Social Media Richtlinie

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Hier sollte entschieden werden, um welche Art Vereinbarung es sich hier handelt. Bei größeren Unternehmen werden solche Richtlinien oft durch eine Betriebsvereinbarung zwischen dem Betriebsrat und dem Unternehmen geschlossen (Betriebsräte haben oftmals eigene Pflichten und Kompetenzen zur Gestaltung des Betriebs und sollten daher bei der Erstellung der Richtlinie mit einbezogen werden). Handelt es sich hier nicht um ein Unternehmen oder nicht um eine Betriebsvereinbarung, sollte "um eine Richtlinie der Geschäftsführung" ausgewählt werden.

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Social Media Richtlinie

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§ 1 Einleitung

Vorweg gilt folgende Einleitung zu dieser Richtlinie:

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§ 2 Definition Social Media

Unter dem Begriff "Social Media" im Sinne dieser Richtlinie sind elektronische Plattformen, Dienste und Netzwerke zu verstehen, bei denen die Nutzer selbst Inhalte wie Beiträge, Bilder oder Videos elektronisch einstellen und für die Öffentlichkeit oder zumindest eine große Zahl von Menschen sichtbar bzw. verfügbar machen. Dazu gehören insbesondere, aber nicht ausschließlich, Dienste und Netzwerke wie Facebook, Instagram, YouTube, Xing, LinkedIn Twitter und Blogs.


§ 3 Allgemeine Regeln für die Nutzung von Social Media

1. 882 228222522 5255582228522282 228222 828258 255 582 58228288852 588 5585 255 582 2588522 8522522 822 528858-22585-88228222 55585 582 28255828225.

2. Alle Mitarbeiter sind verpflichtet, bei der privaten oder dienstlichen Nutzung von Social-Media-Plattformen jederzeit die Persönlichkeitsrechte und die Datenschutzrechte von Vorgesetzten, Kollegen, Kunden oder Vertragspartnern des Arbeitgebers zu wahren.

3. Alle Mitarbeiter sind ferner verpflichtet, keine Inhalte in Social-Media-Plattformen einzustellen oder zu verbreiten, die geeignet sind, das Ansehen oder den Ruf des Arbeitgebers zu beschädigen, insbesondere, aber nicht ausschließlich, ist es verboten, ehrverletzende, rassistische, diskriminierende, pornografische oder gesetzeswidrige Inhalte einzustellen oder zu verbreiten, die Dritte mit dem Unternehmen in Verbindung bringen.

4. Das Internet und Social-Media-Plattformen sind kein gesetzesfreier Raum. Die Mitarbeiter werden darauf hingewiesen, dass gesetzeswidriges Verhalten auf Social-Media-Plattformen auch strafrechtliche Folgen haben kann, wie z.B. im Falle der Verletzung von Urheberrechten, der persönlichen Ehre anderer Menschen, von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen oder von Datenschutzrechten.

5. Die Verschwiegenheitspflicht aller Mitarbeiter, insbesondere die Pflicht zur Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, gilt auch im Rahmen von der Nutzung von Social-Media-Plattformen. Die Verbreitung vertraulicher Informationen, wie Geschäftspläne, Budgets, Kunden- und Lieferdaten, in Social-Media-Plattformen ist ausdrücklich untersagt. Bestehen hierüber Zweifel werden die Mitarbeiter verpflichtet, Aufklärung bei der Geschäfts- bzw. Betriebsführung aufzusuchen.

6. Als vertraulich gelten insbesondere:

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7. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Verletzung dieser Social-Media-Richtlinien nachteilige arbeitsrechtliche Folgen haben kann, im Einzelfall kann eine Verletzung sogar zu einer außerordentlichen Kündigung führen.


§ 4 Regeln für das Auftreten im Namen des Unternehmens

1. Die folgenden Regelungen gelten für die dienstliche Nutzung von Social-Media-Diensten.

2. 882 5222522522282222528252822 5222525882 522 8582828- 525 22888522225288 528 858282228258 (2282522 828. 2288552282555522). 5822 85825522 8282252, 8222 828282222 28255828225 2222522 525 558555828885 582525 8255225522 855522. 52 85222 528 858282228258 555222 28255828225 55525 255 5522 5252222228, 55285552222, 2588825282222, 2525 82282822 5255822 552 528858-22585-28522225222 2828228822, 8222 525 85828222825 882 582525 825525 8255225522 552.

3. Inhaltliche Vorgaben, Freigabeerfordernisse oder sonstige Weisungen der Vorgesetzten oder der Leitung im Hinblick auf Social-Media-Beiträgen im Namen des Unternehmens, sind jederzeit und vollständig einzuhalten.

