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Berliner Testament

Letzte Änderung Letzte Änderung 16.01.2024
Formate FormateWord und PDF
Größe Größe1 bis 2 Seiten
4,4 - 102 Rezensionen
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Letzte ÄnderungLetzte Änderung: 16.01.2024

FormateVerfügbare Formate: Word und PDF

GrößeGröße: 1 bis 2 Seiten

Bewertung: 4,4 - 102 Rezensionen

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Mit dieser Vorlage kann ein Berliner Testament verfasst werden. Ein Berliner Testament ist ein gemeinschaftliches Testament von Ehe- oder Lebenspartnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (Nach dem Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts können seit 1. Oktober 2017 Lebenspartner auf Antrag ihre Lebenspartnerschaft in eine Ehe umwandeln. Seit dem 1. Oktober 2017 ist die Begründung neuer Lebenspartnerschaften nicht mehr möglich).

Mit diesem Testament setzen sich Ehe- oder Lebenspartner gegenseitig zu Alleinerben ein und bestimmen für den Fall des Todes des zuletzt verstorbenen Partners Dritte (meist die Kinder) als Nacherben.

Vorteil des Berliner Testaments ist, dass die Ehe- oder Lebenspartner sich gegenseitig finanziell absichern. Derjenige, der länger lebt, erbt alleine und kann folglich auch über das Gesamtvermögen alleine verfügen, ohne beispielsweise mit den Nachkommen (Kinder) eine Erbengemeinschaft zu bilden.


WAS SOLLTE BEACHTET WERDEN?

Pflichtteilsanspruch der gesetzlichen Erben bzw. Kinder

Beim Berliner Testament erben die Kinder des jeweiligen Paares erst, wenn beide verstorben sind. Rechtlich bedeutet dies, dass die Kinder durch den Tod des ersten Partners enterbt werden. Diese können dann jedoch beim überlebenden Elternteil ihren sogenannten "Pflichtteil" einklagen. Dieser Pflichtteil ist die Hälfte des gesetzlichen Anspruchs.

Um dies zu verhindern, ist es gängig, in ein Berliner Testament eine sogenannte Strafklausel einzufügen. Diese besagt, dass Kinder, die nach dem Tod des ersten Elternteils ihren Pflichtteil verlangen, auch nach dem Tod des zweiten Elternteils nur den Pflichtteil erhalten. Die Kinder würden dann meist schlechter stehen, als wenn sie den normalen Gang des "Berliner Testaments", nämlich das Lebensende des letzten Elternteils, abwarten.


Widerruf/Änderung

Zu Lebzeiten beider Ehe- oder Lebenspartner können die Verfügungen in dem Testament widerrufen bzw. abgeändert werden. Der Widerruf ist nach dem Tod eines Partners jedoch nicht mehr möglich. Dies kann zu dem Problem führen, dass der überlebende Teil nach dem Tod des Partners an das Testament gebunden ist und er es grundsätzlich nicht mehr - z.B. hinsichtlich der Nacherben - ändern kann.

Die Möglichkeit der Änderung des Testaments auch nach Versterben eines Ehe- oder Lebenspartners durch den noch lebenden kann jedoch - entgegen der gesetzlichen Bestimmungen - im Testament geregelt werden.


Form

Wird das Berliner Testament nicht von einer Notarin oder einem Notar aufgesetzt, muss es von einem der Ehe- oder Lebenspartner per Hand geschrieben und von beiden Ehe- oder Lebenspartnern unterzeichnet werden.


Hinterlegung

Das Testament kann in mehrfacher Ausführung bei einer Notarin/Anwältin oder einem Notar/Anwalt, bei den Nachkommen des Paares und sonstigen Menschen hinterlegt werden, die im Falle des Todes beider oder eines Partners die Existenz des Testaments bestätigen und es gegebenenfalls auch vorlegen können.


Einheits- und Trennungslösung bei der Regelung des Erbfalls

  • Einheitslösung: Im Einheitsprinzip wird der Überlebende zum Vollerben, d.h. dass das gesamte Vermögen des Verstorbenen auf ihn übergeht, und die Dritten, die Teil der Erbfolge sind (bspw. die Kinder des Verstorbenen), werden Schlusserben. Sie erben dann die beiden Teile, die vom zuletzt Verstorbenen übrig gelassen werden. Dies hat seine Vor- und Nachteile, vor allem bei der Sicherung des Erbes für die Kinder. So kann z.B. der Überlebende frei über das Vermögen verfügen, was bei einer erneuten Ehe oder Lebenspartnerschaft problematisch werden kann.
  • Trennungslösung: Bei der Trennungslösung setzen sich die Eheleute gegenseitig als Vorerben ein. Sie ernennen außerdem einen Dritten zum Nacherben des Erstverstorbenen der zugleich (Ersatz-)Erbe ist, sofern der andere Ehegatte bereits verstorben ist. Nach dem ersten Todesfall entstehen somit zwei getrennte Vermögensmassen: das von der Vor- und Nacherbschaft betroffene Vermögen des Erstverstorbenen und das eigene Vermögen des überlebenden Ehegatten. Über das eigene Vermögen kann der Überlebende unbeschränkt verfügen, wenn das gemeinschaftliche Testament nichts anderes bestimmt.


WIE WIRD DAS DOKUMENT VERWENDET?

Die Vorlage sollte den Fragen entsprechend ausgefüllt und angepasst werden. Hiernach muss das Dokument handschriftlich abgeschrieben werden und dann von beiden Parteien unterschrieben werden. Testamente sind nur in handschriftlicher Form wirksam! Es sollte auch beachtet werden, dass das Dokument entsprechend aufbewahrt werden muss. Bei einem Testament handelt es sich um eine verkörperte Willenserklärung, die gesichert werden sollte, aber auch entsprechend zugänglich sein sollte.


ANWENDBARES RECHT

Anwendbares Recht sind die §§ 1931 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), LPartG.


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