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Leihvertrag

Letzte Änderung Letzte Änderung 09.04.2024
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Größe Größe2 Seiten
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Letzte ÄnderungLetzte Änderung: 09.04.2024

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Was ist ein Leihvertrag?

Ein Leihvertrag ist ein Vertrag, bei dem eine Partei (der Verleiher) einer anderen Partei (dem Entleiher) eine Sache unentgeltlich zur vorübergehenden Nutzung überlässt. Die Nutzung der Sache ist für den Entleiher entgeltlos. Ist eine Gegenleistung vorgesehen, dann handelt es sich um einen Mietvertrag.

Im Gegensatz zur Miete oder zum Kaufvertrag geht das Eigentum an der Sache nicht auf den Entleiher über. Der Entleiher ist lediglich berechtigt, die Sache zu nutzen, hat jedoch die Pflicht, sie nach Ablauf der vereinbarten Leihfrist oder bei Beendigung des Leihvertrags an den Verleiher zurückzugeben.

Während der Leihzeit darf die Sache vom Entleiher nur vertragsgemäß (d. h. nach den Bestimmungen des Vertrages) gebraucht werden. Er ist ebenfalls nicht berechtigt, die Sache an Dritte weiterzugeben. Wobei hier eine abweichende Regelung getroffen werden kann.


Welche verschiedenen Leihverträge gibt es?

Der Leihvertrag ist ein eigenständiger Vertrag des Zivilrechtsbereiches. Es gibt andere Verträge, die andere Vertragsarten aus dem Zivilrecht darstellen:


Ist ein schriftlicher Vertrag notwendig?

Nein, ein Leihvertrag kann auch mündlich oder durch schlüssiges Verhalten (z. B. durch Übergabe der Sache) geschlossen werden.

Allerdings kann eine schriftliche Vereinbarung helfen, spätere Streitigkeiten zu vermeiden und bietet beiden Parteien mehr Sicherheit.


Welchen Inhalt hat ein Leihvertrag?

Ein Leihvertrag sollte folgende Bestandteile zum Inhalt haben:

  • Persönliche Angaben: Die Namen und Anschriften des Schenkers und des Beschenkten sollten klar angegeben werden.
  • Leihgegenstand: Der Leihgegenstand sollte genau beschrieben werden (z. B. Art, Maße etc.).
  • Dauer: Der Zeitraum sollte angegeben, für den der Verleiher den Gegenstand an den Entleiher überlässt, also wann der Vertrag beginnt und wann er endet.
  • Pflichten des Entleiher: Pflichten und Verantwortlichkeiten des Entleihers während der Dauer des Leihvertrages. Dies kann die ordnungsgemäße Lagerung, die Rückgabe in einem bestimmten Zustand und die rechtzeitige Benachrichtigung über eventuelle Schäden oder Verluste beinhalten.
  • Pflichten des Verleihers: Pflichten und Verantwortlichkeiten des Verleihers. Dies kann die Bereitstellung des Gegenstands in einem sicheren Zustand, die Überprüfung des Gegenstands vor der Übertragung und die Bereitstellung von Anweisungen zur Nutzung beinhalten.
  • Haftung: Klausel, die den Verleih von jeglicher Haftung für Verluste, Schäden oder Verletzungen im Zusammenhang mit dem verliehenen Gegenstand ausschließt. Es kann z. B. festlegt werden, ob der Entleiher eine Versicherung abschließen muss, um den Gegenstand zu schützen.
  • Rechtswirksamkeit: Es sollte klargestellt werden, dass die Leihe unentgeltlich und ohne Gegenleistung erfolgt. Eine Leihe mit Gegenleistung ist keine Leihe.
  • Übergabe und Annahme: Der Vertrag muss klar regeln, wie und wann die Übergabe der Leihe erfolgt.


Welche genauen Pflichten hat der Verleiher?

Der Verleiher hat im Rahmen des Leihvertrags einige Rechte und Pflichten, die im BGB geregelt sind:

  • Übergabe der Sache: Der Verleiher ist verpflichtet, dem Entleiher die vereinbarte Sache in einem gebrauchstauglichen Zustand zu übergeben. Sollte die Sache Mängel aufweisen, die ihre Gebrauchstauglichkeit beeinträchtigen, hat der Verleiher diese auf seine Kosten zu beseitigen.
  • Gewährleistung: Der Verleiher hat dem Entleiher die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu überlassen. Liegt ein Mangel vor, kann der Entleiher Nacherfüllung verlangen, Schadensersatz geltend machen oder den Leihvertrag kündigen.
  • Rückgabeanspruch: Der Verleiher hat das Recht, die Sache nach Ablauf der vereinbarten Leihfrist oder bei Beendigung des Leihvertrags vom Entleiher zurückzufordern.


Welche genauen Pflichten hat der Entleiher?

