Sicherungsübereignungsvertrag

Fortschritt:
0%
?
X

Hier sollte entschieden werden, ob der Sicherungsnehmer dieses Angebot der Sicherungsübereignung auch angenommen hat. Eine Einigung kommt durch Angebot und Annahme zustande, fehlt eines der beiden Willenserklärungen dann ist die Einigung unwirksam. Eine Annahmeerklärung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die das vorbehaltlose „Ja“ als Antwort auf einen Antrag beziehungsweise ein Angebot beinhaltet. Sofern das Gesetz keine besondere Form vorschreibt, können Antrag und Annahme ausdrücklich (das heißt mündlich oder schriftlich) oder durch konkludentes Verhalten erfolgen.

Brauchen
Sie Hilfe?
Die Vorlage ändern

Sicherungsübereignungsvertrag


Zwischen

________

________

- nachstehend Sicherungsgeber genannt -

und

________

________

- nachstehend Sicherungsnehmer genannt -

wird Folgendes vereinbart:


Präambel

Der Sicherungsgeber schuldet dem Sicherungsnehmer aus folgenden Grund:

________

einen Geldbetrag in Höhe von € ________ (________) zuzüglich Zinsen in Höhe von ________ % (nachfolgend „zu sichernde Forderung" genannt) seit dem ________. Zur Sicherung dieser Schuld vereinbaren die Parteien was folgt:


§ 1 Sicherungsgegenstand, Sicherungsgut, Sicherungsübereignung

1. Zur Sicherung der zuvor bezeichneten Forderung des Sicherungsnehmers gegenüber dem Sicherungsgeber überträgt der Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer das Eigentum an folgenden Gegenständen:

________

2. Der Sicherungsgeber sichert zu, dass ihm in Ermangelung anders lautender Erklärungen in diesem Vertrag das Eigentum an dem Sicherungsgut zusteht und er zur Verfügung über das Sicherungsgut uneingeschränkt berechtigt ist, dieses insbesondere frei von Rechten Dritter ist.

3. Der Sicherungsgeber überträgt dem Sicherungsnehmer sämtliche ihm gegenwärtig oder zukünftig zustehenden Rechte an dem Sicherungsgut, insbesondere Eigentum, Miteigentum, Anwartschaftsrechte oder Pfandrechte.

4. Zum Zwecke der Übereignung wird die Übergabe durch die Vereinbarung ersetzt, dass der Sicherungsgeber das Sicherungsgut für den Sicherungsnehmer verwahrt.

5. Der Sicherungsnehmer nimmt das Übereignungsangebot an.


§ 2 Zweck der Sicherungsübereignung

Die Sicherungsübereignung erfolgt aus folgendem Zweck:

________


§ 3 Nutzungs- und Verfügungsbefugnis des Sicherungsgebers

Der Sicherungsnehmer erteilt dem Sicherungsgeber die Befugnis, über das Sicherungsgut im Rahmen ordnungsmäßigen Geschäftsbetriebes zu verfügen. Der Sicherungsgeber wird von dieser Befugnis nur Gebrauch machen, wenn und soweit eine vollständige Sicherung der zu sichernden Forderung sichergestellt ist oder durch seine Verfügung an die Stelle des Sicherungsgutes ein Surrogat tritt, das der Sicherung der zu sichernden Forderung dient.


§ 4 Tilgungsbefugnis

Der Sicherungsnehmer ist berechtigt, Dritten, denen Rechte an dem Sicherungsgut zustehen, zur Abgeltung ihrer Rechte auf Kosten und zu Lasten des Sicherungsnehmers Befriedigung durch Zahlung zu gewähren.


§ 5 Verwertung

1. Sollte der Sicherungsgeber die zu sichernde Forderung nicht bei Fälligkeit befriedigen, so ist der Sicherungsnehmer berechtigt, das Sicherungsgut von dem Sicherungsgeber heraus zu verlangen und dem Sicherungsgeber die Nutzungs- und Verfügungsbefugnis gemäß dieses Vertrages zu entziehen. Der Sicherungsgeber hat dem Sicherungsnehmer die für Abholung, Transport, Verwahrung u. ä. des Sicherungsgutes anfallenden Kosten zu ersetzen. Ein späterer Verwertungserlös dient auch zur Befriedigung dieser Kosten.

