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Vollmacht

Letzte Änderung Letzte Änderung 19.04.2024
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Letzte ÄnderungLetzte Änderung: 19.04.2024

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Was ist eine Vollmacht?

Mit einer Vollmacht räumt ein Vollmachtgeber einem Vollmachtnehmer das Recht ein, in seinem Namen zu handeln (Vertretungsmacht, z. B. zum Abschluss eines Vertrages, Vornahme bestimmter Handlungen).


Welche Vollmachten gibt es?

Bei einer einfachen Vollmacht geht es vorwiegend um die Ermächtigung zur Vornahme einzelner Handlungen oder Rechtsgeschäfte. Weitere Vollmachten sind z. B.:

  • Generalvollmacht: Durch eine Generalvollmacht wird eine Person (Vollmachtnehmer) dazu ermächtigt, eine andere Person (Vollmachtgeber), in allen Angelegenheiten zu vertreten.
  • Vorsorgevollmacht: Durch eine Vorsorgevollmacht wird der Vollmachtnehmer durch den Vollmachtgeber dazu ermächtigt, verschiedene Rechtsgeschäfte oder Angelegenheiten (meist mit medizinischem Bezug) vorzunehmen bzw. Entscheidungen zu treffen, falls der Vollmachtgeber geschäftsunfähig wird.
  • Erbschaftsvollmacht: Durch eine Erbschaftsvollmacht wird ein Vollmachtnehmer durch den Vollmachtgeber (Erblasser bzw. Erben) ermächtigt, sich um bestimmte Nachlassangelegenheiten zu kümmern.
  • Postmortale Vollmacht: Die postmortale Vollmacht ist eine Vollmacht, die erst nach dem Tod des Vollmachtgebers zum Einsatz kommt. Sie wird zur Abwicklung bestimmter Rechtsgeschäfte, zur Verwaltung eines Bankkontos, zur Entgegennahme und Abholung von Postsendungen, zur Verwaltung des digitalen Nachlasses oder generell zur Vertretung in allen gesetzlich zulässigen Angelegenheiten eingesetzt.
  • Vollmacht zur Ausübung der elterlichen Sorge: Die Vollmacht zur Ausübung der elterlichen Sorge ist eine Vollmacht, durch die ein Dritter (Vollmachtnehmer, naher Angehöriger) durch ein Elternteil temporär dazu ermächtigt wird, die Pflichten aus der elterlichen Sorge wahrzunehmen (z. B. bei Abwesenheit der Eltern, Krankheit der Eltern).
  • Vollmacht zur Einsicht ins Grundbuch: Die Vollmacht für Grundbucheinsicht ist eine Vollmacht, die einen Vollmachtnehmer dazu ermächtigt, im Namen eines Vollmachtgebers, in das Grundbuch Einsicht zu erlangen und bestimmte Handlungen vorzunehmen, die im Zusammenhang mit der Immobilie stehen.
  • Untervollmacht: Die Untervollmacht ist eine besondere Art der Vollmacht. Mit einer Untervollmacht wird der Vollmachtnehmer dazu ermächtigt, eine andere Person (der Untervollmachtnehmer), die Berechtigung zu erteilen, auch im Namen des Vollmachtgebers zu handeln.


Muss eine Vollmacht schriftlich erteilt werden?

Das Gesetz schreibt keine spezifische Form für die Erteilung einer Vollmacht vor, daher kann eine Vollmacht theoretisch mündlich erteilt werden. Allerdings bietet hier die schriftliche Vollmacht mehr Sicherheit. Sie garantiert, dass die Befugnisse des Vollmachtnehmers genau definiert sind und kann zudem als Nachweis verwendet werden.


Welchen Inhalt hat eine Vollmacht?

Eine Vollmacht sollte folgende Punkte beinhalten:

  • Vollmachtgeber: Name und Anschrift des Vollmachtgebers.
  • Vollmachtnehmer: Name und Anschrift des Vollmachtnehmers.
  • Umfang der Vollmacht: Klare Angabe aller Befugnisse und Verantwortlichkeiten, die der Vollmachtnehmer erhält.
  • Zeitliche Gültigkeit: Klare Angabe des genauen Zeitraums, für den die Vollmacht gilt.


Welchen Umfang kann eine Vollmacht haben?

