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Mieterselbstauskunft

Letzte Änderung Letzte Änderung 08.04.2024
Formate FormateWord und PDF
Größe Größe1 bis 2 Seiten
4,1 - 57 Rezensionen
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Letzte ÄnderungLetzte Änderung: 08.04.2024

FormateVerfügbare Formate: Word und PDF

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Was ist eine Mieterselbstauskunft?

Eine Mieterselbstauskunft ist ein Formular, das von Vermietern verwendet wird, um Informationen von potenziellen Mietern zu sammeln. Sie hat den Zweck, den Vermieter über die Bonität und Zuverlässigkeit des Mieters zu informieren.

Die Mieterselbstauskunft informiert über die private, familiäre und wirtschaftliche Situation des Mietinteressenten.


Welche Arten von Mieterselbstauskünften gibt es?

Die Mieterselbstauskunft ist ein Sonderdokument, welches im Rahmen der Anmietung einer Wohnung eingesetzt wird, wie z. B. bei folgenden Mietverträgen:

  • Untermietvertrag über Wohnraum: Untermietvertrag, wo z. B. eine gesamte Wohnung und nicht nur ein WG-Zimmer vermietet wird.
  • Mietvertrag über Wohnraum: Normaler Mietvertrag über Wohnraum, zur befristeten oder unbefristeten Anmietung einer Wohnung, eines Hauses oder Loft.


Wann sollte eine Mieterselbstauskunft abgegeben werden?

Gesetzlich sind Mietinteressenten nicht dazu verpflichtet, eine Mieterselbstauskunft auszufüllen. Allerdings müssen Mietinteressenten abwägen, wie gut ihre Chancen auf den Zuschlag für die gewünschte Wohnung stehen, wenn die Mietinteressenten dies ablehnen. Dies gilt besonders für Wohnungen und Häuser in gefragten Gegenden.

Die Mieterselbstauskunft soll es Vermietern erleichtern, sich einen ersten Eindruck vom künftigen Mieter und seiner finanziellen Situation zu verschaffen. Zudem erfährt er einige wichtige Aspekte zum Mieter, die ebenfalls für ihn von Interesse sind – beispielsweise Informationen über Haustiere oder über die Anzahl der Familienmitglieder, die mit einziehen würde. Da die Vermietung in der Regel langfristig ausgelegt ist, tun Vermieter gut daran, sich möglichst genau über die Mietinteressenten zu informieren – gerade auch in Bezug auf Bonität. Denn wenn die Miete nicht regelmäßig gezahlt wird, kann dies bei finanzierten Eigentumswohnungen schlimmstenfalls dazu führen, dass der Vermieter die Darlehensraten nicht mehr zahlen kann.

 

Welchen Inhalt hat eine Mieterselbstauskunft?

Eine Mieterselbstauskunft enthält in der Regel folgende Informationen:

  • Persönliche Daten: Die Namen und Anschriften des Mietinteressenten sollten klar angegeben werden.
  • Weitere Personen: Wenn der Mietinteressent sich nicht alleine auf eine Wohnung bewirbt, sondern z. B. mit weiteren Personen, muss dies in der Selbstauskunft angegeben werden. Die weiteren Personen sollten zudem eine eigene Selbstauskunft abgeben.
  • Arbeitsverhältnis: Informationen über den Beruf, den Arbeitgeber und die Dauer des aktuellen Arbeitsverhältnisses. Ist der Mietinteressent selbständig, sollte dies auch entsprechend angegeben werden.
  • Finanzielle Situation: Angaben zu Einkommensverhältnisses und z. B. noch bestehenden Mietschulden.
  • Mietgegenstand: Der Mietgegenstand, also der Wohnraum, sollte genau beschrieben werden (z. B. Adresse, Größe, Zimmer und Lage).
  • Haustiere: Also ob der Mietinteressent Haustiere hat, die mit in die Wohnung kommen.
  • Frühere Wohnung und Referenzen: Informationen über bisherige Wohnverhältnisse (z. B. ob Mietinteressent im Eigentum vorher lebte oder auch in einer Mietwohnung).


Was kann nicht in einer Mieterselbstauskunft angegeben werden?

In einem Untermietvertrag dürfen keine Regelungen getroffen werden, die gegen geltendes Recht verstoßen oder die grundlegende Rechte der Vertragsparteien (z. B. Privatsphäre) verletzen. Hier sind einige Beispiele, die üblicherweise gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen:

  • Nationalität oder ethnische Herkunft: Fragen zu diesen Themen sind nicht zulässig.
  • Religion: Der Vermieter darf keine Fragen zur religiösen Zugehörigkeit stellen.
  • Persönliche Merkmale: Fragen, die persönliche Merkmale betreffen, die für das Mietverhältnis irrelevant sind, sind unzulässig.
  • Fragen, die nichts mit dem Mietverhältnis zu tun haben: Alle Fragen, die nicht im direkten Zusammenhang mit dem Mietverhältnis stehen, sind unzulässig.

Werden trotzdem Fragen gestellt, die in die Privatsphäre des Mieters eindringen oder eine Diskriminierung darstellen, hat der Mietinteressenten das Recht, nicht mit der Wahrheit zu antworten.

