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Antrag auf Freistellung aufgrund fehlender Kinderbetreuung COVID-19 / Coronavirus Die Vorlage ausfüllen

Antrag auf Freistellung aufgrund fehlender Kinderbetreuung (COVID-19 / Coronavirus)

Letzte Änderung
Letzte Änderung 26.03.2023
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Letzte ÄnderungLetzte Änderung: 26.03.2023

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Antrag auf Freistellung aufgrund fehlender Kinderbetreuung (COVID-19 / Coronavirus)

Mit dieser Vorlage kann ein Elternteil bei seinem Arbeitgeber einen Antrag zur Freistellung von der Arbeit stellen, wenn es diesem aufgrund fehlender Kinderbetreuung im Zusammenhang mit dem Coronavirus unmöglich ist, zur Arbeit zu kommen.

Die derzeitige Situation um das Coronavirus (SARS-CoV-2, COVID-19) stellt viele Eltern vor neue Herausforderungen aufgrund der fehlenden Kinderbetreuung: Schulen, Kindergärten, Kitas und Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen werden nach behördlicher Anordnung geschlossen, da dort angesichts der körperlichen Nähe ein hohes Infektionsrisiko herrscht. Das Coronavirus überträgt sich von Mensch zu Mensch durch Tröpfcheninfektion, d.h. über die Schleimhäute bzw. über die Hände, die dann mit Schleimhäuten (Mund, Augen, Nase) in Kontakt kommen, und durch Aerosole, d.h. durch in der Luft schwebende Tröpfchen. Ansteckungen bei Kindern verlaufen oft milder, diese können aber aufgrund möglicherweise weniger eindeutiger Symptome wiederum andere (insbesondere Familienmitglieder wie Eltern oder Großeltern) anstecken.

Dies versetzt berufstätige Eltern in ein Dilemma: einerseits müssen sie ihrer Arbeitspflicht nachgehen, andererseits haben sie ihrem Kind gegenüber eine Aufsichtspflicht. Bei der elterlichen Aufsichtspflicht ist das Alter des Kindes zu berücksichtigen:

  • Kinder unter 3 Jahren dürfen niemals unbeaufsichtigt bleiben
  • ab 3 Jahren können Kinder kurzzeitig unbeaufsichtigt bleiben (ein paar Minuten)
  • Grundschulkinder dürfen längere Zeit unbeaufsichtigt bleiben (ca. 2 Stunden)
  • ab 14 Jahren dürfen Kinder lange Zeit unbeaufsichtigt bleiben (keine Einschränkungen)

Bei Kindern zwischen 3 und 14 Jahren hängt die konkrete Dauer, die ein Kind unbeaufsichtigt bleiben darf, stark vom individuellen Einzelfall und insbesondere von der Reife und der Persönlichkeit des Kindes ab. Grundsätzlich sollten jedoch Kinder unter 14 Jahren nicht wochenlang unbeaufsichtigt bleiben während die Eltern in Vollzeit arbeiten.

Ist das Kind geistig oder körperlich behindert, so hängt die Situation stark vom Einzelfall ab. In der Regel sollten Kinder mit Behinderungen jedoch nicht längere Zeit unbeaufsichtigt bleiben.

Schließt die Schule, der Kindergarten, die Kita oder die Einrichtung für Menschen mit Behinderungen, haben Eltern oftmals keine Alternative für die Kinderbetreuung (wobei zu beachten ist, dass darauf verzichtet werden sollte, die Großeltern zu Betreuungspersonen zu machen, da diese Teil der besonders gefährdeten Risikogruppe sind!). Dies betrifft insbesondere Alleinerziehende, aber auch Eltern, die beide voll berufstätig sind.

In einigen Teilen Deutschlands wird für Beschäftigte systemrelevanter Berufe (Krankenpersonal, Beschäftigte in Lebensmittelmärkten, Beschäftigte in der Stromversorgung, etc.) eine Notbetreuung in Schulen und Kitas gewährleistet. Andere Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, im Home-Office zu arbeiten und können dadurch die Beaufsichtigung der Kinder parallel meistern. Bestehen diese Möglichkeiten jedoch nicht, so stellt die Freistellung eine gute Option für berufstätige Eltern dar: unter der Freistellung versteht man im Arbeitsrecht die dauerhafte oder zeitweise Entbindung des Arbeitnehmers von seiner Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung. Damit ist gemeint, dass der Arbeitnehmer bei weiter bestehendem Arbeitsverhältnis nicht arbeiten muss und dass der Arbeitgeber die Arbeitsleistung (vorübergehend oder endgültig) nicht in Anspruch nimmt. Die Freistellung lässt somit nicht nur die Arbeitspflicht entfallen, sondern hebt gleichzeitig auch den Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers auf.

WAS IST ZU BEACHTEN?

Bei einer Freistellung kann der Vergütungsanspruch entfallen (unbezahlte Freistellung) oder fortbestehen (bezahlte Freistellung). Arbeitnehmer können in einigen gesetzlich geregelten Fällen bezahlte Freistellung von der Arbeit verlangen. Im Falle der Freistellung aufgrund fehlender Kinderbetreuung kann sich der Arbeitnehmer auf eine Lohnfortzahlung in der Regel nur dann berufen, wenn die Freistellung ein paar Tage dauert. Es könnte sich jedoch auch eine Regelung aus dem Arbeits- oder Tarifvertrag ergeben.

Mit der Gesetzesänderung der Bundesregierung, ist die Entschädigung eines Arbeitnehmers, der aufgrund fehlender Kinderbetreuung freigestellt werden muss, abgesichert. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer 10 Wochen lang eine Entschädigung des Lohnes zu zahlen. Bei Alleinerziehenden gilt die Entschädigungspflicht bis zu 20 Wochen lang. Daraufhin kann der Arbeikfwtgeber die Lohnfortzahlung von der Bundesregierung erstattet bekommen. Die Entschädigung beträgt 67 % des Verdienstausfalles und ist begrenzt auf 2.016 € (netto). Diese Regelung gilt jedoch lediglich, wenn das zu betreuende Kind jünger als 12 Jahre alt ist und wenn keine anderweitige zumutbare Betreuung möglich ist! Bei Kindern mit Behinderungen, die auf Hilfe angewiesen sind, bestehen keine Voraussetzungen hinsichtlich des Alters.

WIE WIRD DIESES DOKUMENT VERWENDET?

Nachdem diese Vorlage ausgefüllt wurde, sollte sie ausgedruckt und vom Arbeitnehmer unterschrieben werden. Das unterschriebene Dokument sollte dann gescannt als pdf-Datei per E-Mail oder per Brief an den Arbeitgeber geschickt oder dem Vorgesetzten persönlich übergeben werden. Im letzteren Fall sollte der Arbeitnehmer darauf achten, dass das Schreiben durch den Vorgesetzten mit einem Eingangsdatum versehen wird.

ANWENDBARES RECHT

Anwendbar sind die allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), sowie die familienrechtlichen Vorschriften aus §§ 1626, 1631 BGB, die arbeitsrechtlichen Vorschriften aus §§ 616 ff. BGB, die Vorschriften aus dem Arbeitsgesetz (ArbG) und die Vorschriften aus dem Infektionsschutzgesetz (IfSG), insbesondere § 56 IfSG, sowie das Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite.


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