Was ist ein Berliner Testament?
Ein Berliner Testament ist ein gemeinschaftliches Testament von Ehe- oder eingetragenen Lebenspartnern. In einem Testament kann bestimmt werden, wer nach dem Tode des Erblassers, also der Person, die das Testament verfasst hat, zum Erbe des Vermögens wird. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner haben in Deutschland das Privleg, dass sie auch gemeinsam ein Testament errichten können, das für beide Seite verbindliche Verfügungen enthalten kann.
Bei einem Berliner Testament setzen sich Ehe- oder Lebenspartner gegenseitig zu Alleinerben ein und bestimmen für den Fall des Todes des zuletzt verstorbenen Partners Dritte (meist die Kinder) als Nacherben. Derjenige, der länger lebt, kann folglich auch über das Gesamtvermögen alleine verfügen.
Wichtig: Der Vorteil des Berliner Testaments ist, dass die Ehe- oder Lebenspartner sich so gegenseitig finanziell absichern können.
Was gibt es für Gestaltungsmöglichkeiten beim Berliner Testament?
Im Wesentlichen gibt es im Berliner Testament zwei Alternativen, wie mit dem Nachlass nach dem Tode des Erstversterbenden verfahren wird:
- Einheitslösung: Im Einheitsprinzip wird der Überlebende zum Vollerben, d.h. dass das gesamte Vermögen des Verstorbenen auf ihn übergeht, und die Dritten, die Teil der Erbfolge sind (bspw. die Kinder des Verstorbenen), werden Schlusserben. Sie erben dann die beiden Teile, die vom zuletzt Verstorbenen übrig gelassen werden. Dies hat seine Vor- und Nachteile, vor allem bei der Sicherung des Erbes für die Kinder. So kann z.B. der Überlebende frei über das Vermögen verfügen, was bei einer erneuten Ehe oder Lebenspartnerschaft problematisch werden kann
- Trennungslösung: Bei der Trennungslösung setzen sich die Eheleute gegenseitig als Vorerben ein. Sie ernennen außerdem einen Dritten zum Nacherben des Erstverstorbenen der zugleich (Ersatz-)Erbe ist, sofern der andere Ehegatte bereits verstorben ist. Nach dem ersten Todesfall entstehen somit zwei getrennte Vermögensmassen: das von der Vor- und Nacherbschaft betroffene Vermögen des Erstverstorbenen und das eigene Vermögen des überlebenden Ehegatten. Über das eigene Vermögen kann der Überlebende unbeschränkt verfügen, wenn das gemeinschaftliche Testament nichts anderes bestimmt.
Wer kann ein Berliner Testament errichten?
Ein Berliner Testament kann von Ehepartnern oder eingetragenen Lebenspartnern errichtet werden.
- Eheliche Lebensgemeinschaft: Für verheiratete Paare ist dies die gebräuchlichste Form.
- Eingetragene Lebenspartnerschaft: Dies betrifft Partnerschaften, die vor Oktober 2017 geschlossen wurden. Seitdem können gleichgeschlechtliche Paare in Deutschland die Ehe eingehen.
Welche Alternativen gibt es zum Berliner Testament?
Gibt es kein Testament bzw. keinen Erbvertrag, dann greift die sog. gesetzliche Erbfolge. Danach erfolgt die Erbfolge nach den sog. Ordnungen und Stämmen. Erben der 1. Ordnung sind die direkten Abkömmline des Verstorbenen, Erben der zweiten Ordnung sind noch lebende Eltern und Geschwistern, usw. Gibt es Erben der jeweils vorrangigen Ordnung, schließen diese die Erben der nachfolgenden Ordnungen von der Erbschaft aus.
Grundsätzlich hat jeder Ehegatte/Lebenspartner auch die Möglichkeit, jeweils ein Einzeltestament zu erstellen. Gemeinschaftliche Testamente können nur von Ehegatten/eingetragenen Lebenspartnern verfasst werden. Nicht eheliche Lebenspartner haben allerdings, ebenso wie jeder andere, die Möglichkeit, einen Erbvertrag vor einem Notar zur Regelung des Nachlasses zu schließen.
