Untermietvertrag für Wohnraum

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Hier sollte eingetragen werden, wie viele Hauptmieter es gibt. Hauptmieter sind die Mieter im Hauptmietvertrag und Vermieter im Untermietverhältnis.

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Untermietvertrag über Wohnraum


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-nachfolgend Hauptmieter-


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-nachfolgend Untermieter-



§ 1
Mietobjekt

1.1. Der Hauptmieter hat vom Vermieter


________

________


folgendes Mietobjekt angemietet:

1.2. Vermietet wird ausschließlich zu Wohnzwecken die Wohnung (nachfolgend als Mietobjekt bezeichnet):

________

gelegen:

________

1.3. Das Mietobjekt besteht aus folgenden Räumen und Flächen:

________

Die Wohnräume sind mit folgenden Einrichtungsgegenständen ausgestattet:

________

Die Wohnfläche beträgt ________ qm und deren Berechnung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften der Wohnflächenverordnung.

1.4. Das gesamte Mietobjekt wird vom Hauptmieter an den Untermieter vermietet.

1.5. Dieser Mietvertrag wurde dem Untermieter in Kopie ausgehändigt.

1.6. Dieses Mietobjekt wird vom Hauptmieter an den Untermieter untervermietet. Die schriftliche Zustimmung des Vermieters liegt dem Untermieter vor.

1.7. Der Hauptmieter händigt dem Untermieter für die Mietzeit folgende Schlüssel aus:

________

1.8. Der Zustand aller Mieträume wird zum Zeitpunkt der Übergabe in einem Übergabeprotokoll festgestellt.

1.9. Die gesetzlichen Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes sind auf diesen Wohnraummietvertrag anwendbar.


§ 2
Mietzeit

2.1. Das Mietverhältnis beginnt am ________. Die Übergabe des Mietobjekts erfolgt zu diesem Zeitpunkt.

2.2. Das Mietverhältnis läuft auf bestimmte Zeit. Das Mietverhältnis endet am ________, ohne dass es gekündigt werden muss gemäß § 575 BGB. Das Mietverhältnis endet, weil der Hauptmieter nach Ablauf der Mietzeit die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts nutzen will.

2.3. Das Untermietverhältnis besteht höchstens so lange, wie der Hauptmietvertrag geschlossen wurde. Endet der Hauptmietvertrag – gleich welchen Gründen – endet damit ohne Ausnahme auch der Untermietvertrag.


§ 3
Zahlung der Miete

3.1. Die Grundmiete, ohne Nebenkosten für das Mietobjekt beträgt ________ Euro (________) monatlich.

3.2. Der Hauptmieter kann erhöhte Zahlungen vom Untermieter erst verlangen, wenn er die Erhöhung im Hauptmietverhältnis schriftlich nachweist.

3.3. Ändern sich die Miete oder die Vorauszahlungen bzw. Pauschalen des Hauptmietvertrages, so gelten die Änderungen auch im Verhältnis des Hauptmieters zum Untermieter.

3.4. Zusätzlich zur Miete hat der Untermieter folgende Leistungen zu bezahlen:

  • Für Heizung und Warmwasser wird eine monatliche Vorauszahlung von ________ Euro (________) vereinbart.
  • Für Wasserversorgung, Entwässerung, Müllabfuhr, wird ein Pauschalbetrag von ________ Euro (________) monatlich bezahlt.
  • Für ________ wird folgender Betrag monatlich pauschal gezahlt: ________ Euro (________).

3.5. Der Untermieter hat den Gesamtbetrag der Miete in Höhe von: ________ Euro (________) monatlich auf das vom Hauptmieter angegebene Konto einzuzahlen:

Kontoinhaber: ________

IBAN: ________

BIC: ________

Kreditinstitut: ________

3.6. Der Hauptmieter versichert hiermit, dass durchschnittlich nicht mehr als monatlich ________ Euro pro qm in den letzten beiden Abrechnungsperioden für die Heizkosten fällig geworden sind.


§ 4
Verteilung und Abrechnung der Heiz- und Betriebskosten

4.1. Auf diese Bestimmung finden die vertraglichen Bestimmungen des Wohnraummietvertrages zwischen dem Vermieter und dem Hauptmieter Anwendung. Demnach ergibt sich Folgendes:

4.2. Untermieter und Hauptmieter vereinbaren Folgendes bezüglich der Vorauszahlungen: Bei den Kosten für Heizung und Warmwasser sind die Grundsätze über die verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung maßgeblich. Demnach werden die Kosten des Betriebes der zentralen Heizungsanlage und der zentralen Warmwasserversorgung anteilig gemäß der §§ 1 und 2 BetrKV auf die Mieter des Hauses umgelegt.

