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Erbverzichtsvertrag

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Was ist ein Erbverzichtsvertrag?

Ein Erbverzichtsvertrag ist ein notariell zu beurkundender Vertrag, der zu Lebzeiten eines Erblassers (der Person, deren Erbe verzichtet wird) und einem seiner gesetzlichen Erben (dem Verzichtenden) geschlossen wird. In einem Erbverzichtsvertrag erklärt der Verzichtende, dass er auf sein ihm zustehendes gesetzliches Erbrecht am Nachlass des Erblassers verzichtet. Dieser Verzicht kann sich auch auf das Pflichtteilsrecht erstrecken und wird oft mit einer Abfindungszahlung verbunden. Er ist sinnvoll, um:

  • Die Nachlassplanung zu vereinfachen und Rechtssicherheit zu schaffen.
  • Streitigkeiten unter den Erben nach dem Erbfall zu vermeiden.
  • Bestimmte Personen vorzuziehen (z. B. durch lebzeitige Abfindung des Verzichtenden).
  • Betriebsnachfolgen zu sichern, indem potenzielle Erben, die den Betrieb nicht übernehmen sollen, von Erbansprüchen befreit werden.
  • Ungleichheiten auszugleichen, z. B. wenn ein Erbe bereits zu Lebzeiten erhebliche Zuwendungen erhalten hat.

Wichtig: Das primäre Ziel eines Erbverzichtsvertrages ist es, einen gesetzlichen Erben endgültig und unwiderruflich aus der gesetzlichen Erbfolge und gegebenenfalls auch aus der Pflichtteilsberechtigung des Erblassers auszuschließen. Dadurch wird der Anteil am Nachlass des Verzichtenden für andere Erben oder für testamentarische Verfügungen des Erblassers frei.


Welche verschiedenen Möglichkeiten bietet dieses Dokument?

Ein Erbverzichtsvertrag ist sehr individuell gestaltbar und kann an spezifische Familiensituationen angepasst werden durch Regelungen zu:

  • Umfang des Verzichts: Soll nur das Erbrecht oder auch der Pflichtteil verzichtet werden?
  • Wirkung auf Abkömmlinge: Gilt der Verzicht nur für den Verzichtenden selbst oder auch für seine Kinder und Enkel?
  • Ausgleichszahlung: Höhe, Zeitpunkt und Art der Zahlung (Bar, Überweisung).
  • Wirksamkeit des Verzichts: Wird der Verzicht erst mit Leistung der Ausgleichszahlung wirksam oder bereits mit Beurkundung?
  • Notfallklausel: Regelung, dass der Verzicht ausnahmsweise nicht gilt, wenn kein anderer Abkömmling des Erblassers zur Erbfolge gelangt.
  • Kostenverteilung: Wer trägt die Notar- und Gerichtskosten der Beurkundung?

 

Was ist der Unterschied zwischen einem Erbverzichtsvertrag und einer Erbausschlagung?

Der Erbverzichtsvertrag wird zu Lebzeiten des Erblassers geschlossen. Er ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen Erblasser und Verzichtendem. Er macht den Verzichtenden so, als ob er nie Erbe gewesen wäre, und er kann im Erbfall auch keinen Pflichtteil fordern (wenn dies so vereinbart ist). Fällt in die Kategorie der vorweggenommenen Erbfolge. Die Erbausschlagung kann hingegem erst nach dem Tod des Erblassers erklärt werden. Ist eine einseitige Erklärung des Erben gegenüber dem Nachlassgericht. Sie Führt dazu, dass der Ausschlagende nicht Erbe wird, beeinflusst aber grundsätzlich nicht seinen Pflichtteilsanspruch. Wenn der Erbe einen Pflichtteil will, muss er diesen nach der Ausschlagung gesondert geltend machen. Hat weitreichende Konsequenzen für die Erbfolge, da dann die nächsten gesetzlichen Erben zum Zuge kommen.


Was ist der Unterschied zwischen einem Erbverzichtsvertrag und einem Testament?

Obwohl sowohl ein Erbverzichtsvertrag als auch ein Testament Instrumente der Nachlassplanung sind, unterscheiden sie sich grundlegend in ihrer Natur und Wirkung. Ein Erbverzichtsvertrag ist ein Vertrag zwischen dem Erblasser und einem potenziellen Erben, der zu Lebzeiten des Erblassers geschlossen wird. Ein Testament hingegen ist eine einseitige Erklärung des Erblassers (oder ein Erbvertrag eine zweiseitige Verfügung von Todes wegen), die ebenfalls zu Lebzeiten errichtet wird. Der Erblasser bestimmt darin, wer nach seinem Tod erben soll. Ein Testament kann vom Erblasser jederzeit einseitig geändert oder widerrufen werden, solange er geschäftsfähig ist. Es erfordert keine Zustimmung der potenziellen Erben und ist flexibler in der Gestaltung der Erbfolge, kann aber den Pflichtteil naher Angehöriger nicht ohne Weiteres entziehen.


