Vertrag über eine ärztliche Gemeinschaftspraxis

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- im Folgenden Gesellschafter genannt -



§ 1 Gegenstand des Vertrages

1.1. Die Gesellschafter schließen sich in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zur gemeinsamen Ausübung ihrer ärztlichen Berufstätigkeit zusammen.

1.2. Die Vertragsparteien errichten zu diesem Zweck hiermit eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts. Soweit sich aus diesem Vertrag nichts anderes ergibt, finden die §§ 705-740 BGB Anwendung.


§ 2 Name und Sitz

2.1. Die Gemeinschaftspraxis führt die Bezeichnung:

________

2.2. Der Sitz der Gemeinschaftspraxis ist in:

________


§ 3 Dauer und Kündigung

3.1. Die Gemeinschaftspraxis beginnt am ________ und endet am ________. Jeder Gesellschafter hat das Recht, unter Einhaltung einer Frist von ________ und der Schriftform, zu kündigen.

3.2. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Als wichtigen Grund geben die Gesellschafter insbesondere grobe Treueverstöße gegenüber dem anderen Gesellschafter an, sowie grob standeswidriges Verhalten und nachhaltig praxisschädigendes Verhalten.

3.3. Ein Recht zur außerordentlichen Kündigung besteht ferner dann, wenn einem der Gesellschafter die Approbation entzogen wird oder wenn einer der Gesellschafter in einem zusammenhängendem Zeitraum von 24 Monaten insgesamt mindestens 6 Monate aus anderen als im Vertrag genannten Gründen, sofern er diese zu vertreten hat, an der Mitarbeit gehindert war.


§ 4 Gemeinsame Berufsausübung, Sorgfaltsmaßstab

4.1. Die Gesellschafter verpflichten sich, ihre volle Arbeitskraft der Gemeinschaftspraxis zur Verfügung zu stellen und kollegial zusammen zu arbeiten. Sie sind einander zur konsiliarischen Tätigkeit verpflichtet. Nebentätigkeiten bedürfen der Zustimmung des anderen Gesellschafters.

4.2. Bei ihrer ärztlichen Berufsausübung haben die Gesellschafter die Sorgfalt eines gewissenhaften und sorgfältigen Arztes anzuwenden.


§ 5 Arbeitszeit und Arbeitsteilung

5.1. Die Gesellschafter legen ihre Arbeitszeit, die Arbeitsteilung und die Behandlungszeiten der Praxis sowie deren jeweiligen Änderungen in gegenseitigem Einvernehmen unter Beachtung der einschlägigen berufsrechtlichen Vorschriften fest. Die Ankündigung der Sprechzeiten erfolgt nach den einschlägigen berufsrechtlichen Vorschriften.

5.2. Die Praxisverwaltung wird so organisiert, dass für jeden Patienten - abgesehen von Sonderfällen (z. B. Notfalldienst oder Vertretung) - die freie Arztwahl gewährleistet ist.


§ 6 Praxiseinrichtung, Inventar und Einlagen

6.1. Alle bei Gründung der Gemeinschaftspraxis und während der Vertragsdauer gemeinsam angeschafften Einrichtungsgegenstände, Apparate, Instrumente, Verbrauchsmaterialien und dergleichen werden zum Gesellschaftsvermögen.

6.2. Jeder Gesellschafter ist berechtigt, das Praxisinventar in gleichem Umfang zu benutzen. Die Gesellschafter verpflichten sich zur pfleglichen Behandlung des Inventars. Neuanschaffungen können nur in gegenseitigem Einverständnis vorgenommen werden.

6.3. Für den Betrieb der Gemeinschaftspraxis erforderliche Kreditverpflichtungen werden getrennt eingegangen und getrennt getilgt. Eine Mithaftung des anderen Gesellschafters ist ausgeschlossen.

6.4. Jeder Gesellschafter hat sein eigenes Kontokorrentkonto, aus dem die Kosten der Gemeinschaftspraxis zur Hälfte getragen werden. Jeder Gesellschafter ist mit seinen Kreditverpflichtungen allein gegenüber der Bank haftbar.


§ 7 Geschäftsführung und Vertretung

Zur Geschäftsführung und Vertretung sind die Gesellschafter jeweils alleine berechtigt.


