Die Bürgschaft

Letzte Änderung: Letzte Änderung:18 Mai 2021

Ein Freund, ein Bekannter oder ein Familienangehöriger fragt, ob Sie sich als Bürge an seinem Mietvertrag beteiligen können. Nur so stimmt der Vermieter dem Abschluss des Vertrages zu. Dieser sichert sich mit der geforderten Bürgschaft darüber ab, dass er im Falle einer Zahlungsunfähigkeit des Mieters, die Mietzahlungen vom Bürgen erhält. Schließlich muss dann der Bürge, also Sie, für die Schulden des Mieters aufkommen.

Bürgschaften gibt es nicht nur in Mietverhältnissen, sondern auch für verschiedene andere rechtliche Situation, wie z.B. dem Darlehensvertrag.

Wer nur eine geringe Bonität vorweisen kann, muss sich häufig einen Bürgen suchen. Dieser gibt dann seinen "guten Namen" her und springt notfalls mit seinem Vermögen für den Schuldner ein.

Dieser Guide soll Ihnen einen umfangreichen Überblick über die Bürgschaft und all das, was dazu gehört, geben, sodass Sie sich bewusst sind, welche Verantwortungen, Rechte und Pflichten zu Tage kommen, wenn Sie die Rolle eines Bürgen übernehmen.

1. Was ist eine Bürgschaft?

Eine Bürgschaft ist zunächst ein Vertrag. Dieser Vertrag wird zwischen einem Bürgen und dem Gläubiger eines Dritten geschlossen. Vertragsgegenstand ist, dass der Bürge sich verpflichtet, die Verbindlichkeiten des Dritten aus dem Vertrag mit dem Gläubiger zu übernehmen, falls der Dritte die Schuld nicht mehr begleichen kann, siehe § 765 BGB.

Beispiel:

Dietrich (Dritter) möchte eine Wohnung von Gudrun (Gläubiger/Vermieter) anmieten. G verlangt jedoch zuvor, dass jemand für D und seine Pflichten aus dem Mietvertrag als Bürge in den Mietvertrag eintritt. D fragt seine Freundin Brigitte (Bürge), ob sie für ihn bürgen kann. B stimmt zu und der Mietvertrag kommt zustande. Nach 6 Monaten verschwindet D komplett von der Erdoberfläche. Vermieter G wendet sich nun an B und verlangt von ihr die Mietzahlungen.

Eine Bürgschaft ist demnach eine zusätzliche Absicherung des Gläubigers (in unserem Beispiel der Vermieterin). Der Bürge übernimmt im Notfall die Verpflichtungen des Schuldners aus dem Vertrag bzw. betreffenden Schuldverhältnis.

Ein Rechtsgeschäft, das zwei Parteien miteinander abschließen, muss nicht immer einen Bürgen beinhalten. Falls jedoch eine der beiden Vertragsparteien zuerst eine Leistung erbringt (z.B. eine Wohnung vermietet, einen Kredit gewährt, etc.) und zur Sicherung der Gegenleistung eine Bürgschaft durch einen Dritten fordert, wird ein Bürge benötigt.

Das Drei-Parteien-Verhältnis:

Zusammengefasst gibt es in einem Bürgschaftsverhältnis drei Parteien: Den Gläubiger, den Dritten, den Bürgen.

2. Die Bürgschaftsarten

Bei den verschiedenen Arten der Bürgschaft kann zwischen gesetzlich geregelten und anderen in der Praxis geregelten Bürgschaften unterschieden werden.

2.1. Gesetzlich geregelte Bürgschaften

Gesetzlich geregelte Bürgschaften sind unter anderem die Selbstschuldnerische Bürgschaft, die Mitbürgschaft und die Zeitbürgschaft.

2.1.1. Selbstschuldnerische Bürgschaft

In der Praxis wird diese Art der Bürgschaft häufig verwendet. Typischerweise in Mietverträgen. Oft bürgen die Eltern für ihre Kinder, die selbst noch studieren oder nicht genug Geld verdienen, sodass der Vermieter Bürgen verlangt. Die selbstschuldnerische Bürgschaft hat einschränkende Bedingungen für den Bürgen. Kennzeichnend für diese Art ist, dass der Bürge auf die Einrede der Vorausklage (§ 771 BGB) verzichtet.