4.3. Die gesamten Kosten für Heizung und Warmwasser werden nach qm-Zahl der Wohnfläche und nach dem bereits erwiesenen Wärmeverbrauch (gemäß der dortigen Bestimmungen) umgelegt, es sei denn, es wurde nachträglich ein anderer nach Heizkostenverordnung zulässiger Verteilerschlüssel gewählt.

4.4. Alle weiteren Betriebskosten werden gemäß der §§ 1 und 2 BetrKV je nach Verbrauch oder Ursache abgerechnet.

4.5. Sollten die Vorauszahlungen des Untermieters auf die Betriebskosten nicht ausgereicht haben, so kann der Hauptmieter eine Nachzahlung auf die Heiz- und Betriebskosten verlangen. Voraussetzung dafür ist, dass der Hauptmieter spätestens 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraumes dem Untermieter die schriftliche Abrechnung übermittelt.
Sollte sich ein Guthaben für den Untermieter ergeben, ist dieses auszuzahlen. Der Hauptmieter ist nicht dazu berechtigt, bestrittene oder nicht rechtskräftig festgestellte Forderungen aufzurechnen.
Sollte der Untermieter Einwendungen gegen die Abrechnung des Hauptmieters haben, so muss er diese spätestens 12 Monate nachdem ihm die Abrechnung zugegangen ist, dem Hauptmieter mitteilen.

4.6. Nachforderungen des Hauptmieters werden 4 Wochen nachdem die Abrechnung dem Hauptmieter zugegangen ist fällig. Der Hauptmieter hat dem Untermieter Einsicht in die Berechnungsunterlagen zu gewähren. Sollte der Untermieter eine Fotokopie der Berechnungsunterlagen verlangen, muss der Hauptmieter dem nachkommen, vorausgesetzt der Untermieter übernimmt die Kopier- und Versandkosten.

4.7. Sollten die Vorauszahlungen die tatsächlichen Kosten über- oder unterschreiten, so kann sowohl der Untermieter als auch der Hauptmieter die Vorauszahlung auf einen angemessenen Betrag erhöhen oder sinken.


§ 5 Versorgung mit Heizung und Warmwasser

5.1. Auf diese Bestimmung finden die vertraglichen Bestimmungen des Wohnraummietvertrages zwischen dem Vermieter und dem Hauptmieter Anwendung. Demnach ergibt sich Folgendes:

5.2. Sollte die Beheizung über Sammelheizung erfolgen, ist der Vermieter des Hauptmieters dazu verpflichtet, die Sammelheizung, je nach nachdem wie die Witterung es erfordert, in Betrieb zu halten. Im Zeitraum zwischen dem 1. September und 1. April hat der Vermieter die Sammelheizung unabhängig von der Witterung in Betrieb zu halten. Die Mindesttemperatur beträgt in diesem Zeitraum zwischen 20 und 22 Grad Celsius zwischen 7.00 und 24.00 Uhr. In den restlichen Stunden ist eine Grundwärme von 18 Grad Celsius ausreichend.

5.3. Der Vermieter des Hauptmieters hat Warmwasser Tag und Nacht zur Verfügung zu stellen.

5.4. Sollte der Vermieter des Hauptmieters eine Ausgliederung der Heizungs- und Warmwasserversorgung, den Rundfunkempfang oder sonstige Leistungen auf einen Drittbetreiber übertragen wollen, ist er dazu verpflichtet, die Zustimmung des Hauptmieters einzuholen.
Sollte es zu einer Leistungsstörung kommen, ist der Hauptmieter dazu berechtigt, dem Vermieter gegenüber ebenfalls die mietrechtlichen Gewährleistungsansprüche geltend zu machen.


§ 6
Pflichten 528 855222822258 825 Einzug

________. 825 85522282225 825228885222 8885, 888 252 822822 528 28228255582288828 22822252 85828222 82 522 2252555222 528 28222822228 82525225222:

________. 825 85522282225 582528222 585225282852255525522, 52225 5252522 558 5522282522 525 525288522, 28 828 5222, 582 25522822 82528285522 888288522528.

