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Ehevertrag

Letzte Änderung Letzte Änderung 04.12.2023
Formate FormateWord und PDF
Größe Größe5 bis 7 Seiten
4,5 - 84 Rezensionen
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Letzte ÄnderungLetzte Änderung: 04.12.2023

FormateVerfügbare Formate: Word und PDF

GrößeGröße: 5 bis 7 Seiten

Bewertung: 4,5 - 84 Rezensionen

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Mit dieser Vorlage kann ein Ehevertrag verfasst werden. Eheverträge können vor und während der Ehe geschlossen werden. Eheverträge werden auch immer dann eingesetzt, wenn der Abschluss der Vereinbarung im Rahmen eines Ehescheidungsverfahrens erfolgt, um die Folgen der Scheidung zu regeln. In der Regel dient ein Ehevertrag der Absicherung beider Ehepartner im Falle einer Scheidung.


WAS SOLLTE BEACHTET WERDEN?

Warum einen Ehevertrag?

Die Ehegatten können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag regeln. Nach dem Gesetz besteht auch das Recht, den gegenseitigen Versorgungsausgleich auszuschließen. Diese Berechtigung folgt aus der grundsätzlichen Vertragsfreiheit der Ehepartner.


Welcher Güterstand sollte ausgewählt werden?

Liegt kein Ehevertrag vor, so gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Statt dieses Güterstandes kann

  • der Güterstand der Gütertrennung,
  • der Güterstand der Gütergemeinschaft oder
  • der Wahlgüterstand der Zugewinngemeinschaft

vereinbart werden. Jeder Güterstand hat seine Vor- und Nachteile, die Wahl hängt also von der jeweiligen ehelichen Situation ab. Im Folgenden werden die Güterstände verständlich gemacht:

Grundsätzlich führt die Ehe (oder Lebenspartnerschaft) zu einem Güterstand der Zugewinngemeinschaft, daher muss das Fortbestehen dieses Güterstandes nicht vertraglich geregelt werden.

In dieser Zugewinngemeinschaft können aber auch Ausnahmen getroffen werden, so können bestimmte Aspekte des Vermögens der Zugewinngemeinschaft entzogen werden. In diesem Fall kommt die modifizierte Zugewinngemeinschaft in Betracht. Im Falle einer Scheidung gilt dann für diese Gegenstände die Gütertrennung. Sollen bestimmte Anteile, wie Anteile an einer Firma oder bestimmte Investitionen und Immobilien aus der Zugewinngemeinschaft entfernt werden, dann kann dies hier geregelt werden.

Eine Gütertrennung führt zum Ausschluss der Zugewinngemeinschaft, d.h. die Vermögen der Parteien bleiben getrennt. Für den Erben hat das auch Folgen, da zwei unterschiedliche und getrennte Vermögensmassen entstehen. Es ist daher nicht immer vorteilhaft, kann aber zum Schutze des getrennten Vermögens von Bedeutung sein.

Schließlich gibt es den Güterstand der Gütergemeinschaft. Durch die Gütergemeinschaft wird das Vermögen der Eheleute grundsätzlich vollständig gemeinschaftliches Vermögen beider Ehepartner, dadurch entsteht ein Gesamtgut. Damit werden auch für die ausschließlich zum persönlichen Gebrauch eines Ehegatten bestimmten Sachen, wie Haushaltsgegenstände, Schmuck und Arbeitsgeräte, Gesamtgut. Gesamtgut wird sowohl das Vermögen, welches die Verlobten vor Eheschließung hatten, als auch das Vermögen, welches die Ehegatten während der Ehe erwirtschaften. Auch dasjenige, was die Ehegatten durch ihre Arbeit oder durch den selbstständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäftes erlangen, fällt somit dem Gesamtgut an.