Einrede der Vorausklage bedeutet:

Falls der Schuldner als Zahler ausfallen sollte, kann sich der Gläubiger direkt an den Bürgen wenden, ohne dass der Gläubiger zunächst alle gerichtlichen Schritte (z.B. Zwangsvollstreckung) gegen den Schuldner versuchen muss. Dies bedeutet, der Gläubiger kann sofort auf den Bürgen zurückgreifen.

Kurz gesagt: Sobald der Schuldner nicht zahlt, ist der Bürge sofort in der Pflicht.

2.1.2. Mitbürgschaft

Bei den häufigsten Arten von Bürgschaften gibt es nur einen Bürgen, der dann für die gesamte Forderung des Gläubigers gegenüber dem Schuldner bürgt. Anders ist es bei der Mitbürgschaft. Bei dieser Art der Bürgschaft ist kennzeichnend, dass mehrere Personen als Bürgen für dieselbe Forderung eintreten.

Bei einer Mitbürgschaft gibt es zwei Varianten:

1. Die Bürggemeinschaft wird innerhalb eines Vertrages begründet; die Bürgen wissen also voneinander.
2. Der Schuldner nennt dem Gläubiger mehrere Bürgen, die jedoch nichts voneinander wissen.

Unabhängig davon, welche Variante der Fall ist, haften alle Bürgen gegenüber dem Gläubiger gesamtschuldnerisch (§§ 421-425 BGB), also gemeinsam.

2.1.3. Zeitbürgschaft

Bei einer Zeitbürgschaft verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger für eine bestehende Verbindlichkeit nur für eine bestimmte Zeit. Nach Ablauf dieser Zeit wird der Bürge von seinen Verpflichtungen befreit.

Es ist übrigens ebenfalls von einer Zeitbürgschaft die Rede, wenn der Bürge für Schulden des Schuldners haftet, die innerhalb einer bestimmten, vorher definierten, Zeit entstanden sind.

2.2. Weitere, in der Praxis vorkommende, Bürgschaftsarten

Nachfolgend finden Sie einen Überblick über die weiteren wichtigsten Bürgschaftsarten. Achtung, die Auflistung ist nicht abschließend, deckt jedoch die meisten, in der Praxis vorkommenden, Bürgschaftsarten ab.

2.2.1. Teilbürgschaft

Eine sogenannte Teilbürgschaft bezieht sich nur auf einen bestimmten Teil der gesamten Forderung. Im Gegensatz zur Mitbürgschaft haften die Bürgen nicht gesamtschuldnerisch für die gesamte Forderung, vielmehr wird die Höhe der Haftungssumme pro Bürgen vorher festgelegt.

2.2.2. Kreditbürgschaft

Die Kreditbürgschaft (auch Kontokorrentbürgschaft genannt) bezieht sich auf ein laufendes oder noch zu gewährendes Darlehen. Bei Privatkrediten ist eine Bürgschaft oft dann notwendig, wenn die Bonität des Kreditnehmers zu gering für einen Kredit eingestuft wird oder das frei verfügbare Einkommen etwaige Darlehensraten nicht abdeckt.

2.2.3. Höchstbetragsbürgschaft

Diese Art der Bürgschaft bezieht sich zwar auf die gesamte Forderung, enthält aber eine betragsmäßige Grenze, bis zu dem der Gläubiger den Bürgen in Anspruch nehmen darf (z.B. 100 Tausend Euro).

2.2.4. Ausfallbürgschaft

Bei einer Ausfallbürgschaft muss der Gläubiger erst alle Möglichkeiten ausschöpfen, das Geld vom Schuldner zu bekommen, bevor er sich an den Bürgen wendet. Der Bürge kann also die Zahlung verweigern, bis alle rechtlichen Mittel des Gläubigers, den Schuldner in die Pflicht zu nehmen, gescheitert sind. Anders als bei der selbstschuldnerischen Bürgschaft.