Was ist der Unterschied zwischen dem Berliner Testament und einem Einzeltestament von Ehegatten?
Der Hauptunterschied zwischen einem Berliner Testament und einem Einzeltestament von Ehegatten liegt in der gemeinsamen Verfügung und der Bindungswirkung:
- Das Berliner Testament ist eine besondere Form des gemeinschaftlichen Testaments, das von beiden Ehepartnern oder eingetragenen Lebenspartnern gemeinsam aufgesetzt wird.. Beim Einzeltestament trifft jeder Ehepartner allein eine Verfügung über seinen Nachlass.
- Das Berliner Testament ist stark bindend. Änderungen oder ein Widerruf nach dem Tod des ersten Ehegatten sind nur schwer möglich. Der überlebende Partner ist in vielen Fällen an die getroffenen Regelungen gebunden und kann das Testament nicht mehr allein ändern, was oft auch als Schutzmechanismus für die Kinder dient. Hingegen gibt es beim Einzeltestament keine Bindungswirkung zwischen den Ehepartnern. Jeder kann frei entscheiden, wie und wem er sein Vermögen hinterlässt.
Wichtig: Zusammengefasst bietet das Berliner Testament eine klare und bindende Regelung für Ehepaare, die ihre Nachlassregelung gemeinsam festlegen möchten, während ein Einzeltestament jedem Partner mehr individuelle Gestaltungsmöglichkeiten und Flexibilität lässt.
Welchen Inhalt muss ein Berliner Testament haben?
Für die Gültigkeit und Wirksamkeit eines Berliner Testaments sind folgende zentrale Inhalte unerlässlich:
- Gegenseitige Einsetzung als Vollerben: Eine klare Bestimmung, dass der überlebende Partner den gesamten Nachlass des zuerst Versterbenden erhält. Dies impliziert die Enterbung der gesetzlichen Erben (wie Kinder) im ersten Todesfall.
- Bestimmung der Schlusserben: Eine präzise Benennung der Personen, die das Vermögen nach dem Tod des zuletzt versterbenden Partners erben sollen. Dies sind in der Regel die gemeinsamen Kinder, es können aber auch andere Personen oder Organisationen sein.
- Angaben zu den Testierenden: Vollständige Namen, Geburtsdaten und -orte beider Partner.
- Ort und Datum der Errichtung.
- Handschriftliche Verfassung und Unterschrift: Das gesamte Testament muss von einem der Partner handschriftlich verfasst und von beiden Partnern eigenhändig unterschrieben werden.
Zusätzlich können wichtige optionale Klauseln enthalten sein:
- Verfügungsbefugnis des überlebenden Partners: Regelung, ob der überlebende Partner frei über das Erbe verfügen darf (Vollerbschaft) oder bestimmten Einschränkungen unterliegt (oft Vorerbschaft).
- Regelung bei Wiederheirat: Bestimmungen für den Fall, dass der überlebende Partner erneut heiratet, oft durch eine Nacherbenanordnung.
- Pflichtteilsstrafklausel: Eine Klausel, die verhindern soll, dass Kinder ihren Pflichtteil bereits nach dem Tod des ersten Partners einfordern.
- Abänderungsklausel: Eine seltene Klausel, die es dem überlebenden Partner erlaubt, das Testament einseitig zu ändern. Standardmäßig ist dies bei einem Berliner Testament nicht möglich.
Welche Form muss ein Berliner Testament haben?
Wird das Berliner Testament nicht von einer Notarin oder einem Notar aufgesetzt, muss es von einem der Ehe- oder Lebenspartner per Hand geschrieben, mit Datum versehen und von beiden Ehe- oder Lebenspartnern unterzeichnet werden. Alternativ kann das Berliner Testament zur Niederschrift vor einem Notar errichtet werden.
