Vertrag nichteheliche Lebensgemeinschaft

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Hier sollte entschieden werden, ob der Vertrag notariell beurkundet wird. Eine notarielle Beurkundung ist nicht verpflichtend, kann aber zur Absicherung der Parteien erfolgen.

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Vertrag für eine nichteheliche Lebensgemeinschaft



Vor mir, der/dem unterzeichneten NotarIn ________ in ________ erschienen heute:



Herr ________, geboren am ________ in ________

Ausgewiesen durch: ________

Anschrift: ________

und

Herr ________, geboren am ________ in ________

Ausgewiesen durch: ________

Anschrift: ________

und ersuchten mich um die Beurkundung des nachstehenden Vertrages:



§ 1 Anwendungsbereich

Die Partner beabsichtigen, zusammen zu leben und einen gemeinsamen Haushalt zu führen. Mit diesem Vertrag sollen die Rechtsverhältnisse geregelt werden, um spätere Unklarheiten zu vermeiden. Eine Verpflichtung zur Eingehung eines Verlöbnisses oder einer Ehe ist mit diesem Vertrag nicht verbunden.


§ 2 Gemeinsame Haushaltsführung

2.1. Die Partner wollen zusammenleben und einen gemeinsamen Haushalt führen. Die Haushaltsführung obliegt beiden Partnern gemeinsam, wobei nach Möglichkeit Hilfskräfte herangezogen werden.

2.2. Für den folgenden Partnerschaftsvertrag sollen in Ermangelung ausdrücklicher Vereinbarungen die Regeln der Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach §§ 705 – 740 BGB gelten. Die Anwendung sonstiger außervertraglicher Rechtsvorschriften, insbesondere über den Widerruf von Schenkungen, den Wegfall der Geschäftsgrundlage und die ungerechtfertigte Bereicherung, wird ausdrücklich ausgeschlossen.


§ 3 Vertragsdauer

3.1. Die Partnerschaft hat am ________ begonnen.

3.2. Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann von jedem Vertragsteil mit Wirkung für die Zukunft ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Angabe von Gründen jederzeit gekündigt werden. Die Kündigung wird durch schriftliche Erklärung, die dem anderen Vertragsteil zugehen muss, ausgeübt.

3.3. Der Vertrag endet darüber hinaus automatisch mit der Eingehung einer Ehe, da ab dem Zeitpunkt der Eheschließung die gesetzlichen Regelungen gelten und diese überwiegend nur durch Vereinbarung in notarieller Urkunde geändert werden können.


§ 4 Gemeinsame Wohnung

4.1. Der 1. Partner ist in folgende vom 2. Partner gemietete Wohnung eingezogen: ________. Der 2. Partner bleibt weiter alleiniger Mieter der Wohnung. Dieser Partner kommt auch für sämtliche Kosten der Wohnung auf. Der 1. Partner wird vom anderen Partner von etwaigen Ansprüchen des Vermieters oder anderer Vertragspartner freigestellt.

4.2. Die Partner sind sich darüber einig, dass im Fall der Trennung der 1. Partner zum Auszug aus der Wohnung verpflichtet ist. Die Räumungsfrist beträgt 3 Monate. Sie beginnt mit der ausdrücklichen schriftlichen Aufforderung durch den Partner. Nach der Trennung kann der 1. Partner folgende Räumlichkeiten alleine nutzen:

________

Der 1. Partner hat außerdem ein Mitbenutzungsrecht an der Küche, am Bad, am Flur und an den Kellerräumen.

4.3. Die Aufnahme Dritter in die Wohnung bedarf der Zustimmung beider Partner.


§ 5 Eingebrachte Sachen

5.1. Jeder Partner bleibt alleiniger Eigentümer derjenigen Gegenstände, die er/sie in die Lebensgemeinschaft eingebracht hat oder während der Dauer der Lebensgemeinschaft als alleiniger Eigentümer erwirbt. Die Tatsache, dass dem anderen Vertragspartner der Gebrauch der Gegenstände während der Dauer der Lebensgemeinschaft gestattet wird, begründet für den anderen Vertragspartner keinen Anspruch auf Einräumung eines Miteigentumsanteils.

5.2. Zur Ausräumung von Unklarheiten fügen die Partner diesem Vertrag eine von denen unterschriebene Liste der Gegenstände an, die jeder in die Lebensgemeinschaft eingebracht hat. Für die später angeschafften Gegenstände kann der Nachweis durch geeignete Belege oder durch laufende Aktualisierung der Liste erfolgen.