§ 8 Gegenseitige Unterrichtung und Einsichtsrecht

8.1. Die Gesellschafter verpflichten sich zur laufenden gegenseitigen Unterrichtung über sämtliche Angelegenheiten der Gesellschaft.

8.2. Jeder Gesellschafter hat das Recht, jederzeit in Bücher und Unterlagen der Gemeinschaftspraxis Einsicht zu nehmen.


§ 9 Behandlungsvertrag und freie Arztwahl

9.1. Die Behandlungsverträge mit den Patienten werden durch die Gemeinschaftspraxis abgeschlossen.

9.2. Bei Ausführung der Behandlung gewährleisten die Gesellschafter den Patienten die freie Arztwahl.


§ 10 Sprechstunden und Vertretungen in der Gemeinschaftspraxis

10.1. Die Gesellschafter verpflichten sich, die Sprechstundenzeiten einvernehmlich festzulegen und anzukündigen. Sie stellen hierbei sicher, dass die Gemeinschaftspraxis während der für ihre örtlichen und sachlichen Gegebenheiten üblichen Sprechstundenzeiten hinreichend besetzt ist. Sekretariat und Telefonzentrale müssen so organisiert sein, dass jeder Patient - von Sonderfällen abgesehen (z. B. Notdienst) - seinen persönlichen Arzt erreichen kann.

10.2. Verlängerung oder Verkürzung der täglichen Arbeitszeit über einen längeren Zeitraum hinweg, sind im gegenseitigen Einvernehmen zu regeln. Die Gesellschafter verpflichten sich, zur wechselseitigen Vertretung des anderen bei Urlaub, Krankheit, Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, bei sonstiger Abwesenheit sowie in sprechstundenfreien Zeiten für den Notfalldienst.

10.3. Hinsichtlich des Urlaubsplanes und der Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen sowie sonstiger vorhersehbarer Abwesenheit stimmen sich die Gesellschafter rechtzeitig ab.

10.4. Jeder Gesellschafter ist im Falle der Abwesenheit des anderen Gesellschafters für alle mit der fachlichen, sachlichen und wirtschaftlichen Führung der Gemeinschaftspraxis zusammenhängenden Angelegenheiten alleine verantwortlich.


§ 11 Einnahmen

11.1. Alle durch die Gesellschafter im Rahmen der ärztlichen Tätigkeit erzielten Honorare einschließlich sonstiger Einkünfte gebühren der Gemeinschaftspraxis. Dies gilt auch für Einnahmen aus ärztlicher Gutachtertätigkeit.

11.2. Honorare aus wissenschaftlicher, schriftstellerischer oder Einnahmen aus berufspolitischer Tätigkeit und ähnliches stehen grundsätzlich jedem Gesellschafter alleine zu. Dies gilt jedoch nur, wenn durch die genannten Tätigkeiten die Arbeits- und Leistungskraft des betreffenden Gesellschafters und damit die Belange der Gemeinschaftspraxis nicht beeinträchtigt werden. Hierüber treffen die Gesellschafter im Einzelfall gesonderte Vereinbarungen.


§ 12 Ausgaben

12.1. Alle durch den Betrieb der Gemeinschaftspraxis veranlassten Ausgaben (wie z. B. Praxismiete, Angestelltengehälter und Vergütungen für freie Mitarbeiter, Anschaffungskosten für Praxisinventar, Geräteaufwendungen für den Bezug von gemeinsam genutzter Fachliteratur und Wartezimmerzeitschriften, Telefongebühren, Versicherungsprämien für Einbruch, Diebstahl-, Glas- und Wasserschädenversicherungen, Haftpflichtversicherung für die Praxisräume, Leasingkosten, Kosten der KV etc.) sind Betriebsausgaben der Gemeinschaftspraxis.

12.2. Nicht zu den gemeinschaftlichen Kosten zählen z. B. die Kosten für die vorgeschriebene ärztliche Fortbildung, Zinsen für die Kreditaufnahme eines Gesellschafters allein u.ä.


§ 13 Geschäftsjahr, Buchführung, Rechnungsabschluss und ärztliche Aufzeichnungen

13.1. Geschäftsjahr der Gemeinschaftspraxis ist das Kalenderjahr.

13.2. Alle Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaftspraxis sind in einer geordneten Buchführung laufend aufzuzeichnen. Alle Belege sind geordnet aufzubewahren.