2.2.5. Bürgschaft auf erstes Anfordern

Hier muss der Bürge sofort einspringen. Auch dann, wenn die Forderung des Gläubigers nicht berechtigt ist. Erst im Anschluss kann der Bürge in einem Rückforderungsprozess der unberechtigten Forderung widersprechen. Diese Art der Bürgschaft privilegiert den Gläubiger, es ist daher Vorsicht geboten! Einem Bürgen verbleiben hier sehr wenige Möglichkeiten, eine Inanspruchnahme der Bürgschaft durch den Gläubiger zu verhindern.

2.2.6. Globalbürgschaft

Auch bei dieser Form der Bürgschaft ist Vorsicht geboten. Bei der Globalbürgschaft haftet der Bürge nicht nur für eine bestimmte festgelegte Summe, sondern auch für alle zukünftigen Verpflichtungen des Schuldners, die ggf. aus dem Schuldverhältnis entstehen.

2.2.7. Ehegattenbürgschaft

Bei dieser Form der Bürgschaft tritt ein Ehepartner für den anderen als Bürge ein. Bei dieser Art der Bürgschaft ist jedoch Vorsicht geboten, da sie laut Bundesgerichtshof (BGH) in einigen Fällen sittenwidrig, also damit auch rechtswidrig, sein kann. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn der Ehepartner (Bürge) finanziell immens überfordert ist oder die Verpflichtung zu bürgen nur aus emotionaler Verbundenheit mit dem Hauptschuldner übernommen hat.

3. Welche Bestandteile hat die vertraglich geregelte Bürgschaft?

Eine vertraglich geregelte Bürgschaft hat drei Bestandteile:

1. Bürgschaftsvertrag
2. Bürgschaftserklärung
3. Bürgschaftsurkunde

3.1. Der Bürgschaftsvertrag

Nach dem Gesetz verpflichtet sich der Bürge durch den Bürgschaftsvertrag gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für die Verbindlichkeiten des Dritten einzustehen, siehe § 765 Abs. 1 BGB. Für einen derartigen Vertrag existieren keine gesetzlichen Formvorschriften. Dieser tritt auch erst in Kraft, wenn eine Bürgschaftserklärung abgegeben wurde (siehe 3.2. Die Bürgschaftserklärung).

Sie sollten sich gründlich überlegen, ob Sie eine Bürgschaft übernehmen möchten und noch viel wichtiger können. Es sollte sich nicht um eine einfache Gefälligkeit oder einen Freundschaftsdienst handeln!

3.2. Die Bürgschaftserklärung

Um die Bürgschaft rechtlich wirksam zu gestalten, ist eine Bürgschaftserklärung des Bürgen unerlässlich. Eine derartige Erklärung sollte alle relevanten Daten bezüglich des Bürgschaftsverhältnisses enthalten. Je nachdem um welche Bürgschaftsart es sich handelt, muss die Erklärung verschiedenes enthalten. Folgendes sollte jedoch stets enthalten sein:

  • Art und Form der Bürgschaft,
  • Name und Anschrift der drei Parteien (Gläubiger, Dritte und Bürge),
  • Benenung der Hauptschuld (z.B. in einem Mietvertrag die Pflichten des Mieters; bei einem Darlehen die Darlehensrückzahlung),
  • ggf. rechtliche Besonderheiten der Bürgschaft,
  • Unterschrift aller Beteiligter.

3.3. Die Bürgschaftsurkunde

Nachdem der Bürge die Erklärung abgegeben hat, wird dem Gläubiger eine Bürgschaftsurkunde ausgehändigt. Dieses Dokument sollte vom Gläubiger sicher aufbewahrt werden, da es zur Sicherung seiner Forderung dient.

Die Urkunde ist ein Schuldschein, der an den Bürgen zurückgeht, sobald die Schuld erloschen ist.

