Werkstudentenvertrag

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W E R K S T U D E N T E N V E R T R A G



Zwischen


________
________

- nachfolgend Arbeitgeber genannt -


und


________
,
wohnhaft in ________

- nachfolgend Arbeitnehmer genannt -


wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen:


§ 1 Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses

Das Arbeitsverhältnis zwischen ________ und ________ beginnt am ________ und endet am ________. Es handelt sich somit um ein befristetes Arbeitsverhältnis, das auf eine bestimmte Zeit geschlossen wird. Nach Ablauf dieser Befristung endet das Arbeitsverhältnis, ohne dass es einer Kündigung bedarf, sofern nicht bis zu diesem Zeitpunkt eine Fortsetzung des Vertrages vereinbart wird.


§ 2 Status als Werkstudent

(1) Das Arbeitsverhältnis ist an die Bedingung geknüpft, dass der Arbeitnehmer als Student an einer Universität oder Fachhochschule in Vollzeit immatrikuliert ist. Dieser Status als Student endet mit Ablauf des Monats, in dem der Studierende vom Gesamtergebnis der Prüfungsleistung offiziell unterrichtet worden ist. Entscheidend ist der Zeitpunkt, zu dem das Zeugnis ausgefertigt wurde. Hier wird angenommen, dass der Prüfungsteilnehmer möglichst zeitnah das Zeugnis beantragt. Wird hier der Antrag sehr spät gestellt, endet das Studium spätestens zum Ende des Semesters, in dem die letzte Prüfungsleistung abgelegt wurde.

(2) Der Arbeitnehmer bestätigt dies und ist sich seiner Pflicht bewusst, den Arbeitgeber umgehend über jegliche Änderungen seines Status zu informieren.


§ 3 Tätigkeit

(1) Der Arbeitnehmer wird als ________ eingestellt und vor allem mit folgenden Aufgaben beschäftigt sein:

________

(2) Der Arbeitnehmer verpflichtet sich dazu, die beschriebenen Tätigkeiten, unter Berücksichtigung seiner Interessen und soweit dies zumutbar ist, auch an einem anderen Ort auszuüben. Dies ist nicht mit einer Lohnminderung verbunden.


§ 4 Arbeitsentgelt

(1) Der Arbeitnehmer erhält eine monatliche Bruttovergütung von ________ € (________).

(2) Sollte der Arbeitgeber irrtümlich den Betrag der Arbeitsvergütung übersteigen, hat der Arbeitnehmer ihm dies unverzüglich anzuzeigen und zu erstatten.

(3) Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit freiwillig eine zusätzliche Zahlung (Sonderzahlung) zu gewähren. Die zusätzliche Zahlung begründet keinen Rechtsanspruch auf Sonderzahlungen für die Zukunft, auch wenn die Sonderzahlung wiederholt und ohne ausdrücklichen Vorbehalt der Freiwilligkeit erfolgte.

Ein Anspruch auf Sonderzahlung besteht nicht, wenn das Arbeitsverhältnis ruht und kein Anspruch auf Arbeitsvergütung besteht. Diese Regelung gilt besonders für Elternzeit und unbezahlte Freistellung. Des Weiteren ist stets Voraussetzung für einen Anspruch auf Arbeitsvergütung, dass das Arbeitsverhältnis am Zahltag weder beendet noch gekündigt ist.


§ 5 85828282282

(________) 882 522282588822 828522288852 85828282282 528 8582822252258 8225522 58 5252522. 822822 525 5252 525 252888522 85828282282 5885222 8885 2585 525 8225828888522 5822288522.

(________) 882 828522288852 85828282282 822 58 5252522 5552 255 82 525 8258285228252822 5282 (52228225225822) 525 528582228 52 55 228522 82 8555 5825885582222 825522.


§ 6 Urlaub

(1) Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen gesetzlichen Mindesturlaub von 4,00 Tagen gemäß § 3 BUrlG.