________. 882 528222, 582 55585 58282 85828222 222822522, 582528222 525 85522282225.

________. 825 85522282225 825228885222 8885, 522 52225282225 582 828882525822 222222282 28228 88852522 5225282558828828 25 582522822, 525 8885 2585 525 522528228282558252552522 525 522 5225282825552 528 88222228 5885222.


§ 7
Haftung für Mängel

7.1. Sollte das Mietobjekt Mängel aufweisen, so muss der Untermieter den Hauptmieter darüber unverzüglich unterrichten.

7.2. Sollte dem Mietobjekt eine zuvor zugesicherte Eigenschaft fehlen oder ein nicht unerheblicher Mangel vorliegen, so ist der Untermieter dazu berechtigt, in angemessenem Umfang die Miete zu kürzen, bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Hauptmieter den Mangel beseitigt. Sollten weitere Ansprüche (zum Beispiel Schadensersatz) bestehen, so bleiben diese erhalten.

7.3. Sollte der Hauptmieter den Mangel, der ihm vom Untermieter mitgeteilt wurde, nicht innerhalb eines Monats oder je nach Schwere unverzüglich beheben lassen, so ist der Untermieter dazu berechtigt, den Mangel auf Kosten des Hauptmieters beispielsweise von einer Fachfirma beseitigen zu lassen. Der Untermieter ist berechtigt, den Betrag, den er für die Beseitigung des Mangels aufbringen musste, von der nächsten Monatsmiete abzuziehen.

7.4. Der Untermieter haftet dem Hauptmieter gegenüber für Schäden, die der Untermieter, Hausgehilfen, oder ein vom Untermieter beauftragter Handwerker nach dem Einzug schuldhaft verursacht haben.


§ 8
Ausbesserungen und bauliche Veränderungen

8.1. Auf diese Bestimmung finden die vertraglichen Bestimmungen des Wohnraummietvertrages zwischen dem Vermieter des Hauptmieters und dem Hauptmieter Anwendung. Für den Untermieter gilt Folgendes zusätzlich:

8.2. Der Untermieter hat Maßnahmen, die für die Erhaltung des Gebäudes des Mietobjekts erforderlich sind, zu dulden.

8.3. Der Untermieter hat Maßnahmen, die dazu dienen, das Wohnobjekt zu verbessern und eine Energie- oder Wassereinsparung ermöglichen, zu dulden, soweit diese Maßnahmen oder die zu erwartende Mieterhöhung für den Untermieter oder Familienangehörige dessen Haushalts keine unberechtigte Härte darstellen würden.


§ 9
Einbauten des Mieters

9.1. Auf diese Bestimmung finden die vertraglichen Bestimmungen des Wohnraummietvertrages zwischen dem Vermieter des Hauptmieters und dem Hauptmieter Anwendung.


§ 10
Nutzung des Mietobjekts, Untervermietung

10.1. Zur Untervermietung des Mietobjekts bedarf der Untermieter der Zustimmung des Hauptmieters und des Vermieters.

10.2. Die Nutzung der Mieträume ist für nicht störende Berufsausübungen wie zum Beispiel Telearbeit zulässig. Sollten die Interessen der Nachbarn oder des Vermieters durch die Berufsausübung beeinträchtigt sein, so bedarf diese einer Genehmigung.


§ 11
Haushaltsmaschinen

11.1. Auf diese Bestimmung finden die vertraglichen Bestimmungen des Wohnraummietvertrages zwischen dem Vermieter des Hauptmieters und dem Hauptmieter Anwendung. Demnach ergibt sich Folgendes:

11.2. Der Mieter ist dazu berechtigt, in den Wohnräumen Haushaltsmaschinen, wie zum Beispiel Waschmaschinen, Geschirrspülmaschinen und Trockner aufstellen. Der Vermieter (der Vermieter des Hauptmieters) ist dazu verpflichtet, sicherzustellen, dass die Stromversorgung des Mietobjekts ausreichend abgesichert ist und gewährleistet wird.


§ 12
Tierhaltung

12.1. Der Untermieter ist berechtigt, in den Wohnräumen Haustiere zu halten, es sei denn, die Anzahl und Größe der Tiere entspricht nicht der allgemeinen und üblichen Vorstellungen.

12.2. Der Hauptmieter ist berechtigt, der Tierhaltung zu widersprechen, wenn die Haltung des Tieres den Frieden der Hausgemeinschaft stört.


