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Betreuungsverfügung

Letzte Änderung Letzte Änderung 20.12.2023
Formate FormateWord und PDF
Größe Größe1 Seite
4,5 - 21 Rezensionen
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Letzte ÄnderungLetzte Änderung: 20.12.2023

FormateVerfügbare Formate: Word und PDF

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Bewertung: 4,5 - 21 Rezensionen

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Wenn eine Person nicht mehr in der Lage ist, Handlungen durchzuführen oder Entscheidungen zu treffen, wird ein Betreuer vom Gericht bestellt. Dieser Betreuer vertritt dann die nicht mehr geschäftsfähige Person und trifft in ihrem Namen verbindliche Entscheidungen.

Genauere Informationen zur rechtlichen Vorsorge im Alter und den unterschiedlichen Arten der Vorsorge ist in dem dafür konzipierten Jura Guide wiederzufinden.


WAS IST ZU BEACHTEN?

Durch das Erstellen einer Betreuungsverfügung kann der/die Verfügende selbst bestimmen, wer als sein/ihr Betreuer/in und wer unter keinen Umständen als sein/ihr Betreuer bestellt werden soll.

Das Wesen der Betreuung besteht darin, dass eine hilfsbedürftige Person Unterstützung durch einen Betreuer erhält, der ihre Angelegenheiten in einem gerichtlich festgelegtem Rahmen rechtlich besorgt. Von der Betreuung betroffen sind Erwachsene, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen können.

Durch dieses Dokument kann verhindert werden, dass die Entscheidung über die Person des Betreuers im etwaigen Betreuungsfall von einem Gericht getroffen wird; vielmehr kann die/der Verfügende hier selbst festlegen, welche Person das Betreuungsgericht als Betreuer des/der Verfügenden bestellen soll.

Eine Betreuungsverfügung unterliegt keinem Formzwang. Um den manifestierten Willen jedoch zu bekräftigen, kann die/der Verfügende das Schreiben alle paar Jahre mit Angabe des Datums und des Ortes erneut unterschreiben.


Was ist der Unterschied zur VORSORGEVOLLMACHT?

Grundsätzlich handelt es sich sowohl bei der Betreuungsverfügung als auch bei der Vorsorgevollmacht um Vorsorgeverfügungen, die dann zum Tragen kommen, wenn der Verfügende oder der Vollmachtgeber nicht mehr in der Lage ist, eigenständige Entscheidungen zu treffen.

Bei der Vorsorgevollmacht wird eine Person (Bevollmächtigter) dazu bevollmächtigt, die Angelegenheiten des Vollmachtgebers unter Beachtung etwaiger Wünsche des Vollmachtgebers wahrzunehmen.

Bei einer Betreuung wiederum setzt das Gericht den Betreuer für die verfügende Person per Beschluss ein. Durch eine Betreuungsverfügung kann der Verfügende regeln, wer diese Person sein soll (s. o.).

Sobald eine Vorsorgevollmacht existiert, wird das Betreuungsgericht im Falle der Gültigkeit dieser Vollmacht keinen Betreuer bestellen, vielmehr greift dann die Vorsorgevollmacht. Dies bedeutet, dass die Vorsorgevollmacht der Betreuungsverfügung grundsätzlich vorgezogen wird.

Falls sich jedoch die Ungültigkeit einer etwaigen Vorsorgevollmacht herausstellen sollte (z. B. wegen fehlender Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers zum Zeitpunkt der Unterschrift), kommen die in der Betreuungsverfügung erfassten Regelungen zum Tragen.

Weiterhin ist ein wesentlicher Unterschied zwischen der Vorsorgevollmacht und der Betreuungsverfügung, dass der Betreuer, im Gegensatz zum Bevollmächtigten, vom Betreuungsgericht kontrolliert wird. So muss der Betreuer jährlich zur Lebenssituation des Betreuten dem Gericht gegenüber Bericht erstatten.


Wo wird die Betreuungsverfügung hinterlegt?

Die Betreuungsverfügung kann beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert werden. Nichtsdestotrotz ist es auch Aufgabe der/des Verfügenden, dass ihre/seine Betreuungsverfügung im Ernstfall auch vorgelegt werden kann.

Bestenfalls sollten Angehörige und Ärzte über das Bestehen einer Verfügung informiert und eine Kopie im Portemonnaie mitgetragen werden.


WIE WIRD DIESES DOKUMENT VERWENDET?

Die Vorlage kann den Fragen entsprechend ausgefüllt und das Dokument anschließend erstellt werden. Danach kann die Verfügung ausgedruckt und von der verfügenden Person unterschrieben werden.


ANWENDBARES RECHT:

Anwendbares Recht sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und das Betreuungsgesetz (BtG).


DIE VORLAGE ÄNDERN?

Sie füllen einen Vordruck aus. Das Dokument wird nach und nach vor Ihren Augen auf Grundlage Ihrer Antworten erstellt.

Am Ende erhalten Sie es in den Formaten Word und PDF. Sie können es ändern und es wiederverwenden.

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