(2) Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr vom Arbeitgeber gewährt und vom Arbeitnehmer genommen werden. Der Urlaub kann nur auf das Folgejahr übertragen werden, wenn eine schriftliche Vereinbarung vorliegt. Sollte die Übertragung gewährt werden, muss der Urlaub bis zum 31. März des Folgejahres gewährt und genommen werden.

(3) Der vertraglich vorgesehene (zusätzliche) Urlaub erlischt durch krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers, wenn er nicht bis zum 31. März des Folgejahres in Anspruch genommen wurde.

(4) Der vertraglich vorgesehen Urlaub mindert sich um 1/12 für jeden vollen Monat, in dem der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Entgelt bzw. Entgeltfortzahlung hat.

(5) Der bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht vollständig in Natur gewährte gesetzliche Mindesturlaub, ist gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten.


§ 7 Krankheit

(1) Ist der Arbeitnehmer infolge unverschuldeter Krankheit arbeitsunfähig, so besteht Anspruch auf Fortzahlung der Arbeitsvergütung bis zur Dauer von sechs Wochen nach den gesetzlichen Bestimmungen.

(2) Die Arbeitsverhinderung ist dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem auf den dritten Kalendertag folgenden Arbeitstag vorzulegen. Diese Nachweispflicht gilt auch nach Ablauf der sechs Wochen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung früher zu verlangen.


§ 8 Verschwiegenheitspflicht

Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und auch nach dem Ausscheiden, über alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren.


§ 9 Nebentätigkeit

Jede entgeltliche Nebentätigkeit des Arbeitnehmers bedarf der schriftlichen Einwilligung des Arbeitgebers. Die entgeltliche Nebentätigkeit darf nicht die berechtigten Belange des Arbeitgebers beeinträchtigen.


§ 10 Beendigung des Arbeitsverhältnisses

(1) Die Kündigungsfrist beträgt vier Wochen zum Fünfzehnten oder Ende eines Kalendermonats.

(2) Der Arbeitgeber ist berechtigt, den Arbeitnehmer bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses freizustellen. Durch die Freistellung werden dem Arbeitnehmer verbleibende Urlaubsansprüche und eventuelles Guthaben auf dem Arbeitszeitkonto angerechnet. Der durch seine Arbeitskraft erzielte Verdienst wird dem Arbeitgeber auf den Vergütungsanspruch angerechnet.

(3) Die Kündigung bedarf der Schriftform und ist vor Antritt des Arbeitsverhältnisses ausgeschlossen.


§ 11 Rückgabe von Betriebseigentum

(1) Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses alle Gegenstände an den Arbeitgeber herauszugeben, die ihm im Rahmen seines Arbeitsvertrages durch den Arbeitgeber oder Dritte zur Verfügung gestellt wurden.

(2) Hierzu gehören auch Daten und Datenträger, die in der Nutzungs- und Verfügungsbefugnis des Arbeitgebers stehen. Die Daten dürfen nur mit der vorherigen Zustimmung des Arbeitgebers gelöscht werden. Zurückbehaltungsrechte sind ausgeschlossen.


§ 12 Vertragsänderungen und Nebenabreden

(1) Durch das reine Verhalten des Arbeitgebers lassen sich keine Rechtsansprüche des Arbeitnehmers begründen. Einvernehmliche Vertragsänderung müssen in schriftlicher Form abgegeben werden.

(2) Sollten Bestimmungen dieses Vertrages einzeln unwirksam sein, so wird dadurch nicht der gesamte Vertrag unwirksam.

(3) Des Weiteren verpflichtet sich der Arbeitnehmer, dem Arbeitgeber unverzüglich Veränderungen, die seine Person betreffen, mitzuteilen. Dazu gehören beispielsweise Veränderungen seines Familienstands und der Adresse.





..........................................................................................