§ 6 Auseinandersetzung des Hausrats

Bei der Auseinandersetzung des Hausrats anlässlich der Aufhebung der Gemeinschaft erhält jeder/jede Partner/in die in seinem/ihrem Eigentum stehenden, der Lebensgemeinschaft zur Nutzung überlassenen Gegenstände zurück. Ersatz für normale Abnutzung kann er/sie nicht verlangen. Gemeinsam erworbene Hausratsgegenstände werden so verteilt, dass jedem/jeder Partner/in möglichst die Fortführung eines eigenen Hausstandes möglich ist.


§ 7 Laufende Ausgaben

7.1. Jeder Partner wirtschaftet auch weiterhin selbständig und bildet sein/ihr eigenes Vermögen. Verbindlichkeiten trägt nur derjenige, der sie eingeht.

7.2. Zur Bestreitung der gemeinsamen Ausgaben für Wohnung, Lebensunterhalt etc. werden die Partner ein gemeinsames Konto führen, auf das jeder einen monatlichen Betrag von ________ Euro einzahlt.

Von diesem Konto erfolgt die Zahlung der gemeinschaftlichen Kosten der Lebensführung. Der o.g. Betrag kann einvernehmlich an die aktuelle Situation angepasst werden.

7.3. Sofern die Kosten der Lebensführung aufgrund unterschiedlicher Leistungsfähigkeit der Vertragspartner zu einem größeren Teil nur von einem Partner getragen werden, oder wenn die Partner die Absicht verfolgt haben, einen gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, der von ihnen nicht nur für die Dauer der Lebensgemeinschaft, sondern auch darüber hinaus gemeinsam benutzt werden und gehören soll, so vereinbaren die Partner einen entsprechenden Vermögensausgleich.


§ 8 Unterhalt

8.1. Den Partnern ist bekannt, dass sie aufgrund des Zusammenlebens keine gesetzliche gegenseitige Unterhaltspflicht haben. Das bedeutet, dass sie für den Fall des Scheiterns der Lebensgemeinschaft nicht gegenseitig finanziell abgesichert sind. Dies betrifft insbesondere die Aufgabe oder Reduzierung der Erwerbstätigkeit eines Vertragsteils um der Verwirklichung der Lebensgemeinschaft willen. Ein gesetzlicher Ausgleich der Nachteile ist nicht vorgesehen. Den Partnern ist bekannt, dass sie in einem solchen Fall eine gesonderte vertragliche Regelung treffen sollten.

8.2. Zur Vermeidung einer Härtesituation verpflichten die Partner sich gegenseitig, für die Dauer von ________ Monaten ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung nach § 2 dieses Vertrages, Unterhalt zu gewähren. Die Berechnung des Unterhalts erfolgt nach den zum Zeitpunkt der Kündigung geltenden gesetzlichen Regelungen für die Berechnung des Trennungsunterhalts von Ehegatten.

8.3. Sofern die Partner gemeinsame Kinder haben, gelten für den Unterhaltsanspruch des betreuenden Elternteils darüber hinaus die gesetzlichen Regelungen.


§ 9 Keine gegenseitige soziale Sicherung

9.1. Den Partnern ist bekannt, dass der nicht berufstätige Partner nicht bei dem anderen Partner in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert ist und auch nicht beihilfeberechtigt ist. Jeder Partner muss für seine Absicherung, für den Fall einer Krankheit und für das Alter selbst sorgen.

9.2. Den Partnern ist auch bekannt, dass eine gesetzliche Hinterbliebenenabsicherung der nichtehelichen Lebenspartner aus der Rentenversicherung oder dem Beamtenstatus nicht existiert. Falls die Partner eine solche Absicherung wünschen, müssen dafür gesondert gesorgt werden.


§ 10 Vermögen

10.1. Jeder Partner bildet sein/ihr eigenes Vermögen. Gemeinschaftliches Vermögen wird nur insoweit gebildet, als die Partner nach den Regeln einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gemeinschaftliche Vermögenswerte anschaffen, z.B. ein gemeinsames Wertpapierdepot oder eine gemeinsame Immobilie.

10.2. Den Partnern ist bewusst, dass der jeweilige Anteil an solchen gemeinsam angeschafften Werten im Regelfall hälftig besteht, insbesondere bei gemeinsamen Konten und Wertpapierdepots. Bei Immobilien gilt der im Grundbuch eingetragene Miteigentumsanteil. Bei Fahrzeugen gilt der in den Fahrzeugpapieren eingetragene Halter als alleiniger Eigentümer. Soweit die tatsächliche Kostenbeteiligung hiervon abweicht, werden die Partner gegenseitige Ausgleichsansprüche schriftlich fixieren. Sollte eine solche abweichende Regelung nicht bestehen, verbleibt es bei dem o.g. Anteil.