2. Der Sicherungsnehmer ist berechtigt, das Sicherungsgut nach dem oben bestimmten Zeitpunkt nach seiner Wahl durch öffentliche Versteigerung oder freihändigen Verkauf zu verwerten, sobald er dem Sicherungsnehmer die Verwertungsabsicht schriftlich angezeigt hat und ihm zur Abwendung der Verwertung eine Frist von 14 Tagen eingeräumt hat und diese Frist fruchtlos verstrichen ist.

3. Der Sicherungsnehmer ist zur Entgegennahme des vollständigen Verwertungserlöses berechtigt, auch soweit ein Übererlös erzielt worden ist. Der Sicherungsnehmer ist zur Befriedigung aus dem Erlös berechtigt; einen Übererlös hat er nach Abzug evtl. anfallender Umsatzsteuer an den Sicherungsgeber herauszugeben.


§ 6 Versicherung

Der Sicherungsnehmer ist verpflichtet, während der Vertragslaufzeit das Sicherheitsgut auf eigene Kosten in voller Höhe gegen die üblichen Gefahren zu versichern.


§ 7 Pflichten des Sicherungsgebers

1. Sollten die Rechte des Sicherungsnehmers durch Maßnahmen Dritter oder durch sonstige Ereignisse (z.B. Beschädigung, Eröffnung des Insolvenzverfahrens) beeinträchtigt werden, so verpflichtet sich der Sicherungsgeber, den Sicherungsnehmer hiervon unverzüglich zu unterrichten. Bei einer Pfändung des Sicherheitsgutes hat er den Dritten unverzüglich auf die Rechte des Sicherungsnehmer hinzuweisen. Er wird dem Sicherungsnehmer gleichzeitig die Unterlagen, die für eine Intervention erforderlich sind, übersenden.

2. Gerät der Sicherungsgeber hinsichtlich der oben näher beschriebenen Forderung in Verzug, kann der Sicherungsnehmer die Herausgabe des Sicherheitsgutes verlangen. Er ist zur Verwertung des Sicherheitsgutes nach pflichtgemäßem Ermessen berechtigt, ohne dabei an die Vorschriften über den Pfandverkauf gebunden zu sein.


§ 8 Freigabe und Rückübereignung

1. Soweit der Wert des Sicherungsgutes den Wert der bezeichneten Forderung nicht nur vorübergehend um mehr als ________% überschreitet oder der Sicherungsnehmer anderweitig ausreichend Deckung zur Verfügung hat, ist der Sicherungsnehmer verpflichtet, auf Verlangen des Sicherungsgebers nach eigener Wahl Stücke des Sicherungsgutes freizugeben.

2. Der Sicherungsnehmer hat das Sicherungsgut an den Sicherungsgeber zurück zu übereignen, sobald dieser sämtliche auf diesem Sicherungsübereignungsvertrag beruhenden und alle durch diesen Vertrag zu sichernden Forderungen vollständig getilgt hat.


§ 9 Wegfall des Zwecks

Hat der Sicherungsgeber die gesamte Darlehensschuld getilgt, fällt der Sicherungszweck weg. Beide Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass im vorgenannten Fall das Eigentum am Sicherungsgut wieder auf den Sicherungsgeber übergeht.


§ 10 85222885522828282252222

82852 525255282552225 825228885222 8885 255 5825582522 525 228222888522 828282252222 252 85222885522. 825 5885255228225225 8855 582 28255828225 552 582 5825582522 528 85222225282288828 222588 § 2 8852 825228885222.


§ 11 5588522588852 5855828

5288222 828282252222, 582 525582 582828 5885255228582528225228825255228 8825, 2522 2525 228882882 528852852 8282 2525 825522 2525 28852 555852225552 825522 222222, 82 8255552 5828 582 2582822282 582828 525255228 82 5858222 28852. 882 25522822 825228885222 8885, 52 582 522882 525 52885285222 2525 5255585255585522 8282822522 2822 828852 25 822222, 582 522 52 25858222 22222, 858 582 25522822 82 528225222 528 52525528885858828 8288222 525 885285225 22882 8252828552 552222, 8222 882 582 5288528522282 2525 525558525558552282 2225222 2525 8255252282522 552222.








