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Einzeltestament

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Größe Größe2 Seiten
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Was ist ein Einzeltestament?

Ein Einzeltestament ist eine letztwillige Verfügung einer einzelnen Person, mit der die Erbfolge selbst bestimmt wird. Es sollte immer dann verwendet werden, wenn die testierende Person die gesetzliche Erbfolge ändern und die Aufteilung des Vermögens nach eigenen Vorstellungen bestimmen möchte. Es ist das ideale Dokument für Alleinstehende oder wenn Partner unabhängig voneinander verfügen möchten.

Hinweis: Mit einem Testament kann der eigene letzte Wille rechtsverbindlich dokumentiert werden, die gesetzliche Erbfolge korrigiert und so die Verteilung des Nachlasses sowie die Abwicklung geregelt werden.


Welche alternativen Typen dieses Dokuments können verwendet werden?

Als eigenständiges Testament hat das Einzeltestament selbst keine direkten alternativen Typen, allerdings gibt es das Gemeinschaftstestament und den Erbvertrag, die für die Erbschaftsregelung auch genutzt werden können:

  • Die Hauptalternative ist das gemeinschaftliche Testament, welches nur von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern errichtet werden kann (z. B. das Berliner Testament).
  • Eine weitere Alternative ist der Erbvertrag (oder Erbverzichtsvertrag), der notariell beurkundet werden muss, aber auch von Nicht-Ehepartnern geschlossen werden kann und eine stärkere Bindungswirkung entfaltet.


Welche verschiedenen Möglichkeiten bietet dieses Dokument?

Es können Erben eingesetzt, Vermächtnisse angeordnet, Auflagen erteilt, eine Enterbung erklärt oder eine Testamentsvollstreckung bestimmt werden. Soll das Erbe ausgeschlagen werden, nachdem der Erbfall eingetreten ist, müssen dies die Erben entsprechend erklären.


Was ist der Unterschied zwischen einem Einzeltestament und einem Berliner Testament?

Das Berliner Testament ist ein gemeinschaftliches Testament von Ehegatten/Lebenspartnern, bei dem sich die Partner gegenseitig als Alleinerben einsetzen und Dritte (meist die Kinder) als Schlusserben bestimmen. Das Einzeltestament ist hingegen die Verfügung einer einzelnen Person.

Hinweis zur Bindungswirkung: Das Einzeltestament kann jederzeit widerrufen werden. Das Berliner Testament entfaltet nach dem Tod des ersten Partners in der Regel eine bindende Wirkung für den überlebenden Partner.


Ist ein Einzeltestament zwingend erforderlich?

Nein, ein Testament ist nicht zwingend erforderlich.

Konsequenz bei Fehlen: Existiert kein Testament, greift automatisch die gesetzliche Erbfolge. Das Vermögen wird dann nach Ordnungen und Stämmen an Verwandte verteilt.


Was bedeutet „gesetzliche Erbfolge"?

Die gesetzliche Erbfolge bestimmt die Erbfolge nach Verwandtschaftsgraden (Ordnungen). Erben der ersten Ordnung (Kinder, Enkel) schließen Erben der zweiten Ordnung (Eltern, Geschwister) von der Erbschaft aus. Der Anspruch beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Hier ist eine Auflistung der gesetzlichen Erbfolge:

  • 1. Ordnung: Abkömmlinge des Erblassers (sämtliche vom Erblasser abstammende Personen, also Kinder, einschließlich der nicht ehelichen und der adoptierten Kinder, Enkel, Urenkel etc.; nicht hingegen Stiefkinder oder Ziehkinder).
  • 2. Ordnung: Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Vater, Mutter, Bruder, Schwester, Neffe, Nichte, Großneffe, Großnichte usw.). Leben zur Zeit des Erbfalls beide Eltern noch, erben deren Kinder (also die Geschwister des Verstorbenen) nichts. Lebt nur noch ein Elternteil, bekommt er die Hälfte, und der Rest wird auf die Abkömmlinge des verstorbenen Elternteils aufgeteilt. Falls keine Kinder vorhanden sind, erbt der überlebende Elternteil allein.
  • 3. Ordnung: Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Großvater, Großmutter, Onkel, Tante, Cousin, Cousine usw.).
  • 4. Ordnung: Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Urgroßvater, Urgroßmutter, Großonkel, Großtante usw.).
  • 5. Fernere Ordnung: entferntere Voreltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.


Was ist ein „Pflichtteil"?

Der Pflichtteil ist ein gesetzlicher Mindestanspruch in Geld, der Abkömmlingen, dem Ehegatten und unter Umständen den Eltern zusteht, selbst wenn diese im Testament enterbt wurden. Was muss ein Einzeltestament enthalten?

Damit das Einzeltestament formell wirksam ist, muss es folgende Punkte enthalten:

  • Handschriftlichkeit: Der gesamte Text muss eigenhändig vom Erblasser geschrieben sein (nicht getippt oder gedruckt).
  • Eindeutige Erbeinsetzung: Klarheit darüber, wer die Erben sind und zu welchem Anteil.
  • Ort und Datum: Angabe von Tag, Monat und Jahr sowie des Ortes der Niederschrift.
  • Unterschrift: Unterzeichnung mit vollem Namen (Vor- und Nachname) zur Bestätigung der Urheberschaft und des Abschlusses des Textes.