10.3. Den Partnern ist bekannt, dass ein darüber hinausgehender gesetzlicher Vermögensausgleich allein aufgrund der Auflösung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft (vergleichbar dem Zugewinnausgleich bei Ehegatten) nicht existiert.


§ 11 Erbrecht

Den Partnern ist bewusst, dass für die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kein gesetzliches Erbrecht besteht. Sie können ein gegenseitiges Erbrecht nur durch Testament oder Erbvertrag erreichen, wobei den Partnern bekannt ist, dass ein gemeinsames Testament nach § 2265 BGB nicht möglich ist.


§ 12 Vollmachten

12.1. Den Partnern ist bewusst, dass sie als Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft keine gesetzliche Vertretungsbefugnis haben und dass auch im Falle von Krankheit, Unfall etc. eines Vertragsteils die ärztliche Schweigepflicht gegenüber dem anderen Vertragsteil gilt.

12.2. Sofern die Partnern eine gegenseitige Bevollmächtigung oder eine Entbindung der Ärzte von der ärztlichen Schweigepflicht wünschen, werden sie dies in gesonderter Urkunde erklären.


§ 13 Innengesellschaft

Die Partnerschaft wirkt sich nur im Innenverhältnis der Partner aus. Im Verhältnis zu Dritten tritt jeder Partner lediglich in seinem Namen und für sich allein auf. Zur Vertretung des anderen Partners ist er ohne besondere Vollmacht nicht berechtigt.


§ 14 Arbeitsvertrag

14.1. Soweit ein Partner im Gewerbebetrieb des anderen mitarbeitet, ist ein ausdrücklicher Arbeitsvertrag abzuschließen.

14.2. Haben die Partner keinen Arbeitsvertrag abgeschlossen, sind die geleisteten Dienste, soweit sie über das gewöhnliche Maß eines Arbeitnehmerverhältnisses nicht hinausgehen, weder während des Bestehens noch nach der Trennung der Partner abzugelten.

14.3. Ist die nicht eheliche Lebensgemeinschaft auf Schaffung eines gemeinsamen Werts, z. B. den Aufbau eines Erwerbsgeschäfts oder den Kauf einer Immobilie, gerichtet, so soll bei Auflösung der Gemeinschaft der Ausgleich in der Weise erfolgen, dass der ausscheidende Partner nur einen Abfindungsanspruch in Geld erhalten soll. Die Höhe der Beteiligungsquote richtet sich nach Umfang und Qualität der Mitarbeit beider Partner.


§ 15 Außerordentliche Aufwendungen

Macht ein Partner für den anderen unübliche Aufwendungen, die er bei Auflösung der Partnerschaft ersetzt haben will, so kann er verlangen, dass diese Aufwendungen für ihn als Darlehensforderung verbucht werden. Die Forderungen (z.B. ein Darlehen) wird spätestens bei Aufhebung der Partnerschaft zur Rückzahlung fällig.


§ 16 8522522825888258

882 2552225 55822 828 525 552588522 525 8885 558 525 228228222282885522 2522822522 525228885252222 28252525 255 255 582222822 52522582 28225822522, 582 882 5585 82 2822222 822282222528222 5225822522 2282222.


§ 17 5858588825885582222

________. 522252 28222822 828282252222 582828 525255228 2885282 2525 528852852 8282 8288222 2525 825522 2525 258222 222558222 8288222, 82 825522 582 5858222 828282252222 582828 525255228 5825822 28852 8255552. 882 25522252 825522 8885 8225522, 2822 88528522 82228522 25 282522, 582 522 82 582822 5252552 22558825222 25288522 52 25858222 22222.

________. 8252552222 2525 55252252222 582828 525255228 82555222 525 58558222252. 8828 2882 5585 255 582 82525522 528 5855822225225225525288828.


