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Vereinssatzung

Letzte Änderung Letzte Änderung 24.01.2024
Formate FormateWord und PDF
Größe Größe4 bis 6 Seiten
4,5 - 120 Rezensionen
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Letzte ÄnderungLetzte Änderung: 24.01.2024

FormateVerfügbare Formate: Word und PDF

GrößeGröße: 4 bis 6 Seiten

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Der Verein ist eine der am häufigsten verbreiteten Rechtsformen in Deutschland. Er kann vielen Zwecken dienen und hat einen unkomplizierteren Gründungsablauf als andere juristische Personen. Im Zentrum eines Vereins steht die Vereinssatzung. Eine Vereinssatzung ist der Grundbaustein eines Vereins. Ohne Vereinssatzung kann es keinen Verein geben. Diese Vorlage ermöglicht es, eine personalisierte Satzung zu kreieren, dich sich den individuellen Ansprüchen und Anforderungen anpasst.


WARUM EIN VEREIN?

Ein Verein ist ein auf Dauer angelegter Zusammenschluss von Personen zur Verwirklichung eines gemeinsamen Zwecks mit körperschaftlicher Verfassung (das heißt, dass er Organe hat in Form des Vorstands und der Mitgliederversammlung). Ein Verein führt einen Gesamtnamen, tritt nach außen als Einheit auf und ist in seinem Bestand vom Mitgliederwechsel unabhängig.

Wichtig bei einem Verein ist die Bestimmung eines Zwecks. Der Verein darf keine wirtschaftlichen Zwecke (gewerbliche oder Erwerbszwecke) verfolgen und darf sich nur nachrangig wirtschaftlich betätigen. Vereine können eine Vielzahl von Zwecken verfolgen, z. B. Sport(-vereine), Kirchen(-vereine) oder andere gemeinnützige Zwecke. Sofern man einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen will, kann man eine andere Gesellschaftsform des Zivilrechts (z. B. Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder auch die Unternehmensgesellschaft) wählen.

Beachte: Ein eingetragener Verein (e.V.) kann auch wirtschaftliche Zwecke und nicht gemeinnützige Zwecke verfolgen. Im Gegensatz dazu müssen gemeinnützige Vereine ausschließlich gemeinnützige Zwecke verfolgen, um in den Genuss bestimmter steuerlicher Vorteile zu kommen. Jedoch ist bei einem e.V., der wirtschaftliche oder kommerzielle Zwecke verfolgt, das Risiko der Körperschaftssteuerpflicht gegeben. Wenn der e.V. wirtschaftliche Aktivitäten ausübt, die nicht im Sinne des Vereinszwecks stehen, kann dies mit Körperschaftssteuer belastet werden. Der e.V. darf aber auch in begrenztem Umfang neben-gewerbliche Tätigkeiten ausüben, ohne dass die Gemeinnützigkeit dadurch verloren geht.

Die Satzung muss zwingend den Vereinsnamen, den Vereinssitz, die Regelung zur Eintragung des Vereins, den Vereinszweck, den Aus- und Eintritt von Mitgliedern, die Mitgliedsbeiträge, die Beurkundung von Beschlüssen (Protokollierung), die Bildung des Vorstandes sowie die Einberufung der Mitgliederversammlung regeln. Diese Bestandteile stellen die Mindestvoraussetzungen eines Vereins dar. Werden hierzu keine Regelungen getroffen, wird die Gründung meist abgelehnt.


Weitere Vereinsorgane

Für jede Körperschaft, die einen Verein darstellt, sind gesetzlich zwei Organe vorgeschrieben - der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Weitere Vereinsorgane sind jedoch möglich. Diese können prinzipiell eigenständig definiert werden, unterliegen jedoch einigen gesetzlichen Bestimmungen.

Alle weiteren Organe oder Gremien können wichtige Unterstützungsarbeit im Verein leisten und sollten sich deutlich von diesen zwei Pflichtorganen abgrenzen, u. a. durch die einzelne Bezeichnung des Gremiums. Da es hier keine gesetzlichen Vorschriften gibt, sollten durch die Mitgliederversammlung folgende Punkte geklärt werden:

  • die Aufgaben
  • die einzelne Zusammensetzung
  • die Bestellung bzw. Ernennung
  • die Amtsdauer
  • die genaue Funktionsweise
  • die Beschlussfassung der einzelnen Organe

Hinweis: Hier gilt auch ein Grundprinzip des deutschen Rechts: Niemand kann sich selbst kontrollieren, d. h. dass etwa Mitglieder des Vorstands nicht im Aufsichtsrat sein können, da dieser den Vorstand überwachsen soll. Manche Aufgaben müssen zwingend bei den Pflichtorganen bleiben. Zum Beispiel muss das Recht zur Vertretung gegenüber Dritten immer beim Vorstand bleiben.


WAS IST ZU BEACHTEN?

Es gibt eingetragene Vereine („e.V.") und nicht eingetragener Verein („n.e.V.").

