Erteilung einer Prokura Die Vorlage ausfüllen

Wie funktioniert das?

1. Diese Vorlage auswählen

Beginnen Sie mit dem Anklicken von "Die Vorlage ausfüllen"

1 / Diese Vorlage auswählen

2. Das Dokument ausfüllen

Beantworten Sie einige Fragen und Ihr Standarddokument wird automatisch erstellt.

2 / Das Dokument ausfüllen

3. Speichern - Drucken

Ihr Dokument ist fertig! Sie erhalten es in den Formaten Word und PDF. Sie können es ändern.

3 / Speichern - Drucken

Erteilung einer Prokura

Letzte Änderung Letzte Änderung 10.01.2024
Formate FormateWord und PDF
Größe Größe2 bis 3 Seiten
4,3 - 11 Rezensionen
Die Vorlage ausfüllen

Letzte ÄnderungLetzte Änderung: 10.01.2024

FormateVerfügbare Formate: Word und PDF

GrößeGröße: 2 bis 3 Seiten

Bewertung: 4,3 - 11 Rezensionen

Die Vorlage ausfüllen

Mit dieser Vorlage kann die Erteilung einer Prokura verschriftlicht werden. Die Prokura ist eine umfassende Handlungsvollmacht, für die besondere gesetzliche Vorschriften gelten. Sie kann nur vom Inhaber des Handelsgeschäfts oder seinem gesetzlichen Vertreter und nur mittels ausdrücklicher Erklärung erteilt werden. Bei einem Handelsgeschäft wäre das beispielsweise der Einzelkaufmann, bei einer GmbH der gesetzliche Vertreter, also der Geschäftsführer der Gesellschaft.

Im Gegensatz zur allgemeinen Handlungsvollmacht ist die Prokura gesetzlich geregelt. Bei der Prokura ist der Umfang der Vertretungsmacht (d. h. was der Prokurist darf) im Außenverhältnis (gegenüber Dritten) genau festgelegt. Eine Beschränkung des gesetzlichen Umfangs ist Dritten gegenüber unwirksam. Dies dient der Rechtssicherheit.


WAS SOLLTE BEACHTET WERDEN?

Der Prokurist ist zu allen gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt, ermächtigt. Die Einstellung oder Veräußerung des Betriebs gehört nicht dazu, genauso wie der Jahresabschluss, diesen muss der Kaufmann oder Geschäftsführer selbst unterschreiben. Auch zur Veräußerung und zur Belastung von Grundstücken (z. B. durch Hypothek) ist der Prokurist nur ermächtigt, wenn ihm diese Befugnis besonders erteilt ist.


Unterscheidung Einzelprokura und Gesamtprokura

Bei einer Prokura muss zwischen einer Einzelprokura und einer Gesamtprokura unterschieden werden. Bei der Einzelprokura ist der Prokurist grundsätzlich als Einziger ermächtigt, die Gesellschaft nach außen hin zu vertreten (z.B. bei Unterschreibung von Verträgen). Durch eine Gesamtprokura darf der Prokurist zusammen mit einem weiteren Prokuristen oder einem Geschäftsführer nach außen vertreten (d. h. Verträge benötigen mindestens zwei Unterschriften seitens der Gesellschaft).

Zu beachten

  • WICHTIG: Eine Beschränkung der Prokura ist nur im Innenverhältnis wirksam und grundsätzlich nicht gegenüber Dritten wirksam. Dies dient der Rechtssicherheit.
  • WICHTIG: Eine Prokura kann nur von einem Kaufmann erteilt werden, also nur von demjenigen, der auch im Handelsregister eingetragen worden ist.


WIE WIRD DIESES DOKUMENT VERWENDET?

Nachdem die Vorlage ausgefüllt wurde, muss diese ausgedruckt werden und vom Prokuristen unterzeichnet werden. Ein Ausdruck der ersten Seite, die Prokura, ist dem Prokuristen zu übergeben. Auch das Unternehmen behält einen Ausdruck. Das zweite Schreiben, die Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister, ist dem Registergericht zuzusenden. Hierbei ist das Registergericht gemeint, wo die Anmeldung der Gesellschaft beispielsweise erfolgt ist.


ANWENDBARES RECHT

Besonders relevant sind die § 48 - 53 HGB, sowie das GmbHG und das BGB.


DIE VORLAGE ÄNDERN?

Sie füllen einen Vordruck aus. Das Dokument wird nach und nach vor Ihren Augen auf Grundlage Ihrer Antworten erstellt.

Am Ende erhalten Sie es in den Formaten Word und PDF. Sie können es ändern und es wiederverwenden.

Die Vorlage ausfüllen