§ 18 Kosten

18.1. Die mit der Beurkundung verbundenen Kosten tragen die Erschienenen wie folgt:

________

18.2. Vorstehendes Protokoll wurde den Erschienenen vorgelesen, von ihnen genehmigt und eigenhändig, wie folgt, unterschrieben:







………………………………… ………………………………………

Ort, Datum, Unterschrift





………………………………… ………………………………………

Ort, Datum, Unterschrift

Anlage des Vertrages:

Bezeichnung und Beschreibung der eingebrachten Gegenstände:

________

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Vertrag für eine nichteheliche Lebensgemeinschaft



Vor mir, der/dem unterzeichneten NotarIn ________ in ________ erschienen heute:



Herr ________, geboren am ________ in ________

Ausgewiesen durch: ________

Anschrift: ________

und

Herr ________, geboren am ________ in ________

Ausgewiesen durch: ________

Anschrift: ________

und ersuchten mich um die Beurkundung des nachstehenden Vertrages:



§ 1 Anwendungsbereich

Die Partner beabsichtigen, zusammen zu leben und einen gemeinsamen Haushalt zu führen. Mit diesem Vertrag sollen die Rechtsverhältnisse geregelt werden, um spätere Unklarheiten zu vermeiden. Eine Verpflichtung zur Eingehung eines Verlöbnisses oder einer Ehe ist mit diesem Vertrag nicht verbunden.


§ 2 Gemeinsame Haushaltsführung

2.1. Die Partner wollen zusammenleben und einen gemeinsamen Haushalt führen. Die Haushaltsführung obliegt beiden Partnern gemeinsam, wobei nach Möglichkeit Hilfskräfte herangezogen werden.

2.2. Für den folgenden Partnerschaftsvertrag sollen in Ermangelung ausdrücklicher Vereinbarungen die Regeln der Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach §§ 705 – 740 BGB gelten. Die Anwendung sonstiger außervertraglicher Rechtsvorschriften, insbesondere über den Widerruf von Schenkungen, den Wegfall der Geschäftsgrundlage und die ungerechtfertigte Bereicherung, wird ausdrücklich ausgeschlossen.


§ 3 Vertragsdauer

3.1. Die Partnerschaft hat am ________ begonnen.

3.2. Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann von jedem Vertragsteil mit Wirkung für die Zukunft ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Angabe von Gründen jederzeit gekündigt werden. Die Kündigung wird durch schriftliche Erklärung, die dem anderen Vertragsteil zugehen muss, ausgeübt.

3.3. Der Vertrag endet darüber hinaus automatisch mit der Eingehung einer Ehe, da ab dem Zeitpunkt der Eheschließung die gesetzlichen Regelungen gelten und diese überwiegend nur durch Vereinbarung in notarieller Urkunde geändert werden können.


§ 4 Gemeinsame Wohnung

4.1. Der 1. Partner ist in folgende vom 2. Partner gemietete Wohnung eingezogen: ________. Der 2. Partner bleibt weiter alleiniger Mieter der Wohnung. Dieser Partner kommt auch für sämtliche Kosten der Wohnung auf. Der 1. Partner wird vom anderen Partner von etwaigen Ansprüchen des Vermieters oder anderer Vertragspartner freigestellt.

4.2. Die Partner sind sich darüber einig, dass im Fall der Trennung der 1. Partner zum Auszug aus der Wohnung verpflichtet ist. Die Räumungsfrist beträgt 3 Monate. Sie beginnt mit der ausdrücklichen schriftlichen Aufforderung durch den Partner. Nach der Trennung kann der 1. Partner folgende Räumlichkeiten alleine nutzen:

________

Der 1. Partner hat außerdem ein Mitbenutzungsrecht an der Küche, am Bad, am Flur und an den Kellerräumen.

4.3. Die Aufnahme Dritter in die Wohnung bedarf der Zustimmung beider Partner.


§ 5 Eingebrachte Sachen

5.1. Jeder Partner bleibt alleiniger Eigentümer derjenigen Gegenstände, die er/sie in die Lebensgemeinschaft eingebracht hat oder während der Dauer der Lebensgemeinschaft als alleiniger Eigentümer erwirbt. Die Tatsache, dass dem anderen Vertragspartner der Gebrauch der Gegenstände während der Dauer der Lebensgemeinschaft gestattet wird, begründet für den anderen Vertragspartner keinen Anspruch auf Einräumung eines Miteigentumsanteils.

5.2. Zur Ausräumung von Unklarheiten fügen die Partner diesem Vertrag eine von denen unterschriebene Liste der Gegenstände an, die jeder in die Lebensgemeinschaft eingebracht hat. Für die später angeschafften Gegenstände kann der Nachweis durch geeignete Belege oder durch laufende Aktualisierung der Liste erfolgen.