Wird der Verein ins Vereinsregister eingetragen, so erlangt dieser dadurch uneingeschränkte Rechtsfähigkeit. Dadurch hat der Verein beispielsweise sein eigenes Vermögen. Weiterhin kann der Verein selbst klagen und als Eigentümer eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen werden. Um einen Verein eintragen zu können, werden mindestens sieben Mitglieder verlangt. Ein eingetragener Verein darf zudem niemals weniger als drei Mitglieder haben, da sonst eine Auflösung droht.

Beachte: Setzen sich die Gründungsmitglieder aus natürlichen und juristischen Personen (z. B. GmbH) zusammen, so ist für die Mindestzahl von sieben Mitgliedern die Zahl der natürlichen Personen maßgebend.


Wesentliche Unterschiede zwischen eingetragener Verein (e.V.) und ein nicht eingetragener Verein (n.e.V.)

Ein eingetragener Verein (e.V.) und ein nicht eingetragener Verein (n.e.V.) unterscheiden sich hauptsächlich in Bezug auf ihre rechtliche Stellung und die damit verbundenen Rechte und Pflichten.

  • Rechtliche Stellung: Ein eingetragener Verein ist eine juristische Person des Privatrechts. Er wird durch die Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht rechtsfähig. Dadurch erhält der Verein eine eigene Rechtspersönlichkeit, die von den Mitgliedern getrennt ist. Ein nicht eingetragener Verein hingegen hat keine eigene Rechtspersönlichkeit und wird als Zusammenschluss von Personen betrachtet.
  • Haftung: Ein eingetragener Verein haftet grundsätzlich mit seinem Vereinsvermögen für Verbindlichkeiten und Schäden, während die persönliche Haftung der Mitglieder begrenzt ist. Bei einem nicht eingetragenen Verein haften hingegen die Mitglieder persönlich und unbeschränkt für Verbindlichkeiten und Schäden des Vereins.
  • Vertretungsbefugnis: Ein eingetragener Verein wird durch seinen Vorstand vertreten, der im Namen des Vereins handeln kann. Die Vertretungsbefugnis ergibt sich aus der Satzung und dem Vereinsregisterauszug. Bei einem nicht eingetragenen Verein können alle Mitglieder den Verein gemeinschaftlich vertreten, es sei denn, es wurde eine andere Regelung in der Satzung getroffen.
  • Öffentlichkeitswirkung: Ein eingetragener Verein genießt oft einen höheren Status und eine größere öffentliche Anerkennung. Er kann beispielsweise leichter Fördermittel beantragen und ist in der Regel steuerlich begünstigt. Ein nicht eingetragener Verein hat diese Vorteile in der Regel nicht.

Wird der Verein nicht ins Vereinsregister eingetragen, so ist dieser nicht rechtsfähig. Das Vereinsvermögen gehört daher den Vereinsmitgliedern als „Gesamthandgemeinschaft". Außerdem kann der Verein selbst nicht klagen oder Eigentümer eines Grundstücks werden.


Vorstand

Es ist zudem zu beachten, dass die Gründungsmitglieder einen Vorstand zu ernennen haben. Dies gilt auch für nicht eingetragene Vereine. Ein Vorstand ist das zentrale Organ eines Vereins und hat die Aufgabe, den Verein zu leiten und zu vertreten. Der Vorstand trägt die Verantwortung für die Organisation und Durchführung der Vereinsaktivitäten sowie für die Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke des Vereins.

Auch wenn ein Verein nicht im Vereinsregister eingetragen ist, sollte er dennoch einen Vorstand haben, um eine klare Struktur und Verantwortlichkeit zu gewährleisten. Der Vorstand kann aus einer oder mehreren Personen bestehen, je nach den Anforderungen und Bedürfnissen des Vereins.


WIE WIRD DIESES DOKUMENT VERWENDET?

Nachdem diese Vorlage ausgefüllt wurde, sollte das Dokument ausgedruckt werden und mit Angabe des Datums der Vereinserrichtung von allen Gründungsmitgliedern unterschrieben werden. Der Vereinsvorstand hat die Gründungssatzung sowie das Gründungsprotokoll daraufhin notariell zu beglaubigen. Dafür hat der Vorstand persönlich bei einem Notar zu erscheinen.

Anschließend muss der Verein beim Kammergericht eingetragen werden, falls es sich um einen eingetragenen Verein („e.V.") handeln soll. Dies muss in Anwesenheit des gesamten Vorstands geschehen. Die Eintragung eines Vereins beim Vereinsregister erfolgt in der Regel durch das zuständige Amtsgericht. Das Amtsgericht prüft den Antrag auf formale und inhaltliche Richtigkeit. Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, wird der Verein ins Vereinsregister eingetragen. Der Verein erhält eine Registernummer und einen Registerauszug als Nachweis der Eintragung.


ANWENDBARES RECHT:

Die Vereinssatzung richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), insbesondere nach §§ 21 - 79 BGB, und des Grundgesetzes (GG).


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Sie füllen einen Vordruck aus. Das Dokument wird nach und nach vor Ihren Augen auf Grundlage Ihrer Antworten erstellt.

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