13.3. Nach Abschluss eines Geschäftsjahres ist für das abgelaufene Geschäftsjahr ein Rechnungsabschluss in Form einer Überschussrechnung oder Bilanz anzufertigen und festzustellen, aus dem sich der Saldo (Gewinn und Verlust) zwischen Einnahmen und Ausgaben (bzw. Erlöse und Kosten) ergibt. Ein Wechsel auf eine andere Gewinnermittlungsart ist nur im gegenseitigen Einvernehmen möglich.

13.4. Die Gemeinschaftspraxis wird mit der Erstellung des Rechnungsabschlusses gemäß Absatz 3 einen Angehörigen oder eine Gesellschaft aus dem Bereich der steuerberatenden Berufe beauftragen. Dieser stellt den Rechnungsabschluss für die Gesellschaft verbindlich fest.

13.5. Jeder Gesellschafter hat in eigener Verantwortung die nach Berufsrecht erforderlichen Aufzeichnungen über die in Ausübung seines Berufes gemachten Feststellungen und getroffenen Maßnahmen zu machen.


§ 14 Beteiligung, Entnahmen der Gesellschafter

14.1. Die Gesellschafter haben innerhalb der Gesellschaft die nachstehend aufgeführten Anteile:

Gesellschafter ________ ein Anteil von ________ %

Gesellschafter ________ ein Anteil von ________ %

14.2. Die Gesellschafter nehmen entsprechend der in Abs. 1 geregelten Beteiligungsquote am Gewinn und gegebenenfalls am Verlust der Gemeinschaftspraxis teil.


§ 15 52585228522 525 8288585882 525 228288885522

________. 255 2588255222, 582 5825 522 58888522 855222 58255822522, 825552 22525 22828888552225 525 5582822522 55585 28222 828858588 525 228288885522.

________. 882 22828888552225 828282222 82 588 85522 822282222528222 55585 828858588 82 855222 28225 2282888855222582585228522.

________. 8288585882 825522 282 282258525 22555282 82885828822, 822252 582825 5252552 28852 22858 5252528 82588252. 82525 22828888552225 552 2822 528222.


§ 16 25558822582258

________. 882 22828888552225 225222 5828228852222 525 522858852222 525 222282885522888522 28255828225 525 255588 282825825258885 525 82 85222 525 228288885522 825.

________. 25882 8885 828 5828228852222 2525 55258252222 2822 282825225288852 228522 28852 525828255522, 82 2522 2822 525552822 258825522 28852 25228222.


§ 17 Urlaub

17.1. Jeder Gesellschafter hat das Recht, jährlich ________ Arbeitstage Urlaub zu nehmen, bezogen auf 5 Arbeitstage in der Woche. Zeit und Dauer des Urlaubes werden von den Gesellschaftern einverständlich festgelegt.

17.2. Die Urlaubszeit ist so einzurichten, dass die Versorgung der Patienten in dieser Zeit gewährleistet ist.

17.3. Bei der Festlegung des Jahresurlaubes hat im jährlichen Wechsel jeder Partner die Priorität.


§ 18 Haftpflichtversicherung und Haftung

18.1. Die Gesellschafter schließen jeweils für sich eine Berufshaftpflichtversicherung mit angemessenen Deckungssummen ab.

18.2. Die Angemessenheit der Deckungssummen wird von den Gesellschaftern jährlich überprüft. Jeder Gesellschafter hat das Recht, bei veränderten Umständen eine angemessene Erhöhung der Versicherung zu verlangen. Veränderte Umstände können insbesondere in einer Geldentwertung oder in einer Ausweisung der Tätigkeit der Gemeinschaftspraxis liegen.

18.3. Für Haftpflichtfälle vereinbaren die Gesellschafter im Innenverhältnis, dass jeder Gesellschafter für von ihm verschuldete Haftpflichtschäden gegenüber der Gemeinschaftspraxis und gegenüber dem anderen Gesellschafter insoweit alleine haftet, als die Haftpflichtversicherung den Schaden nicht abdeckt.

18.4. Im Außenverhältnis haften die Gesellschafter als Gesamtschuldner. Im Innenverhältnis haftet jeder Gesellschafter nur für eigenes Verschulden.


