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Ablösevereinbarung

Letzte Änderung Letzte Änderung 09.04.2024
Formate FormateWord und PDF
Größe Größe2 bis 3 Seiten
4,2 - 104 Rezensionen
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Letzte ÄnderungLetzte Änderung: 09.04.2024

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Was ist eine Ablösevereinbarung?

Die Ablösevereinbarung wird zwischen einem Mieter und seinem Nachmieter oder Vermieter abgeschlossen und ist eine Art Kaufvertrag. In dieser Vereinbarung verpflichtet sich der Nachmieter bzw. Vermieter dazu, bestimmte Möbel, Einrichtungsgegenstände, oder Einbauten gegen die Zahlung eines Ablösebetrags (Kaufpreis) zu übernehmen.

Oft wollen Mieter Gegenstände und Möbel in einer Wohnung an den nächsten Mieter übergehen bzw. an den Vermieter verkaufen. Genau in solchen Fällen kommt eine Ablösevereinbarung zwischen Privatpersonen, d. h. Menschen, infrage.

Das Besondere an diesem Vertrag ist, dass ein Übergang der Sachen an sich nicht geschieht, da die Objekte weiterhin in der Wohnung bzw. in dem Haus verbleiben. Bei einer Ablösevereinbarung geht nur das Recht am Eigentum über. Da sich jedoch die Objekte meist in einem gebrauchten Zustand befinden, ist es wichtig, diese in einer Vereinbarung genau zu beschreiben und auch festzusetzen, dass der Käufer die Objekte gesehen und so akzeptiert hat.

 

Welche Arten von Ablösevereinbarungen gibt es?

Die Ablösevereinbarung ist einer Sonderform des Kaufvertrages. Sie kommt in den meisten Fällen zustande, wenn ein bestehender Mietvertrag gekündigt wird und dadurch ein neuer Mieter oder der Vermieter die Wohnung übernimmt und die Einrichtungsgegenstände kauft, die in der Wohnung verbleiben werden. Weitere Dokumente, die relevant sein könnten, sind folgende:


Welchen Inhalt hat eine Ablösevereinbarung?

Der Inhalt der Ablösevereinbarung sollte folgende wesentliche Punkte umfassen:

  • Persönliche Daten der Vertragsparteien: In dem Vertrag sollte genau angegeben werden, wer die Vertragsparteien sind (vollständige Namen) und wo die Vertragsparteien wohnen (genaue Anschriften).
  • Gegenstand der Ablösevereinbarung: Diese können z. B. Einbauküchen, Einbauschränke oder allgemeine Möbel (z. B. Bett, Sofa, Kommode, Teppiche) sowie Haushalts- und Elektrogeräte (z. B. Waschmaschine, Spülmaschine) sein.
  • Beschreibung der Objekte: Die Objekte befinden sich größtenteils in einem gebrauchten Zustand, daher ist es wichtig, dass der Zustand der Objekte genau beschrieben wird.
  • Gewährleistung: Bei einer mangelhaften Lieferung hat ein Käufer in der Regel innerhalb von zwei Jahren das Recht, eine Reparatur oder einen Ersatz zu fordern. Die Zwei-Jahres-Frist beginnt mit der Übergabe beziehungsweise der Lieferung des gekauften Gegenstandes. Sind beide Parteien aber Privatpersonen und sind die Objekte gebraucht, kann ein Gewährleistungsausschluss meist vereinbart werden.


Was bedeutet Gewährleistungsabschluss bei der Ablösevereinbarung?

Umgangssprachlich werden die Begriffe Gewährleistung und Garantie oft gleichgesetzt. Juristisch ist das jedoch falsch. Eine Garantie ist immer ein freiwilliges Versprechen des Herstellers oder Verkäufers. Der Verkäufer kann dabei selbst entscheiden, was die Garantie alles umfasst. Die Gewährleistung hingegen ist gesetzlich vorgeschrieben.

Nach dem Gesetz ist ein Privatverkauf grundsätzlich ein Kaufvertrag, wie jeder andere auch. Daher ist der Verkäufer per Gesetz zur sogenannten Gewährleistung verpflichtet. Das heißt, dass der Verkäufer für Mängel an seiner Ware einstehen muss. Bei einer mangelhaften Lieferung hat ein Käufer in der Regel innerhalb von zwei Jahren das Recht, eine Reparatur oder einen Ersatz zu fordern. Die Zwei-Jahres-Frist beginnt mit der Übergabe beziehungsweise der Lieferung des gekauften Gegenstandes.