Ort, Datum





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Arbeitnehmer





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Ort, Datum





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Arbeitgeber

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W E R K S T U D E N T E N V E R T R A G



Zwischen


________
________

- nachfolgend Arbeitgeber genannt -


und


________
,
wohnhaft in ________

- nachfolgend Arbeitnehmer genannt -


wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen:


§ 1 Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses

Das Arbeitsverhältnis zwischen ________ und ________ beginnt am ________ und endet am ________. Es handelt sich somit um ein befristetes Arbeitsverhältnis, das auf eine bestimmte Zeit geschlossen wird. Nach Ablauf dieser Befristung endet das Arbeitsverhältnis, ohne dass es einer Kündigung bedarf, sofern nicht bis zu diesem Zeitpunkt eine Fortsetzung des Vertrages vereinbart wird.


§ 2 Status als Werkstudent

(1) Das Arbeitsverhältnis ist an die Bedingung geknüpft, dass der Arbeitnehmer als Student an einer Universität oder Fachhochschule in Vollzeit immatrikuliert ist. Dieser Status als Student endet mit Ablauf des Monats, in dem der Studierende vom Gesamtergebnis der Prüfungsleistung offiziell unterrichtet worden ist. Entscheidend ist der Zeitpunkt, zu dem das Zeugnis ausgefertigt wurde. Hier wird angenommen, dass der Prüfungsteilnehmer möglichst zeitnah das Zeugnis beantragt. Wird hier der Antrag sehr spät gestellt, endet das Studium spätestens zum Ende des Semesters, in dem die letzte Prüfungsleistung abgelegt wurde.

(2) Der Arbeitnehmer bestätigt dies und ist sich seiner Pflicht bewusst, den Arbeitgeber umgehend über jegliche Änderungen seines Status zu informieren.


§ 3 Tätigkeit

(1) Der Arbeitnehmer wird als ________ eingestellt und vor allem mit folgenden Aufgaben beschäftigt sein:

________

(2) Der Arbeitnehmer verpflichtet sich dazu, die beschriebenen Tätigkeiten, unter Berücksichtigung seiner Interessen und soweit dies zumutbar ist, auch an einem anderen Ort auszuüben. Dies ist nicht mit einer Lohnminderung verbunden.


§ 4 Arbeitsentgelt

(1) Der Arbeitnehmer erhält eine monatliche Bruttovergütung von ________ € (________).

(2) Sollte der Arbeitgeber irrtümlich den Betrag der Arbeitsvergütung übersteigen, hat der Arbeitnehmer ihm dies unverzüglich anzuzeigen und zu erstatten.

(3) Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit freiwillig eine zusätzliche Zahlung (Sonderzahlung) zu gewähren. Die zusätzliche Zahlung begründet keinen Rechtsanspruch auf Sonderzahlungen für die Zukunft, auch wenn die Sonderzahlung wiederholt und ohne ausdrücklichen Vorbehalt der Freiwilligkeit erfolgte.

Ein Anspruch auf Sonderzahlung besteht nicht, wenn das Arbeitsverhältnis ruht und kein Anspruch auf Arbeitsvergütung besteht. Diese Regelung gilt besonders für Elternzeit und unbezahlte Freistellung. Des Weiteren ist stets Voraussetzung für einen Anspruch auf Arbeitsvergütung, dass das Arbeitsverhältnis am Zahltag weder beendet noch gekündigt ist.


§ 5 85828282282

(________) 882 522282588822 828522288852 85828282282 528 8582822252258 8225522 58 5252522. 822822 525 5252 525 252888522 85828282282 5885222 8885 2585 525 8225828888522 5822288522.

(________) 882 828522288852 85828282282 822 58 5252522 5552 255 82 525 8258285228252822 5282 (52228225225822) 525 528582228 52 55 228522 82 8555 5825885582222 825522.


§ 6 Urlaub

(1) Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen gesetzlichen Mindesturlaub von 4,00 Tagen gemäß § 3 BUrlG.

