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Urlaubsantrag

Letzte Änderung Letzte Änderung 11.01.2024
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Größe Größe1 Seite
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Letzte ÄnderungLetzte Änderung: 11.01.2024

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Mit dieser Vorlage kann ein Arbeitnehmer bei seinem Arbeitgeber einen Urlaubsantrag stellen.

Manche Arbeitgeber haben eigene Vorlagen für Urlaubsanträge. Man sollte sich daher zunächst erkundigen, ob der Arbeitgeber die Vorlage eines vorgefertigten Antrags wünscht.

WAS SOLLTET BEACHTET WERDEN?

Ein Urlaubsantrag bedarf stets der ausdrücklichen Genehmigung des Arbeitgebers. Das heißt, dass ein Arbeitnehmer den Urlaub nicht eigenmächtig antreten darf, wenn der Arbeitgeber nicht auf den Urlaubsantrag geantwortet hat.

Grundsätzlich gilt, dass ein Arbeitnehmer den Antrag so früh wie möglich stellen sollte. Es besteht keine gesetzliche Frist, jedoch sollte der Antrag in der Regel mindestens 14 Tage vor Antreten des Urlaubs gestellt werden.

Es wird unterschieden zwischen Erholungsurlaub und Sonderurlaub:

  • Erholungsurlaub

Jeder Arbeitnehmer hat einen gesetzlichen Mindestanspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Die Anzahl an Urlaubstagen variiert je nach Arbeitgeber - in der Regel stehen Arbeitnehmern jedoch zwischen 24 und 30 Urlaubstagen pro Kalenderjahr zu.

  • Sonderurlaub

Sonderurlaub wird dem Arbeitnehmer bei Eintritt besonderer Ereignisse gewährt, d.h. wenn der Arbeitnehmer vorübergehend verhindert ist, seiner Arbeitspflicht nachzukommen. Es handelt sich somit nicht um regulären Urlaub, sondern um eine Befreiung von der Arbeitspflicht, ggf. unter Fortzahlung des Gehalts. Mithin wird durch die Gewährung von bezahltem Sonderurlaub nicht die Anzahl der regulären Urlaubstage reduziert.

Zur Gewährung von Sonderurlaub müssen anerkannte Gründe vorliegen. Diese Gründe, sowie die entsprechende Befreiungsdauer, sind gesetzlich nicht geregelt. Dies kann sich jedoch aus dem jeweiligen Arbeitsvertrag, aus tarifvertraglicher Regelung oder aus einer Regelung aus einer Betriebsvereinbarung ergeben.

Beispiele für mögliche Verhinderungsgründe:

  • Beerdigung oder Todesfall eines nahen Angehörigen (bezahlt werden in der Regel bis zu 3 Arbeitstage)
  • Teilnahme an erforderlichen Fortbildungen
  • Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten (z.B. ehrenamtlicher Richter oder Schöffe)
  • Erkrankung von Angehörigen, z.B. des Kindes
  • Bezahlt: in der Regel bis zu 5 Arbeitstage
  • Unbezahlt:
  • bei einem Kind unter 12 Jahren: in der Regel bis zu 10 Arbeitstage (bei Alleinerziehenden bis zu 20 Tage)
  • bei mehreren Kindern: in der Regel bis zu 25 Tage (bei Alleinerziehenden bis zu 50 Tage)
  • bei einem Kind über 12 Jahren oder den eigenen Eltern bei einer unheilbaren Erkrankung im Endstadium: in der Regel unbegrenzter Freistellungsanspruch
Geburt eines Kindes (betrifft in der Regel nur den Vater eines ehelichen Kindes, der bei der Geburt anwesend sein will) Heirat Gerichtstermin

Sonderurlaub kann bezahlt oder unbezahlt sein. Liegt ein anerkannter Verhinderungsgrund vor, und ist die Abwesenheit von angemessener Dauer, so wird der Sonderurlaub in der Regel bezahlt. Manche Verhinderungsgründe berechtigen eine mehrtägige Abwesenheit (z.B. die Pflege eines erkrankten Kindes), wobei andere lediglich zu einigen Stunden Abwesenheit berechtigen (z.B. die Wahrnehmung eines Arzttermins). Dies hängt jeweils vom konkreten Einzelfall ab. Übersteigt die Abwesenheit jedoch die genehmigte Dauer, kann dem Arbeitnehmer die Zahlung des Gehalts für den freigestellten Zeitraum verwehrt oder gesenkt werden.

Liegt kein Grund vor, der einen Sonderurlaub begründet, so kann der Arbeitnehmer ggf. dennoch unbezahlten Urlaub beantragen. Dies ist oft dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer seine Urlaubstage bereits aufgebraucht hat. Während dieses Urlaubs besteht das Arbeitsverhältnis weiterhin fort, beide Parteien werden jedoch von ihren Hauptleistungspflichten gelöst. Es besteht kein Anspruch auf unbezahlten Urlaub, er kann jedoch unter Umständen gerechtfertigt sein.

Beispiele für Gründe für unbezahlten Urlaub sind die langfristige Pflege eines erkrankten nahen Angehörigen, Bildungsurlaub, Elternzeit oder das Einlegen eines "Sabbaticals".

WIE WIRD DIESES DOKUMENT VERWENDET?

Das Schreiben ist auszudrucken sowie vom Arbeitnehmer zu unterschreiben. Das Schreiben kann daraufhin per Post oder eingescannt per E-Mail an den Arbeitgeber versandt werden, oder auch persönlich bei dem Vorgesetzten oder der Personalabteilung abgegeben werden, wobei in dem Fall aus Beweisgründen darauf geachtet werden sollte, eine unterschriebene Empfangsbestätigung zu erhalten.

ANWENDBARES RECHT

Es gelten die Regeln des Bundesurlaubsgesetzes und des TVÖD, das Sozialgesetzbuch Fünftes Buch, sowie die allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), insbesondere § 616 BGB.


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