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Schenkungsvertrag

Letzte Änderung Letzte Änderung 20.12.2023
Formate FormateWord und PDF
Größe Größe2 Seiten
4,5 - 65 Rezensionen
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Letzte ÄnderungLetzte Änderung: 20.12.2023

FormateVerfügbare Formate: Word und PDF

GrößeGröße: 2 Seiten

Bewertung: 4,5 - 65 Rezensionen

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Mit dieser Vorlage kann ein Schenkungsvertrag erstellt werden. In der Regel geht es bei einem Schenkungsvertrag um die Übergabe von Geld oder Vermögenswerten (d. h. Immobilien, Autos, Antiquitäten, Motorräder usw.).

Vertrauen zwischen dem Übergebenden und dem Beschenkten ist die erste Voraussetzung. Allerdings sollte ein Schenkungsvertrag auch rechtssicher sein. Für Schenkungsverträge gelten nämlich strenge Auflagen und Bedingungen, daher müssen Einzelheiten genau festgelegt sein.

Schenkungen von Immobilien sind beispielsweise ohne einen schriftlichen Schenkungsvertrag nicht rechtswirksam. Ein Schenkungsversprechen reicht nicht aus. Meist werden Gegenstände u. a. Autos formlos als sogenannte Handschenkung übergeben. Um spätere Streitigkeiten zu umgehen, kann ein schriftlicher Vertrag verfasst werden. Der Beschenkte hat nämlich in diesem Fall gegenüber späteren Erben, oder Pflichtteilsberechtigten, einen schriftlichen Nachweis in der Hand.


WAS SOLLTE BEACHTET WERDEN?

Ein Schenkungsvertrag kann viele Funktionen haben. So kann ein Schenkungsvertrag zwischen Familienmitgliedern verwendet werden, um Geldsummen und Objekte zu verschenken. Im Erbrecht bestehen Freibeträge, die grundsätzlich nicht versteuert werden können. Grundsätzlich sieht der Freibetrag wie folgt aus:

Personen und Steuerklasse

Ehegatte und eingetragener Lebenspartner: 500.000 Euro

Eheliche und nicht eheliche Kinder, Adoptivkinder und Stiefkinder, sowie Kinder von bereits verstorbenen Kindern: 400.000 Euro

Enkel und Kinder von Stiefkindern: 200.000 Euro

Weitere Abkömmlinge, Eltern (Erbe): 100.000 Euro

Diese Freibeträge können in Intervallen von 10 Jahren "verschenkt" werden, ohne dass die Erbschaftssteuer auf diese Beträge anwendbar wird. Desto näher das Verhältnis, desto mehr wird vom Freibetrag umfasst.

Allerdings ist zu beachten, dass bei der Schenkung das Eigentum komplett übergeht. Zwar können besitzrechtliche Vereinbarungen getroffen werden, dem Beschenkten muss aber die Sache als Eigentum übergeben werden.

Zu beachten sind zudem folgende Unterpunkte in einem Schenkungsvertrag:


Vertragspartner

Oftmals fasst man einen Schenkungsvertrag ab, um bestimmte Vorteile (beispielsweise beim Erben) für den Beschenkten zu sichern. Wenn geschenkt wird, um steuerrechtliche Vorteile zu haben, muss beachtet werden, dass hierzu besondere Vorschriften existieren. Abhängig von Verwandtschaft und Zeitdauer, können Kosten mit ins Spiel kommen, die im Ungleichgewicht stehen.


Schenkungsobjekt

Das Schenkungsobjekt muss auch unterschieden werden. So ist zu klären, ob es sich um bewegliche oder unbewegliche (Immobilien) Objekte handelt - neben Geldsummen natürlich. Entsprechend der Auswahl hat der Schenkungsvertrag bestimmte Ansprüche.


Auflagen

Auflagen stellen bestimmte Bedingungen dar, die an den Vertrag gebunden werden. So kann der Schenker bestimmen, wofür das Geld verwendet werden soll, also ob er weiterhin in der Immobilie wohnen darf und ob der Beschenkte das bspw. kostbare Gemälde weiterveräußern darf.


WIE WIRD DIESES DOKUMENT VERWENDET?

Ein Schenkungsvertrag bedarf grundsätzlich einer notariellen Beurkundung. Allerdings kann dieser Formmangel durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt werden. D.h. also, dass die notarielle Beurkundung durch Bewirkung der Leistung nicht mehr notwendig ist. Daneben sollte der Schenkungsvertrag schriftlich verfasst werden. Nachdem die Vorlage entsprechend ausgefüllt wurde, sollte diese ausgedruckt werden und entsprechend unterschrieben werden. Jede Partei hat Anspruch auf eine entsprechende Kopie.

Beachte: Wird eine Immobilie verschenkt, dann muss die Überlassung notariell beurkundet werden. Nur durch eine Umschreibung im Grundbuch durch den Notar wird die Überlassung wirksam. Dies gilt sowohl für den Kauf von Immobilien als auch für das Verschenken von Immobilien.


DAS ANWENDBARE RECHT

  • Allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) aus §§ 516 ff. und, entsprechend dem Zweck des Vertrages, auch
  • Vorschriften des Erbsteuergesetzes und Schenkungssteuergesetzes (ErbStG).


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