§ 19 Krankheit

19.1. Die Gesellschafter verpflichten sich gegenseitig, in ausreichender Höhe eine Krankenversicherung für Krankheitskosten und mindestens in Höhe der Beträge gemäß Absatz 3 eine Tagesgeldversicherung abzuschließen. Verändert sich der Anteil der Gesellschafter an der Gemeinschaftspraxis, so wird die Höhe des Tagegeldes entsprechend geändert.

19.2. Dem erkrankten Gesellschafter bleibt das Recht auf die vereinbarte Beteiligung an den Einnahmen erhalten. Seine Verpflichtung zur Erbringung von Einlagen bleibt ebenfalls unberührt.

19.3. Ab dem ________. Kalendertag einer Arbeitsunfähigkeit wird eine Vertretung eingestellt, die von dem erkrankten Partner bezahlt wird. Übersteigen die Vertretungskosten die Höhe eines Krankengeldes, wird der Rest durch die Gemeinschaftspraxis gedeckt. Vor diesem Zeitpunkt kann im Einzelfall, nach gegenseitiger Absprache eine stundenweise Praxisvertretung auf Kosten der Gemeinschaftspraxis erfolgen.


§ 20 Ausscheiden

20.1. Kündigt ein Gesellschafter, so scheidet dieser aus der Gesellschaft aus.

20.2. Außer durch Kündigung kann ein Gesellschafter u.a. durch Tod, Ausschluss aus der Gesellschaft oder dauerhafte Berufsunfähigkeit aus der Gesellschaft ausscheiden.

20.3. Eine Fortsetzung der Gemeinschaftspraxis mit Rechtsnachfolgern des ausgeschiedenen Gesellschafters findet nicht statt. Insbesondere haben der ausscheidende Gesellschafter oder dessen Erbe kein Mitspracherecht über die Aufnahme eines neuen Gesellschafters. Der Ausscheidende oder dessen Erben können nicht die Weiterführung der Praxis als Gemeinschaftspraxis mit einem neuen Gesellschafter verlangen. Auch die Fortführung als Einzelpraxis kann nicht gefordert werden.

20.4. Der Ausschluss eines Gesellschafters kann erfolgen, wenn er in grober Weise den Interessen der Gesellschaft zuwiderhandelt, wenn er seine Zahlungspflicht nicht erfüllt oder bei Entzug oder Ruhen der Approbation von einer bestimmten Dauer.

20.5. Bei Meinungsverschiedenheiten über das Vorliegen dauernder Berufsunfähigkeit eines Gesellschafters ist der Erkrankte verpflichtet, sich einer Untersuchung durch einen ärztlichen Sachverständigen zu unterziehen, an dessen Beurteilung der Erkrankte gebunden ist. Einigen sich die Gesellschafter nicht auf einen Sachverständigen, wird dieser von der zuständigen Ärztekammer bestimmt.

20.6. Das Vermögen der Gemeinschaftspraxis geht ohne Liquidation mit Aktiven und Passiven auf den bzw. die verbleibenden Gesellschafter über.


§ 21 Aufnahme neuer Gesellschafter

Die Aufnahme weiterer Gesellschafter in die Gesellschaft kann nur mit dem Einverständnis aller Gesellschafter erfolgen. Es besteht jedoch vorab Einverständnis mit der Aufnahme von Abkömmlingen der Gesellschafter (sofern sie die gesetzlichen und berufsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen) in die Gemeinschaftspraxis. In diesem Fall ist vor Aufnahme zu prüfen, ob der Vertrag anzupassen ist.


§ 22 Abfindung

22.1. Der ausscheidende Gesellschafter erhält eine Abfindung nach Maßgabe der Abfindungsregelung, die in einer gesonderten Urkunde als Anlage zu diesem Vertrag niedergelegt ist.

22.2. Die Abfindungsbeträge werden in sechs Raten jeweils zum Ende eines Quartals fällig, erstmals zum Ende des auf das Ausscheiden folgenden Quartals. Die noch ausstehenden Zahlungen sind mit 4 Prozent über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen und der Zinsanteil ist in jedem Quartal mit auszuzahlen.


§ 23 Schriftform

Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis selbst.


§ 24 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, oder der Vertrag eine Regelungslücke enthält, so bleibt die Rechtsunwirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An Stelle der unwirksamen Bestimmungen gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem von den Parteien Gewollten am nächsten kommt. Das Gleiche gilt im Fall einer Regelungslücke.


