungen innerhalb der Restlaufzeit des Vertrages eintritt, sofern gegen die Bonität des Nachmieters, gegen dessen Person und die Branche (auch im Hinblick auf einen Konkurrenzschutz) keine Einwendungen bestehen. Der Vermieter ist verpflichtet, mit diesem Mieter zu unveränderten Bedingungen einen Vertrag für die Restlaufzeit abzuschließen.


§ 17 Außenreklame

(1) Der Mieter ist berechtigt, an bestimmten Teilen der Außenfront des Gebäudes Firmenschilder, Leuchtreklame sowie Schaukästen und Warenautomaten anzubringen, soweit der Gesamteindruck der Gebäudefront dadurch nicht beeinträchtigt wird.

(2) Das Anbringen dieser Außenreklame erfolgt auf Kosten des Mieters und nach vorheriger Abstimmung mit dem Vermieter.

(3) Die gesetzlichen und ortspolizeilichen Vorschriften über Außenreklame sind zu beachten.

(4) Die Pflicht des § 3 Nr. 2 dieses Mietvertrages bei Mietende gilt sinngemäß.

(5) Verlegt der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses seinen Betrieb, so ist er berechtigt, ein halbes Jahr an der Eingangstür ein Hinweisschild anzubringen.


§ 18 Sachen des Mieters

Der Mieter versichert, dass die Sachen, die er in die Mieträume einbringen wird, in seinem freien Eigentum stehen, abgesehen von handelsüblichen Eigentumsvorbehalten. Folgende Sachen sind hiervon ausgenommen:

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§ 19 Wettbewerbsschutz

(1) Dem Vermieter ist es gestattet, während der Mietzeit auf dem Mietgrundstück und die ihm gehörenden Nachbargrundstücken (Straße, Hausnummer) gewerbliche Räume an einen Mitbewerber des Mieters zu vermieten.


§ 20 Sonstiges

(1) Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht.

(2) Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise rechtlich unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht. Die Parteien verpflichten sich vielmehr, in einem derartigen Fall eine wirksame oder durchführbare Bestimmung an die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren zu setzen, die dem Geist und Zweck der zu ersetzenden Bestimmung so weit wie möglich entspricht; dasselbe gilt für etwaige Vertragslücken.


§ 21 Anlagen als Vertragsbestandteile:

  • Hausordnung
  • ________






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Ort, Datum






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Unterschrift Vermieter






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Unterschrift Mieter