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Untervermietungserlaubnis

Letzte Änderung Letzte Änderung 21.04.2024
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Letzte ÄnderungLetzte Änderung: 21.04.2024

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Was ist eine Untervermietungserlaubnis?

Eine Untervermietungserlaubnis ist die schriftliche Erlaubnis, die ein Vermieter seinem Mieter erteilt, seinen gemieteten Wohnraum unterzuvermieten. Die Untermiete kann einen Teil oder den gesamten Wohnraum umfassen.

Die Erlaubnis regelt die Bedingungen und Voraussetzungen, unter denen der Mieter seine Mieträume an einen Untermieter vermieten darf.


Welche Arten von Untervermietungserlaubnissen gibt es?

Die Erlaubnis wird im Rahmen eines Untermietvertrages erteilt. Sie stellt das Gegenstück zu einem Antrag auf Untermiete dar. Weitere Dokumente, die relevant sein können, sind z. B.

  • Untermietvertrag über Wohnraum: Untermietvertrag, wo z. B. eine gesamte Wohnung und nicht nur ein WG-Zimmer vermietet wird.
  • Mietvertrag über Wohnraum: Normaler Mietvertrag über Wohnraum, zur befristeten oder unbefristeten Anmietung einer Wohnung, eines Hauses oder Loft.
  • Mietvertrag über Büroräume: Gewerbemietvertrag über Büroräume, also Mieträume, die als Arbeitsplätze geeignet sind.


Wann kann um die Erlaubnis gebeten werden, einen Untermietvertrag abzuschließen?

Um wirksam den Wohnraum unterzuvermieten, muss eine Erlaubnis des (Haupt-)Vermieters eingeholt werden. Ohne eine entsprechende Zustimmung kann der Wohnraum nicht an einen Dritten vermietet werden. Der Vermieter muss der Untervermietung zustimmen, wenn der Mieter ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung hat. In diesem Fall ist keine Erlaubnis zwingend notwendig.


Wann hat der Untermieter ein berechtigtes Interesse an einer Untervermietung?

Eins vom Gesetz anerkanntes berechtigtes Interesse des Mieters ist vorauszusetzen bei persönlichen, wirtschaftlichen oder berufsbedingten Gründen. Hierzu zählen z. B.:

  • Die Aufnahme eines Lebenspartners oder naher Familienangehöriger in die Wohnung,
  • Das Vorhandensein einer zumutbaren, möblierten Wohnung aufgrund eines beruflichen Ortswechsels,
  • Die Verringerung der finanziellen Belastung für den Mieter durch eine Teiluntervermietung,
  • Das Absolvieren eines Auslandssemesters bzw. -praktikums oder einer längeren Dienstreise.

Die Untervermietung bedarf immer der Zustimmung des Vermieters. Grundsätzlich muss der Vermieter diese Zustimmung nicht erteilen.

Handelt es sich jedoch um die nachträgliche und nur teilweise Untervermietung einer Wohnung, darf der Vermieter die Zustimmung nur verweigern, wenn die Untervermietung für ihn selbst unzumutbar ist. Wird die Erlaubnis des Vermieters zur Untervermietung nicht eingeholt, so kann der Mieter schadensersatzpflichtig werden. Daneben ist unerlaubte Untervermietung ein außerordentlicher Kündigungsgrund.


Welchen Inhalt hat die Erlaubnis zur Untervermietung?

Die Erlaubnis zur Untervermietung beinhaltet normalerweise, neben den persönlichen Angaben der Partien, Angaben zur Dauer der Untervermietung, die Anzahl der erlaubten Untermieter, die Höhe der Miete und auch die ausdrückliche Zustimmung des Vermieters zur Untervermietung.

Beachte: Der Mietvertrag sollte als Referenz herangezogen werden, um genau zu prüfen, unter welchen Bedingungen die Untervermietung möglich ist.


Welche Voraussetzungen hat die Erlaubnis zur Untervermietung bzw. der Abschluss eines Untermietvertrages?

Für den Abschluss eines Untermietvertrages müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, z. B.:

  • Antrag des Hauptmieters: Normalerweise sollte vor der Erteilung einer Erlaubnis, auch ein Antrag auf Untervermietung gestellt worden sein.
  • Einverständnis des Untermieters: Der Untermieter muss mit den Bedingungen des Untermietvertrages einverstanden sein, bevor er diesen unterzeichnet.
  • Klare Vereinbarung: Alle Vereinbarung sollten klar und verständlich sein, dies gilt z. B. für Regelungen über Miete, Nebenkosten, Mietdauer und Nutzung der Wohnung.