§ 13
Gartennutzung

13.1. Der Untermieter ist berechtigt, den zum Wohnobjekt gehörenden Garten zu benutzen.

13.2. Die Pflege des Gartens übernimmt der Untermieter.

13.3. Das Material und die Geräte, die zur Pflege des Gartens notwendig sind, hat der Untermieter zur Verfügung zu stellen.


§ 14
Fernseh- und Rundfunkempfang - Installation von Antennen

14.1. Auf diese Bestimmung finden die vertraglichen Bestimmungen des Wohnraummietvertrages zwischen dem Vermieter (des Hauptmieters) und dem Hauptmieter Anwendung.


§ 15
Betreten der Mieträume durch den Hauptmieter

15.1. Auf diese Bestimmung finden die vertraglichen Bestimmungen des Wohnraummietvertrages zwischen dem Vermieter (des Hauptmieters) und dem Hauptmieter Anwendung.

15.2. Der Hauptmieter, der Vermieter oder einer von diesem Beauftragten dürfen die Mietsache zur Prüfung ihres Zustandes oder zum Ablesen von Messgeräten in angemessenen Abständen und nach rechtzeitiger Ankündigung betreten. Auf eine persönliche Verhinderung des Untermieters ist Rücksicht zu nehmen.

15.3. Sollte der Untermieter abwesend sein, ist dieser dazu verpflichtet, dem Hauptmieter mitzuteilen, wem er im Falle eines Notfalls die Schlüssel überlassen hat.


§ 16
Auskunftspflicht des Vermieters/Energieausweis

16.1. Auf diese Bestimmung finden die vertraglichen Bestimmungen des Wohnraummietvertrages zwischen dem Vermieter (des Hauptmieters) und dem Hauptmieter Anwendung.


§ 17
Kündigung

17.1. Der Untermietvertrag wurde auf bestimmte Zeit abgeschlossen, daher kann er vor Ablauf der Untermietzeit nicht ordentlich gekündigt werden.

17.2. Eine fristlose Kündigung ist nach gesetzlichen Vorschriften zulässig.


§ 18
Ersatzuntermieter

18.1. Der Untermieter ist berechtigt, den Untermietvertrag vorzeitig unter Einhaltung der gesetzlichen Frist - das ist am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten Monats - zu kündigen, wenn er dem Hauptmieter mindestens drei wirtschaftliche und persönlich zuverlässige und, soweit erforderlich, zum Bezug des Mietobjektes berechtigte Ersatzuntermieter vorschlägt, die bereit sind, in den Untermietvertrag für den Rest der Mietdauer einzutreten.


§ 19
Auszug des Mieters

19.1. Zieht der Untermieter aus, so muss er die Räume und das Wohnobjekt in seiner Gesamtheit in dem sauberen und gereinigten Zustand an den Hauptmieter zurückgeben, in dem er sie vorgefunden hat.

19.2. Das Mietobjekt befindet sich in einem renovierten Zustand.


§ 20
Mietkaution

20.1. Zur Sicherheit vereinbaren Untermieter und Hauptmieter eine Mietkaution gemäß § 551 BGB in Höhe von ________ Euro (________).

20.2. Der Untermieter stellt als Sicherheit eine Bankbürgschaft. Diese ist dem Hauptmieter bei der Übergabe des Mietobjekts auszuhändigen.

20.3. Der Hauptmieter muss dem Untermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses die Mietkaution schnellstmöglich (spätestens nach 3 Monaten) zurückzahlen.

20.4. Der Hauptmieter verpflichtet sich dazu, den Untermieter mit einem zeitlichen Vorlauf von 2 Wochen zu informieren, wenn er die Mietsicherheit in Anspruch nimmt.


§ 21
Gültigkeit der Vertragsbestimmungen

21.1. Sollte eine Bestimmung dieses Untermietvertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder ein regelungsbedürftiger Sachverhalt nicht ausdrücklich geregelt sein, sollen die anderen Bestimmungen dieses Vertrages nicht hierdurch berührt werden. Die Parteien vereinbaren, dass sie die unwirksame Bestimmung nach Treu und Glauben auslegen und durch eine rechtlich wirksame Bestimmung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Erfolg gleichkommt.


§ 22
Sonstige Vereinbarungen

22.1. Die beigefügte Hausordnung ist Bestandteil dieses Vertrages.

22.2. Der Hauptmieter verpflichtet sich dazu, den Untermieter mit einem zeitlichen Vorlauf von 2 Wochen zu informieren, wenn er die Mietsicherheit in Anspruch nimmt.