Auch der Entleiher hat im Rahmen des Leihvertrags verschiedene Rechte und Pflichten:

  • Nutzung der Sache: Der Entleiher ist berechtigt, die Sache gemäß dem vereinbarten Zweck zu nutzen. Er hat die Sache pfleglich zu behandeln und darf sie nicht ohne Zustimmung des Verleihers an Dritte weitergeben oder vermieten.
  • Rückgabe der Sache: Der Entleiher ist verpflichtet, die Sache nach Ablauf der vereinbarten Leihfrist oder bei Beendigung des Leihvertrags in dem Zustand zurückzugeben, in dem er sie erhalten hat. Er hat für etwaige Beschädigungen oder Verschlechterungen der Sache aufzukommen, es sei denn, diese sind auf den vertragsgemäßen Gebrauch zurückzuführen.
  • Anzeigepflicht: Der Entleiher hat dem Verleiher Mängel der Sache unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt er dies, kann er seine Gewährleistungsrechte verlieren.
  • Haftung für Schäden: Der Entleiher haftet für Schäden, die durch seine schuldhafte Verletzung von vertraglichen Pflichten entstehen (z. B. unsachgemäße Nutzung oder unterlassene Mängelanzeige). In diesem Fall kann der Verleiher Schadensersatz verlangen.


Wer ist für Schäden am Leihgegenstand verantwortlich?

Im Grunde ist der Entleiher für Schäden am Leihgegenstand verantwortlich, es sei denn, der Schaden ist auf normale Abnutzung oder einen Fehler des Verleihers zurückzuführen. Es ist ratsam, im Leihvertrag festzulegen, welche Schäden vom Entleiher zu tragen sind und welche unter die Verantwortung des Verleihers fallen.


Kann der Entleiher die Sache an Dritte weitergeben oder vermieten?

Nein, der Entleiher darf die Sache grundsätzlich nicht ohne Zustimmung des Verleihers an Dritte weitergeben oder vermieten.

Eine solche Weitergabe kann zu Schadensersatzansprüchen des Verleihers führen. Im Vertrag kann jedoch geregelt werden, ob eine solche Weitergabe erlaubt ist.


Was sind die Voraussetzungen einer Leihe?

Die rechtlichen Voraussetzungen für den Abschluss eines Leihvertrages sind im Gesetz festgelegt. Hier sind die wichtigsten Punkte:

  • Vertragsparteien: Es muss mindestens zwei Parteien geben, den Verleiher und den Entleiher.
  • Einigung: Beide Parteien müssen sich über den Abschluss des Vertrages einig sein.
    Übergabe der Sache: Der Verleiher muss dem Entleiher die Sache zur Nutzung überlassen.
  • Unentgeltlichkeit: Die Nutzung der Sache durch den Entleiher erfolgt unentgeltlich. Wenn eine Vergütung vereinbart ist, handelt es sich um einen Mietvertrag.
  • Gebrauch der Sache: Der Entleiher darf die Sache nur gemäß dem vereinbarten oder dem vermuteten Willen des Verleihers gebrauchen.

Beachte: Der Leihvertrag ein schuldrechtlicher Vertrag, daher gelten die allgemeinen Voraussetzungen für den Abschluss eines Vertrages. Dazu gehören Geschäftsfähigkeit (Personen über 18 Jahren), Einhaltung der Formvorschriften und das Fehlen von Willensmängeln wie Irrtum, Täuschung und Drohung.



Was sind die nächsten Schritte, nachdem der Leihvertrag ausgefüllt wurde?

Nachdem der Leihvertrag ausgefüllt und angepasst wurde, sollte dieser ausgedruckt und vom Verleiher als auch dem Entleiher unterschrieben werden. Jede Partei hat Anspruch auf eine entsprechende Kopie (als Aufzeichnung der Vereinbarung). Diese Kopie sollte an einem sicheren Ort aufbewahrt werden.

Zum Schluss sollte die Übergabe erfolgen (nach den im Vertrag vereinbarten Bedingungen).


Welche Dokumente sollten einem Leihvertrag beigefügt werden?

Der Leihvertrag beinhaltet in der Regel alle relevanten Informationen, um als eigenständiges Dokument rechtswirksam zu sein. Neben dem Leihvertrag aber z. B. folgende Dokumente als Anlagen beigefügt werden:

  • Inventarliste: Eine detaillierte Liste aller Leihgegenstände, die im Vertrag erwähnt werden, um den genauen Umfang der Leihe festzuhalten.
  • Foto- oder Videoaufnahmen: Bilder oder Videos von den geliehenen Gegenständen können als zusätzliche Beweismittel dienen und den Zustand der Gegenstände dokumentieren (damit können nachträgliche Streitigkeiten über den Zustand einer Sache gemieden werden).
  • Identitätsnachweise: Kopien der Ausweise des Verleihers und Entleihers können beigefügt werden, um die Identität der Vertragspartner zu bestätigen.
    Durch das Hinzufügen dieser Dokumente als Anlagen zum Leihvertrag können Transparenz und Rechtsgültigkeit der Leihe erhöht werden.


Muss der Leihvertrag notariell beurkundet werden?

Ein Leihvertrag bedarf grundsätzlich keiner notariellen Beurkundung. Er ist mit der Unterzeichnung des Verleihers und Entleihers rechtswirksam.


Welche Kosten entstehen bei einem Leihvertrag?

Beim Abschluss des Leihvertrags entstehen grundsätzlich keine weiteren Kosten.


Welche Vorschriften und​​ Gesetze sind auf einen Leihvertrag anwendbar?

  • Allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) aus §§ 598 ff.

Aktuelle Gerichtsurteile zum Leihvertrag:

  • Urteil des BGH vom 19. September 2018 (VIII ZR 26/17)
  • Urteil des OLG Hamm vom 17. Dezember 2013 (I-28 U 94/13)
  • Urteil des LG Düsseldorf vom 29. Januar 2015 (10 S 125/13)


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