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- im Folgenden Gesellschafter genannt -



§ 1 Gegenstand des Vertrages

1.1. Die Gesellschafter schließen sich in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zur gemeinsamen Ausübung ihrer ärztlichen Berufstätigkeit zusammen.

1.2. Die Vertragsparteien errichten zu diesem Zweck hiermit eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts. Soweit sich aus diesem Vertrag nichts anderes ergibt, finden die §§ 705-740 BGB Anwendung.


§ 2 Name und Sitz

2.1. Die Gemeinschaftspraxis führt die Bezeichnung:

________

2.2. Der Sitz der Gemeinschaftspraxis ist in:

________


§ 3 Dauer und Kündigung

3.1. Die Gemeinschaftspraxis beginnt am ________ und endet am ________. Jeder Gesellschafter hat das Recht, unter Einhaltung einer Frist von ________ und der Schriftform, zu kündigen.

3.2. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Als wichtigen Grund geben die Gesellschafter insbesondere grobe Treueverstöße gegenüber dem anderen Gesellschafter an, sowie grob standeswidriges Verhalten und nachhaltig praxisschädigendes Verhalten.

3.3. Ein Recht zur außerordentlichen Kündigung besteht ferner dann, wenn einem der Gesellschafter die Approbation entzogen wird oder wenn einer der Gesellschafter in einem zusammenhängendem Zeitraum von 24 Monaten insgesamt mindestens 6 Monate aus anderen als im Vertrag genannten Gründen, sofern er diese zu vertreten hat, an der Mitarbeit gehindert war.


§ 4 Gemeinsame Berufsausübung, Sorgfaltsmaßstab

4.1. Die Gesellschafter verpflichten sich, ihre volle Arbeitskraft der Gemeinschaftspraxis zur Verfügung zu stellen und kollegial zusammen zu arbeiten. Sie sind einander zur konsiliarischen Tätigkeit verpflichtet. Nebentätigkeiten bedürfen der Zustimmung des anderen Gesellschafters.

4.2. Bei ihrer ärztlichen Berufsausübung haben die Gesellschafter die Sorgfalt eines gewissenhaften und sorgfältigen Arztes anzuwenden.


§ 5 Arbeitszeit und Arbeitsteilung

5.1. Die Gesellschafter legen ihre Arbeitszeit, die Arbeitsteilung und die Behandlungszeiten der Praxis sowie deren jeweiligen Änderungen in gegenseitigem Einvernehmen unter Beachtung der einschlägigen berufsrechtlichen Vorschriften fest. Die Ankündigung der Sprechzeiten erfolgt nach den einschlägigen berufsrechtlichen Vorschriften.

5.2. Die Praxisverwaltung wird so organisiert, dass für jeden Patienten - abgesehen von Sonderfällen (z. B. Notfalldienst oder Vertretung) - die freie Arztwahl gewährleistet ist.


§ 6 Praxiseinrichtung, Inventar und Einlagen

6.1. Alle bei Gründung der Gemeinschaftspraxis und während der Vertragsdauer gemeinsam angeschafften Einrichtungsgegenstände, Apparate, Instrumente, Verbrauchsmaterialien und dergleichen werden zum Gesellschaftsvermögen.

6.2. Jeder Gesellschafter ist berechtigt, das Praxisinventar in gleichem Umfang zu benutzen. Die Gesellschafter verpflichten sich zur pfleglichen Behandlung des Inventars. Neuanschaffungen können nur in gegenseitigem Einverständnis vorgenommen werden.

6.3. Für den Betrieb der Gemeinschaftspraxis erforderliche Kreditverpflichtungen werden getrennt eingegangen und getrennt getilgt. Eine Mithaftung des anderen Gesellschafters ist ausgeschlossen.

6.4. Jeder Gesellschafter hat sein eigenes Kontokorrentkonto, aus dem die Kosten der Gemeinschaftspraxis zur Hälfte getragen werden. Jeder Gesellschafter ist mit seinen Kreditverpflichtungen allein gegenüber der Bank haftbar.


§ 7 Geschäftsführung und Vertretung

Zur Geschäftsführung und Vertretung sind die Gesellschafter jeweils alleine berechtigt.