§ 6 Auseinandersetzung des Hausrats

Bei der Auseinandersetzung des Hausrats anlässlich der Aufhebung der Gemeinschaft erhält jeder/jede Partner/in die in seinem/ihrem Eigentum stehenden, der Lebensgemeinschaft zur Nutzung überlassenen Gegenstände zurück. Ersatz für normale Abnutzung kann er/sie nicht verlangen. Gemeinsam erworbene Hausratsgegenstände werden so verteilt, dass jedem/jeder Partner/in möglichst die Fortführung eines eigenen Hausstandes möglich ist.


§ 7 Laufende Ausgaben

7.1. Jeder Partner wirtschaftet auch weiterhin selbständig und bildet sein/ihr eigenes Vermögen. Verbindlichkeiten trägt nur derjenige, der sie eingeht.

7.2. Zur Bestreitung der gemeinsamen Ausgaben für Wohnung, Lebensunterhalt etc. werden die Partner ein gemeinsames Konto führen, auf das jeder einen monatlichen Betrag von ________ Euro einzahlt.

Von diesem Konto erfolgt die Zahlung der gemeinschaftlichen Kosten der Lebensführung. Der o.g. Betrag kann einvernehmlich an die aktuelle Situation angepasst werden.

7.3. Sofern die Kosten der Lebensführung aufgrund unterschiedlicher Leistungsfähigkeit der Vertragspartner zu einem größeren Teil nur von einem Partner getragen werden, oder wenn die Partner die Absicht verfolgt haben, einen gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, der von ihnen nicht nur für die Dauer der Lebensgemeinschaft, sondern auch darüber hinaus gemeinsam benutzt werden und gehören soll, so vereinbaren die Partner einen entsprechenden Vermögensausgleich.


§ 8 Unterhalt

8.1. Den Partnern ist bekannt, dass sie aufgrund des Zusammenlebens keine gesetzliche gegenseitige Unterhaltspflicht haben. Das bedeutet, dass sie für den Fall des Scheiterns der Lebensgemeinschaft nicht gegenseitig finanziell abgesichert sind. Dies betrifft insbesondere die Aufgabe oder Reduzierung der Erwerbstätigkeit eines Vertragsteils um der Verwirklichung der Lebensgemeinschaft willen. Ein gesetzlicher Ausgleich der Nachteile ist nicht vorgesehen. Den Partnern ist bekannt, dass sie in einem solchen Fall eine gesonderte vertragliche Regelung treffen sollten.

8.2. Zur Vermeidung einer Härtesituation verpflichten die Partner sich gegenseitig, für die Dauer von ________ Monaten ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung nach § 2 dieses Vertrages, Unterhalt zu gewähren. Die Berechnung des Unterhalts erfolgt nach den zum Zeitpunkt der Kündigung geltenden gesetzlichen Regelungen für die Berechnung des Trennungsunterhalts von Ehegatten.

8.3. Sofern die Partner gemeinsame Kinder haben, gelten für den Unterhaltsanspruch des betreuenden Elternteils darüber hinaus die gesetzlichen Regelungen.


§ 9 Keine gegenseitige soziale Sicherung

9.1. Den Partnern ist bekannt, dass der nicht berufstätige Partner nicht bei dem anderen Partner in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert ist und auch nicht beihilfeberechtigt ist. Jeder Partner muss für seine Absicherung, für den Fall einer Krankheit und für das Alter selbst sorgen.

9.2. Den Partnern ist auch bekannt, dass eine gesetzliche Hinterbliebenenabsicherung der nichtehelichen Lebenspartner aus der Rentenversicherung oder dem Beamtenstatus nicht existiert. Falls die Partner eine solche Absicherung wünschen, müssen dafür gesondert gesorgt werden.


§ 10 Vermögen

10.1. Jeder Partner bildet sein/ihr eigenes Vermögen. Gemeinschaftliches Vermögen wird nur insoweit gebildet, als die Partner nach den Regeln einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gemeinschaftliche Vermögenswerte anschaffen, z.B. ein gemeinsames Wertpapierdepot oder eine gemeinsame Immobilie.

10.2. Den Partnern ist bewusst, dass der jeweilige Anteil an solchen gemeinsam angeschafften Werten im Regelfall hälftig besteht, insbesondere bei gemeinsamen Konten und Wertpapierdepots. Bei Immobilien gilt der im Grundbuch eingetragene Miteigentumsanteil. Bei Fahrzeugen gilt der in den Fahrzeugpapieren eingetragene Halter als alleiniger Eigentümer. Soweit die tatsächliche Kostenbeteiligung hiervon abweicht, werden die Partner gegenseitige Ausgleichsansprüche schriftlich fixieren. Sollte eine solche abweichende Regelung nicht bestehen, verbleibt es bei dem o.g. Anteil.