Was ist in einem Einzeltestament nicht erlaubt?

In einem Einzeltestament müssen folgende Punkte zwingend beachtet werden:

  • Die Aufnahme von wechselbezüglichen Verfügungen (gegenseitige Bindung) wie in einem Berliner Testament. Die Bindung des Erblassers an eine frühere Verfügung ist unzulässig.
  • Die Aufnahme von Bedingungen oder Auflagen, die gegen die guten Sitten verstoßen.
  • Die Vereinbarung, dass der Erblasser kein Recht auf Widerruf hat.


Was sind die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Einzeltestament?

Die zwingende gesetzliche Anforderung ist die vollständige handschriftliche Niederschrift des gesamten Textes durch den Erblasser selbst.


Wer kann ein Einzeltestament abschließen?

Der Testierende wird als Erblasser bezeichnet. Es ist eine Einzelperson.

  • Geschäftsfähigkeit: Der Erblasser muss die volle Testierfähigkeit besitzen. Nach dem Gesetz ist dies in der Regel mit der Vollendung des 16. Lebensjahres gegeben (zwischen 16 und 18 Jahren muss die Verfügung notariell oder in Form eines Erbvertrags erfolgen; ein eigenhändiges Testament ist erst ab 18 Jahren möglich, wenn keine besonderen Einschränkungen vorliegen).
  • Ausschluss: Eine juristische Person (GmbH, Verein) kann kein Testament errichten.


Wie lang kann ein Einzeltestament sein?

Das Einzeltestament hat keine zeitliche Beschränkung hinsichtlich der Gültigkeitsdauer. Es gilt bis zum Tod des Erblassers, sofern es nicht widerrufen wird.


Was sind die nächsten Schritte, wenn das Testament fertig ist?

Das handschriftlich erstellte und unterzeichnete Testament sollte sicher verwahrt werden, um dessen Auffindbarkeit im Todesfall zu gewährleisten.

  • Sinnvolle Schritte:
    • Hinterlegung beim Amtsgericht: Das Testament kann zur sicheren Aufbewahrung beim zuständigen Amtsgericht (Nachlassgericht) hinterlegt werden. Dies garantiert, dass es nach dem Tod eröffnet wird.
    • Registrierung: Die Verwahrangaben des Testaments werden im Zentralen Testamentsregister (ZTR) der Bundesnotarkammer registriert.


Welche Dokumente sollen an das Einzeltestament angehängt werden?

Das Testament selbst erfordert keine Anlagen.

Wichtig: Wenn der Erblasser beabsichtigt, Bezug auf frühere notarielle Verträge zu nehmen (z. B. einen Erbverzichtsvertrag), sollte dies klar im Text des Testaments vermerkt werden.


Ist eine notarielle Beglaubigung eines Einzeltestaments erforderlich, damit es gültig ist?

Nein, eine notarielle Beglaubigung ist nicht erforderlich für die Gültigkeit des eigenhändigen Testaments.

Notarielles Testament: Wird das Testament mündlich vor einem Notar errichtet oder getippt und unterschrieben, ersetzt die notarielle Beurkundung die handschriftliche Form. Dies ist kostenpflichtig, hat aber den Vorteil, dass es den Erbschein ersetzen kann.


Ist es notwendig, das Testament zu registrieren?

Ja, eine Registrierung der Verwahrangaben ist notwendig und erfolgt über das Amtsgericht oder einen Notar beim Zentralen Testamentsregister (ZTR).

Zweck: Die Registrierung stellt sicher, dass das Testament im Todesfall aufgefunden wird. Es werden jedoch nur die Verwahrangaben (Wo liegt das Testament?) gespeichert, nicht der Inhalt selbst.


Welche Kosten sind mit der Fertigstellung eines Einzeltestaments verbunden?

Es könnten folgende Kosten entstehen:

  • Handschriftliches Testament: Für die Errichtung selbst fallen keine Kosten an.
  • Hinterlegungskosten: Für die Hinterlegung beim Amtsgericht fallen in der Regel eine einmalige Gebühr (derzeit ca. 75 Euro) und eine geringe Gebühr für die Registrierung beim ZTR an.


Welche Gesetze sind auf das Einzeltestament anwendbar?

Das anwendbare Recht ist primär das deutsche Erbrecht:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB):
    • §§ 1937 ff. BGB: Erbeinsetzung und allgemeine Verfügungen.
    • §§ 2247 ff. BGB: Wirksamkeitsanforderungen (Handschrift, Ort, Datum, Unterschrift).
    • §§ 2303 ff. BGB: Regelung des Pflichtteilsrechts.
    • §§ 1939 ff. BGB: Regelungen zum Vermächtnis.
    • § 2229 BGB: Testierfähigkeit (Alter des Erblassers).
  • Zivilprozessordnung (ZPO): Regelt die Testamentseröffnung durch das Nachlassgericht.
  • Geregelt in der Bundesnotarordnung (BNotO): Organisation des Zentralen Testamentsregisters.


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