§ 8 Gegenseitige Unterrichtung und Einsichtsrecht

8.1. Die Gesellschafter verpflichten sich zur laufenden gegenseitigen Unterrichtung über sämtliche Angelegenheiten der Gesellschaft.

8.2. Jeder Gesellschafter hat das Recht, jederzeit in Bücher und Unterlagen der Gemeinschaftspraxis Einsicht zu nehmen.


§ 9 Behandlungsvertrag und freie Arztwahl

9.1. Die Behandlungsverträge mit den Patienten werden durch die Gemeinschaftspraxis abgeschlossen.

9.2. Bei Ausführung der Behandlung gewährleisten die Gesellschafter den Patienten die freie Arztwahl.


§ 10 Sprechstunden und Vertretungen in der Gemeinschaftspraxis

10.1. Die Gesellschafter verpflichten sich, die Sprechstundenzeiten einvernehmlich festzulegen und anzukündigen. Sie stellen hierbei sicher, dass die Gemeinschaftspraxis während der für ihre örtlichen und sachlichen Gegebenheiten üblichen Sprechstundenzeiten hinreichend besetzt ist. Sekretariat und Telefonzentrale müssen so organisiert sein, dass jeder Patient - von Sonderfällen abgesehen (z. B. Notdienst) - seinen persönlichen Arzt erreichen kann.

10.2. Verlängerung oder Verkürzung der täglichen Arbeitszeit über einen längeren Zeitraum hinweg, sind im gegenseitigen Einvernehmen zu regeln. Die Gesellschafter verpflichten sich, zur wechselseitigen Vertretung des anderen bei Urlaub, Krankheit, Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, bei sonstiger Abwesenheit sowie in sprechstundenfreien Zeiten für den Notfalldienst.

10.3. Hinsichtlich des Urlaubsplanes und der Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen sowie sonstiger vorhersehbarer Abwesenheit stimmen sich die Gesellschafter rechtzeitig ab.

10.4. Jeder Gesellschafter ist im Falle der Abwesenheit des anderen Gesellschafters für alle mit der fachlichen, sachlichen und wirtschaftlichen Führung der Gemeinschaftspraxis zusammenhängenden Angelegenheiten alleine verantwortlich.


§ 11 Einnahmen

11.1. Alle durch die Gesellschafter im Rahmen der ärztlichen Tätigkeit erzielten Honorare einschließlich sonstiger Einkünfte gebühren der Gemeinschaftspraxis. Dies gilt auch für Einnahmen aus ärztlicher Gutachtertätigkeit.

11.2. Honorare aus wissenschaftlicher, schriftstellerischer oder Einnahmen aus berufspolitischer Tätigkeit und ähnliches stehen grundsätzlich jedem Gesellschafter alleine zu. Dies gilt jedoch nur, wenn durch die genannten Tätigkeiten die Arbeits- und Leistungskraft des betreffenden Gesellschafters und damit die Belange der Gemeinschaftspraxis nicht beeinträchtigt werden. Hierüber treffen die Gesellschafter im Einzelfall gesonderte Vereinbarungen.


§ 12 Ausgaben

12.1. Alle durch den Betrieb der Gemeinschaftspraxis veranlassten Ausgaben (wie z. B. Praxismiete, Angestelltengehälter und Vergütungen für freie Mitarbeiter, Anschaffungskosten für Praxisinventar, Geräteaufwendungen für den Bezug von gemeinsam genutzter Fachliteratur und Wartezimmerzeitschriften, Telefongebühren, Versicherungsprämien für Einbruch, Diebstahl-, Glas- und Wasserschädenversicherungen, Haftpflichtversicherung für die Praxisräume, Leasingkosten, Kosten der KV etc.) sind Betriebsausgaben der Gemeinschaftspraxis.

12.2. Nicht zu den gemeinschaftlichen Kosten zählen z. B. die Kosten für die vorgeschriebene ärztliche Fortbildung, Zinsen für die Kreditaufnahme eines Gesellschafters allein u.ä.


§ 13 Geschäftsjahr, Buchführung, Rechnungsabschluss und ärztliche Aufzeichnungen

13.1. Geschäftsjahr der Gemeinschaftspraxis ist das Kalenderjahr.

13.2. Alle Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaftspraxis sind in einer geordneten Buchführung laufend aufzuzeichnen. Alle Belege sind geordnet aufzubewahren.

