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Antrag auf Steuerstundung COVID-19 / Coronavirus Die Vorlage ausfüllen

Antrag auf Steuerstundung (COVID-19 / Coronavirus)

Letzte Änderung
Letzte Änderung 18.03.2023
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Letzte ÄnderungLetzte Änderung: 18.03.2023

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Antrag auf Steuerstundung (COVID-19 / Coronavirus)

Mit dieser Vorlage kann ein Antrag auf Stundung der Steuerzahlungen erstellt werden. Dieser Antrag ist von einem Steuerzahler zu erstellen und an das zuständige Finanzamt zu richten.

Bei der Steuerstundung handelt es sich um die Abzahlung von Steuernachzahlungen (Steuerschulden), die ein Unternehmen, ein Freiberufler oder auch ein Arbeitnehmer haben kann. Voraussetzung für die Stundung von Steuerzahlungen ist, dass der Steuerpflichtige stundungsbedürftig ist. Man ist stundungsbedürftig, wenn man sich in einer finanziellen Notlage befindet und die eigene Existenz gefährdet ist. In der Regel entstehen bei der Stundung Zinsen. Dies ist jedoch im Kontext des Coronavirus nicht der Fall.

Die derzeitige Situation um das Coronavirus (SARS-CoV-2, COVID-19) hat die Wirtschaft in eine Wirtschaftskrise versetzt. Viele Unternehmer sind nicht mehr in der Lage, für alle anfallenden Kosten aufzukommen. Die Bundesregierung hat aufgrund dessen entschieden, ein steuerliches Maßnahmenpaket für Unternehmen auf den Weg zu bringen, um Unternehmern in dieser schwierigen Lage unter die Arme zu greifen. Demnach können Unternehmen in dieser Zeit auf die Kulanz der Finanzämter vertrauen, dass zinsfreie Stundungen von Steuerschulden ermöglicht werden.

WAS IST ZU BEACHTEN?

Im Rahmen der steuerlichen Erleichterungen aufgrund der Corona-Krise gelten folgende Fristen: der Stundungsantrag ist, für zum 31. März 2022 fällige Steuern, bis zum 22. März 2021 beim zuständigen Finanzamt zu stellen. Die Steuern können längstens bis zum 30. Juni 2021 gestundet werden. Eine Verlängerung ist höchstens bis zum 31. Dezember 2022 mittels einer angemessenen Ratenzahlungsvereinbarung möglich.

Für alle Steuern, die nach dem 31. März 2022 fällig werden, gelten die allgemeinen Grundsätze und Nachweispflichten bei Stundungen.

Welches Finanzamt zuständig ist, hängt von der Art der Steuer sowie des Antragstellers ab:

  • Einkommenssteuer:
    • Privatperson: grundsätzlich liegt das zuständige Finanzamt in dem Ort, in dem die Person aktuell ihren festen Wohnsitz hat. Hat man mehrere Wohnsitze innerhalb Deutschlands, so ist derjenige Ort maßgeblich, an dem man die meiste Zeit verbringt. Ist man verheiratet, so ist derjenige Ort maßgeblich, an dem sich die Familie vorwiegend aufhält.
    • Unternehmen: zuständig ist das Finanzamt, in dessen Ort der Firmensitz liegt oder der Ort der Geschäftsleitung liegt
    • Freiberufler: zuständig ist das Finanzamt, in dessen Ort der Freiberufler vorwiegend seine Berufstätigkeit ausübt
  • Umsatzsteuer: zuständig ist das Finanzamt, von dessen Ort aus der Unternehmer sein Unternehmen ganz oder vorwiegend betreibt.
  • Körperschaftssteuer: zuständig ist das Finanzamt, in dessen Ort die Geschäftsleitung des Unternehmens bzw. Vereins liegt.

Wenn man sich unsicher ist, welches Finanzamt zuständig ist, kann man dies auf entsprechenden Internetseiten erfahren.

WIE WIRD DIESES DOKUMENT VERWENDET?

Nachdem diese Vorlage ausgefüllt wurde, sollte sie ausgedruckt und vom Antragsteller unterschrieben werden. Das unterschriebene Dokument sollte dann gescannt als pdf-Datei per E-Mail oder per Brief an das zuständige Finanzamt geschickt werden.

ANWENDBARES RECHT

Anwendbar sind die allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und der Abgabenordnung (AO), insbesondere § 222 AO.


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