Letzte Änderung: 21.12.2020
Größe: 1 Seite
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Die Bürgschaft ist gemäß § 765 I BGB ein einseitig verpflichtender Vertrag, durch den sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten (des sogenannten Hauptschuldners) verpflichtet, für die Erfüllung der Verbindlichkeiten des Dritten einzustehen. Dieser Dritte ist im Hauptvertrag auch der Hauptschuldner.
Der Gläubiger will sich durch die Bürgschaft für den Fall einer Zahlungsunfähigkeit seines Schuldners absichern. Meistens handelt es sich bei dem Dritten um einen Kreditnehmer und bei dem Gläubiger um ein Kreditinstitut, welches das Darlehen gewährt. Gläubiger kann auch ein Vermieter in einem Mietvertrag sein. Es steht relativ offen, in welchem Vertrag eine Bürgschaft abgeschlossen wird, ihre Hauptfunktion ist die Absicherung einer Leistung. Folgende Dokumente stehen auch zur Verfügung:
WAS SOLLTE BEACHTET WERDEN?
Der Umfang der Bürgschaftsschuld wird gemäß § 767 BGB geregelt. Der Umfang einer Bürgschaft ist unmittelbar von der Hauptschuld abhängig. Dies bedeutet, dass der Bürge in dem Moment nicht mehr zu haften braucht, in dem die Hauptschuld nicht mehr besteht. Dabei ist jedoch zu beachten, dass der Bürge auch in jenen Fällen haften muss, in denen sich die Hauptschuld aufgrund von Verzug oder Verschulden des Hauptschuldners ändert.
Gemäß § 768 BGB kann ein Bürge grundsätzlich die Bürgschaft verweigern, wenn der Gläubiger zunächst nicht versucht hat, eine Zwangsvollstreckung gegenüber dem Hauptschuldner einzuleiten. Hier muss dann auch entschieden werden, ob auf eine solche Einrede verzichtet werden soll.
Oftmals stellen Einreden ein Hindernis für den Gläubiger dar, da diese eine Auszahlung der Schuld erschwert. Es wird also in den meisten Fällen auf die Einreden verzichtet, damit kann sich der Gläubiger, bei Leistungsunfähigkeit des Schuldners, direkt an den Bürgen wenden.
Bestehen keine besonderen Vereinbarungen, so sind die Höhe sowie die Laufzeit einer Bürgschaft unbegrenzt, soweit die Höhe die Höhe der tatsächlichen Schuld nicht überschreitet. Hier sollte beachtet werden, dass sich die Schuld im Laufe der Zeit erhöhen kann. Dies ist dann der Fall ist, wenn Kreditraten nicht getilgt werden und durch die Zinsen sich der geschuldete Betrag immer weiter erhöht.
Insbesondere sollten folgende Angaben gemacht werden:
WIE WIRD DAS DOKUMENT VERWENDET?
Die Vorlage muss den Fragen entsprechend ausgefüllt werden. Anschließend sollte sie von allen Parteien unterschrieben werden und dem entsprechenden Empfänger vorgelegt werden (Vermieter bei einem Mietvertrag).
RELEVANTES RECHT
Relevantes Recht sind die §§ 765 ff. BGB, wie auch die allgemeinen Vorschriften des BGBs.
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Guides, um Ihnen zu helfen
Andere Bezeichnungen des Dokuments: Bürgschaftserklärung, Mietbürgschaft, Miete Bürgschaft, Bürgschaftsvereinbarung, Bürgschaftsvertrag
Land: Deutschland