Es gibt verschiedene Arten von Vollmachten, die auch einen unterschiedlichen Umfang haben, wie z. B.:

  • Einfache Vollmacht (Alltagsvollmacht): Durch eine einfache Vollmacht wird ein Vollmachtnehmer zur Vornahme bestimmter Rechtsgeschäfte ermächtigt. Sie ermöglicht es, dass der Vollmachtgeber sich bei einfachen Aufgaben oder Tätigkeiten durch einen Vollmachtnehmer vertreten lässt (z. B. für Abholung einer Bestellung in einem Geschäft oder beim Abgeben von Unterlagen). Der Vollmachtnehmer ist dadurch ermächtigt, diese Aufgaben oder Tätigkeiten für den Vollmachtgeber wahrzunehmen.
  • Kontovollmacht: Eine Kontovollmacht (oder einfache Bankvollmacht) ist eine Vollmacht, die einem Vollmachtnehmer das Recht einräumt, z. B. einen bestimmten Geldbetrag für den Vollmachtgeber abzuheben oder andere Bankgeschäfte zu tätigen.
  • Postvollmacht: Eine Postvollmacht ermächtigt zur Entgegennahme oder Abholung von Sendungen bei Logistikunternehmen und der Post (z. B. Briefe, Päckchen oder Pakete). Diese Vollmacht kann erweitert werden, um eigenhändige Sendungen und Sondersendungen zu umfassen.


Was sind die möglichen Folgen einer Vollmacht?

Eine Vollmacht kann verschiedene Folgen haben, z. B.:

  • Vertretung und Haftung: Der Vollmachtgeber haftet für alle Handlungen des Vollmachtnehmers. Dies gilt für alle Handlungen, die für Ausführung der Vollmacht notwendig waren. Alle Handlungen des Vollmachtnehmers wirken für den Vollmachtgeber so, als hätte er diese selbst vorgenommen.
  • Rechtsbindung: Der Vollmachtgeber ist gesetzlich verpflichtet, sich an diese Handlungen und Entscheidungen des Vollmachtnehmers zu binden.
  • Nachweis: Die Vollmacht hat auch eine Nachweisfunktion. Es kann vorkommen, dass der Vollmachtnehmer gegenüber Dritten seine Vollmacht nachweisen muss.
  • Widerruf: Der Vollmachtgeber kann seine Vollmacht jederzeit und ohne Grund widerrufen.
  • Kosten und Schäden: Entstehen durch Handlungen oder durch Ausüben der Vollmacht, Schäden oder Kosten (z. B. wenn der Vollmachtnehmer bei Ausübung seiner Vertretungsmacht Schäden verursacht), dann ist der Vollmachtgeber für diese verantwortlich.


Was darf nicht in einer Vollmacht geregelt werden?

Es gibt bestimmte Angelegenheiten und Rechtsgeschäfte, die nicht durch eine Vollmacht geregelt werden können, z. B.:

  • Eheschließung: Der Vollmachtnehmer kann nicht im Namen des Vollmachtgebers heiraten. Die Eheschließung muss höchstpersönlich erfolgen.
  • Scheidung: Der Vollmachtnehmer kann nicht im Namen des Vollmachtgebers eine Scheidung einreichen oder zustimmen. Dies muss auch höchstpersönlich erfolgen (hier kann z. B. auch eine Scheidungsvereinbarung in Betracht gezogen werden).
  • Regelung der Erbfolge: Der Vollmachtnehmer kann nicht dazu ermächtigt werden, die Erbfolge eines Vollmachtgebers zu regeln.

Es gibt außerdem bestimmte Rechtsgeschäfte, bei denen eine besondere Vollmacht erforderlich ist, z. B.:

  • Unterzeichnung und Abschluss eines Gesellschaftsvertrages zur Gründung einer GmbH.
  • Eintragungen in das Grundbuch.
  • Die Vertretung bei Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages (z. B. Kreditvertrag bei einer Bank).


Was sind die Voraussetzungen einer Vollmacht?

Bei der Erteilung einer Vollmacht sind einige Punkte zu beachten:

  • Vertrauensperson auswählen: Die Person, die der Vollmachtgeber als Vollmachtnehmer auswählt, sollte eine Vertrauensperson sein (z. B. ein Familienmitglied, ein Freund oder eine andere nahestehende Person).
  • Schriftliche Erteilung: Eine Generalvollmacht kann theoretisch mündlich erteilt werden. Allerdings bietet hier die schriftliche Vollmacht mehr Sicherheit. Sie garantiert, dass die Befugnisse des Vollmachtnehmers genau definiert sind und kann als Nachweis verwendet werden.
  • Befugnisse genau definieren: Die Befugnisse des Vollmachtnehmers sollten genau definiert werden. Zudem kann auch angegeben werden, zur Vornahme welcher Rechtsgeschäfte der Vollmachtnehmer nicht ermächtigt wird.


Wer kann eine Vollmacht erteilen?

Eine Vollmacht kann jede handlungsfähige Person erteilen. Dasselbe gilt für den Vollmachtnehmer, dieser muss auch eine handlungsfähige Person sein. Unternehmen und andere juristische Personen können als nicht eine einfache Vollmacht erteilen.