______________________________

Ort, Datum









________________________________

Sicherungsgeber









________________________________

Sicherungsnehmer

Ihr Dokument
ansehen, das gerade erstellt wird

Sicherungsübereignungsvertrag


Zwischen

________

________

- nachstehend Sicherungsgeber genannt -

und

________

________

- nachstehend Sicherungsnehmer genannt -

wird Folgendes vereinbart:


Präambel

Der Sicherungsgeber schuldet dem Sicherungsnehmer aus folgenden Grund:

________

einen Geldbetrag in Höhe von € ________ (________) zuzüglich Zinsen in Höhe von ________ % (nachfolgend „zu sichernde Forderung" genannt) seit dem ________. Zur Sicherung dieser Schuld vereinbaren die Parteien was folgt:


§ 1 Sicherungsgegenstand, Sicherungsgut, Sicherungsübereignung

1. Zur Sicherung der zuvor bezeichneten Forderung des Sicherungsnehmers gegenüber dem Sicherungsgeber überträgt der Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer das Eigentum an folgenden Gegenständen:

________

2. Der Sicherungsgeber sichert zu, dass ihm in Ermangelung anders lautender Erklärungen in diesem Vertrag das Eigentum an dem Sicherungsgut zusteht und er zur Verfügung über das Sicherungsgut uneingeschränkt berechtigt ist, dieses insbesondere frei von Rechten Dritter ist.

3. Der Sicherungsgeber überträgt dem Sicherungsnehmer sämtliche ihm gegenwärtig oder zukünftig zustehenden Rechte an dem Sicherungsgut, insbesondere Eigentum, Miteigentum, Anwartschaftsrechte oder Pfandrechte.

4. Zum Zwecke der Übereignung wird die Übergabe durch die Vereinbarung ersetzt, dass der Sicherungsgeber das Sicherungsgut für den Sicherungsnehmer verwahrt.

5. Der Sicherungsnehmer nimmt das Übereignungsangebot an.


§ 2 Zweck der Sicherungsübereignung

Die Sicherungsübereignung erfolgt aus folgendem Zweck:

________


§ 3 Nutzungs- und Verfügungsbefugnis des Sicherungsgebers

Der Sicherungsnehmer erteilt dem Sicherungsgeber die Befugnis, über das Sicherungsgut im Rahmen ordnungsmäßigen Geschäftsbetriebes zu verfügen. Der Sicherungsgeber wird von dieser Befugnis nur Gebrauch machen, wenn und soweit eine vollständige Sicherung der zu sichernden Forderung sichergestellt ist oder durch seine Verfügung an die Stelle des Sicherungsgutes ein Surrogat tritt, das der Sicherung der zu sichernden Forderung dient.


§ 4 Tilgungsbefugnis

Der Sicherungsnehmer ist berechtigt, Dritten, denen Rechte an dem Sicherungsgut zustehen, zur Abgeltung ihrer Rechte auf Kosten und zu Lasten des Sicherungsnehmers Befriedigung durch Zahlung zu gewähren.


§ 5 Verwertung

1. Sollte der Sicherungsgeber die zu sichernde Forderung nicht bei Fälligkeit befriedigen, so ist der Sicherungsnehmer berechtigt, das Sicherungsgut von dem Sicherungsgeber heraus zu verlangen und dem Sicherungsgeber die Nutzungs- und Verfügungsbefugnis gemäß dieses Vertrages zu entziehen. Der Sicherungsgeber hat dem Sicherungsnehmer die für Abholung, Transport, Verwahrung u. ä. des Sicherungsgutes anfallenden Kosten zu ersetzen. Ein späterer Verwertungserlös dient auch zur Befriedigung dieser Kosten.