10.3. Den Partnern ist bekannt, dass ein darüber hinausgehender gesetzlicher Vermögensausgleich allein aufgrund der Auflösung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft (vergleichbar dem Zugewinnausgleich bei Ehegatten) nicht existiert.


§ 11 Erbrecht

Den Partnern ist bewusst, dass für die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kein gesetzliches Erbrecht besteht. Sie können ein gegenseitiges Erbrecht nur durch Testament oder Erbvertrag erreichen, wobei den Partnern bekannt ist, dass ein gemeinsames Testament nach § 2265 BGB nicht möglich ist.


§ 12 Vollmachten

12.1. Den Partnern ist bewusst, dass sie als Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft keine gesetzliche Vertretungsbefugnis haben und dass auch im Falle von Krankheit, Unfall etc. eines Vertragsteils die ärztliche Schweigepflicht gegenüber dem anderen Vertragsteil gilt.

12.2. Sofern die Partnern eine gegenseitige Bevollmächtigung oder eine Entbindung der Ärzte von der ärztlichen Schweigepflicht wünschen, werden sie dies in gesonderter Urkunde erklären.


§ 13 Innengesellschaft

Die Partnerschaft wirkt sich nur im Innenverhältnis der Partner aus. Im Verhältnis zu Dritten tritt jeder Partner lediglich in seinem Namen und für sich allein auf. Zur Vertretung des anderen Partners ist er ohne besondere Vollmacht nicht berechtigt.


§ 14 Arbeitsvertrag

14.1. Soweit ein Partner im Gewerbebetrieb des anderen mitarbeitet, ist ein ausdrücklicher Arbeitsvertrag abzuschließen.

14.2. Haben die Partner keinen Arbeitsvertrag abgeschlossen, sind die geleisteten Dienste, soweit sie über das gewöhnliche Maß eines Arbeitnehmerverhältnisses nicht hinausgehen, weder während des Bestehens noch nach der Trennung der Partner abzugelten.

14.3. Ist die nicht eheliche Lebensgemeinschaft auf Schaffung eines gemeinsamen Werts, z. B. den Aufbau eines Erwerbsgeschäfts oder den Kauf einer Immobilie, gerichtet, so soll bei Auflösung der Gemeinschaft der Ausgleich in der Weise erfolgen, dass der ausscheidende Partner nur einen Abfindungsanspruch in Geld erhalten soll. Die Höhe der Beteiligungsquote richtet sich nach Umfang und Qualität der Mitarbeit beider Partner.


§ 15 Außerordentliche Aufwendungen

Macht ein Partner für den anderen unübliche Aufwendungen, die er bei Auflösung der Partnerschaft ersetzt haben will, so kann er verlangen, dass diese Aufwendungen für ihn als Darlehensforderung verbucht werden. Die Forderungen (z.B. ein Darlehen) wird spätestens bei Aufhebung der Partnerschaft zur Rückzahlung fällig.


§ 16 8522522825888258

882 2552225 55822 828 525 552588522 525 8885 558 525 228228222282885522 2522822522 525228885252222 28252525 255 255 582222822 52522582 28225822522, 582 882 5585 82 2822222 822282222528222 5225822522 2282222.


§ 17 5858588825885582222

________. 522252 28222822 828282252222 582828 525255228 2885282 2525 528852852 8282 8288222 2525 825522 2525 258222 222558222 8288222, 82 825522 582 5858222 828282252222 582828 525255228 5825822 28852 8255552. 882 25522252 825522 8885 8225522, 2822 88528522 82228522 25 282522, 582 522 82 582822 5252552 22558825222 25288522 52 25858222 22222.

________. 8252552222 2525 55252252222 582828 525255228 82555222 525 58558222252. 8828 2882 5585 255 582 82525522 528 5855822225225225525288828.


§ 18 Kosten

18.1. Die mit der Beurkundung verbundenen Kosten tragen die Erschienenen wie folgt:

________

18.2. Vorstehendes Protokoll wurde den Erschienenen vorgelesen, von ihnen genehmigt und eigenhändig, wie folgt, unterschrieben:







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Ort, Datum, Unterschrift





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Ort, Datum, Unterschrift

Anlage des Vertrages:

Bezeichnung und Beschreibung der eingebrachten Gegenstände:

________