Kann man ein Berliner Testament später ändern bzw. widerrufen?
Zu Lebzeiten beider Ehe- oder Lebenspartner können die Verfügungen in dem Testament widerrufen bzw. abgeändert werden. Der Widerruf ist nach dem Tod eines Partners jedoch nicht mehr möglich. Dies kann zu dem Problem führen, dass der überlebende Teil nach dem Tod des Partners an das Testament gebunden ist und er es grundsätzlich nicht mehr - z.B. hinsichtlich der Nacherben - ändern kann.
Die Möglichkeit der Änderung des Testaments auch nach Versterben eines Ehe- oder Lebenspartners durch den noch lebenden kann jedoch - entgegen der gesetzlichen Bestimmungen - vorab im Testament geregelt werden.
Was bedeutet "Vollerbe" und "Vorerbe" im Berliner Testament?
Diese Begriffe sind entscheidend für die Verfügungsfreiheit des überlebenden Partners:
- Vollerbe: Wenn der überlebende Partner als Vollerbe eingesetzt wird, erhält er das gesamte Vermögen des Verstorbenen und kann darüber uneingeschränkt verfügen. Er kann es ausgeben, verkaufen, verschenken oder in einem neuen Testament an beliebige Personen weitervererben. Dies ist die gängigste und meist gewünschte Variante im Berliner Testament, da sie dem überlebenden Partner maximale Flexibilität und finanzielle Sicherheit bietet.
- Vorerbe: Wird der überlebende Partner als Vorerbe eingesetzt (oft in Verbindung mit einer Wiederheiratsklausel oder spezifischen Einschränkungen), ist seine Verfügungsfreiheit über das geerbte Vermögen stark eingeschränkt. Er muss das Vermögen im Wesentlichen für die nachfolgenden Nacherben (die Schlusserben) erhalten. Dies kann sinnvoll sein, um das Vermögen für die Schlusserben (z.B. Kinder) abzusichern, kann aber die Handlungsfreiheit des überlebenden Partners stark einschränken. Die Nacherben bekommen das Vermögen dann zu einem späteren Zeitpunkt, dem "Nacherbfall" (oft bei Wiederheirat oder dem eigenen Tod des Vorerben).
Haben Kinder beim Berliner Testament einen Pflichtteilsanspruch?
Beim Berliner Testament ist es so geregelt, dass die Kinder des Paares erst erben, wenn beide Elternteile verstorben sind. Das bedeutet, dass nach dem Tod des ersten Elternteils der überlebende Partner zunächst allein das gesamte Erbe erhält. Rechtlich gesehen sind die Kinder damit zunächst enterbt, da sie beim ersten Erbfall nicht berücksichtigt werden.
- Die Kinder haben allerdings das Recht, ihren Pflichtteil direkt nach dem Tod des ersten Elternteils einzufordern. Der Pflichtteil entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs, den sie normalerweise hätten. Das bedeutet, sie können eine finanzielle Auszahlung verlangen, anstatt zu warten, bis auch der zweite Elternteil verstirbt und sie das gesamte Erbe erhalten.
- Um zu verhindern, dass die Kinder ihren Pflichtteil frühzeitig einfordern und dadurch das Vermögen des überlebenden Elternteils schmälern, wird häufig eine Strafklausel in das Berliner Testament aufgenommen. Diese besagt, dass Kinder, die nach dem Tod des ersten Elternteils ihren Pflichtteil verlangen, auch nach dem Tod des zweiten Elternteils nur den Pflichtteil erhalten – und nicht das gesamte Erbe, das sie normalerweise bekommen würden.
Beachte: Diese Klausel sorgt dafür, dass das Einfordern des Pflichtteils weniger attraktiv für die Kinder wird, da sie im schlimmsten Fall am Ende deutlich weniger erhalten, als wenn sie abwarten, bis beide Elternteile verstorben sind. Es ist also eine Art Schutzmechanismus für den überlebenden Partner, damit dieser finanziell abgesichert bleibt und das Vermögen nicht zu früh aufgeteilt wird.