22.3. Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht. Für Streitigkeiten ist ausschließlich das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich die Räume befinden.






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Ort, Datum






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Hauptmieter






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Untermieter

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Untermietvertrag über Wohnraum


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-nachfolgend Hauptmieter-


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-nachfolgend Untermieter-



§ 1
Mietobjekt

1.1. Der Hauptmieter hat vom Vermieter


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folgendes Mietobjekt angemietet:

1.2. Vermietet wird ausschließlich zu Wohnzwecken die Wohnung (nachfolgend als Mietobjekt bezeichnet):

________

gelegen:

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1.3. Das Mietobjekt besteht aus folgenden Räumen und Flächen:

________

Die Wohnräume sind mit folgenden Einrichtungsgegenständen ausgestattet:

________

Die Wohnfläche beträgt ________ qm und deren Berechnung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften der Wohnflächenverordnung.

1.4. Das gesamte Mietobjekt wird vom Hauptmieter an den Untermieter vermietet.

1.5. Dieser Mietvertrag wurde dem Untermieter in Kopie ausgehändigt.

1.6. Dieses Mietobjekt wird vom Hauptmieter an den Untermieter untervermietet. Die schriftliche Zustimmung des Vermieters liegt dem Untermieter vor.

1.7. Der Hauptmieter händigt dem Untermieter für die Mietzeit folgende Schlüssel aus:

________

1.8. Der Zustand aller Mieträume wird zum Zeitpunkt der Übergabe in einem Übergabeprotokoll festgestellt.

1.9. Die gesetzlichen Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes sind auf diesen Wohnraummietvertrag anwendbar.


§ 2
Mietzeit

2.1. Das Mietverhältnis beginnt am ________. Die Übergabe des Mietobjekts erfolgt zu diesem Zeitpunkt.

2.2. Das Mietverhältnis läuft auf bestimmte Zeit. Das Mietverhältnis endet am ________, ohne dass es gekündigt werden muss gemäß § 575 BGB. Das Mietverhältnis endet, weil der Hauptmieter nach Ablauf der Mietzeit die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts nutzen will.

2.3. Das Untermietverhältnis besteht höchstens so lange, wie der Hauptmietvertrag geschlossen wurde. Endet der Hauptmietvertrag – gleich welchen Gründen – endet damit ohne Ausnahme auch der Untermietvertrag.


§ 3
Zahlung der Miete

3.1. Die Grundmiete, ohne Nebenkosten für das Mietobjekt beträgt ________ Euro (________) monatlich.

3.2. Der Hauptmieter kann erhöhte Zahlungen vom Untermieter erst verlangen, wenn er die Erhöhung im Hauptmietverhältnis schriftlich nachweist.

3.3. Ändern sich die Miete oder die Vorauszahlungen bzw. Pauschalen des Hauptmietvertrages, so gelten die Änderungen auch im Verhältnis des Hauptmieters zum Untermieter.

3.4. Zusätzlich zur Miete hat der Untermieter folgende Leistungen zu bezahlen:

  • Für Heizung und Warmwasser wird eine monatliche Vorauszahlung von ________ Euro (________) vereinbart.
  • Für Wasserversorgung, Entwässerung, Müllabfuhr, wird ein Pauschalbetrag von ________ Euro (________) monatlich bezahlt.
  • Für ________ wird folgender Betrag monatlich pauschal gezahlt: ________ Euro (________).

3.5. Der Untermieter hat den Gesamtbetrag der Miete in Höhe von: ________ Euro (________) monatlich auf das vom Hauptmieter angegebene Konto einzuzahlen:

Kontoinhaber: ________

IBAN: ________

BIC: ________

Kreditinstitut: ________

3.6. Der Hauptmieter versichert hiermit, dass durchschnittlich nicht mehr als monatlich ________ Euro pro qm in den letzten beiden Abrechnungsperioden für die Heizkosten fällig geworden sind.


§ 4
Verteilung und Abrechnung der Heiz- und Betriebskosten

4.1. Auf diese Bestimmung finden die vertraglichen Bestimmungen des Wohnraummietvertrages zwischen dem Vermieter und dem Hauptmieter Anwendung. Demnach ergibt sich Folgendes:

4.2. Untermieter und Hauptmieter vereinbaren Folgendes bezüglich der Vorauszahlungen: Bei den Kosten für Heizung und Warmwasser sind die Grundsätze über die verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung maßgeblich. Demnach werden die Kosten des Betriebes der zentralen Heizungsanlage und der zentralen Warmwasserversorgung anteilig gemäß der §§ 1 und 2 BetrKV auf die Mieter des Hauses umgelegt.

