Erbverzichtsvertrag Die Vorlage ausfüllen

Wie funktioniert das?

1. Diese Vorlage auswählen

Beginnen Sie mit dem Anklicken von "Die Vorlage ausfüllen"

1 / Diese Vorlage auswählen

2. Das Dokument ausfüllen

Beantworten Sie einige Fragen und Ihr Standarddokument wird automatisch erstellt.

2 / Das Dokument ausfüllen

3. Speichern - Drucken

Ihr Dokument ist fertig! Sie erhalten es in den Formaten Word und PDF. Sie können es ändern.

3 / Speichern - Drucken

Erbverzichtsvertrag

Letzte Änderung Letzte Änderung 22.01.2024
Formate FormateWord und PDF
Größe Größe1 bis 2 Seiten
4 - 1 Rezension
Die Vorlage ausfüllen

Letzte ÄnderungLetzte Änderung: 22.01.2024

FormateVerfügbare Formate: Word und PDF

GrößeGröße: 1 bis 2 Seiten

Bewertung: 4 - 1 Rezension

Die Vorlage ausfüllen

Mit dieser Vorlage kann ein Erbverzichtsvertrag erstellt werden. Ein Erbverzicht ist ein Vertrag, der zu Lebzeiten eines Erblassers zwischen ihm/ihr und einem seiner/ihrer Erben geschlossen wird. Dabei wird ein Verzicht des Erben auf den ihm/ihr zustehenden Erbteil und gegebenenfalls eine Entschädigung hierfür vereinbart.

Ob nun gesetzliche oder gewollte Erbfolge: Der Erblasser kann davon ausgehen, dass die Teilung des Nachlasses für den Fall seines Versterbens geregelt ist. Nach Eintritt des Erbfalls können die Erben nun wählen:


WAS SOLLTE BEACHTET WERDEN?

Soll ein Angehöriger durch einen Erbverzicht enterbt werden, muss dieser auch mit einem Verzicht einverstanden sein. Es können Geldbeträge als Abfindung angeboten werden – bei der Höhe können sich die Parteien dabei grob an der Höhe des Pflichtteils orientieren.

Falls der Erbe keine Erbverzichtserklärung unterzeichnen möchte, kann er lediglich per Testament oder im Erbvertrag enterbt werden. In diesen Fällen steht ihm trotzdem ein Pflichtteil zu, der auch nur mit einem beiderseitigen Verzicht vermieden werden kann.

Durch den Erbverzicht verzichtet ein gesetzlicher Erbe auf seinen Anteil am Nachlass. Er ist von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen und kann im Todesfall des Erblassers auch keinen Pflichtteil erhalten (wenn dies von den Parteien auch erwünscht ist).


Pflichtteil

Der Pflichtteil sichert nahen Angehörigen eine gesetzliche Mindestbeteiligung am Nachlass und setzt so der Testierfreiheit (der Erblasser kann selbst durch Verfügung von Todes wegen bestimmen, an wen sein Vermögen nach seinem Tode fallen soll) eine gesetzliche Grenze. Abkömmlinge, die Eltern und der Ehegatte oder der Lebenspartner des Erblassers, erhalten daher auch dann eine wirtschaftliche Teilhabe am Nachlass, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen sind. Zu diesem Zweck steht den Pflichtteilsberechtigten gegen die vom Erblasser eingesetzten Erben ein Pflichtteilsanspruch zu.


Abgrenzung zur Erbausschlagung

Um weitere Gewissheit über den Nachlass noch zu Lebzeiten zu gewinnen, kann sich der Erblasser für einen Weg entscheiden, der die Erbausschlagung im Nachgang eher unwahrscheinlich werden lässt:

In einer Erbverzichtserklärung kann er mit einem Erben vereinbaren, dass dieser keinen Anspruch mehr auf die Erbschaft erhebt. Und auch der Erbe selbst kann etwas erbitten, wie z. B. schon vorab einen Teil des Nachlasses als Entschädigung für den Erbverzicht zu erhalten.

Achtung: Erbverzicht und Erbausschlagung sind folglich zwei unterschiedliche Vorgänge. Der Verzicht auf einen Anteil am Erbe ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen Erblasser und verzichtendem Erben noch zu Lebzeiten – und fällt damit in die vorweggenommene Erbfolge. Die Erbausschlagung hingegen kann erst nach dem Versterben des Erblassers gegenüber dem Nachlassgericht vom Erbberechtigten erklärt werden.


WIE WIRD DAS DOKUMENT VERWENDET?

Das Dokument sollte den Fragen entsprechend ausgefüllt, angepasst und von den Parteien unterschrieben werden. Der Erbverzicht kann nur zwischen dem Erblasser und dem verzichtenden Erben erklärt werden – also nur zu Lebzeiten des Erblassers. Der Erbverzicht darf zudem nur schriftlich festgehalten werden.

Schriftlichkeit allein genügt jedoch nicht: Damit der Erbverzicht auch tatsächlich rechtswirksam ist, bedarf es zwingend der notariellen Beurkundung in Anwesenheit aller Vertragsparteien.


RELEVANTES RECHT

Relevantes Recht sind die:

  • §§ 1931 ff. BGB
  • § 2346 BGB


DIE VORLAGE ÄNDERN?

Sie füllen einen Vordruck aus. Das Dokument wird nach und nach vor Ihren Augen auf Grundlage Ihrer Antworten erstellt.

Am Ende erhalten Sie es in den Formaten Word und PDF. Sie können es ändern und es wiederverwenden.

Die Vorlage ausfüllen