13.3. Nach Abschluss eines Geschäftsjahres ist für das abgelaufene Geschäftsjahr ein Rechnungsabschluss in Form einer Überschussrechnung oder Bilanz anzufertigen und festzustellen, aus dem sich der Saldo (Gewinn und Verlust) zwischen Einnahmen und Ausgaben (bzw. Erlöse und Kosten) ergibt. Ein Wechsel auf eine andere Gewinnermittlungsart ist nur im gegenseitigen Einvernehmen möglich.

13.4. Die Gemeinschaftspraxis wird mit der Erstellung des Rechnungsabschlusses gemäß Absatz 3 einen Angehörigen oder eine Gesellschaft aus dem Bereich der steuerberatenden Berufe beauftragen. Dieser stellt den Rechnungsabschluss für die Gesellschaft verbindlich fest.

13.5. Jeder Gesellschafter hat in eigener Verantwortung die nach Berufsrecht erforderlichen Aufzeichnungen über die in Ausübung seines Berufes gemachten Feststellungen und getroffenen Maßnahmen zu machen.


§ 14 Beteiligung, Entnahmen der Gesellschafter

14.1. Die Gesellschafter haben innerhalb der Gesellschaft die nachstehend aufgeführten Anteile:

Gesellschafter ________ ein Anteil von ________ %

Gesellschafter ________ ein Anteil von ________ %

14.2. Die Gesellschafter nehmen entsprechend der in Abs. 1 geregelten Beteiligungsquote am Gewinn und gegebenenfalls am Verlust der Gemeinschaftspraxis teil.


§ 15 52585228522 525 8288585882 525 228288885522

________. 255 2588255222, 582 5825 522 58888522 855222 58255822522, 825552 22525 22828888552225 525 5582822522 55585 28222 828858588 525 228288885522.

________. 882 22828888552225 828282222 82 588 85522 822282222528222 55585 828858588 82 855222 28225 2282888855222582585228522.

________. 8288585882 825522 282 282258525 22555282 82885828822, 822252 582825 5252552 28852 22858 5252528 82588252. 82525 22828888552225 552 2822 528222.


§ 16 25558822582258

________. 882 22828888552225 225222 5828228852222 525 522858852222 525 222282885522888522 28255828225 525 255588 282825825258885 525 82 85222 525 228288885522 825.

________. 25882 8885 828 5828228852222 2525 55258252222 2822 282825225288852 228522 28852 525828255522, 82 2522 2822 525552822 258825522 28852 25228222.


§ 17 Urlaub

17.1. Jeder Gesellschafter hat das Recht, jährlich ________ Arbeitstage Urlaub zu nehmen, bezogen auf 5 Arbeitstage in der Woche. Zeit und Dauer des Urlaubes werden von den Gesellschaftern einverständlich festgelegt.

17.2. Die Urlaubszeit ist so einzurichten, dass die Versorgung der Patienten in dieser Zeit gewährleistet ist.

17.3. Bei der Festlegung des Jahresurlaubes hat im jährlichen Wechsel jeder Partner die Priorität.


§ 18 Haftpflichtversicherung und Haftung

18.1. Die Gesellschafter schließen jeweils für sich eine Berufshaftpflichtversicherung mit angemessenen Deckungssummen ab.

18.2. Die Angemessenheit der Deckungssummen wird von den Gesellschaftern jährlich überprüft. Jeder Gesellschafter hat das Recht, bei veränderten Umständen eine angemessene Erhöhung der Versicherung zu verlangen. Veränderte Umstände können insbesondere in einer Geldentwertung oder in einer Ausweisung der Tätigkeit der Gemeinschaftspraxis liegen.

18.3. Für Haftpflichtfälle vereinbaren die Gesellschafter im Innenverhältnis, dass jeder Gesellschafter für von ihm verschuldete Haftpflichtschäden gegenüber der Gemeinschaftspraxis und gegenüber dem anderen Gesellschafter insoweit alleine haftet, als die Haftpflichtversicherung den Schaden nicht abdeckt.

18.4. Im Außenverhältnis haften die Gesellschafter als Gesamtschuldner. Im Innenverhältnis haftet jeder Gesellschafter nur für eigenes Verschulden.