4.3. Die gesamten Kosten für Heizung und Warmwasser werden nach qm-Zahl der Wohnfläche und nach dem bereits erwiesenen Wärmeverbrauch (gemäß der dortigen Bestimmungen) umgelegt, es sei denn, es wurde nachträglich ein anderer nach Heizkostenverordnung zulässiger Verteilerschlüssel gewählt.

4.4. Alle weiteren Betriebskosten werden gemäß der §§ 1 und 2 BetrKV je nach Verbrauch oder Ursache abgerechnet.

4.5. Sollten die Vorauszahlungen des Untermieters auf die Betriebskosten nicht ausgereicht haben, so kann der Hauptmieter eine Nachzahlung auf die Heiz- und Betriebskosten verlangen. Voraussetzung dafür ist, dass der Hauptmieter spätestens 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraumes dem Untermieter die schriftliche Abrechnung übermittelt.
Sollte sich ein Guthaben für den Untermieter ergeben, ist dieses auszuzahlen. Der Hauptmieter ist nicht dazu berechtigt, bestrittene oder nicht rechtskräftig festgestellte Forderungen aufzurechnen.
Sollte der Untermieter Einwendungen gegen die Abrechnung des Hauptmieters haben, so muss er diese spätestens 12 Monate nachdem ihm die Abrechnung zugegangen ist, dem Hauptmieter mitteilen.

4.6. Nachforderungen des Hauptmieters werden 4 Wochen nachdem die Abrechnung dem Hauptmieter zugegangen ist fällig. Der Hauptmieter hat dem Untermieter Einsicht in die Berechnungsunterlagen zu gewähren. Sollte der Untermieter eine Fotokopie der Berechnungsunterlagen verlangen, muss der Hauptmieter dem nachkommen, vorausgesetzt der Untermieter übernimmt die Kopier- und Versandkosten.

4.7. Sollten die Vorauszahlungen die tatsächlichen Kosten über- oder unterschreiten, so kann sowohl der Untermieter als auch der Hauptmieter die Vorauszahlung auf einen angemessenen Betrag erhöhen oder sinken.


§ 5 Versorgung mit Heizung und Warmwasser

5.1. Auf diese Bestimmung finden die vertraglichen Bestimmungen des Wohnraummietvertrages zwischen dem Vermieter und dem Hauptmieter Anwendung. Demnach ergibt sich Folgendes:

5.2. Sollte die Beheizung über Sammelheizung erfolgen, ist der Vermieter des Hauptmieters dazu verpflichtet, die Sammelheizung, je nach nachdem wie die Witterung es erfordert, in Betrieb zu halten. Im Zeitraum zwischen dem 1. September und 1. April hat der Vermieter die Sammelheizung unabhängig von der Witterung in Betrieb zu halten. Die Mindesttemperatur beträgt in diesem Zeitraum zwischen 20 und 22 Grad Celsius zwischen 7.00 und 24.00 Uhr. In den restlichen Stunden ist eine Grundwärme von 18 Grad Celsius ausreichend.

5.3. Der Vermieter des Hauptmieters hat Warmwasser Tag und Nacht zur Verfügung zu stellen.

5.4. Sollte der Vermieter des Hauptmieters eine Ausgliederung der Heizungs- und Warmwasserversorgung, den Rundfunkempfang oder sonstige Leistungen auf einen Drittbetreiber übertragen wollen, ist er dazu verpflichtet, die Zustimmung des Hauptmieters einzuholen.
Sollte es zu einer Leistungsstörung kommen, ist der Hauptmieter dazu berechtigt, dem Vermieter gegenüber ebenfalls die mietrechtlichen Gewährleistungsansprüche geltend zu machen.


§ 6
Pflichten 528 855222822258 825 Einzug

________. 825 85522282225 825228885222 8885, 888 252 822822 528 28228255582288828 22822252 85828222 82 522 2252555222 528 28222822228 82525225222:

________. 825 85522282225 582528222 585225282852255525522, 52225 5252522 558 5522282522 525 525288522, 28 828 5222, 582 25522822 82528285522 888288522528.

________. 882 528222, 582 55585 58282 85828222 222822522, 582528222 525 85522282225.

________. 825 85522282225 825228885222 8885, 522 52225282225 582 828882525822 222222282 28228 88852522 5225282558828828 25 582522822, 525 8885 2585 525 522528228282558252552522 525 522 5225282825552 528 88222228 5885222.