Die Einhaltung dieser Voraussetzungen ist entscheidend, um sicherzustellen, dass der Untermietvertrag rechtmäßig und verbindlich ist. Es wird empfohlen, eventuelle Genehmigungen schriftlich einzuholen und alle Vereinbarungen schriftlich im Vertrag festzuhalten.


Wer kann eine Erlaubnis zur Untervermietung erteilen?

Die Erlaubnis zur Untervermietung kann nur von einem Vermieter erteilt werden. Der Vermieter kann dabei eine natürliche Person, d. h. jeder Mensch, oder juristische Person (z. B. Unternehmen) sein.


Was sind die nächsten Schritte, nachdem die Erlaubnis ausgefüllt wurde?

Die Erlaubnis sollte den Fragen entsprechend ausgefüllt und angepasst werden. Anschließend sollte sie vom Vermieter unterschrieben werden, nur so ist die Erlaubnis rechtswirksam.

Zuletzt sollte die Erlaubnis entweder auf dem Postweg oder per E-Mail an den Mieter verschickt werden, der um die Untervermietungserlaubnis gebeten hat.

Jede Partei sollte eine Abschrift der Erlaubnis sorgfältig aufbewahren.


Welche Dokumente sollten dem Untermietvertrag als Anlage beigefügt werden?

Bei der Erlaubnis zur Untervermietung, die der Vermieter an seinen Mieter verschickt, können folgende Dokumente beigefügt werden:

  • Eine Kopie des geänderten Mietvertrages, die alle spezifischen Details zur Untervermietung enthält.
  • Informationen über das Verfahren und die Fristen im Zusammenhang mit der Untervermietung.
  • Anweisungen zur Handhabung von Mietzahlungen während der Untervermietung.
  • Kontaktinformationen für eventuelle Rückfragen oder Unterstützung seitens des Vermieters.

Die genauen Anlagen zum Untermietvertrag können je nach individueller Situation und Vereinbarung variieren.


Welche Vorschriften und​​ Gesetze sind auf die Erlaubnis zur Untervermietung und den Untermietvertrag anwendbar?

Für den Untermietvertrag gelten maßgeblich die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, der Wohnflächenverordnung, der Betriebskostenverordnung und des Wohnungseigentumsgesetzes, genauer z. B.:

  • § 540 BGB – Erlaubnis des Eigentümers zur Untervermietung ist erforderlich.
  • § 553 BGB – Berechtigtes Interesse des Hauptmieters an der Erlaubnis zur Untervermietung eines Teiles der Wohnung bei Wohnräumen.
  • § 559 BGB – Möglichkeit der Mieterhöhung durch den Vermieter aufgrund der Zustimmung zur Untervermietung.

Anwendbar sind auch folgende Entscheidungen der deutschen Gerichte:

  • BGH RE WuM 1985, 7; BGHZ 1992, 218: Zum Nachweis des berechtigten Interesses genügen sämtliche vernünftigen, auch höchstpersönlichen Gründe des Mieters im weitesten Sinne. Es braucht kein dringendes Interesse zu sein.
  • AG München 322 C 13968/13: Der Mieter hat Anspruch auf die Untervermietungserlaubnis, wenn sich seine Vermögensverhältnisse nach Mietvertragsabschluss so sehr verschlechtern, dass er die Miete nicht mehr zahlen kann (z. B. Scheidung, Arbeitslosigkeit, Krankheit).
  • BayObLG RE WuM 1997, 603: Die Untervermietung ist nicht erlaubnispflichtig, wenn der Mieter den Ehegatten nach der Heirat oder eigene Kinder in die Wohnung aufnehmen möchte.
    AG Berlin-Schöneberg GE 1990, 549; LG Berlin NJW-RR 1994, 1289: Der Mieter hat Anspruch auf Untervermietung, wenn er berufsbedingt für ein bis zwei Jahre ins Ausland geht.
  • BGH Urt.v.5.11.2003, VIII ZR 371/02: Grundsätzliche Erlaubnispflicht des Vermieters zur Untervermietung.


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