2. Der Sicherungsnehmer ist berechtigt, das Sicherungsgut nach dem oben bestimmten Zeitpunkt nach seiner Wahl durch öffentliche Versteigerung oder freihändigen Verkauf zu verwerten, sobald er dem Sicherungsnehmer die Verwertungsabsicht schriftlich angezeigt hat und ihm zur Abwendung der Verwertung eine Frist von 14 Tagen eingeräumt hat und diese Frist fruchtlos verstrichen ist.

3. Der Sicherungsnehmer ist zur Entgegennahme des vollständigen Verwertungserlöses berechtigt, auch soweit ein Übererlös erzielt worden ist. Der Sicherungsnehmer ist zur Befriedigung aus dem Erlös berechtigt; einen Übererlös hat er nach Abzug evtl. anfallender Umsatzsteuer an den Sicherungsgeber herauszugeben.


§ 6 Versicherung

Der Sicherungsnehmer ist verpflichtet, während der Vertragslaufzeit das Sicherheitsgut auf eigene Kosten in voller Höhe gegen die üblichen Gefahren zu versichern.


§ 7 Pflichten des Sicherungsgebers

1. Sollten die Rechte des Sicherungsnehmers durch Maßnahmen Dritter oder durch sonstige Ereignisse (z.B. Beschädigung, Eröffnung des Insolvenzverfahrens) beeinträchtigt werden, so verpflichtet sich der Sicherungsgeber, den Sicherungsnehmer hiervon unverzüglich zu unterrichten. Bei einer Pfändung des Sicherheitsgutes hat er den Dritten unverzüglich auf die Rechte des Sicherungsnehmer hinzuweisen. Er wird dem Sicherungsnehmer gleichzeitig die Unterlagen, die für eine Intervention erforderlich sind, übersenden.

2. Gerät der Sicherungsgeber hinsichtlich der oben näher beschriebenen Forderung in Verzug, kann der Sicherungsnehmer die Herausgabe des Sicherheitsgutes verlangen. Er ist zur Verwertung des Sicherheitsgutes nach pflichtgemäßem Ermessen berechtigt, ohne dabei an die Vorschriften über den Pfandverkauf gebunden zu sein.


§ 8 Freigabe und Rückübereignung

1. Soweit der Wert des Sicherungsgutes den Wert der bezeichneten Forderung nicht nur vorübergehend um mehr als ________% überschreitet oder der Sicherungsnehmer anderweitig ausreichend Deckung zur Verfügung hat, ist der Sicherungsnehmer verpflichtet, auf Verlangen des Sicherungsgebers nach eigener Wahl Stücke des Sicherungsgutes freizugeben.

2. Der Sicherungsnehmer hat das Sicherungsgut an den Sicherungsgeber zurück zu übereignen, sobald dieser sämtliche auf diesem Sicherungsübereignungsvertrag beruhenden und alle durch diesen Vertrag zu sichernden Forderungen vollständig getilgt hat.


§ 9 Wegfall des Zwecks

Hat der Sicherungsgeber die gesamte Darlehensschuld getilgt, fällt der Sicherungszweck weg. Beide Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass im vorgenannten Fall das Eigentum am Sicherungsgut wieder auf den Sicherungsgeber übergeht.


§ 10 85222885522828282252222

82852 525255282552225 825228885222 8885 255 5825582522 525 228222888522 828282252222 252 85222885522. 825 5885255228225225 8855 582 28255828225 552 582 5825582522 528 85222225282288828 222588 § 2 8852 825228885222.


§ 11 5588522588852 5855828

5288222 828282252222, 582 525582 582828 5885255228582528225228825255228 8825, 2522 2525 228882882 528852852 8282 2525 825522 2525 28852 555852225552 825522 222222, 82 8255552 5828 582 2582822282 582828 525255228 82 5858222 28852. 882 25522822 825228885222 8885, 52 582 522882 525 52885285222 2525 5255585255585522 8282822522 2822 828852 25 822222, 582 522 52 25858222 22222, 858 582 25522822 82 528225222 528 52525528885858828 8288222 525 885285225 22882 8252828552 552222, 8222 882 582 5288528522282 2525 525558525558552282 2225222 2525 8255252282522 552222.








______________________________

Ort, Datum









________________________________

Sicherungsgeber









________________________________

Sicherungsnehmer