Die Bürgschaftsurkunde geht an den Bürgen zurück, wenn die Ansprüche des Gläubigers erfüllt wurden oder die Bürgschaft zeitlich abgelaufen ist oder der Bürge die Bürgschaft gekündigt hat.

4. Wann endet die Bürgschaft?

Im normalen Fall erlischt die Bürgschaft erst, wenn der Hauptschuldner seine Schuld beglichen hat.

Die Bürgschaft endet in der Regel nur in folgenden Fällen:

  • Die Hauptschuld entfällt und der Gläubiger hat daher kein Interesse mehr an der Sicherung der Forderung,
  • der Hauptschuldner wechselt,
  • wenn die Bürgschaftsschuld erlischt, also alle Verpflichtungen aus dem Hauptschuldverhältnis wegfallen.

Im Todesfall des Bürgen übernehmen seine Erben neben Vermögenswerten auch die Schulden des Erblassers und daher auch die Bürgschaft. Der Bürge hat jedoch das Recht, die Bürgschaft zu kündigen. Ein Grund liegt z.B. vor, wenn sich die wirtschaftliche Situation des Hauptschuldners wesentlich verschlechtert hat.

Der Erbe kann auch dann kündigen, wenn er nachweisen kann, dass.

5. Wann ist eine Bürgschaft unzulässig oder sittenwidrig?

Grundsätzlich ist es schwierig aus einer Bürgschaft herauszukommen, sofern kein Fall aus 5. vorliegt. Dennoch kann eine Bürgschaft sittenwidrig und daher unzulässig sein. Dazu gab es in Deutschland bereits einige Urteile.

Besonders bei Ehegatten- oder Familienbürgschaften ist dies häufig der Fall. Besonders dann, wenn sich die übernommene Verpflichtung von der tatsächlichen finanziellen Lage des Bürgen deutlich unterscheidet bzw. abweicht. Um dies zu ermitteln, verwenden die Richter einen fast einheitlichen Maßstab.

Maßstab: Das pfändbare Einkommen des Bürgen muss so hoch sein, dass innerhalb von 5 Jahren 1/4 der Bürgschaftssumme davon gedeckt ist.

Achtung: Dies ist keine generelle Regel und wann eine Bürgschaft als sittenwidrig anerkannt wird, hängt sehr stark vom Einzelfall ab!

Weiterhin kann eine Bürgschaft in folgenden Fällen nichtig sein:

  • Der Bürge wurde physisch oder psychisch unter Druck gesetzt,
  • dem Bürgen gegenüber wurde das Risiko deutlich verharmlost, z.B. bei der Beratung mit der Bank (im Falle eines Darlehens),
  • der Bürge unterzeichnet den Vertrag trotz auffälliger und grober Geschäftsunerfahrenheit.

6. Pro und Kontra: Bürgschaft ja oder nein? Zusammenfassung und Fazit

Nachfolgend finden Sie eine kurze Übersicht der Pro- und Kontraargumente einer Bürgschaft, aus Sicht des Bürgen.

Pro:

  • Verwandte oder Freunde mit geringer Bonität erhalten Kredite, Mietwohnungen, etc.

Contra:

  • Der Bürge geht eine einseitige finanzielle Verpflichtung ein,
  • Bürgen sind rechtlich nicht dem Hauptschuldner gleichgestellt, obwohl sie für die Verpflichtung derer bürgen,
  • Persönliche Bonität des Bürgen leidet (Schufa-Eintrag),
  • ggf. Belastung der persönlichen Beziehung, falls der Bürge in die Schuld genommen wird.

7. Fazit

Grundsätzlich ist bei einer Bürgschaft große Vorsicht geboten. Für den Bürgen enthält eine Bürgschaft keine rechtlichen oder finanziellen Vorteile, er verpflichtet sich vielmehr einseitig. Es sollte darauf geachtet werden, dass der Bürge keine Bürgschaft eingeht, in der er ohne jegliche Rechte verbleibt (siehe Bürgschaftsarten).

Vorlagen und Beispiele zum Herunterladen im Word- und PDF-Format

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