Was ist der Unterschied zwischen einem Erbverzichtsvertrag und einer Erbschaftsvollmacht?

Eine Erbschaftsvollmacht ist eine Bevollmächtigung, die einen Vollmachtnehmer ermächtigt, nach dem Tod des Erblassers bestimmte Angelegenheiten des Nachlasses im Namen der Erben zu erledigen. Sie kann zu Lebzeiten des Erblassers (als postmortale Vollmacht) oder erst nach dessen Tod von den Erben erteilt werden und ist in der Regel nicht notariell beurkundungspflichtig, es sei denn, sie umfasst Immobiliengeschäfte. Die Erbschaftsvollmacht regelt die Vertretung im Erbfall, während der Erbverzichtsvertrag die Erbfolge selbst betrifft.


Was ist der Unterschied zwischen einem Erbverzichtsvertrag und einem Erbauseinandersetzungsvertrag?

Ein Erbverzichtsvertrag und ein Erbauseinandersetzungsvertrag betreffen unterschiedliche Phasen der Nachlassabwicklung und verfolgen verschiedene Ziele. Ein Erbverzichtsvertrag wird zu Lebzeiten des Erblassers geschlossen. Im Gegensatz dazu wird ein Erbauseinandersetzungsvertrag nach dem Tod des Erblassers geschlossen. Sein Ziel ist es, eine bereits bestehende Erbengemeinschaft aufzulösen und den Nachlass unter den Miterben aufzuteilen. Dieser Vertrag setzt also voraus, dass der Erbfall bereits eingetreten ist und eine Erbengemeinschaft entstanden ist. Er ist grundsätzlich formfrei, bedarf aber der notariellen Beurkundung, wenn zum Nachlass Immobilien oder GmbH-Anteile gehören.


Was ist der Pflichtteil?

Der Pflichtteil ist ein gesetzlich garantierter Mindestanspruch in Geld am Nachlass eines Erblassers. Er steht bestimmten nahen Angehörigen (Abkömmlingen, Ehegatten/eingetragenen Lebenspartnern und, falls keine Abkömmlinge vorhanden sind, den Eltern des Erblassers) zu, selbst wenn sie durch ein Testament oder einen Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen (enterbt) wurden. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Er sichert diesen Personen eine wirtschaftliche Teilhabe am Nachlass und setzt der Testierfreiheit des Erblassers eine gesetzliche Grenze.


Was muss ein Erbverzichtsvertrag enthalten?

Ein umfassender Erbverzichtsvertrag sollte die folgenden Kernelemente enthalten:

  • Identität der Vertragsparteien: Genaue Namen, Geburtsdaten und Adressen von Erblasser und Verzichtendem.
  • Feststellung des Verwandtschaftsverhältnisses: Klärung der Beziehung, die die Erbberechtigung begründet.
  • Eindeutige Verzichtserklärung: Klare Formulierung, dass auf das gesetzliche Erbrecht und ggf. das Pflichtteilsrecht verzichtet wird.
  • Wirkung auf Abkömmlinge: Eindeutige Regelung, ob der Verzicht auch für die Nachkommen des Verzichtenden gilt.
  • Ausgleichszahlung: Falls vereinbart, Angabe der Höhe, Art der Zahlung (Bar/Überweisung) und des Zahlungszeitpunkts.


Was darf ein Erbverzichtsvertrag nicht regeln?

Ein Erbverzichtsvertrag darf keine Regelungen enthalten, die gegen zwingendes Erbrecht verstoßen oder die Parteien unangemessen benachteiligen:

  • Keine Beeinträchtigung dritter Pflichtteilsberechtigter: Ein Verzicht darf nicht zu einer unzulässigen Erhöhung der Pflichtteilsansprüche anderer gesetzlicher Erben führen, die nicht am Vertrag beteiligt sind.
  • Keine sittenwidrigen Bedingungen: Der Verzicht darf nicht unter Bedingungen geknüpft sein, die gegen die guten Sitten verstoßen.
  • Keine Umgehung von Gläubigerschutz: Ein Verzicht darf nicht dazu dienen, Gläubiger des Verzichtenden zu benachteiligen.


Welche gesetzlichen Voraussetzungen hat der Abschluss eines Erbverzichtsvertrages?