(2) Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr vom Arbeitgeber gewährt und vom Arbeitnehmer genommen werden. Der Urlaub kann nur auf das Folgejahr übertragen werden, wenn eine schriftliche Vereinbarung vorliegt. Sollte die Übertragung gewährt werden, muss der Urlaub bis zum 31. März des Folgejahres gewährt und genommen werden.

(3) Der vertraglich vorgesehene (zusätzliche) Urlaub erlischt durch krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers, wenn er nicht bis zum 31. März des Folgejahres in Anspruch genommen wurde.

(4) Der vertraglich vorgesehen Urlaub mindert sich um 1/12 für jeden vollen Monat, in dem der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Entgelt bzw. Entgeltfortzahlung hat.

(5) Der bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht vollständig in Natur gewährte gesetzliche Mindesturlaub, ist gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten.


§ 7 Krankheit

(1) Ist der Arbeitnehmer infolge unverschuldeter Krankheit arbeitsunfähig, so besteht Anspruch auf Fortzahlung der Arbeitsvergütung bis zur Dauer von sechs Wochen nach den gesetzlichen Bestimmungen.

(2) Die Arbeitsverhinderung ist dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem auf den dritten Kalendertag folgenden Arbeitstag vorzulegen. Diese Nachweispflicht gilt auch nach Ablauf der sechs Wochen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung früher zu verlangen.


§ 8 Verschwiegenheitspflicht

Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und auch nach dem Ausscheiden, über alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren.


§ 9 Nebentätigkeit

Jede entgeltliche Nebentätigkeit des Arbeitnehmers bedarf der schriftlichen Einwilligung des Arbeitgebers. Die entgeltliche Nebentätigkeit darf nicht die berechtigten Belange des Arbeitgebers beeinträchtigen.


§ 10 Beendigung des Arbeitsverhältnisses

(1) Die Kündigungsfrist beträgt vier Wochen zum Fünfzehnten oder Ende eines Kalendermonats.

(2) Der Arbeitgeber ist berechtigt, den Arbeitnehmer bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses freizustellen. Durch die Freistellung werden dem Arbeitnehmer verbleibende Urlaubsansprüche und eventuelles Guthaben auf dem Arbeitszeitkonto angerechnet. Der durch seine Arbeitskraft erzielte Verdienst wird dem Arbeitgeber auf den Vergütungsanspruch angerechnet.

(3) Die Kündigung bedarf der Schriftform und ist vor Antritt des Arbeitsverhältnisses ausgeschlossen.


§ 11 Rückgabe von Betriebseigentum

(1) Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses alle Gegenstände an den Arbeitgeber herauszugeben, die ihm im Rahmen seines Arbeitsvertrages durch den Arbeitgeber oder Dritte zur Verfügung gestellt wurden.

(2) Hierzu gehören auch Daten und Datenträger, die in der Nutzungs- und Verfügungsbefugnis des Arbeitgebers stehen. Die Daten dürfen nur mit der vorherigen Zustimmung des Arbeitgebers gelöscht werden. Zurückbehaltungsrechte sind ausgeschlossen.


§ 12 Vertragsänderungen und Nebenabreden

(1) Durch das reine Verhalten des Arbeitgebers lassen sich keine Rechtsansprüche des Arbeitnehmers begründen. Einvernehmliche Vertragsänderung müssen in schriftlicher Form abgegeben werden.

(2) Sollten Bestimmungen dieses Vertrages einzeln unwirksam sein, so wird dadurch nicht der gesamte Vertrag unwirksam.

(3) Des Weiteren verpflichtet sich der Arbeitnehmer, dem Arbeitgeber unverzüglich Veränderungen, die seine Person betreffen, mitzuteilen. Dazu gehören beispielsweise Veränderungen seines Familienstands und der Adresse.





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Ort, Datum





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Arbeitnehmer





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Ort, Datum





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Arbeitgeber