Beachte: Der Vermieter darf nur Fragen stellen, die auch das Mietverhältnis tatsächlich betreffen!


Welche Voraussetzungen hat die Mieterselbstauskunft?

Die Mieterselbstauskunft hat folgende Voraussetzungen:

  • Freiwilligkeit: Der Vermieter hat keinen gesetzlichen Anspruch auf die Informationen, die einer Selbstauskunft enthalten sind. Die Abgabe ist auf die Freiwilligkeit des Mietinteressenten basiert.
  • Schriftform: Die Mieterselbstauskunft sollte in Schriftform an den Vermieter abgegeben werden.
  • Übergabe: Die Mieterselbstauskunft sollte z. B. bei der Besichtigung oder an einem späteren Zeitpunkt auch abgegeben werden, damit der Vermieter die Informationen durchgehen kann.

Beachte: Obwohl kein gesetzlicher Anspruch besteht, ist die Mieterselbstauskunft kaum noch von der Anmietung von Wohnung wegzudenken.

 

Wer kann eine Mieterselbstauskunft abgeben?

Eine Mieterselbstauskunft kann jede natürliche Person, d. h. jeder Mensch, abgeben.

Sie wird meist von einer Person abgegeben, wo die Mieterselbstauskunft Bestandteil der Bewerbungsunterlagen ist.

Beachte: Da sich Unternehmen nicht auf Wohnraum bewerben werden, werden diese grundsätzlich auch keine Mieterselbstauskunft abgeben.

 

Wie lange ist eine Mieterselbstauskunft gültig?

Die Mieterselbstauskunft hat keine eindeutige Gültigkeitsdauer. Sie spiegelt wider, wie die Situation des Mietinteressenten zum Zeitpunkt der Abgabe ist. Da sich finanzielle als auch persönliche Situationen schnell ändern können, kann es vorkommen, dass z. B. ein Vermieter eine aktuelle Mieterselbstauskunft anfordert, wenn zwischen Erstellung der Mieterselbstauskunft und Abschluss des Mietvertrages zu viel Zeit vergangen ist.


Was sind die nächsten Schritte, nachdem die Mieterselbstauskunft ausgefüllt wurde?

Nachdem die Mieterselbstauskunft ausgefüllt wurde, gibt es einige Schritte, die sowohl vom potenziellen Mieter als auch vom Vermieter unternommen werden sollten:

  • Unterschriften: Die Mieterselbstauskunft sollte vom Mietinteressenten überprüft und unterzeichnet werden.
  • Übergabe: Der Mietinteressent sollte die ausgefüllte Mieterselbstauskunft an den Vermieter abgeben. Dies kann entweder direkt bei der Besichtigung erfolgen oder nachgereicht werden. Jeder Vertragspartner sollte eine Kopie des vollständig unterzeichneten Untermietvertrags erhalten. Dies dient zur Information und als Nachweis über die getroffenen Vereinbarungen.
  • Prüfung und Entscheidung: Der Vermieter prüft die in der Mieterselbstauskunft angegeben Informationen und entscheidet, ob der Mietinteressent ein passender Vertragspartner ist.
  • Weitere Unterlagen: Reicht die Mieterselbstauskunft nicht aus, kann der Vermieter auch weitere Unterlagen verlangen (z. B. SCHUFA-Auskunft, Mietschuldenfreiheitsbescheinigung vom Vorvermieter).

Es ist wichtig, dass alle Schritte sorgfältig durchgeführt und dokumentiert werden, um einen reibungslosen Ablauf der Bewerbung zu gewährleisten.


Welche Dokumente sollten der Mieterselbstauskunft als Anlage beigefügt werden?

Zu den Dokumenten, die als Anlage der Mieterselbstauskunft beigefügt werden können, sind z. B.:

  • Einkommensnachweise (z. B. letzte drei Gehaltsabrechnungen, aktueller Rentenbescheid oder Bestätigung des Haushaltseinkommens durch einen Steuerberater)
  • SCHUFA-Bonitätsauskunft (Auskunft über Kreditwürdigkeit)
  • Kopien der Personalausweise oder Reisepässe

Die genauen Anlagen zur Mieterselbstauskunft können je nach individueller Situation und Vereinbarung variieren.


Welche Kosten entstehen bei der Abgabe einer Mieterselbstauskunft?

Bei der Abgabe der Mieterselbstauskunft entstehen keine weiteren Kosten.


Welche Vorschriften und​​ Gesetze sind auf eine Mieterselbstauskunft anwendbar?

Die Mieterselbstauskunft ist durch verschiedene Gesetze und Vorschriften geregelt:

  • Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Bestimmungen zum Mietrecht in §§ 535 ff., sind auch für die Mieterselbstauskunft relevant.
  • Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG): Hier wird die Diskriminierung aufgrund von Rasse, Geschlecht, Religion, Behinderung, Alter oder sexueller Identität verboten. Vermieter dürfen keine Fragen stellen, die gegen diese Bestimmungen verstoßen.


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