Letzte Änderung: 29.06.2023
Verfügbare Formate: Word und PDF
Größe: 1 Seite
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Mit dieser Vorlage kann eine betriebliche Einheitsregelung zur Kurzarbeit erstellt werden. Ist ein Betrieb durch einen erheblichen Arbeitsausfall betroffen, bedeutet dies die vorübergehende Verringerung der regelmäßigen Arbeitszeit für Arbeitnehmer. Dabei handelt es sich um eine sogenannte Kurzarbeit von der alle oder nur ein Teil der Arbeitnehmer betroffen sein können. Um alle insgesamt zu schützen, kann der Arbeitgeber entsprechend handeln und Kurzarbeit einführen.
Die derzeitige Situation um den Coronavirus (COVID-19, SARS-CoV-2) zwingt viele Arbeitgeber dazu, ihre Arbeitnehmer nach Hause zu schicken, da die Arbeit im Büro (vor allem in Großraumbüros) Risiken birgt. Arbeitgeber haben gegenüber ihren Arbeitnehmern eine Schutzpflicht, die sie dazu verpflichtet, den Arbeitnehmer vor Gefahren für Leib und Gesundheit zu schützen. Der Arbeitsraum, die entsprechenden Gerätschaften und Vorrichtungen müssen dementsprechend gesichert sein. Der Coronavirus überträgt sich von Mensch zu Mensch durch Tröpfcheninfektion, d.h. über die Schleimhäute bzw. über die Hände, die dann mit Schleimhäuten (Mund, Augen, Nase) in Kontakt kommen. Eine Risikosituation entsteht insbesondere dann, wenn Kollegen erkrankt sind, sich in Risikogebieten aufgehalten haben oder Kontakt zu Infizierten hatten.
WAS SOLLTE BEACHTET WERDEN?
Sind Arbeitnehmer von Kurzarbeit betroffen, arbeiten Arbeitnehmer weniger oder ggf. auch gar nicht. Grundsätzlich muss sich der Arbeitgeber bei der Kurzarbeit an die gesetzliche Regelung halten und darf diese nicht einfach einführen. Für die Kurzarbeit gelten entsprechende Voraussetzungen. Erste Voraussetzung ist grundsätzlich, dass der Arbeitsvertrag die Kurzarbeit geregelt hat. Ist dies nicht der Fall, kann eine Klausel nachträglich vereinbart werden.
Unternehmen bekommen in Zeiten des Coronavirus in dieser besonderen Situation Unterstützung, damit Entlassungen vermieden werden und die Beschäftigten nach der Krise unmittelbar wieder durchstarten können. Dazu werden die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld erleichtert:
Höhe des Kurzarbeitergeldes
Arbeitnehmer erhalten 60 Prozent des Netto-Entgelts als Kurzarbeitergeld (Beschäftigte mit mindestens einem Kind: 67 Prozent). Ab dem 4. Bezugsmonat kann das Kurzarbeitergeld erhöht werden, vorausgesetzt, der Entgeltausfall beträgt im jeweiligen Monat mindestens 50 Prozent. Die Erhöhung des Kurzarbeitergeldes erfolgt in diesem Fall gestaffelt:
Beachte: Diese Vorlage unterstellt, dass kein Tarifvertrag und auch keine Betriebsvereinbarung zu beachten ist. Sollte entweder ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung vorliegen, so bedarf es auch insoweit einer Überprüfung durch den Arbeitgeber, ob die Vereinbarungen den Anforderungen des Tarifvertrages / der Betriebsvereinbarung(en) genügen.
WIE WIRD DAS DOKUMENT VERWENDET?
Nachdem die Vorlage den Fragen entsprechend ausgefüllt wurde, kann sie ausgedruckt und vom Arbeitnehmer (bzw. von den Arbeitnehmern) und vom Arbeitgeber unterschrieben werden. Der Antrag auf Kurzarbeit sollte dann entsprechend bei den Arbeitsämtern gestellt werden.
RELEVANTES RECHT?
Das relevante Recht sind die:
Die Vorlage ändern
Sie füllen einen Vordruck aus. Das Dokument wird nach und nach vor Ihren Augen auf Grundlage Ihrer Antworten erstellt.
Am Ende erhalten Sie es in den Formaten Word und PDF. Sie können es ändern und es wiederverwenden.
Ein Guide, um Ihnen zu helfen: Coronavirus (COVID-19): Was sollte bei der Einführung von Kurzarbeit beachtet werden?
Andere Bezeichnungen des Dokuments: Betriebliche Regelung zur Kurzarbeit (COVID-19 / Coronavirus), Einverständnis Regelung zur Kurzarbeit (COVID-19 / Coronavirus), Einverständniserklärung Kurzarbeit (COVID-19 / Coronavirus), Unternehmen Einheitsregelung zur Kurzarbeit (COVID-19 / Coronavirus), Arbeitgeber Regelung zur Kurzarbeit (COVID-19 / Coronavirus)
Land: Deutschland