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Vermächtnis

Letzte Änderung Letzte Änderung 18.01.2024
Formate FormateWord und PDF
Größe Größe1 Seite
5 - 2 Rezensionen
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Letzte ÄnderungLetzte Änderung: 18.01.2024

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Mit dieser Vorlage kann ein Vermächtnis verfasst werden. Vermächtnis ist die Zuwendung eines bestimmten Vermögensvorteils aufgrund eines Testaments oder Erbvertrags, ohne dass der mit dem Vermächtnis Bedachte (der Vermächtnisnehmer) als Erbe eingesetzt wird.

Der Vermächtnisnehmer erwirbt den betreffenden Gegenstand nicht unmittelbar mit dem Tode des Erblassers. Er erlangt lediglich einen Anspruch gegen die mit dem Vermächtnis belasteten Erben. In einem Vermächtnis können Geldbeträge und Gegenstände einem Vermächtnisnehmer hinterlassen werden.

Für weiterführende Informationen kann auch der Leitfaden zur Testamentsverfassung herangezogen werden.


WAS SOLLTE BEACHTET WERDEN?

Im Erbrecht ist in den meisten Fällen von Erben und Erbschaften die Rede. Doch neben diesen naheliegenden Begriffen taucht von Zeit zu Zeit auch ein weiterer auf, der für den Laien nicht ganz so leicht zu fassen scheint: das Vermächtnis.

Vor allem sein alltagssprachlicher Gebrauch kann oft unklar sein, denn umgangssprachlich steht das Vermächtnis synonym neben dem Erbe. Wie bereits angemerkt, ist bei der Definition von Vermächtnis grundlegend zwischen zwei Ebenen zu unterscheiden: der alltagssprachlichen und der rechtlichen.

Umgangssprachlich kann das Vermächtnis ein Synonym sein, für den Nachlass selbst oder aber für eine letztwillige Verfügung durch den Erblasser – in einem Testament oder Erbvertrag. Im Erbrecht jedoch ist die Wortbedeutung enger gefasst. Hier bezeichnet Vermächtnis einen bestimmten Nachlassgegenstand, der einem Vermächtnisnehmer überantwortet werden soll. Dabei kann es sich um unterschiedlichste Dinge handeln – von der wertvollen Vasenkollektion über persönlich bedeutsame Fotoalben bis hin zu Immobilien. Aber auch andere Vermögensvorteile, wie Aktien oder Bargeldzuwendungen, können Erblasser als Vermächtnis aussetzen.

Der Erblasser vermacht dem Berechtigten also im Rahmen einer letztwilligen Verfügung von Todes wegen nur einen Teil aus der Erbschaft. Ist der Vermächtnisnehmer eindeutig nicht zugleich Erbe, so haftet er damit zum Beispiel auch nicht für die Schulden des Verstorbenen – selbst dann nicht, wenn diese auf den vermachten Nachlass anfallen.


Auswirkung auf Pflichtteile?

Kompliziert gestaltet es sich, wenn Vermächtnis und Pflichtteil aufeinander treffen. Grundsätzlich ist es nicht möglich, über die Zuteilung eines Vermächtnisses den Pflichtteilsanspruch eines gesetzlich Erbberechtigten zu umgehen. Auch wenn ein Erbe nur einen bestimmten Gegenstand erhalten soll, hebt dies die Pflichtteilsberechtigung nicht automatisch auf.

Das bedeutet jedoch nicht, dass in jedem Fall sowohl Pflichtteil als auch Vermächtnis fällig werden. Zu unterscheiden sind hier die folgenden zwei Fälle:

  • Der pflichtteilsberechtigte Vermächtnisnehmer schlägt das Vermächtnis aus: In diesem Fall kann der Bedachte seinen Pflichtteil geltend machen.
  • Der Pflichtteilsberechtigte nimmt das Vermächtnis an: Nach der Annahme findet das Vermächtnis auf den Pflichtteil Anrechnung – anders als beim Vorausvermächtnis also.
  • Das bedeutet: Der Pflichtteilsanspruch verringert sich um den Wert des angenommenen Nachlassgegenstandes. Ist das Vermächtnis geeignet, den Pflichtteilsanspruch zu decken, so kann der Vermächtnisnehmer diesen nicht mehr geltend machen. Wird der Wert des eigentlichen Anspruchs überschritten, kann der Erbe gegenüber dem das Vermächtnis Annehmenden einen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen. Der überschüssige Betrag kann dabei von dem Wert des Vermachten in Abzug gebracht werden, sodass sich der schuldrechtliche Ausgleichsanspruch verringert.


WIE WIRD DAS DOKUMENT VERWENDET?

Die Vorlage sollten den Fragen entsprechend ausgefüllt und angepasst werden. Das Vermächtnis, genauso wie das Testament auch, muss handschriftlich abgeschrieben und unterschrieben werden. Daneben sollte auch Ort und Datum angegeben werden, nur so ist das Vermächtnis auch rechtskräftig.

Soll das Vermächtnis notariell beurkundet werden, kann dies bei einem Notar erfolgen.


RELEVANTES RECHT

Relevantes Recht sind die allgemeinen Vorschriften des BGB wie auch das Erb- und Familienrecht. Genauer:

  • § 1939 BGB
  • § 2307 BGB


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