Der Abschluss eines Erbverzichtsvertrages hat eine zwingende gesetzliche Voraussetzung:

  • Notarielle Beurkundung: Ein Erbverzichtsvertrag ist nur wirksam, wenn er notariell beurkundet wird. Dies bedeutet, dass die Parteien persönlich vor einem Notar erscheinen, der den Vertrag entwirft, sie über alle rechtlichen Konsequenzen belehrt und den Vertrag beurkundet. Eine einfache schriftliche Vereinbarung ist unwirksam.
  • Geschäftsfähigkeit der Parteien: Die beteiligten Personen sind volljährig und können rechtsgültige Entscheidungen treffen.
  • Einvernehmen: Beide Parteien müssen sich über den Verzicht und dessen Bedingungen einig sein.


Wer kann einen Erbverzichtsvertrag abschließen?

An einem Erbverzichtsvertrag sind immer zwei Parteien beteiligt:

  • Der Erblasser: Dies ist die Person, deren Erbe verzichtet wird. Der Erblasser muss zum Zeitpunkt der Beurkundung leben und geschäftsfähig sein .
  • Der Verzichtende: Dies ist eine Person, die ein gesetzliches Erbrecht am Nachlass des Erblassers hat und die auf dieses Recht (und ggf. den Pflichtteil) verzichten möchte. Der Verzichtende muss ebenfalls leben und geschäftsfähig sein.

Hinweis: Der Verzichtende ist typischerweise ein Abkömmling (Kind, Enkel), ein Ehegatte/Lebenspartner oder ein Elternteil des Erblassers, da dies die Personen sind, die gesetzliche Erben oder Pflichtteilsberechtigte sind.

 

Was sind die nächsten Schritte, nachdem der Erbverzichtsvertrag verfasst wurde?

Nachdem der Erbverzichtsvertrag verfasst wurde, sind die folgenden Schritte zwingend erforderlich:

  • Notarielle Beurkundung: Die Vertragsparteien (Erblasser und Verzichtender) müssen persönlich vor einem Notar erscheinen. Der Notar belehrt sie über die rechtlichen Konsequenzen, nimmt die Erklärungen auf und beurkundet den Vertrag. Dies ist der zwingend vorgeschriebene Schritt für die Rechtswirksamkeit der Vereinbarung.
  • Unterzeichnung: Beide Parteien und der Notar unterschreiben die notarielle Urkunde.
  • Ausfertigungen und Kopien: Jede Partei erhält eine beglaubigte Ausfertigung des Erbverzichtsvertrages. Eine weitere beglaubigte Kopie wird nach dem Erbfall dem zuständigen Nachlassgericht übersandt, um die Erbfolge klarzustellen.
  • Zahlung der Ausgleichssumme: Falls eine Ausgleichszahlung vereinbart wurde, muss diese fristgerecht geleistet werden. Bei Vereinbarung kann die Wirksamkeit des Verzichts von der vollständigen Zahlung abhängen.
  • Kostenbegleichung: Die Notarkosten müssen gemäß der vereinbarten Kostenregelung beglichen werden.


Muss ein Erbverzichtsvertrag notariell beurkundet werden?

Ja, ein Erbverzichtsvertrag muss zwingend notariell beurkundet werden, damit er überhaupt wirksam ist. Eine mündliche oder einfach schriftliche Vereinbarung ist unwirksam. Die Beurkundung kann bei jedem Notar in Deutschland erfolgen.

Kosten: Die Kosten für die notarielle Beurkundung richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) und hängen vom Wert des Nachlasses und dem Umfang der Vereinbarung ab.


Welche Gesetze sind auf ein Erbverzichtsvertrag anwendbar?

Auf den Erbverzichtsvertrag ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar, insbesondere:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB):§§ 2346 ff. BGB: Dies sind die zentralen Normen zum Erbverzicht, die seine Voraussetzungen, Wirkungen und die Abgrenzung zum Pflichtteilsverzicht regeln.
    • § 2348 BGB: Schreibt die zwingende notarielle Beurkundung vor.
    • § 2350 BGB: Regelt die Wirkung des Verzichts auf Abkömmlinge und das Wiederaufleben des Verzichts in Ausnahmefällen.
    • §§ 145 ff. BGB: Allgemeine Vorschriften zum Zustandekommen von Verträgen.
    • §§ 134, 138 BGB: Regelungen zur Nichtigkeit von Rechtsgeschäften, die gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verstoßen.
  • Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG): Regelt die Höhe der Notarkosten für die Beurkundung.
  • Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG): Regelt die Besteuerung der Ausgleichszahlung als Schenkung.

Die Rechtsprechung der deutschen Gerichte, insbesondere des Bundesgerichtshofs (BGH), spielt eine entscheidende Rolle bei der Auslegung und Bewertung der Wirksamkeit von Erbverzichtsverträgen und deren Auswirkungen auf die Erbfolge und das Pflichtteilsrecht.


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