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Bei der Sorgeerklärung handelt es sich um eine Erklärung von nicht miteinander verheirateten Eltern hinsichtlich der elterlichen Sorge über ihr minderjähriges gemeinsames Kind. Durch die Sorgeerklärung können die Eltern vereinbaren, dass sie ein gemeinsames Sorgerecht über das Kind ausüben oder dass das Sorgerecht bei der Mutter bleibt.
Unter elterlicher Sorge versteht man die dem minderjährigen Kind dienende Fürsorge für die Person und das Vermögen des Kindes. Die Personensorge umfasst die Pflege, Erziehung und Beaufsichtigung des Kindes und das Aufenthaltsbestimmungsrecht.
Die Eltern können außerdem die einzelnen Bestandteile der elterlichen Sorge genauer bestimmen. Wird keine Sorgeerklärung abgegeben, so liegt das alleinige Sorgerecht stets bei der Mutter. Weigert sich die Mutter gegen die Abgabe einer gemeinsamen Sorgerechtserklärung, so besteht für den Vater nur die Möglichkeit, einen Antrag beim Familiengericht zu stellen, um das gemeinsame Sorgerecht zu erhalten.
Sofern die unverheirateten Eltern zum Zeitpunkt der Abgabe der Sorgeerklärung in einer Beziehung sind, besteht die Möglichkeit, eine Vereinbarung in der Sorgeerklärung für den Fall einer Trennung abzuschließen. Darin kann unter anderem geklärt werden, wo der Lebensmittelpunkt des Kindes sein soll.
Über die Sorgeerklärung hinaus kann das Sorgerecht – sofern eine Einigung der Eltern nicht möglich ist – auf Antrag vom Familiengericht geregelt werden. Werden dennoch bereits frühzeitig Wünsche, Pflichten und Abläufe in einer Sorgeerklärung festgehalten, kann das vielen Streitigkeiten vorbeugen und für Klarheit sorgen.
Nein, es besteht grundsätzlich keine Pflicht. Wenn jedoch bei unverheirateten Eltern keine Sorgeerklärung vorliegt und keine gerichtliche Entscheidung zum gemeinsamen Sorgerecht herbeigeführt wurde, verbleibt die elterliche Sorge allein bei der Mutter.
Möchte der Vater Sorgerechtsanteile, benötigt er entweder die Zustimmung der Mutter zu einer gemeinsamen Erklärung oder einen gerichtlichen Beschluss.
Voraussetzung für die Sorgeerklärung ist, dass die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet sind und dass die Vaterschaft des Vaters anerkannt oder durch Gerichtsbeschluss festgestellt wurde. Außerdem muss die Mutter mit der Sorgerechtserklärung stets einverstanden sein und es darf keine gerichtliche Entscheidung über die elterliche Sorge vorliegen.
In der Sorgeerklärung wird festgelegt, ob beide Eltern das Sorgerecht ausüben oder ob allein ein Elternteil sorgeberechtigt ist. Darüber hinaus kann die Erklärung die inhaltlichen Aspekte der elterlichen Sorge – Personensorge, Vermögenssorge sowie die rechtliche Vertretung des Kindes – näher regeln.
Auf diese Weise werden Pflege, Erziehung, Aufenthaltsbestimmung, Beaufsichtigung, Verwaltung des Kindsvermögens und die gerichtliche wie außergerichtliche Vertretung verbindlich definiert. Es ist auch möglich, bereits zu diesem Zeitpunkt Absprachen für den Fall einer Trennung zu treffen, etwa zum späteren Lebensmittelpunkt des Kindes.
Erforderliche Unterlagen:
Ist die Sorgeerklärung von beiden Elternteilen ausgefüllt und unterzeichnet, muss es öffentlich beurkundet werden. Dies kann kostenfrei beim Jugendamt oder kostenpflichtig bei einem Notar geschehen. Die notwendigen Unterlagen sind die Geburtsurkunde des Kindes (oder vor der Geburt der Mutterpass), ein Nachweis über die Vaterschaft (Anerkennung oder Gerichtsbeschluss), die Geburtsurkunden beider Elternteile sowie deren Ausweise.
Eine Sorgeerklärung kann vor oder nach der Geburt abgegeben werden. Sie ist unwiderruflich und kann nur durch einen Antrag beim Familiengericht abgeändert werden.
Nach Abgabe der Sorgeerklärung kann diese nicht widerrufen werden! Eine Änderung des Inhalts der Sorgeerklärung bedarf eines Antrags beim Familiengericht. Dieses muss dann über die Änderung hinsichtlich der gemeinsamen elterlichen Sorge entscheiden.
Unverheiratete Eltern, die eine gemeinsame Sorgeerklärung beim Jugendamt oder Notar abgeben möchten, benötigen im Regelfall eine aktuelle Geburtsurkunde des Kindes und gültige Ausweisdokumente beider Elternteile.
Liegt bereits eine gesonderte Vaterschaftsanerkennung vor (etwa notariell), sollte diese ebenfalls als Nachweis beigefügt werden. Je nach Einzelfall können weitere Unterlagen (z. B. beglaubigte Kopien oder zusätzliche Nachweise) verlangt werden, sodass es ratsam ist, vorab beim zuständigen Jugendamt oder Notar nach den genauen Anforderungen zu fragen.
Die öffentliche Beurkundung einer Sorgeerklärung durch ein Jugendamt ist kostenlos, durch einen Notar ist sie jedoch gebührenpflichtig.
Anwendbar sind die allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), insbesondere §§ 1626, 1626a, ff., 1671, 1696 BGB sowie Art. 6 Abs. 2 Grundgesetz (GG).
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Sorgeerklärung - Muster, Vorlage online - Word und PDF
Land: Deutschland