§ 19 Krankheit

19.1. Die Gesellschafter verpflichten sich gegenseitig, in ausreichender Höhe eine Krankenversicherung für Krankheitskosten und mindestens in Höhe der Beträge gemäß Absatz 3 eine Tagesgeldversicherung abzuschließen. Verändert sich der Anteil der Gesellschafter an der Gemeinschaftspraxis, so wird die Höhe des Tagegeldes entsprechend geändert.

19.2. Dem erkrankten Gesellschafter bleibt das Recht auf die vereinbarte Beteiligung an den Einnahmen erhalten. Seine Verpflichtung zur Erbringung von Einlagen bleibt ebenfalls unberührt.

19.3. Ab dem ________. Kalendertag einer Arbeitsunfähigkeit wird eine Vertretung eingestellt, die von dem erkrankten Partner bezahlt wird. Übersteigen die Vertretungskosten die Höhe eines Krankengeldes, wird der Rest durch die Gemeinschaftspraxis gedeckt. Vor diesem Zeitpunkt kann im Einzelfall, nach gegenseitiger Absprache eine stundenweise Praxisvertretung auf Kosten der Gemeinschaftspraxis erfolgen.


§ 20 Ausscheiden

20.1. Kündigt ein Gesellschafter, so scheidet dieser aus der Gesellschaft aus.

20.2. Außer durch Kündigung kann ein Gesellschafter u.a. durch Tod, Ausschluss aus der Gesellschaft oder dauerhafte Berufsunfähigkeit aus der Gesellschaft ausscheiden.

20.3. Eine Fortsetzung der Gemeinschaftspraxis mit Rechtsnachfolgern des ausgeschiedenen Gesellschafters findet nicht statt. Insbesondere haben der ausscheidende Gesellschafter oder dessen Erbe kein Mitspracherecht über die Aufnahme eines neuen Gesellschafters. Der Ausscheidende oder dessen Erben können nicht die Weiterführung der Praxis als Gemeinschaftspraxis mit einem neuen Gesellschafter verlangen. Auch die Fortführung als Einzelpraxis kann nicht gefordert werden.

20.4. Der Ausschluss eines Gesellschafters kann erfolgen, wenn er in grober Weise den Interessen der Gesellschaft zuwiderhandelt, wenn er seine Zahlungspflicht nicht erfüllt oder bei Entzug oder Ruhen der Approbation von einer bestimmten Dauer.

20.5. Bei Meinungsverschiedenheiten über das Vorliegen dauernder Berufsunfähigkeit eines Gesellschafters ist der Erkrankte verpflichtet, sich einer Untersuchung durch einen ärztlichen Sachverständigen zu unterziehen, an dessen Beurteilung der Erkrankte gebunden ist. Einigen sich die Gesellschafter nicht auf einen Sachverständigen, wird dieser von der zuständigen Ärztekammer bestimmt.

20.6. Das Vermögen der Gemeinschaftspraxis geht ohne Liquidation mit Aktiven und Passiven auf den bzw. die verbleibenden Gesellschafter über.


§ 21 Aufnahme neuer Gesellschafter

Die Aufnahme weiterer Gesellschafter in die Gesellschaft kann nur mit dem Einverständnis aller Gesellschafter erfolgen. Es besteht jedoch vorab Einverständnis mit der Aufnahme von Abkömmlingen der Gesellschafter (sofern sie die gesetzlichen und berufsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen) in die Gemeinschaftspraxis. In diesem Fall ist vor Aufnahme zu prüfen, ob der Vertrag anzupassen ist.


§ 22 Abfindung

22.1. Der ausscheidende Gesellschafter erhält eine Abfindung nach Maßgabe der Abfindungsregelung, die in einer gesonderten Urkunde als Anlage zu diesem Vertrag niedergelegt ist.

22.2. Die Abfindungsbeträge werden in sechs Raten jeweils zum Ende eines Quartals fällig, erstmals zum Ende des auf das Ausscheiden folgenden Quartals. Die noch ausstehenden Zahlungen sind mit 4 Prozent über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen und der Zinsanteil ist in jedem Quartal mit auszuzahlen.


§ 23 Schriftform

Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis selbst.


§ 24 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, oder der Vertrag eine Regelungslücke enthält, so bleibt die Rechtsunwirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An Stelle der unwirksamen Bestimmungen gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem von den Parteien Gewollten am nächsten kommt. Das Gleiche gilt im Fall einer Regelungslücke.


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