Nachvertragliches Wettbewerbsverbot

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Hier sollte ausgewählt werden, ob es sich bei dem Arbeitgeber um einen Menschen oder ein Unternehmen / Verein handelt. Der Mensch in seiner Rolle als Rechtssubjekt, d.h. als Träger von Rechten und Pflichten, fällt unter die Kategorie der natürlichen Person. Unter die zweite Kategorie fallen alle juristischen Personen (des Privatrechts und des öffentlichen Rechts), d.h. Rechtspersonen, die keine Menschen sind. Dazu zählen insbesondere: Gesellschaften, Stiftungen, Vereine, Anstalten, Körperschaften, Organisationen etc.

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Nachvertragliches Wettbewerbsverbot


Zwischen

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- im Folgenden: „Arbeitgeber" -


und


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- im Folgenden: „Arbeitnehmer" -

wird folgendes nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart:


§ 1 Vorbemerkung

Zum Schutze der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Arbeitgebers vereinbaren die Parteien in diesem Vertrag (als Ergänzung zum Arbeitsvertrag vom ________) ein nachträgliches Wettbewerbsverbot. Die Parteien berücksichtigen dabei im gleichen Maße sowohl das berechtigte Interesse des Arbeitgebers als auch das des Arbeitnehmers an einer möglichst geringen Beeinträchtigung seines beruflichen Fortkommens. Die Parteien sind sich über die Notwendigkeit eines Wettbewerbsverbots einig, da der Arbeitnehmer aufgrund seiner Stellung im Betrieb einen umfangreichen Einblick erhielt und die Verwertung dieser Kenntnisse für andere Wettbewerber erhebliche, nicht hinnehmbare Nachteile für den Arbeitgeber zur Folge hätten.


§ 2 Vertragsgegenstand

(1) Der Arbeitnehmer verpflichtet sich dazu, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom ________ kein Arbeits- oder sonstiges Dienstverhältnis mit einem Unternehmen einzugehen, das mit dem Arbeitgeber in unmittelbaren oder mittelbaren Wettbewerb steht. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich dazu, ein solches Unternehmen auch nicht in anderer Weise selbstständig oder unselbstständig, entgeltlich oder unentgeltlich zu unterstützen. Dieses Verbot umfasst auch die Errichtung eines solchen Unternehmens sowie die Beteiligung an einem solchen Unternehmen.

(2) Der Arbeitgeber ist in folgenden Regionen tätig: ________.

(3) Das Wettbewerbsverbot beschränkt sich in sachlicher Hinsicht auf solche Tätigkeiten, die der Arbeitnehmer beim Arbeitgeber bisher ausgeübt hat. Insofern wird auf die Tätigkeitsbeschreibung im Arbeitsvertrag vom ________ verwiesen. Diese Regelung wird insoweit ausdrücklich Bestandteil dieses Vertrages.

(4) Das Wettbewerbsverbot erstreckt sich auf die folgenden Umkreis: ________.

(5) Das Wettbewerbsverbot gilt für folgende Dauer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses: ________.


§ 3 Karenzentschädigung

(1) Der Arbeitgeber verpflichtet sich dazu, für die Dauer des Wettbewerbsverbots eine Karenzentschädigung zu zahlen.

(2) Die Karenzentschädigung beträgt für jedes Jahr des Verbots die Hälfte der vom Arbeitnehmer zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen.

(3) Die Karenzentschädigung ist am Ende jedes Monats zu zahlen.

(4) Der Arbeitnehmer muss sich auf die fällige Karenzentschädigung anrechnen lassen, was er während des Zeitraums, für den die Entschädigung gezahlt wird, durch anderweitige Verwertung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt, soweit die Karenzentschädigung unter Hinzurechnung dieses Betrags den Betrag der zuletzt von ihm bezogenen vertragsmäßigen Leistungen um mehr als ein Zehntel übersteigen würde. Ist der Arbeitnehmer durch das Wettbewerbsverbot gezwungen worden, seinen Wohnsitz zu verlegen, so tritt an die Stelle des Betrags von einem Zehntel der Betrag von einem Viertel.

(5) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber auf Verlangen Auskunft über alle während der Dauer des Wettbewerbsverbots gemäß § 1 bezogenen Einkünfte zu erteilen sowie diesbezügliche Unterlagen wie z.B. Arbeits-, Dienst- oder Werkverträge, Lohn- oder Gehaltsabrechnungen, Rechnungen oder Bescheide der Arbeitsverwaltung oder anderer Sozialleistungsträger vorzulegen und in Kopie zu überlassen. Der Arbeitnehmer ist ferner verpflichtet, dem Arbeitgeber Jahreslohnsteuerbescheinigungen für alle Kalenderjahre vorzulegen und in Kopie zu überlassen, in deren Verlauf das Wettbewerbsverbot gemäß § 1 in Geltung war.

(6) 52 5858222 228222 582 §§ 828, 828 85252882282228585 (828).


§ 4 Vertragsstrafe

(1) Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, für jede Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsverbot gemäß § 1 eine Vertragsstrafe in Höhe des zuletzt bezogenen Bruttomonatsgehalts zu zahlen. Dauert die Zuwiderhandlung länger als einen Monat, wird die Vertragsstrafe erneut verlangt.

(2) 2282252252252 828255852 528 858282228258 552 522258588522 528 22228282588, 552 582825582 2525 8582225525522 525 5552222228855582522 82882 552 58555228258522 2525 558285582255 8828822 528255552.


§ 5 Veräußerung des Unternehmens

Bei Veräußerung des Unternehmens auf eine andere Person, verpflichtet sich der Arbeitnehmer zur Einhaltung seiner Verpflichtungen aus diesem Vertrag auch gegenüber dieser Person. 8828 2882 255 82828282, 882 8885 525 8285282585228225 825282 2528552, 582 525228885252222 528 858282228258 558 582825 525282855522 25 5825225222.


