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Kündigung der Mietbürgschaft Die Vorlage ausfüllen

Kündigung der Mietbürgschaft

Letzte Änderung
Letzte Änderung 20.09.2023
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Letzte ÄnderungLetzte Änderung: 20.09.2023

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Kündigung der Mietbürgschaft

Mit dieser Vorlage kann eine Kündigung der Mietbürgschaft erstellt werden. Die Bürgschaft ist ein einseitig verpflichtender Vertrag, durch den sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten (des sogenannten Hauptschuldners) verpflichtet, für die Erfüllung der Verbindlichkeiten des Dritten einzustehen. Dieser Dritte ist im Hauptvertrag auch der Hauptschuldner. Im Falle einer Mietbürgschaft bedeutet dies, dass der Bürge sich dem Vermieter gegenüber verpflichtet, für die Erfüllung der Verbindlichkeiten des Mieters (z. B. Mietzahlung) einzustehen.

Grundsätzlich heißt es "einmal Bürge, immer Bürge", bei der Bürgschaft über ein Mietverhältnis gilt dies jedoch nicht. Bei einem Mietverhältnis und daher auch einem Bürgschaftsvertrag über ein Mietverhältnis handelt es sich um ein Dauerschuldverhältnis. Ein solches Dauerschuldverhältnis zeichnet sich dadurch aus, dass sich bei Eingehung der Bürgschaft noch nicht abzeichnen lässt, welche Pflichten auf den Bürgen zukommen.

Wer ist Absender und wer ist Adressat der Kündigung?

Absender dieses Schreibens und der Kündigung ist der Bürge, der sich dem Vermieter gegenüber verpflichtet, für die Erfüllung der Verbindlichkeiten des Mieters (z. B. Mietzahlung) einzustehen.

Adressat ist wiederum der Vermieter, gegenüber dem sich der Bürge verpflichtet hat.


WAS SOLLTE BEACHTET WERDEN?

Bei der Mietbürgschaft ist grundsätzlich zwischen einer befristeten und unbefristeten Bürgschaft zu unterscheiden. Wichtig ist dieser Unterschied für die Art der Kündigung.

1. Ordentliche Kündigung

Eine ordentliche fristgemäße Kündigung der Mietbürgschaft ist nur möglich, wenn es sich um eine unbefristete, d. h. zeitlich uneingeschränkte Bürgschaft handelt. Die Kündigung einer unbefristeten Bürgschaft ist zwar nicht im Gesetz geregelt, jedoch allgemein und insbesondere von Gerichten anerkannt. Es ist jedoch auch zu beachten, dass die Kündigung durch den Bürgen erst zu dem Zeitpunkt erfolgen kann, zu dem der Vermieter das betreffende Mietverhältnis ordentlich kündigen kann.

Für eine ordentliche Kündigung bedarf es daher:
- eines Rechts des Vermieters zur ordentlichen Kündigung des Mietvertrages,
- des Ablaufs einer angemessenen Überlegungsfrist, beginnend mit dem Zugang der Kündigung des Bürgen, innerhalb derer sich der Vermieter Gedanken machen kann, ob er von seinem Kündigungsrecht Gebrauch machen möchte,
- des Ablaufs der vom Vermieter im konkreten Fall einzuhaltenden Kündigungsfrist.

2. Außerordentliche Kündigung

Eine außerordentliche Kündigung des Bürgschaftsvertrages kann unabhängig von der Art des Mietbürgschaftsvertrages (befristet oder unbefristet) eingereicht werden. Hier ist zu beachten, dass der Bürge zwar keine Frist beachten, jedoch einen wichtigen Kündigungsgrund angeben muss. Nach dem Gesetz liegt ein wichtiger Grund vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen, die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann bspw. eine erhebliche nicht vorhersehbare Verschlechterung der Vermögenslage des Mieters einen wichtigen Grund darstellen, der eine fristlose Kündigung einer Bürgschaft für die Zukunft rechtfertigt. Eine genaue Auflistung von Gründen ist jedoch nicht möglich, da jeder Fall einzeln betrachtet und abgewogen werden muss.

Eine Klausel im Bürgschaftsvertrag, durch die das Recht des Bürgen zur außerordentlichen Kündigung ausgeschlossen oder unangemessen eingeschränkt wird, ist nach dem Gesetz unwirksam.

3. Form

Im Gegensatz zum Erfordernis der Schriftform beim Bürgschaftsvertrag, unterliegt die Kündigung keiner Schriftform, sodass sie auch mündlich erklärt werden kann. Aus Beweisgründen ist jedoch eine schriftliche Kündigung empfehlenswert.

4. Wirkung

Die Kündigung einer Bürgschaft entfaltet nur Wirkung für die Zukunft. Das bedeutet, dass der Bürge nur für die Haftung für Verbindlichkeiten aus dem Mietvertrag, die nach dem Wirksamwerden der Kündigung entstanden sind, befreit ist.


WIR WIRD DIESES DOKUMENT VERWENDET?

Nach Ausfüllen der Vorlage sollte diese ausgedruckt und unterschrieben an den Vermieter oder den jeweiligen Gläubiger versandt werden. Anschließend kann der Vermieter dem Absender die Bürgschaftsurkunde zurücksenden.


ANWENDBARES RECHT:

Relevantes Recht sind die §§ 765 ff. BGB, sowie die allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).


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Sie füllen einen Vordruck aus. Das Dokument wird nach und nach vor Ihren Augen auf Grundlage Ihrer Antworten erstellt.

Am Ende erhalten Sie es in den Formaten Word und PDF. Sie können es ändern und es wiederverwenden.

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