§ 7
Haftung für Mängel

7.1. Sollte das Mietobjekt Mängel aufweisen, so muss der Untermieter den Hauptmieter darüber unverzüglich unterrichten.

7.2. Sollte dem Mietobjekt eine zuvor zugesicherte Eigenschaft fehlen oder ein nicht unerheblicher Mangel vorliegen, so ist der Untermieter dazu berechtigt, in angemessenem Umfang die Miete zu kürzen, bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Hauptmieter den Mangel beseitigt. Sollten weitere Ansprüche (zum Beispiel Schadensersatz) bestehen, so bleiben diese erhalten.

7.3. Sollte der Hauptmieter den Mangel, der ihm vom Untermieter mitgeteilt wurde, nicht innerhalb eines Monats oder je nach Schwere unverzüglich beheben lassen, so ist der Untermieter dazu berechtigt, den Mangel auf Kosten des Hauptmieters beispielsweise von einer Fachfirma beseitigen zu lassen. Der Untermieter ist berechtigt, den Betrag, den er für die Beseitigung des Mangels aufbringen musste, von der nächsten Monatsmiete abzuziehen.

7.4. Der Untermieter haftet dem Hauptmieter gegenüber für Schäden, die der Untermieter, Hausgehilfen, oder ein vom Untermieter beauftragter Handwerker nach dem Einzug schuldhaft verursacht haben.


§ 8
Ausbesserungen und bauliche Veränderungen

8.1. Auf diese Bestimmung finden die vertraglichen Bestimmungen des Wohnraummietvertrages zwischen dem Vermieter des Hauptmieters und dem Hauptmieter Anwendung. Für den Untermieter gilt Folgendes zusätzlich:

8.2. Der Untermieter hat Maßnahmen, die für die Erhaltung des Gebäudes des Mietobjekts erforderlich sind, zu dulden.

8.3. Der Untermieter hat Maßnahmen, die dazu dienen, das Wohnobjekt zu verbessern und eine Energie- oder Wassereinsparung ermöglichen, zu dulden, soweit diese Maßnahmen oder die zu erwartende Mieterhöhung für den Untermieter oder Familienangehörige dessen Haushalts keine unberechtigte Härte darstellen würden.


§ 9
Einbauten des Mieters

9.1. Auf diese Bestimmung finden die vertraglichen Bestimmungen des Wohnraummietvertrages zwischen dem Vermieter des Hauptmieters und dem Hauptmieter Anwendung.


§ 10
Nutzung des Mietobjekts, Untervermietung

10.1. Zur Untervermietung des Mietobjekts bedarf der Untermieter der Zustimmung des Hauptmieters und des Vermieters.

10.2. Die Nutzung der Mieträume ist für nicht störende Berufsausübungen wie zum Beispiel Telearbeit zulässig. Sollten die Interessen der Nachbarn oder des Vermieters durch die Berufsausübung beeinträchtigt sein, so bedarf diese einer Genehmigung.


§ 11
Haushaltsmaschinen

11.1. Auf diese Bestimmung finden die vertraglichen Bestimmungen des Wohnraummietvertrages zwischen dem Vermieter des Hauptmieters und dem Hauptmieter Anwendung. Demnach ergibt sich Folgendes:

11.2. Der Mieter ist dazu berechtigt, in den Wohnräumen Haushaltsmaschinen, wie zum Beispiel Waschmaschinen, Geschirrspülmaschinen und Trockner aufstellen. Der Vermieter (der Vermieter des Hauptmieters) ist dazu verpflichtet, sicherzustellen, dass die Stromversorgung des Mietobjekts ausreichend abgesichert ist und gewährleistet wird.


§ 12
Tierhaltung

12.1. Der Untermieter ist berechtigt, in den Wohnräumen Haustiere zu halten, es sei denn, die Anzahl und Größe der Tiere entspricht nicht der allgemeinen und üblichen Vorstellungen.

12.2. Der Hauptmieter ist berechtigt, der Tierhaltung zu widersprechen, wenn die Haltung des Tieres den Frieden der Hausgemeinschaft stört.


§ 13
Gartennutzung

13.1. Der Untermieter ist berechtigt, den zum Wohnobjekt gehörenden Garten zu benutzen.

13.2. Die Pflege des Gartens übernimmt der Untermieter.

13.3. Das Material und die Geräte, die zur Pflege des Gartens notwendig sind, hat der Untermieter zur Verfügung zu stellen.