§ 6 522828228

52 5858222 228222 582 §§ 82 22. 828.





________, den ________







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(Unterschrift Arbeitgeber)






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(Unterschrift Arbeitnehmer)

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Nachvertragliches Wettbewerbsverbot


Zwischen

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- im Folgenden: „Arbeitgeber" -


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- im Folgenden: „Arbeitnehmer" -

wird folgendes nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart:


§ 1 Vorbemerkung

Zum Schutze der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Arbeitgebers vereinbaren die Parteien in diesem Vertrag (als Ergänzung zum Arbeitsvertrag vom ________) ein nachträgliches Wettbewerbsverbot. Die Parteien berücksichtigen dabei im gleichen Maße sowohl das berechtigte Interesse des Arbeitgebers als auch das des Arbeitnehmers an einer möglichst geringen Beeinträchtigung seines beruflichen Fortkommens. Die Parteien sind sich über die Notwendigkeit eines Wettbewerbsverbots einig, da der Arbeitnehmer aufgrund seiner Stellung im Betrieb einen umfangreichen Einblick erhielt und die Verwertung dieser Kenntnisse für andere Wettbewerber erhebliche, nicht hinnehmbare Nachteile für den Arbeitgeber zur Folge hätten.


§ 2 Vertragsgegenstand

(1) Der Arbeitnehmer verpflichtet sich dazu, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom ________ kein Arbeits- oder sonstiges Dienstverhältnis mit einem Unternehmen einzugehen, das mit dem Arbeitgeber in unmittelbaren oder mittelbaren Wettbewerb steht. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich dazu, ein solches Unternehmen auch nicht in anderer Weise selbstständig oder unselbstständig, entgeltlich oder unentgeltlich zu unterstützen. Dieses Verbot umfasst auch die Errichtung eines solchen Unternehmens sowie die Beteiligung an einem solchen Unternehmen.

(2) Der Arbeitgeber ist in folgenden Regionen tätig: ________.

(3) Das Wettbewerbsverbot beschränkt sich in sachlicher Hinsicht auf solche Tätigkeiten, die der Arbeitnehmer beim Arbeitgeber bisher ausgeübt hat. Insofern wird auf die Tätigkeitsbeschreibung im Arbeitsvertrag vom ________ verwiesen. Diese Regelung wird insoweit ausdrücklich Bestandteil dieses Vertrages.

(4) Das Wettbewerbsverbot erstreckt sich auf die folgenden Umkreis: ________.

(5) Das Wettbewerbsverbot gilt für folgende Dauer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses: ________.


§ 3 Karenzentschädigung

(1) Der Arbeitgeber verpflichtet sich dazu, für die Dauer des Wettbewerbsverbots eine Karenzentschädigung zu zahlen.

(2) Die Karenzentschädigung beträgt für jedes Jahr des Verbots die Hälfte der vom Arbeitnehmer zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen.

(3) Die Karenzentschädigung ist am Ende jedes Monats zu zahlen.

(4) Der Arbeitnehmer muss sich auf die fällige Karenzentschädigung anrechnen lassen, was er während des Zeitraums, für den die Entschädigung gezahlt wird, durch anderweitige Verwertung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt, soweit die Karenzentschädigung unter Hinzurechnung dieses Betrags den Betrag der zuletzt von ihm bezogenen vertragsmäßigen Leistungen um mehr als ein Zehntel übersteigen würde. Ist der Arbeitnehmer durch das Wettbewerbsverbot gezwungen worden, seinen Wohnsitz zu verlegen, so tritt an die Stelle des Betrags von einem Zehntel der Betrag von einem Viertel.

(5) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber auf Verlangen Auskunft über alle während der Dauer des Wettbewerbsverbots gemäß § 1 bezogenen Einkünfte zu erteilen sowie diesbezügliche Unterlagen wie z.B. Arbeits-, Dienst- oder Werkverträge, Lohn- oder Gehaltsabrechnungen, Rechnungen oder Bescheide der Arbeitsverwaltung oder anderer Sozialleistungsträger vorzulegen und in Kopie zu überlassen. Der Arbeitnehmer ist ferner verpflichtet, dem Arbeitgeber Jahreslohnsteuerbescheinigungen für alle Kalenderjahre vorzulegen und in Kopie zu überlassen, in deren Verlauf das Wettbewerbsverbot gemäß § 1 in Geltung war.

(6) 52 5858222 228222 582 §§ 828, 828 85252882282228585 (828).


§ 4 Vertragsstrafe

(1) Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, für jede Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsverbot gemäß § 1 eine Vertragsstrafe in Höhe des zuletzt bezogenen Bruttomonatsgehalts zu zahlen. Dauert die Zuwiderhandlung länger als einen Monat, wird die Vertragsstrafe erneut verlangt.

(2) 2282252252252 828255852 528 858282228258 552 522258588522 528 22228282588, 552 582825582 2525 8582225525522 525 5552222228855582522 82882 552 58555228258522 2525 558285582255 8828822 528255552.


§ 5 Veräußerung des Unternehmens

Bei Veräußerung des Unternehmens auf eine andere Person, verpflichtet sich der Arbeitnehmer zur Einhaltung seiner Verpflichtungen aus diesem Vertrag auch gegenüber dieser Person. 8828 2882 255 82828282, 882 8885 525 8285282585228225 825282 2528552, 582 525228885252222 528 858282228258 558 582825 525282855522 25 5825225222.


§ 6 522828228

52 5858222 228222 582 §§ 82 22. 828.





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(Unterschrift Arbeitgeber)






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(Unterschrift Arbeitnehmer)