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Postmortale Vollmacht

Letzte Änderung Letzte Änderung 06.12.2023
Formate FormateWord und PDF
Größe Größe1 Seite
4,5 - 40 Rezensionen
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Letzte ÄnderungLetzte Änderung: 06.12.2023

FormateVerfügbare Formate: Word und PDF

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Bewertung: 4,5 - 40 Rezensionen

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Mit dieser Vorlage kann eine postmortale Vollmacht erstellt werden. Unter einer postmortalen Vollmacht versteht man eine Vertretungsmacht, die erst nach dem Tod des Vollmachtgebers wirksam wird. Mit einer Vollmacht räumt der Vollmachtgeber dem Bevollmächtigten das Recht ein, in seinem Namen zu handeln. Die Rechtsgeschäfte, die der Bevollmächtigte im Rahmen dieser Vollmacht tätigt, wirken somit für und gegen den Vollmachtgeber.

Eine postmortale Vollmacht kann aus verschiedenen Gründen hilfreich sein. Der größte Vorteil der Erteilung einer postmortalen Vollmacht ist, dass der Bevollmächtigte unmittelbar nach dem Tod des Vollmachtgebers handlungsfähig ist, ohne die Erteilung eines Erbscheins, die Eröffnung der letztwilligen Verfügung oder die Ausstellung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses abwarten zu müssen.

Die postmortale Vollmacht ist zu unterscheiden von der regulären Vollmacht sowie von der transmortalen Vollmacht. Die Wirksamkeit der regulären Vollmacht endet mit dem Tode des Vollmachtgebers. Die Wirksamkeit der transmortalen Vollmacht geht zwar ebenso wie die postmortale Vollmacht über den Tod des Vollmachtgebers hinaus, diese entfaltet sich aber bereits zu Lebzeiten des Vollmachtgebers.

Diese Vorlage kann verschiedene Inhalte haben: Sie kann zur Abwicklung bestimmter Rechtsgeschäfte bevollmächtigen, zur Verwaltung eines Bankkontos, zur Entgegennahme und Abholung von Postsendungen, zur Verwaltung des digitalen Nachlasses oder generell zur Vertretung in allen gesetzlich zulässigen Angelegenheiten. Bezieht sich die Vollmacht auf die Verwaltung des digitalen Nachlasses, so sollte unbedingt daran gedacht werden, zunächst ein Testament über den digitalen Nachlass zu erstellen und sicherzustellen, dass der Vollmachtnehmer im Todesfall Zugang zu diesem Testament bekommt.

WAS SOLLTE MAN BEACHTEN?

Man sollte Angaben zum Vollmachtgeber und zum Vollmachtnehmer bereithalten (Name, Geburtsdatum, Anschrift, usw.). Es besteht die Möglichkeit, mehrere Vollmachtnehmer zu bestellen. Hierbei sollte beachtet werden, dass eine Mehrzahl an Vollmachtnehmern zwar ein hohes Maß an Kontrolle ermöglicht, die Handlungsmöglichkeiten für die einzelnen Vollmachtnehmer dadurch jedoch schwerfälliger werden können.

Bei der Kontovollmacht sollte man Bankinformationen sowie IBAN (bzw. Kontonummer) bereithalten.

Eine Vollmacht kann grundsätzlich formfrei erteilt werden, d. h. auch mündlich. Setzt jedoch das betroffene Rechtsgeschäft eine Formvorschrift voraus, so muss auch die Vollmachtserteilung dieser Formvorschrift genügen. Es ist aus Gründen der Rechtssicherheit und aus Beweisgründen empfehlenswert, die postmortale Vollmacht stets schriftlich zu erteilen.
Es besteht auch die Möglichkeit, aber nicht die Pflicht, die Vollmacht notariell beurkunden zu lassen.

In der Regel muss der Bevollmächtigte die unterschriebene Vollmacht vorzeigen bzw. im Original oder in Kopie abgeben. Oftmals ist es notwendig, dass der Bevollmächtigte, wenn er von seiner Vertretungsmacht Gebrauch macht, einen Personalausweis vorzeigt, um sich ausweisen zu können.

Die postmortale Vollmacht kann ein isoliertes Dokument darstellen, aber auch Inhalt einer Vorsorgevollmacht, einer Betreuungsverfügung oder eines Testaments (dies bedarf jedoch zunächst einer Testamentseröffnung) sein.

Die postmortale Vollmacht kann, wie jede andere Vollmacht, nachdem sie erteilt wurde, auch wieder jederzeit durch den Vollmachtgeber widerrufen werden, wenn der Inhalt der Vollmacht nicht mehr den Vorstellungen des Vollmachtgebers entspricht.

Tritt ein Konflikt auf zwischen dem/den Vollmachtnehmer/n und dem/den Erben, so gilt Folgendes: Jeder einzelne Erbe ist Rechtsnachfolger des Verstorbenen. Dadurch hat jeder Erbe das Recht, die postmortale Vollmacht, die an einen Nicht-Erben oder nur an einen Miterben erteilt wurde, mit sofortiger Wirkung zu widerrufen. Der Widerruf scheitert jedoch dann, wenn der Erblasser den Widerruf ausgeschlossen hat. Will ein Erbe die Vollmacht widerrufen, so sollte er dies unter Vorlage des Erbscheins und/oder des Testaments gegenüber dem ursprünglichen Vollmachtnehmer sowie der Person aussprechen, der die Bevollmächtigung angezeigt wurde (z. B. einer Bank).

ANWENDBARES RECHT

Anwendbar sind die Vorschriften der §§ 167 ff. BGB.


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