§ 14
Fernseh- und Rundfunkempfang - Installation von Antennen

14.1. Auf diese Bestimmung finden die vertraglichen Bestimmungen des Wohnraummietvertrages zwischen dem Vermieter (des Hauptmieters) und dem Hauptmieter Anwendung.


§ 15
Betreten der Mieträume durch den Hauptmieter

15.1. Auf diese Bestimmung finden die vertraglichen Bestimmungen des Wohnraummietvertrages zwischen dem Vermieter (des Hauptmieters) und dem Hauptmieter Anwendung.

15.2. Der Hauptmieter, der Vermieter oder einer von diesem Beauftragten dürfen die Mietsache zur Prüfung ihres Zustandes oder zum Ablesen von Messgeräten in angemessenen Abständen und nach rechtzeitiger Ankündigung betreten. Auf eine persönliche Verhinderung des Untermieters ist Rücksicht zu nehmen.

15.3. Sollte der Untermieter abwesend sein, ist dieser dazu verpflichtet, dem Hauptmieter mitzuteilen, wem er im Falle eines Notfalls die Schlüssel überlassen hat.


§ 16
Auskunftspflicht des Vermieters/Energieausweis

16.1. Auf diese Bestimmung finden die vertraglichen Bestimmungen des Wohnraummietvertrages zwischen dem Vermieter (des Hauptmieters) und dem Hauptmieter Anwendung.


§ 17
Kündigung

17.1. Der Untermietvertrag wurde auf bestimmte Zeit abgeschlossen, daher kann er vor Ablauf der Untermietzeit nicht ordentlich gekündigt werden.

17.2. Eine fristlose Kündigung ist nach gesetzlichen Vorschriften zulässig.


§ 18
Ersatzuntermieter

18.1. Der Untermieter ist berechtigt, den Untermietvertrag vorzeitig unter Einhaltung der gesetzlichen Frist - das ist am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten Monats - zu kündigen, wenn er dem Hauptmieter mindestens drei wirtschaftliche und persönlich zuverlässige und, soweit erforderlich, zum Bezug des Mietobjektes berechtigte Ersatzuntermieter vorschlägt, die bereit sind, in den Untermietvertrag für den Rest der Mietdauer einzutreten.


§ 19
Auszug des Mieters

19.1. Zieht der Untermieter aus, so muss er die Räume und das Wohnobjekt in seiner Gesamtheit in dem sauberen und gereinigten Zustand an den Hauptmieter zurückgeben, in dem er sie vorgefunden hat.

19.2. Das Mietobjekt befindet sich in einem renovierten Zustand.


§ 20
Mietkaution

20.1. Zur Sicherheit vereinbaren Untermieter und Hauptmieter eine Mietkaution gemäß § 551 BGB in Höhe von ________ Euro (________).

20.2. Der Untermieter stellt als Sicherheit eine Bankbürgschaft. Diese ist dem Hauptmieter bei der Übergabe des Mietobjekts auszuhändigen.

20.3. Der Hauptmieter muss dem Untermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses die Mietkaution schnellstmöglich (spätestens nach 3 Monaten) zurückzahlen.

20.4. Der Hauptmieter verpflichtet sich dazu, den Untermieter mit einem zeitlichen Vorlauf von 2 Wochen zu informieren, wenn er die Mietsicherheit in Anspruch nimmt.


§ 21
Gültigkeit der Vertragsbestimmungen

21.1. Sollte eine Bestimmung dieses Untermietvertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder ein regelungsbedürftiger Sachverhalt nicht ausdrücklich geregelt sein, sollen die anderen Bestimmungen dieses Vertrages nicht hierdurch berührt werden. Die Parteien vereinbaren, dass sie die unwirksame Bestimmung nach Treu und Glauben auslegen und durch eine rechtlich wirksame Bestimmung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Erfolg gleichkommt.


§ 22
Sonstige Vereinbarungen

22.1. Die beigefügte Hausordnung ist Bestandteil dieses Vertrages.

22.2. Der Hauptmieter verpflichtet sich dazu, den Untermieter mit einem zeitlichen Vorlauf von 2 Wochen zu informieren, wenn er die Mietsicherheit in Anspruch nimmt.

22.3. Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht. Für Streitigkeiten ist ausschließlich das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich die Räume befinden.






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Ort, Datum






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Hauptmieter






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Untermieter