Beachte: Bei einem Privatverkauf können diese Gewährleistungsrechte komplett ausgeschlossen werden. Typischerweise enthalten solche Verkaufsanzeigen einen Haftungsausschluss. Das gilt allerdings nicht für Mängel, die die Funktionsfähigkeit des Gegenstands beeinträchtigen. Und auch nicht für Mängel, die der Verkäufer arglistig verschweigt. In beiden Fällen haftet immer der Verkäufer.

 

Was kann nicht in einer Ablösevereinbarung geregelt werden?

Die Ablösevereinbarung kann nicht alle Aspekte einer Wohnung regeln, Vertragsgegenstand können z. B. nicht Gegenstände oder Einrichtungen sein, die zur Grundausstattung des Wohnraums gehören. Die Grundausstattung umfasst Bestandteile der Küche (Kochfeld, Entlüfter, Wasserzufuhr und Anschluss für Küchengeräte), sanitäre Anlagen (Bad, Toilette) sowie elektrische Anschlüsse, Rauchmelder und Heizung. Über diese Grundausstattung kann keine Ablösevereinbarung getroffen werden.

Beachte: Wenn der Kaufpreis mehr als 50 % über dem tatsächlichen Wert des Möbelstücks liegt, wird die Vereinbarung als unzulässig angesehen.

 

Welche Voraussetzungen hat der Abschluss einer Ablösevereinbarung?

Eine Ablösevereinbarung hat grundsätzlich folgende Voraussetzungen:

  • Eigentum: Die Person, die die Gegenstände verkauft, muss auch Eigentümer der Gegenstände sein (Verfügungsmacht über die Gegenstände).
  • Preis: Der Preis für die Gegenstände sollte angemessen sein. Ist der Kaufpreis 50 % über dem tatsächlichen Wert des Gegenstands, wird dies als unangemessen angesehen.
  • Gültiger Mietvertrag: Die Ablösevereinbarung wird nur vereinbart, wenn ein neuer entsprechender Mietvertrag abgeschlossen wird (mit Vermieter und neuer Nachmieter) oder wenn der bestehende Mietvertrag zu Ende geht und der Vermieter die Wohnung zurücknimmt.
  • Schriftform: Der Abschluss der Vereinbarung sollte schriftlich erfolgen, um spätere Missverständnisse oder Streitigkeiten zu vermeiden.


Wer kann eine Ablösevereinbarung abschließen?

Die Ablösevereinbarung wird normalerweise mit einem Mieter und seinem Nachmieter bzw. Vermieter abgeschlossen, da die Gegenstände in der Wohnung verbleiben. Diese Ablösevereinbarung wurde für Wohnraum konzipiert und ist daher ein Privatvertrag, der zwischen Privatpersonen, also Menschen, abgeschlossen wird.


Wer kann keine Ablösevereinbarung abschließen?

Da diese Ablösevereinbarung über Einrichtungsgegenstände in einer Wohnung abgeschlossen wird, kann dieser nur durch Privatpersonen vereinbart werden.


Was sind die nächsten Schritte, nachdem die Ablösevereinbarung ausgefüllt wurde?

Die Vorlage sollte entsprechend ausgefüllt und ausgedruckt werden. Da es sich um eine Vereinbarung, also um eine Einigung handelt, sollte das Dokument vom Käufer und Verkäufer unterschrieben werden. Käufer und Verkäufer hat zudem ein Anrecht auf eine Kopie der Vereinbarung. Die Vereinbarung selbst sollte sorgfältig aufbewahrt werden, falls es später zu Rechtsstreitigkeiten über die Kaufsachen kommt.


Welche Dokumente sollten der Ablösevereinbarung als Anlage beigefügt werden?

Die Dokumente, die einer Ablösevereinbarung als Anlage beigefügt werden können, sind abhängig von den spezifischen Bedingungen der Vereinbarung und den beteiligten Parteien. Mögliche Dokumente können sein:

  • Beschreibung der Objekte / Zustandsbeschreibung
  • Zahlungsbelege bzw. Rechnungen
  • Unterlagen zu den Garantien der Hersteller
  • Bedienungsanleitungen


Welche Kosten entstehen beim Abschluss einer Ablösevereinbarung?

Beim Abschluss der Ablösevereinbarung entstehen grundsätzlich keine weiteren Kosten, abgesehen von der Zahlung des Ablösebetrags für die einzelnen Gegenstände.


Welche Vorschriften und​​ Gesetze sind auf einen Untermietvertrag anwendbar?

Anwendbares Recht ist das Mietrecht nach §§ 535 ff. BGB und das Kaufrecht nach §§ 433 ff. BGB, wie auch die allgemeinen Vorschriften des BGB.


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