Ehevertrag als eine finanzielle Absicherung

Ein Ehevertrag kann in vielen Fällen eine nützliche Entscheidung sein, vor allem wenn beide Ehegatten arbeitstätig sind, die Ehe kinderlos ist oder wenn beide Ehepartner sich gegenseitig absichern möchten. Es geht im Vordergrund um die Sicherheit beider Ehepartner, nicht um den Schutz eines Ehegatten gegenüber dem anderen Ehegatten. In der Regel führt die Ehe zu einer Zugewinngemeinschaft, d.h.:


Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft bedeutet, dass in der Ehe grundsätzlich die Vermögen der Eheleute getrennt bleiben, der Gewinn der einzelnen Ehepartner aber gerecht unter den Eheleuten geteilt wird. Hat die Ehefrau also z.B. einen Zugewinn von 100.000 Euro in der Ehe gemacht, so ist sie gesetzlich dazu verpflichtet, ihrem Ehemann 50 % dieses Gewinns - also 50.000 Euro - zukommen zu lassen. Ihr Anfangsvermögen von 1,2 Millionen Euro bleibt dabei unberührt. Das Gleiche gilt dann für ihren Ehemann.


Regelt man hingegen, in Wege eines Vertrages, dass eine Gütertrennung vereinbart werden soll, können die Eheleute eine solche Situation verhindern. Beide Seiten können auf diesen gesetzlichen Güterstand verzichten und eine Gütertrennung, eine Gütergemeinschaft oder ein Wahlgüterstand der Zugewinngemeinschaft regeln.

Weiterhin sollte auch der Anspruch auf Versorgungsausgleich geregelt sein, da dieser im Falle einer Scheidung relevant werden kann. In einem Ehevertrag hat man die Freiheit, einen Anspruch auszuschließen, zuzulassen oder beschränkt auszuschließen. Der bedingte Ausschluss ist vor allem bei der Geburt von Kindern von Bedeutung, wie auch bei einer lang anhaltenden Ehe. So kann z.B. geregelt werden, dass der Ausschluss wegfällt, wenn die Ehe länger als zehn Jahre hält.

Beachte: Auch solche Regelungen unterliegen der Wirksamkeitsprüfung des Gerichtes. Wirksam ist der Ausschluss etwa, wenn beide Ehegatten auch ohne Durchführung des Versorgungsausgleichs eine hinreichende Versorgung haben oder der Verzicht auf Versorgungsrechte oder -anrechte als Gegenleistung für die Übertragung von Vermögen, das zur Altersversorgung herangezogen werden soll, erfolgt.


WIE WIRD DIESES DOKUMENT VERWENDET?

Zunächst sollten alle Aspekte des Ehevertrages unter den Eheleuten (oder zukünftigen Ehepartnern) besprochen werden: z.B. der Unterhalt, Güterstand und die allgemeinen Folgen einer Scheidung. Das sollte auch genau geregelt werden, um nacheheliche Streitigkeiten zu verhindern.

Grundsätzlich bedarf der Ehevertrag, neben der Unterzeichnung beider Ehepaare, einer notariellen Beurkundung. Sobald alle Aspekte ausgefüllt wurden und alles geregelt wurde, sollte ein Termin mit einem Notar vereinbart werden, um den Ehevertrag beurkunden zu lassen, damit dieser auch wirksam wird. Näher sollte Folgendes besprochen werden:

  • Güterstand
  • nachehelicher Unterhalt
  • Versorgungsausgleich
  • Erbverzicht
  • Hausrat
  • Umgangsrecht (Kinder)
  • Kosten

Es sollte beachtet werden, dass Eheverträge nachträglich abgeändert werden können.

Beachte: Die Wirksamkeit eines Ehevertrages hängt von dem jeweiligen Gericht ab. Dieses kann Vereinbarungen und Klauseln für unwirksam erklären. Hier ist besondere Sorgfalt geboten, besonders wenn es um die nacheheliche Situation (vor allem mit Kindern) geht.


RELEVANTES RECHT

  • §§ 1408 ff. Bürgerliches Gesetzbuch
  • § 6 Abs. 1 Nr. 2 VersAusglG


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