Eine Person ist handlungsfähig, sobald sie das 18. Lebensjahr vollendet hat. Handlungsfähigkeit beschreibt die Fähigkeit, durch Handlungen Rechte und Pflichten zu begründen. In anderen Worten: eine handlungsfähige Person ist in der Lage, z. B. Verträge wirksam abzuschließen und so am Rechtsverkehr teilzunehmen.


Wer kann keine Vollmacht erteilen?

Eine Vollmacht kann nicht von einer Person erteilt werden, die selbst nicht handlungsfähig ist, wie z. B.:

  • Minderjährige Personen: Personen unter 18 Jahren.
  • Personen mit psychischen Erkrankungen: z. B. Personen, die aufgrund einer psychischen Erkrankung nicht in der Lage sind, die Folgen ihrer Handlungen zu verstehen oder zu steuern. Sie sind damit nicht in der Lage, ihre eigenen Angelegenheiten zu regeln.
  • Personen mit physischen Erkrankungen: z. B. Personen, die aufgrund einer schweren Erkrankung, motorischer Einschränkungen oder starker Beeinträchtigung der kognitiven Fähigkeiten, nicht in der Lage sind, sich um ihre eigenen Angelegenheiten zu kümmern.


Für welche Dauer wird eine Vollmacht erteilt?

Die Dauer der Vollmacht richtet sich nach dem ihrer Erteilung zugrunde liegendem Rechtsverhältnis. Sie kann aus verschiedenen Gründen enden, wie z. B.:

  • Tod des Vollmachtebers,
  • durch Befristung der Vollmacht (wenn z. B. nur über einen bestimmten Zeitraum wirksam sein soll),
  • Erfüllung des Vertrages oder der Handlungen / Aufgaben (wenn die Vollmacht zur Erfüllung eines Vertrages oder zu einer bestimmten Handlung berechtigt hat),
  • Widerruf der Vollmacht (der Widerruf der Vollmacht ist außerdem jederzeit zu Lebzeiten möglich).


Was sind die nächsten Schritte, nachdem die Vollmacht unterzeichnet wurde?

Nachdem die Vollmacht den Fragen entsprechend beantwortet und ausgedruckt wurde, muss sie von dem Vollmachtgeber unterzeichnet werden. Eine Vollmacht ohne Unterschrift ist nicht rechtswirksam.

Die Gültigkeit der Vollmacht beginnt mit der Aushändigung des Dokumentes an den Vollmachtnehmer.


Welche Dokumente sollten einer Vollmacht beigefügt werden?

Die Vollmacht sollte schriftlich erteilt und ist mit der Unterschrift des Vollmachtgebers gültig. Weitere Dokumente und Unterlagen sind nicht zwingend notwendig. Dies ist allerdings nicht der Fall, wenn die Vollmacht notariell beglaubigt werden soll. Wird die Vollmacht notariell beglaubigt, müssen alle Parteien ihre amtlichen Lichtbildausweise mitbringen und vorlegen (sowie Kopien).


Muss eine Vollmacht notariell beurkundet werden?

Eine Vollmacht muss nicht notariell beurkundet werden, außer in bestimmten Fällen. Die notarielle Beurkundung ist z. B. dann notwendig, wenn dies vom Gesetz vorgeschrieben wird oder wenn der Vollmachtgeber durch die notarielle Beurkundung ein höheres Maß an Sicherheit garantieren möchte, z. B.:

  • Geschäfte mit Immobilien: z. B. beim Kauf oder Verkauf von Immobilien.
  • Gesellschaftsrechtliche Vorgänge: wie die Gründung einer GmbH, Kapitalerhöhungen oder die Übertragung von Geschäftsanteilen.
  • Notarielle Beurkundungen: wenn der Vollmachtnehmer im Namen des Vollmachtgebers einen Vertrag bei einem Notar unterschreiben soll.

In diesen Fällen wird die Unterschrift des Vollmachtgebers durch einen Notar beglaubigt, um die Echtheit zu bestätigen und sicherzustellen, dass die Person, die die Vollmacht erteilt, auch tatsächlich diejenige ist, die sie zu erteilen berechtigt ist.


Welche Kosten entstehen bei der Erteilung einer Vollmacht?

Bei der Erteilung einer Vollmacht entstehen grundsätzlich keine Kosten. Kosten können entstehen, wenn die Vollmacht notariell beurkundet werden soll bzw. wenn sie von einem Notar beurkundet werden muss (z. B. bei Vollmachten mit Bezug auf Immobilien). Wie hoch die Gebühren sind, hängt von der Höhe der Notarkosten ab.


Welche Vorschriften und​​ Gesetze sind auf eine Vollmacht anwendbar?

Die Vollmacht wird in verschiedenen Gesetzen geregelt, insbesondere sind folgende relevant:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): die Vollmacht wird in §§ 164 ff., 167 ff. BGB geregelt.
  • Grundbuchordnung (GBO): bei Immobiliengeschäften kann das Grundbuchgesetz Anwendung finden.


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