Was ist zu tun, wenn das Berliner Testament fertig ist?
Das handschriftlich erstellte und unterschriebene Testament sollte entsprechend sicher aufbewahrt werden. Es kann z.B. zu Hause im eigenen Tresor verwahrt werden. Bei einem Testament handelt es sich um eine verkörperte Willenserklärung, die gesichert werden sollte, aber auch entsprechend zugänglich sein sollte.
- Das Testament kann in mehrfacher Ausführung bei einem Notar/Anwalt, bei den Nachkommen des Paares und sonstigen Menschen hinterlegt werden, die im Falle des Todes beider oder eines Partners die Existenz des Testaments bestätigen und es gegebenenfalls auch vorlegen können.
- Alternativ kann das Berliner Testament auch beim örtlichen Amtsgericht hinterlegt werden. Vorteil der Hinterlegung ist, dass das Testament sicher vor dem unbefugten Zugriff Dritter geschützt ist und eine größere Sicherheit besteht, dass das Testament nicht verloren geht.
Zusätzlich kann eine Registrierung beim Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer vorgenommen werden. Das Zentrale Testamentsregister enthält Verwahrangaben zu Testamenten, sodass im Todesfall die entsprechednen Benachrichtigungen an die Erben bzw. an das Amtsgericht erfolgen können. Zum Inhalt des Testaments wird dort allerdings nichts gespeichert.
Muss das Berliner Testament durch einen Notar beglaubigt werden?
Nein, eine Beglaubigung des Berliner Testaments ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Das Berliner Testament ist wirksam, wenn es die oben dargestellten Voraussetzungen erfüllt. Bei der Beglaubigung prüft der Notar lediglich, ob das Testament tatsächlich vom Erblasser verfasst wurde. Eine inhaltliche Prüfung findet nicht statt.
- Eine notarielle Beurkundung kann jedoch Vorteile bieten, vor allem, um rechtliche Fehler zu vermeiden oder sicherzustellen, dass die Formulierungen klar und rechtssicher sind. Außerdem wird das Testament nach einer notariellen Beglaubigung direkt beim Nachlassgericht hinterlegt, was es vor Verlust oder Fälschung schützt. Dies ist besonders in komplexen Erbsituationen oder bei größeren Vermögen sinnvoll.
- Eine notarielle Beglaubigung ist also nicht zwingend erforderlich, aber sie kann in bestimmten Fällen hilfreich sein, um die Sicherheit und Gültigkeit des Testaments zu erhöhen.
Welche Kosten können entstehen, sobald das Berliner Testament fertig ist?
Entscheiden sich die Erblasser dazu, bei der Testamentserstellung bzw. für die Hinterlegung des Testaments eine Notar/Anwalt zu beauftragen, so entstehen hierfür Gebühren. Die Gebühren hierfür sind unterschiedlich und richten sich in der Regle nach dem Wert des Nachlasses.
Die Hinterlegung des Testaments bei einem Notar/Anwalt ist mit Kosten in Höhe von einmalig 75,00 Euro verbunden. Bei der Registrierung im Zentralen Testamentsregister entstehen Kosten von ca. 18,00 Euro.
Welche gesetzlichen Vorschriften sind anwendbar?
Die rechtlichen Grundlagen für das Berliner Testament und das Erbrecht finden sich hauptsächlich im:
- Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB): Insbesondere die §§ 2265 ff. BGB (Gemeinschaftliches Testament), §§ 2269 BGB (Berliner Testament), sowie die Regelungen zur Erbfolge (§§ 1922 ff. BGB) und zum Pflichtteil (§§ 2303 ff. BGB).
- Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG): Für die Besteuerung des Erbes sind diese Gesetze relevant. Das Berliner Testament kann unter Umständen zu höheren Erbschaftsteuern führen, da die Kinder erst nach dem Tod des zweiten Elternteils erben und somit die Freibeträge des zuerst versterbenden Elternteils nicht nutzen können.
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