4. Im Übrigen gelten auch folgende Bestimmungen:

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§ 5 Regeln für die private Nutzung von Social Media

Bei der privaten Nutzung von Social-Media-Plattformen haben die Mitarbeiter bei Social-Media-Beiträgen, die das Unternehmen betreffen, insbesondere Meinungsäußerungen über das Unternehmen, dafür zu sorgen, dass der Beitrag nicht als offizielle Kommunikation des Arbeitgebers wahrgenommen wird. Dies kann z.B. dadurch verhindert werden, dass der Mitarbeiter ausdrücklich wiedergibt, dass es sich um eine private Meinungsäußerung handelt.

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Social Media Richtlinie

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§ 1 Einleitung

Vorweg gilt folgende Einleitung zu dieser Richtlinie:

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§ 2 Definition Social Media

Unter dem Begriff "Social Media" im Sinne dieser Richtlinie sind elektronische Plattformen, Dienste und Netzwerke zu verstehen, bei denen die Nutzer selbst Inhalte wie Beiträge, Bilder oder Videos elektronisch einstellen und für die Öffentlichkeit oder zumindest eine große Zahl von Menschen sichtbar bzw. verfügbar machen. Dazu gehören insbesondere, aber nicht ausschließlich, Dienste und Netzwerke wie Facebook, Instagram, YouTube, Xing, LinkedIn Twitter und Blogs.


§ 3 Allgemeine Regeln für die Nutzung von Social Media

1. 882 228222522 5255582228522282 228222 828258 255 582 58228288852 588 5585 255 582 2588522 8522522 822 528858-22585-88228222 55585 582 28255828225.

2. Alle Mitarbeiter sind verpflichtet, bei der privaten oder dienstlichen Nutzung von Social-Media-Plattformen jederzeit die Persönlichkeitsrechte und die Datenschutzrechte von Vorgesetzten, Kollegen, Kunden oder Vertragspartnern des Arbeitgebers zu wahren.

3. Alle Mitarbeiter sind ferner verpflichtet, keine Inhalte in Social-Media-Plattformen einzustellen oder zu verbreiten, die geeignet sind, das Ansehen oder den Ruf des Arbeitgebers zu beschädigen, insbesondere, aber nicht ausschließlich, ist es verboten, ehrverletzende, rassistische, diskriminierende, pornografische oder gesetzeswidrige Inhalte einzustellen oder zu verbreiten, die Dritte mit dem Unternehmen in Verbindung bringen.

4. Das Internet und Social-Media-Plattformen sind kein gesetzesfreier Raum. Die Mitarbeiter werden darauf hingewiesen, dass gesetzeswidriges Verhalten auf Social-Media-Plattformen auch strafrechtliche Folgen haben kann, wie z.B. im Falle der Verletzung von Urheberrechten, der persönlichen Ehre anderer Menschen, von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen oder von Datenschutzrechten.

5. Die Verschwiegenheitspflicht aller Mitarbeiter, insbesondere die Pflicht zur Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, gilt auch im Rahmen von der Nutzung von Social-Media-Plattformen. Die Verbreitung vertraulicher Informationen, wie Geschäftspläne, Budgets, Kunden- und Lieferdaten, in Social-Media-Plattformen ist ausdrücklich untersagt. Bestehen hierüber Zweifel werden die Mitarbeiter verpflichtet, Aufklärung bei der Geschäfts- bzw. Betriebsführung aufzusuchen.

6. Als vertraulich gelten insbesondere:

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7. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Verletzung dieser Social-Media-Richtlinien nachteilige arbeitsrechtliche Folgen haben kann, im Einzelfall kann eine Verletzung sogar zu einer außerordentlichen Kündigung führen.


§ 4 Regeln für das Auftreten im Namen des Unternehmens

1. Die folgenden Regelungen gelten für die dienstliche Nutzung von Social-Media-Diensten.

2. 882 5222522522282222528252822 5222525882 522 8582828- 525 22888522225288 528 858282228258 (2282522 828. 2288552282555522). 5822 85825522 8282252, 8222 828282222 28255828225 2222522 525 558555828885 582525 8255225522 855522. 52 85222 528 858282228258 555222 28255828225 55525 255 5522 5252222228, 55285552222, 2588825282222, 2525 82282822 5255822 552 528858-22585-28522225222 2828228822, 8222 525 85828222825 882 582525 825525 8255225522 552.

3. Inhaltliche Vorgaben, Freigabeerfordernisse oder sonstige Weisungen der Vorgesetzten oder der Leitung im Hinblick auf Social-Media-Beiträgen im Namen des Unternehmens, sind jederzeit und vollständig einzuhalten.

4. Im Übrigen gelten auch folgende Bestimmungen:

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§ 5 Regeln für die private Nutzung von Social Media

Bei der privaten Nutzung von Social-Media-Plattformen haben die Mitarbeiter bei Social-Media-Beiträgen, die das Unternehmen betreffen, insbesondere Meinungsäußerungen über das Unternehmen, dafür zu sorgen, dass der Beitrag nicht als offizielle Kommunikation des Arbeitgebers wahrgenommen wird. Dies kann z.B. dadurch verhindert werden, dass der Mitarbeiter ausdrücklich wiedergibt, dass es sich um eine private Meinungsäußerung handelt.